Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2174520 - 1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 1092670704/151643000/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 1092670704/151643000/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 28.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er zusammengefasst vor, dass er in Ghazni, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, gehöre der Religion der Moslems und der Volksgruppe der Schiiten an. Als Wohnsitzadresse gab er eine Anschrift in XXXX , Iran an. Er habe im Iran von 2006 bis 2012 die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei vor ca. einem Monat vom Iran aus schlepperunterstützt mit einem Van in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Boot, das von Schleppern zur Verfügung gestellt worden sei, nach Griechenland gelangt. In weiterer Folge habe er sich alleine über Mazedonien, Serbien und Slowenien nach Österreich begeben. Der erste Plan wäre gewesen in die Schweiz zu reisen. Da an der Grenze diesem jedoch gesagt worden wäre, dass eine Einreise in die Schweiz nicht möglich wäre, hätten sich dieser und sein Cousin umentschieden und wären zurück nach Wien gereist. Weiters führte dieser aus, dass er sich seit dem Jahre 2001 illegal im Iran aufgehalten hätte. Über einen Reisepass würde dieser nicht verfügen. Die Reise aus dem Iran nach Österreich wäre schlepperunterstützt vorgenommen worden und hätte rund USD 2500 gekostet. Im österreichischen Bundesgebiet würde dieser über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte verfügen. Von seiner Familie würde dieser über Kontaktdaten bzw. Rufnummern verfügen. Sein Cousin hätte mit ihm gemeinsam die Reise angetreten. Befragt ob es Gründe gegeben würde, die gegen eine Rückkehr in eines der durchreisten Länder sprechen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass nichts dagegensprechen würde, er jedoch hier in Österreich bleiben möchte. Befragt zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran aufgrund des Arbeitsmarktes keine Zukunft gehabt hätte. Er sei geflüchtet, da er dort keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle gehabt hätte und als Bauarbeitet nur illegal beschäftigt gewesen sei. In den Iran könne er nicht wieder zurück, da er von dort illegal ausgereist wäre und bei einer erneuten Einreise verhaftet werden würde. Er würde dort bei einer Rückkehr nicht wieder akzeptiert werden, dürfte dort nicht wieder einreisen, bzw. müsste von dort auch wieder zurück nach Afghanistan.2. Bei der am 28.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er zusammengefasst vor, dass er in Ghazni, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, gehöre der Religion der Moslems und der Volksgruppe der Schiiten an. Als Wohnsitzadresse gab er eine Anschrift in römisch 40 , Iran an. Er habe im Iran von 2006 bis 2012 die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei vor ca. einem Monat vom Iran aus schlepperunterstützt mit einem Van in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Boot, das von Schleppern zur Verfügung gestellt worden sei, nach Griechenland gelangt. In weiterer Folge habe er sich alleine über Mazedonien, Serbien und Slowenien nach Österreich begeben. Der erste Plan wäre gewesen in die Schweiz zu reisen. Da an der Grenze diesem jedoch gesagt worden wäre, dass eine Einreise in die Schweiz nicht möglich wäre, hätten sich dieser und sein Cousin umentschieden und wären zurück nach Wien gereist. Weiters führte dieser aus, dass er sich seit dem Jahre 2001 illegal im Iran aufgehalten hätte. Über einen Reisepass würde dieser nicht verfügen. Die Reise aus dem Iran nach Österreich wäre schlepperunterstützt vorgenommen worden und hätte rund USD 2500 gekostet. Im österreichischen Bundesgebiet würde dieser über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte verfügen. Von seiner Familie würde dieser über Kontaktdaten bzw. Rufnummern verfügen. Sein Cousin hätte mit ihm gemeinsam die Reise angetreten. Befragt ob es Gründe gegeben würde, die gegen eine Rückkehr in eines der durchreisten Länder sprechen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass nichts dagegensprechen würde, er jedoch hier in Österreich bleiben möchte. Befragt zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran aufgrund des Arbeitsmarktes keine Zukunft gehabt hätte. Er sei geflüchtet, da er dort keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle gehabt hätte und als Bauarbeitet nur illegal beschäftigt gewesen sei. In den Iran könne er nicht wieder zurück, da er von dort illegal ausgereist wäre und bei einer erneuten Einreise verhaftet werden würde. Er würde dort bei einer Rückkehr nicht wieder akzeptiert werden, dürfte dort nicht wieder einreisen, bzw. müsste von dort auch wieder zurück nach Afghanistan.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst vor, dass er bezüglich seiner Angaben in der Erstbefragung berichtigen möchte, dass er mit seinem "Cousin" in Wahrheit nicht verwandt sei. