Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2206834-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, auf Grund des Vorlageantrages vom 13.08.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/11-10425572010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, auf Grund des Vorlageantrages vom 13.08.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/11-10425572010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/11-10425572010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit abgeändert, als XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung von 14,19 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,93 ha, einer festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha, und damit auch auf der Grundlage einer zu sanktionierenden Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha sowie eines 4 %igen Abzuges wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.Der Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit abgeändert, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , unter Berücksichtigung von 14,19 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,93 ha, einer festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha, und damit auch auf der Grundlage einer zu sanktionierenden Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha sowie eines 4 %igen Abzuges wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.
A.III.)
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
A. IV.)A. römisch vier.)
Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 06.05.2011 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 06.05.2011 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Am 15.11.2011 und am 17.11.2011 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 10,93 ha festgestellt.
Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 22.11.2011, AZ GB I/TPD/115619580, zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu jedoch nicht abgegeben.
3. Das Ergebnis der VOK am Heimbetrieb berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX zuerkannt, wobei aufgrund der festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,03 ha eine Flächensanktion in Höhe von EUR -römisch 40 zuerkannt, wobei aufgrund der festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,03 ha eine Flächensanktion in Höhe von EUR -
XXXX verhängt wurde. Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - XXXX verfügt.römisch 40 verhängt wurde. Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - römisch 40 verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.09.2017 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin den angefochtenen Bescheid der AMA ersatzlos zu beheben, anderenfalls abzuändern.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass sowohl im Antragsjahr 2011 als auch im Jahr 2012 VOKs durchgeführt worden wären, wobei bei einigen Feldstücken große Abweichungen festgestellt worden wären. Das Ergebnis der VOK im Jahr 2012 sei bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 nicht berücksichtigt worden.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/10425572010, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12.93 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha, wodurch sich unter Berücksichtigung von Art. 19a der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion in Höhe von EUR - XXXX ergab. Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - XXXX verfügt.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/10425572010, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12.93 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha, wodurch sich unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion in Höhe von EUR - römisch 40 ergab. Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - römisch 40 verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.07.2018 zugestellt.
6. Am 13.08.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.10.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha.
1.2. Bei einer am 15.11.2011 bzw. am 17.11.2011 durchgeführten VOK fand am Heimbetrieb des BF eine VOK statt, bei der nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha festgestellt wurde.
1.3. Ausgehend vom Ergebnis der im entsprechenden Antragsjahr 2011 durchgeführten VOK wurde mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von1.3. Ausgehend vom Ergebnis der im entsprechenden Antragsjahr 2011 durchgeführten VOK wurde mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von
10.93 ha und damit von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,03 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR - XXXX . Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - XXXX verfügt.10.93 ha und damit von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,03 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR - römisch 40 . Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - römisch 40 verfügt.
1.4. Diese dem BF am 08.09.2017 zugestellte Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 02.10.2017 angefochten.
1.5. Am 26.07.2018 erließ die AMA zur AZ II/4-EBP/10425572010 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde dem BF am 31.07.2018 zugestellt.
1.6. Am 13.08.2018 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag.
1.7. Sofern nunmehr vom erkennenden Gericht von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha ausgegangen wird, ergibt sich diese aus folgenden auf der VOK auf dem Heimbetrieb des BF aufbauenden Ergebnissen:
Feldstück-Nr.
Schlag-Nr.
vom BF beantragte Fläche in ha
bei der VOK von der AMA festgestellte Fläche in ha
Differenz-fläche
1
1
0,24
0,24
0,00
1
2
0,10
0,10
0,00
2
2
0,31
0,31
0,00
3
1
0,66
0,57
-0,09
3
2
0,01
0,00
-0,01
4
1
1,49
1,41
-0,08
4
2
0,31
0,26
-0,05
4
3
0,27
0,23
-0,04
5
1
0,69
0,27
-0,42
6
2
0,62
0,45
-0,17
7
1
0,09
0,00
-0,09
7
2
0,25
0,00
-0,25
8
1
1,02
0,62
-0,40
9
1
1,27
0,00
-1,27
9
2
0,03
0,07
0,04
9
3
0,49
1,16
0,67
9
4
0,28
0,66
0,38
10
1
0,99
0,00
-0,99
10
2
0,14
0,48
0,34
10
3
0,21
0,71
0,50
11
1
0,85
0,00
-0,85
11
2
0,45
1,20
0,75
11
3
0,05
0,15
0,10
14
1
1,19
1,12
-0,07
Summe
12,01
10,01
-2,00
Das Feldstück 14 wurde
erstmals bei der VOK 2011 geprüft. Daher ist für das Antragsjahr 2011 keine Prüfung auf Vertrauen auf eine vorhergehende VOK möglich.
