TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W114 2206834-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2206834-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, auf Grund des Vorlageantrages vom 13.08.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/11-10425572010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/11-10425572010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit abgeändert, als XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung von 14,19 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,93 ha, einer festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha, und damit auch auf der Grundlage einer zu sanktionierenden Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha sowie eines 4 %igen Abzuges wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.

A.III.)

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

A. IV.)

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.05.2011 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Am 15.11.2011 und am 17.11.2011 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 10,93 ha festgestellt.

Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 22.11.2011, AZ GB I/TPD/115619580, zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu jedoch nicht abgegeben.

3. Das Ergebnis der VOK am Heimbetrieb berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX zuerkannt, wobei aufgrund der festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,03 ha eine Flächensanktion in Höhe von EUR -

XXXX verhängt wurde. Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - XXXX verfügt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.09.2017 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin den angefochtenen Bescheid der AMA ersatzlos zu beheben, anderenfalls abzuändern.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass sowohl im Antragsjahr 2011 als auch im Jahr 2012 VOKs durchgeführt worden wären, wobei bei einigen Feldstücken große Abweichungen festgestellt worden wären. Das Ergebnis der VOK im Jahr 2012 sei bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 nicht berücksichtigt worden.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/10425572010, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12.93 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha, wodurch sich unter Berücksichtigung von Art. 19a der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion in Höhe von EUR - XXXX ergab. Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - XXXX verfügt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.07.2018 zugestellt.

6. Am 13.08.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.10.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha.

1.2. Bei einer am 15.11.2011 bzw. am 17.11.2011 durchgeführten VOK fand am Heimbetrieb des BF eine VOK statt, bei der nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,93 ha festgestellt wurde.

1.3. Ausgehend vom Ergebnis der im entsprechenden Antragsjahr 2011 durchgeführten VOK wurde mit Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,96 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von

10.93 ha und damit von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,03 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR - XXXX . Darüber hinaus wurde auch ein 4 %iger Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR - XXXX verfügt.

1.4. Diese dem BF am 08.09.2017 zugestellte Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 02.10.2017 angefochten.

1.5. Am 26.07.2018 erließ die AMA zur AZ II/4-EBP/10425572010 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde dem BF am 31.07.2018 zugestellt.

1.6. Am 13.08.2018 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag.

1.7. Sofern nunmehr vom erkennenden Gericht von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,00 ha ausgegangen wird, ergibt sich diese aus folgenden auf der VOK auf dem Heimbetrieb des BF aufbauenden Ergebnissen:

Feldstück-Nr.

Schlag-Nr.

vom BF beantragte Fläche in ha

bei der VOK von der AMA festgestellte Fläche in ha

Differenz-fläche

1

1

0,24

0,24

0,00

1

2

0,10

0,10

0,00

2

2

0,31

0,31

0,00

3

1

0,66

0,57

-0,09

3

2

0,01

0,00

-0,01

4

1

1,49

1,41

-0,08

4

2

0,31

0,26

-0,05

4

3

0,27

0,23

-0,04

5

1

0,69

0,27

-0,42

6

2

0,62

0,45

-0,17

7

1

0,09

0,00

-0,09

7

2

0,25

0,00

-0,25

8

1

1,02

0,62

-0,40

9

1

1,27

0,00

-1,27

9

2

0,03

0,07

0,04

9

3

0,49

1,16

0,67

9

4

0,28

0,66

0,38

10

1

0,99

0,00

-0,99

10

2

0,14

0,48

0,34

10

3

0,21

0,71

0,50

11

1

0,85

0,00

-0,85

11

2

0,45

1,20

0,75

11

3

0,05

0,15

0,10

14

1

1,19

1,12

-0,07

Summe

 

12,01

10,01

-2,00

Das Feldstück 14 wurde

erstmals bei der VOK 2011 geprüft. Daher ist für das Antragsjahr 2011 keine Prüfung auf Vertrauen auf eine vorhergehende VOK möglich.

Bei der VOK 2002 wurde das Feldstück 1 mit 0,51 ha, das Feldstück 2 mit 0,50 ha ermittelt. Der Beschwerdeführer hat im MFA 2010 das Feldstück 1 mit 0,51 ha und das Feldstück 2 mit 0,49 ha beantragt. Es wurde daher im Antragsjahr 2011 bei den Feldstücken 1 und 2 das VOK-Ergebnis 2002 annähernd oder gleich beantragt, sodass von einem Vertrauen des Beschwerdeführers auf die VOK 2002 ausgegangen werden kann.

Bei der VOK 2002 wurde das Feldstück 3 mit 0,64 ha, das Feldstück 4 mit 2,23 ha, das Feldstück 5 mit 0,80 ha, das Feldstück 6 mit 1,82 ha, das Feldstück 8 mit 1,00 ha, das Feldstück 9 mit 1,26 ha (zuzüglich das Feldstück 12 mit 1,61 ha, die Summe davon 2,87 ha), das Feldstück 10 mit 1,71 ha (zum Feldstück 10 kam das Feldstück 13 hinzu) und das Feldstück 11 mit 1,37 ha ermittelt. Der BF hat im MFA 2011 das Feldstück 3 mit 0,67 ha, das Feldstück 4 mit 2,07 ha, das Feldstück 5 mit 0,69 ha, das Feldstück 6 mit 1,23 ha (hier hinzuzählen das FS 7 mit 0,34 ha), das Feldstück 8 mit 1,02 ha, das Feldstück 9 mit 2,63 ha, das Feldstück 10 mit 1,61 ha und das Feldstück 11 mit 1,55 ha beantragt.

Da das beantragte Flächenausmaß bei den angeführten Feldstücken vom Beschwerdeführer selbst verändert wurde, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Antragsjahr 2011 auf das Ergebnis einer früheren VOK vertraut hat oder vertrauen konnte.

1.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der VOK am 15.11./17.11.2011 im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" (Grundwasserschutz) ausgegangen wurde. Der Verstoß wurde im Bereich "Umwelt" mit 1 % berechnet. Betreffend die Rinderkennzeichnung- und Registrierung wurde bei VOKs am 24.05.2011 und 18.11.2011 ein fahrlässiger CC-Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" festgestellt, dieser Verstoß führte zu einer Berechnung von 3 % im Bereich "Gesundheit". Da gem. Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 die in den verschiedenen Bereichen festgesetzten Kürzungsprozentsätze addiert werden, wurde ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 4 % vergeben.

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK im entsprechenden Antragsjahr 2011 hat eine Reduktion der dem BF zustehenden beihilfefähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird. Soweit vom BF auf die Ergebnisse einer späteren VOK für ein späteres Antragsjahr hingewiesen wird, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass vom BF nicht dargelegt wird, warum das Ergebnis einer späteren VOK für ein späteres Antragsjahr zu berücksichtigen wäre, zumal im relevanten Antragsjahr selbst von der AMA eine VOK durchgeführt wurde. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es im Antragsjahr 2012 zu Änderungen bei der beihilfefähigen Fläche gekommen ist, die keine Relevanz für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2011 besitzen, zumal es in der Natur jederzeit zu maßgeblichen Änderungen infolge von relevanten Umweltveränderungen kommen kann.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/10425572010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, langte am 02.10.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.07.2018) längst verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.07.2018, AZ II/4-EBP/10425572010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen wäre keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 05.09.2017, AZ II/4-EBP/11-7194261010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln.

Zu Spruchteil A.II., A.III und A.IV.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(...)"

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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