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei in Ghazni geboren und habe im Iran sechs Jahre die Grundschule besucht. Bis zur Ausreise habe er als Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen gearbeitet. Sein Vater sei ebenfalls Bauarbeiter, seine Mutter Hausfrau. Er habe noch zwei weitere Brüder, die bei seinen Eltern leben würden. Der Beschwerdeführer könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und gab an, niemals einen Reisepass besessen zu haben. Seine Ausreise habe er selbst finanziert, da er im Iran genauso wie sein Vater als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet habe. In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig und er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran immer nur inoffiziell als Hilfsarbeiter habe arbeiten können. Wegen der schlechten Jobaussichten habe er sich entschlossen, gemeinsam mit einem Freund den Iran zu verlassen und nach Europa zu gehen. Außerdem seien Afghanen im Iran nicht beliebt. Er selbst sei drei Mal geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer vier Jahre mit seiner Familie gelebt und er habe keine Fluchtgründe, die sich auf Afghanistan beziehen würden. Sein Vater habe ihm nur erzählt, dass sie den Herkunftsstaat wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel verlassen hätten, er wisse jedoch keine näheren Details. Die Frage, ob er in Afghanistan persönlich eine konkrete Verfolgung zu befürchten hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Er wäre jedoch bereits bei seinem ersten Versuch nach Europa zu gelangen alleine vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Befragt, ob ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er mit den Behörden keine Probleme habe und von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe. Da sein Vater jedoch mit seinen Brüdern Probleme gehabt habe, könnte er eventuell diesbezüglich auch Probleme bekommen. Welche konkreten Probleme er bekommen könnte, obwohl die genannten Streitigkeiten bereits viele Jahre zurückliegen würden, wisse der Beschwerdeführer zwar nicht, aber er habe zudem auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Es würden sich noch die Verwandten väterlicherseits in Afghanistan aufhalten. Zu diesen hätte dieser jedoch keinen Kontakt. Zur Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, sich in einem anderen Teil des Herkunftsstaates anzusiedeln, gab der Beschwerdeführer an, dass er allein sei und sich dort selbst etwas aufbauen müsste. Es wäre für ihn schwer, dort Fuß zu fassen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten habe und von staatlicher Unterstützung in einem Asylquartier lebe. Er habe einen Deutschkurs an einer Volkshochschule besucht und bereits für die Prüfung auf B 1 gelernt. Zudem besuche er eine Schule und arbeite geringfügig für seine Gemeinde. Zum Vorhalt, dass er laut einer vorgelegter Stellungnahme des Vereins Omega nach Europa geschickt worden sei, da er im Iran jemanden anderen verletzt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das stimme, er sich jedoch lediglich wehren habe müssen. Er habe bereits erwähnt, dass Afghanen im Iran kein leichtes Leben hätten. Den Vorhalt, dass er sich auch im Gefängnis befunden habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er von der iranischen Polizei in ein Anhaltezentrum gebracht und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er auch in Österreich wegen Körperverletzung angezeigt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er damals attackiert worden sei, jedoch selbst keinen Streit begonnen habe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer ein ambulanter Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom 17.11.2016 mit der Diagnose "Anpassungsstörung", eine psychologische Stellungnahme vom 01.07.2016 des transkulturellen Zentrums mit der Diagnose "Anpassungsstörungen mit psychosomatischen Symptomen", ein Bescheid des Landes Steiermark vom 18.04.2016, wonach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Grundversorgung stattgegeben werde sowie eine Teilnahmebestätigung vom 08.07.2016, wonach der Beschwerdeführer am Workshop "Besuch einer Recycling Anlage" teilgenommen habe, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX , wonach der Beschwerdeführer diverse gemeinnützige Arbeiten durchgeführt habe, eine Vereinbarung über eine gemeinnützige Beschäftigung der Gemeinde XXXX vom 29.04.2017, wonach der Anerkennungsbeitrag 5 Euro/Stunde betrage, drei Zertifikate einen Deutschkurs auf Niveau A1, A2 sowie B1 betreffend, ein weiteres Zertifikat über 444 Unterrichtseinheiten vom 07.07.2016 sowie ein Zertifikat über einen Kurs vom 24.07.2017 bis 05.09.