Bei der VOK 2002 wurde das Feldstück 1 mit 0,51 ha, das Feldstück 2 mit 0,50 ha ermittelt. Der Beschwerdeführer hat im MFA 2010 das Feldstück 1 mit 0,51 ha und das Feldstück 2 mit 0,49 ha beantragt. Es wurde daher im Antragsjahr 2011 bei den Feldstücken 1 und 2 das VOK-Ergebnis 2002 annähernd oder gleich beantragt, sodass von einem Vertrauen des Beschwerdeführers auf die VOK 2002 ausgegangen werden kann.
Bei der VOK 2002 wurde das Feldstück 3 mit 0,64 ha, das Feldstück 4 mit 2,23 ha, das Feldstück 5 mit 0,80 ha, das Feldstück 6 mit 1,82 ha, das Feldstück 8 mit 1,00 ha, das Feldstück 9 mit 1,26 ha (zuzüglich das Feldstück 12 mit 1,61 ha, die Summe davon 2,87 ha), das Feldstück 10 mit 1,71 ha (zum Feldstück 10 kam das Feldstück 13 hinzu) und das Feldstück 11 mit 1,37 ha ermittelt. Der BF hat im MFA 2011 das Feldstück 3 mit 0,67 ha, das Feldstück 4 mit 2,07 ha, das Feldstück 5 mit 0,69 ha, das Feldstück 6 mit 1,23 ha (hier hinzuzählen das FS 7 mit 0,34 ha), das Feldstück 8 mit 1,02 ha, das Feldstück 9 mit 2,63 ha, das Feldstück 10 mit 1,61 ha und das Feldstück 11 mit 1,55 ha beantragt.
Da das beantragte Flächenausmaß bei den angeführten Feldstücken vom Beschwerdeführer selbst verändert wurde, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Antragsjahr 2011 auf das Ergebnis einer früheren VOK vertraut hat oder vertrauen konnte.
1.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der VOK am 15.11./17.11.2011 im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" (Grundwasserschutz) ausgegangen wurde. Der Verstoß wurde im Bereich "Umwelt" mit 1 % berechnet. Betreffend die Rinderkennzeichnung- und Registrierung wurde bei VOKs am 24.05.2011 und 18.11.2011 ein fahrlässiger CC-Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" festgestellt, dieser Verstoß führte zu einer Berechnung von 3 % im Bereich "Gesundheit". Da gem. Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 die in den verschiedenen Bereichen festgesetzten Kürzungsprozentsätze addiert werden, wurde ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 4 % vergeben.1.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der VOK am 15.11./17.11.2011 im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Artikel 71, VO (EG) Nr. 1122/2009 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" (Grundwasserschutz) ausgegangen wurde. Der Verstoß wurde im Bereich "Umwelt" mit 1 % berechnet. Betreffend die Rinderkennzeichnung- und Registrierung wurde bei VOKs am 24.05.2011 und 18.11.2011 ein fahrlässiger CC-Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" festgestellt, dieser Verstoß führte zu einer Berechnung von 3 % im Bereich "Gesundheit". Da gem. Artikel 71, Absatz 4, VO (EG) Nr. 1122/2009 die in den verschiedenen Bereichen festgesetzten Kürzungsprozentsätze addiert werden, wurde ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 4 % vergeben.
2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK im entsprechenden Antragsjahr 2011 hat eine Reduktion der dem BF zustehenden beihilfefähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird. Soweit vom BF auf die Ergebnisse einer späteren VOK für ein späteres Antragsjahr hingewiesen wird, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass vom BF nicht dargelegt wird, warum das Ergebnis einer späteren VOK für ein späteres Antragsjahr zu berücksichtigen wäre, zumal im relevanten Antragsjahr selbst von der AMA eine VOK durchgeführt wurde. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es im Antragsjahr 2012 zu Änderungen bei der beihilfefähigen Fläche gekommen ist, die keine Relevanz für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2011 besitzen, zumal es in der Natur jederzeit zu maßgeblichen Änderungen infolge von relevanten Umweltveränderungen kommen kann.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Zu Spruchteil A.I.:
Die AMA hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/10425572010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).