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 08.09.2017 vorgelegt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer ein ambulanter Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom 17.11.2016 mit der Diagnose "Anpassungsstörung", eine psychologische Stellungnahme vom 01.07.2016 des transkulturellen Zentrums mit der Diagnose "Anpassungsstörungen mit psychosomatischen Symptomen", ein Bescheid des Landes Steiermark vom 18.04.2016, wonach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Grundversorgung stattgegeben werde sowie eine Teilnahmebestätigung vom 08.07.2016, wonach der Beschwerdeführer am Workshop "Besuch einer Recycling Anlage" teilgenommen habe, eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer diverse gemeinnützige Arbeiten durchgeführt habe, eine Vereinbarung über eine gemeinnützige Beschäftigung der Gemeinde römisch 40 vom 29.04.2017, wonach der Anerkennungsbeitrag 5 Euro/Stunde betrage, drei Zertifikate einen Deutschkurs auf Niveau A1, A2 sowie B1 betreffend, ein weiteres Zertifikat über 444 Unterrichtseinheiten vom 07.07.2016 sowie ein Zertifikat über einen Kurs vom 24.07.2017 bis 05.09.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 08.09.2017 vorgelegt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. 15-1066149500/150422617, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. 15-1066149500/150422617, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Begründung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage gültiger Identitätsdokumenten nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichlautend eine individuelle, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungs-oder Bedrohungssituation von staatlicher Seite dezidiert nicht angegeben. Die Beweggründe, den Iran verlassen zu haben, würden als menschlich verständlich und durchaus plausibel und somit glaubhaft erachtet werden. Jedoch seien dies wirtschaftliche Gründe die sich auf den Iran beziehen würden und somit nicht prüfungsrelevant sind. Ebenso glaubhaft sei, da es vom Beschwerdeführer konkret und schlüssig sowohl in der Erstbefragung als auch in der neuerlichen Einvernahme seinerseits erklärt, dass er in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer selbst habe auch nicht ausgeschlossen, sich in einer der als sicher genannten Provinzen anzusiedeln, was den Schluss zulasse, dass er keiner unmittelbaren, konkreten, persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und sein Herkunftsland mit seinem Freund lediglich wegen der allgemein schlechten Lebensbedingungen verlassen habe. Die allgemeine und noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedene Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen durchaus verständlich. Aktuell drohende Gefahr einer asylrechtlich relevanten Gefahr habe der Beschwerdeführer nicht plausibel und somit glaubhaft gemacht. Abschließend lasse das Bundesamt nicht außer Acht, dass es in Teilen Afghanistan zu militärischen Auseinandersetzungen, terroristischen Anschlägen und verbrecherischen Straftaten komme. Ebenso werde nicht verkannt, dass es in Afghanistan möglicherweise wirtschaftliche Probleme, eine schlechte Versorgungslage und eingeschränkte Ausbildungsmöglichkeiten gebe, die jedoch von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich seien. Dies seien jedoch Umstände, die für alle Bewohner des Landes gegeben seien und nicht nur für ihn persönlich und seien Familie zutreffe. Da dem Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Laut den Länderfeststellungen habe keine allgemeine Gefahr festgestellt werden können. Die Behörde gehe daher davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat, vor allem in den sicher geltenden Gegenden wie insbesondere Kabul oder Herat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Sicherheitslage in Kabul werde im regionalen Gebrauch als zufriedenstellend beurteilt. Wie auch aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Einreise über Kabul möglich und zumutbar. Nach problemlos möglicher Einreise über den internationalen Flughafen Kabul könne auch davon ausgegangen werden, dass von ihm beispielweise die Weiterreise nach Mazar-e-Sharif mit verschiedenen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen sei. Seit 2013 sei Mazar-e-Sharif ein internationaler Flughafen, der selbst von Wien direkt angeflogen werde, und somit für ihn erreichbar sei. Die Provinzhauptstadt Herat könne mittels Luftfahrzeug sowohl von Kabul als auch von Mazar-e Sharif aus erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer habe seine Familie aufgrund verschiedener beruflicher Tätigkeiten unterstützen können und auch seine Ausreise selbst finanziert. Aus den angeführten Gründen stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan relativ rasch in der Lage wäre, sich eine Existenz aufzubauen, um für sich ausreichend sorgen zu können. Zumindest könne aufgrund eines funktionierenden Bankenwesens in Afghanistan eine finanzielle Unterstützung durch seine im Iran lebenden Familienangehörigen möglich sein. Abgesehen von einer einmaligen Rückkehrhilfe in Form von Bargeld könne im Fall des Beschwerdeführers auch mit der Unterstützung durch verschiedenste Organisationen und Institutionen gerechnet werden, sodass er nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Abschließend könne, insbesondere aufgrund der Information des aktuellen Länderinformationsblattes, die Möglichkeit einer sofortigen Rückkehr nach Afghanistan, konkret in den Bereich Kabul, Herat oder Mazar -e Sharif nicht ausgeschlossen bzw. als zumutbar angesehen werden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.10.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II und III erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die Behörde verabsäumt hätte, in die Entscheidung miteinzubeziehen, dass die Gesamtbeurteilung des Begehrens zum Entscheidungszeitpunkt anhand der verfügbaren spezifischen Informationen zum Herkunftsstaat zu erfolgen habe, insbesondere jener der Herkunftsprovinz, der Familiensituation und persönlichen Anknüpfungspunkte und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wurde auf eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.Juni 2017 zur Sicherheitslage der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni, sowie auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, wonach der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein unsicherer Teil Afghanistans sei in dem die Taliban Selbstmordanschläge verüben würden und bei denen auch immer wieder Zivilisten zu Schaden kommen würden. Zusammenfassend lasse sich den erwähnten Informationen zur Herkunftsprovinz jedenfalls eine instabile Sicherheitslage zu diesem Gebiet entnehmen, welches daher mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitslage stehe. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative etwa in anderen Provinzen stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht zur Verfügung, da die gesamte Familie im Iran lebe. Die belangte Behörde selbst habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass in Afghanistan die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege. Existenzmöglichkeiten in den anderen Provinzen seien zudem von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits-und Versorgungslage abhängig. Der Beschwerdeführer habe bei Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan und kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation könne- entgegen der Meinung der belangten Behörde-eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Folglich könne daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung darstellen würde. Der belangten Behörde seien daher insoweit wesentliche Verfahrens-und Ermittlungsmängel vorzuwerfen, als sie im Rahmen ihrer Beurteilung, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, wesentliche Umstände, die-unbeachtlich der Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens- jedenfalls schon für die Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens-jedenfalls schon für die Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich seien, nicht oder nur unzureichender Weise ermittelt. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.10.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die Behörde verabsäumt hätte, in die Entscheidung miteinzubeziehen, dass die Gesamtbeurteilung des Begehrens zum Entscheidungszeitpunkt anhand der verfügbaren spezifischen Informationen zum Herkunftsstaat zu erfolgen habe, insbesondere jener der Herkunftsprovinz, der Familiensituation und persönlichen Anknüpfungspunkte und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wurde auf eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.Juni 2017 zur Sicherheitslage der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni, sowie auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, wonach der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein unsicherer Teil Afghanistans sei in dem die Taliban Selbstmordanschläge verüben würden und bei denen auch immer wieder Zivilisten zu Schaden kommen würden. Zusammenfassend lasse sich den erwähnten Informationen zur Herkunftsprovinz jedenfalls eine instabile Sicherheitslage zu diesem Gebiet entnehmen, welches daher mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitslage stehe. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative etwa in anderen Provinzen stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht zur Verfügung, da die gesamte Familie im Iran lebe. Die belangte Behörde selbst habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass in Afghanistan die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege. Existenzmöglichkeiten in den anderen Provinzen seien zudem von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits-und Versorgungslage abhängig. Der Beschwerdeführer habe bei Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan und kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation könne- entgegen der Meinung der belangten Behörde-eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Folglich könne daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung darstellen würde. Der belangten Behörde seien daher insoweit wesentliche Verfahrens-und Ermittlungsmängel vorzuwerfen, als sie im Rahmen ihrer Beurteilung, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, wesentliche Umstände, die-unbeachtlich der Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens- jedenfalls schon für die Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens-jedenfalls schon für die Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich seien, nicht oder nur unzureichender Weise ermittelt. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
6. Mit Übermittlung vom 28.06.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben der Teamleitung "Zukunft - Bildung - Steiermark", VHS Fürstenfeld, sowie das Angebot für den Beschwerdeführer an einer Schnupper- bzw. Praktikumswoche in einer Schlosserei teilzunehmen an das BVwG übersendet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen, zu den Gründen der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation in Afghanistan aufgrund der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen. Der Beschwerdeführer führte vor dem BVwG zusammenfassend aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden würde und körperlich und geistig in der Lage wäre an der Verhandlung teilzunehmen. Die Mitglieder seiner Familie würden sich weiterhin in Esfahan im Iran aufhalten. Zu diesen hätte er etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt. Diesen würde es gesundheitlich gut gehen, doch die wirtschaftliche Lage im Iran hätte sich für Flüchtlinge geändert. Der Vater würde in der Baubranche arbeiten, die Mutter wäre Hausfrau, ein Bruder hätte geheiratet und würde als Schneider arbeiten. Er selbst hätte sich legal im Iran aufgehalten und dort seit seinem 12. Lebensjahr in der Baubrache gearbeitet und damit sein Geld verdient. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz zu Protokoll gegeben hat, dass er den Iran wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen hat, führte der Beschwerdeführer aus, dass noch ein anderer Grund bestanden hätte den Iran zu verlassen. Er hätte auch Probleme mit anderen Jugendlichen im Iran gehabt. Diese hätten ihm alles wegnehmen wollen was er gehabt hätte, bzw. hätten ihn diese auch verletzt und bedroht. Aus diesem Grund hätte er XXXX ohne Erlaubnis der Behörden verlassen und wäre zu seiner Großmutter nach Teheran gefahren. Nach 6 Monaten wäre er wieder zurück nach XXXX gekommen, doch dort hätte er wieder diese Jugendlichen gesehen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte daraufhin gemeint, dass er den Iran verlassen solle, weil er Geld verdient hätte und somit keine Geldsorgen bei der Ausreise hätte. Aus diesem Grund hätte er den Iran verlassen wollen. Er wäre jedoch zuvor von der iranischen Polizei erwischt worden und nach Afghanistan, nach Herat abgeschoben worden. Von dort wäre er nach drei Tagen wieder illegal in den Iran und weiter mit einem Schlepper über die Türkei nach Europa gereist. Die Schleppung hätte rund 8 Millionen Toman gekostet, welches etwa einer Summe von rund 10 Monatsdurchschnittsgehältern entsprechen würde. Den Beschwerdeführer danach befragt, warum er dieses Geld nicht dafür verwendet habe sich in Afghanistan eine erste Lebensgrundlage zu schaffen, führte der BF aus, dass eine Rückkehr von Herat in den Iran nicht gerne gesehen werde. Außerdem hätte er einen anderen Akzent und würde somit von anderen ausgelacht werden. Manches Mal würden Rückkehrer aus dem Iran auch als Iraner bezeichnet werden. In dem Hotel in dem er in Herat gewohnt hätte, hätte man ihn schief angesehen und dort hätten sich nur Kriminelle befunden. Er hätte dort niemanden gehabt der ihm helfen hätte können und er hätte dort nicht weiterleben können. Nachgefragt, ob dies alle Befürchtungen betreffend einer Rückkehr wären, führte der BF aus, dass die Familie Afghanistan verlassen hätte, da es eine Feindschaft geben würde. Er hätte nichts gegen das Verlassen von Afghanistan tun können. Persönlich wäre er nie bedroht worden. Er hätte nie versucht in Afghanistan zu leben, weil die Situation dort prekär wäre. Die Schleppung nach Europa hätte rund 3000 Euro gekostet. Er hätte für diesen Betrag sehr lange arbeiten müssen. Wenn er diesen Betrag in rund 10 Monaten ausgegeben hätte, dann hätte er nichts mehr gehabt und hätte auf der Straße schlafen müssen. Man würde in Afghanistan Kontakte brauchen um eine Arbeit zu bekommen. Auch wäre es so, dass den Leuten die aus dem Iran zurückkommen das Geld in Kabul aus der Tasche gezogen würde. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, da dort niemanden hätte der ihm helfen könnte, bzw. er keine Papiere und Dokumente hätte, dass er dort nichts anfangen könnte. Die aktuelle Lage in Afghanistan insbesondere in den großen Städten dem BF zur Kenntnis gebracht, führte dieser aus, dass er hierzu nichts sagen könne, bzw. hierüber mit der Vertretung sprechen würde. Befragt, warum der Beschwerdeführer in Österreich gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, antwortete dieser dass er eigentlich in die Schweiz wollte, letztlich jedoch in Österreich bleiben wollte. In Österreich würde er seinen Lebensunterhalt durch staatliche Hilfe bestreiten und einen Deutschkurs besuchen. Auch hätte er bei der Gemeinde gearbeitet und nach einem Fußballspiel den Platz aufgeräumt. Es wurden folgende Bestätigungen vorgelegt: Besuch der 5. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums, ein Formular betreffend einer Einstufung für die VHS - XXXX und ein Unterstützungsschreiben eines Lehrers der VHS XXXX dem zu entnehmen ist, dass der BF sich auf die B2 Prüfung vorbereiten würde und fleißig den Unterricht zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses zu erreichen. Der BF würde in der Gemeinde mitarbeiten und dort auch kochen und hätte sich in der Gemeinde auch gut integriert. Er wäre auch für eine weitere Ausbildung bereit. Weiter zur Integration befragt, führte der BF aus, dass er in Österreich keine nähere Beziehung hätte, jedoch Personen hätte ihm als Vertrauenspersonen dienen würden. Zu seinem Alltag in Österreich befragt, führte der BF in deutscher Sprache aus, dass er einen Deutschkurs besuchen würde und anschließend würde er Fußball spielen, schwimmen, bzw. in die Stadt gehen. Er würde jeden Tag 1 bis 2 Stunden Deutsch lernen und hätte eine Prüfung bereits abgelegt. Nächstes Jahr wolle er mit dem Pflichtschulabschluss beginnen. Auch könne er möglicherweise bald ein Praktikum in einer Schlosserei beginnen. Die Vertretung abschließend befragt wurde von dieser ein Auszug aus dem Gutachten Stahlmann betreffend Rückkehrer aus dem Iran, als auch eine gutachterliche Stellungnahme betreffend einer IFA für den Beschwerdeführer in Afghanistan vorgelegt.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen, zu den Gründen der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation in Afghanistan aufgrund der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen. Der Beschwerdeführer führte vor dem BVwG zusammenfassend aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden würde und körperlich und geistig in der Lage wäre an der Verhandlung teilzunehmen. Die Mitglieder seiner Familie würden sich weiterhin in Esfahan im Iran aufhalten. Zu diesen hätte er etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt. Diesen würde es gesundheitlich gut gehen, doch die wirtschaftliche Lage im Iran hätte sich für Flüchtlinge geändert. Der Vater würde in der Baubranche arbeiten, die Mutter wäre Hausfrau, ein Bruder hätte geheiratet und würde als Schneider arbeiten. Er selbst hätte sich legal im Iran aufgehalten und dort seit seinem 12. Lebensjahr in der Baubrache gearbeitet und damit sein Geld verdient. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz zu Protokoll gegeben hat, dass er den Iran wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen hat, führte der Beschwerdeführer aus, dass noch ein anderer Grund bestanden hätte den Iran zu verlassen. Er hätte auch Probleme mit anderen Jugendlichen im Iran gehabt. Diese hätten ihm alles wegnehmen wollen was er gehabt hätte, bzw. hätten ihn diese auch verletzt und bedroht. Aus diesem Grund hätte er römisch 40 ohne Erlaubnis der Behörden verlassen und wäre zu seiner Großmutter nach Teheran gefahren. Nach 6 Monaten wäre er wieder zurück nach römisch 40 gekommen, doch dort hätte er wieder diese Jugendlichen gesehen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte daraufhin gemeint, dass er den Iran verlassen solle, weil er Geld verdient hätte und somit keine Geldsorgen bei der Ausreise hätte. Aus diesem Grund hätte er den Iran verlassen wollen. Er wäre jedoch zuvor von der iranischen Polizei erwischt worden und nach Afghanistan, nach Herat abgeschoben worden. Von dort wäre er nach drei Tagen wieder illegal in den Iran und weiter mit einem Schlepper über die Türkei nach Europa gereist. Die Schleppung hätte rund 8 Millionen Toman gekostet, welches etwa einer Summe von rund 10 Monatsdurchschnittsgehältern entsprechen würde. Den Beschwerdeführer danach befragt, warum er dieses Geld nicht dafür verwendet habe sich in Afghanistan eine erste Lebensgrundlage zu schaffen, führte der BF aus, dass eine Rückkehr von Herat in den Iran nicht gerne gesehen werde. Außerdem hätte er einen anderen Akzent und würde somit von anderen ausgelacht werden. Manches Mal würden Rückkehrer aus dem Iran auch als Iraner bezeichnet werden. In dem Hotel in dem er in Herat gewohnt hätte, hätte man ihn schief angesehen und dort hätten sich nur Kriminelle befunden. Er hätte dort niemanden gehabt der ihm helfen hätte können und er hätte dort nicht weiterleben können. Nachgefragt, ob dies alle Befürchtungen betreffend einer Rückkehr wären, führte der BF aus, dass die Familie Afghanistan verlassen hätte, da es eine Feindschaft geben würde. Er hätte nichts gegen das Verlassen von Afghanistan tun können. Persönlich wäre er nie bedroht