TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W118 2209548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §19
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2209548-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8185527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 flächenbezogene Direktzahlungen im beantragten Ausmaß gewährt werden.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

Daneben beantragte die BF die Gewährung von Zahlungen im Rahmen des ÖPUL, u.a. für die Maßnahme Naturschutz (WF).

Die BF beantragte alle Betriebsflächen mit der Nutzungsart "Grünland", der Nutzung "Hutweide" und dem ÖPUL-Code "WF" (für die ÖPUL-Maßnahme Naturschutz).

2. Mit Datum vom 27.07.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs der BF statt. Auf dem Prüfbericht wurde festgehalten:

"Mit Schreiben vom 16.11.2016 vom Amt der Kärntner Landesregierung, werden die Flächen der XXXX mit Wirksamkeit 1.1.2017 in den Almkataster aufgenommen.

Aus diesem Grund wurde für das Jahr 2017 für die Feldstücke 1,2,3 und 4 -anderer Bewirtschafter¿ ermittelt.

Zu prüfende Maßnahmen/Auflagen wären OK und wurden bestätigt.

Schreiben von XXXX wurde im GSC hochgeladen."

Die beantragte landwirtschaftliche Nutzfläche wurde mit 0 ermittelt.

Dem Akt liegt ein Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 16.11.2016 bei, aus dem sich ergibt, dass die Grundstücke des Betriebs der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht im Almkataster des Landes eingetragen waren. Da es sich aber (u.a.) um Almflächen handle, würden die Parzellen mit Wirksamkeit 01.01.2017 in den Almkataster aufgenommen.

3. Mit E-Mail vom 13.09.2017 übermittelte der Obmann der BF eine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle und führte im Wesentlichen aus, wie im Kontrollbericht ersichtlich sei bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.07.2017 festgestellt worden, dass die Flächen des Betriebs mit 01.01.2017 in den Almkataster des Landes Kärnten aufgenommen worden seien. Dazu bleibe anzumerken, dass die BF über diesen Umstand weder informiert worden noch damit einverstanden seien.

Für diese Flächen sei eine gültige Projektbestätigung des Landes Kärnten vorhanden. In dieser Projektbestätigung seien alle Bewirtschaftungsauflagen festgelegt und die Beantragung als Hutweide somit vorgegeben. Für die BF als Antragstellerin gebe es keinen Grund, an einer amtlichen Projektbestätigung zu zweifeln, zumal diese Flächen von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten vor Ort besichtigt und vom Amt der Kärntner Landesregierung als Hutweide eingestuft worden seien.

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Projektbestätigung des Landes mit den Förderrichtlinien im Einklang steht. Es könne nicht sein, dass zwei Abteilungen des Landes Kärnten bei ein und derselben Fläche zwei unterschiedliche Bestätigungen ausstellten und die BF dabei zu Schaden komme. Es sei der BF unbegreiflich, wie man als Antragsteller einer derartigen Willkür einer Behörde ausgesetzt sein könne.

Des Weiteren bleibe anzumerken, dass die betroffenen Flächen seit Generationen als Hutweide bewirtschaftet würden, zumal diese Flächen in der derzeitigen Fassung als Naturdenkmal und besonders schützenswert erklärt worden seien. Als Eigentümerin dieser Fläche sei die BF darauf bedacht, dieses Naturjuwel auch für nachfolgende Generationen zu erhalten, indem jeder Eingriff unterlassen werde, der den Bestand, die Eigenart oder das charakteristische Gepräge des Naturdenkmals gefährden bzw. beeinträchtigen könnte.

Gleichzeitig seien alle Bewirtschaftungsauflagen der Naturschutzabteilung erfüllt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien bezüglich der Bewirtschaftung keine Mängel festgestellt worden. Daher werde darum ersucht, diese Flächen, welche als besonders schützenswert gälten, nicht in den Almkataster aufzunehmen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8185527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) betrage 1,5 Hektar. Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden seien, werde keine Basisprämie gewährt. Als ermittelte Fläche wurden 0 Hektar zugrunde gelegt und dabei auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2017 verwiesen.

5. Mit Schreiben vom 24.01.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus wie in ihrer Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle. Ergänzend führte die BF aus, sie habe sich bei der Beantragung der Fläche auf die festgelegte Referenz verlassen. Für die betroffene Fläche sei sowohl eine Heimgutreferenz als auch eine Naturschutzreferenz vorhanden. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerde beigeschlossen wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit dem die strittigen Flächen zum Naturdenkmal erklärt wurden.

6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA entscheidungswesentlich aus, die Projektbestätigung des Landes Kärnten betreffend Naturschutz sei nur für Grünlandflächen (zu ergänzen: und nicht Almflächen) relevant. Da die beantragten Hutweide-Flächen im Almkataster eingetragen seien, sei die Projektbestätigung auf diesen Flächen ab 01.01.2017 nicht mehr zu berücksichtigen.

7. Auf Rückfrage seitens des BVwG übermittelte die AMA die Bezug habende ÖPUL-Projektbestätigung. Zur korrekten Beantragung von Almflächen verwies die AMA auf einen Erlass des BMNT. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Ausnahmen von 19 Abs. 2 horizontale GAP-Verordnung nur dann gemacht werden dürften, wenn die Flächen insbesondere mindestens einmal pro Jahr vollflächig gemäht würden, wenn die gemähten Flächen eindeutig von den Almfutterflächen abgegrenzt (Zaun) seien und das Mähgut zumindest teilweise auf den Heimbetrieb verbracht würde sowie die Mähnutzung bereits seit 2013 aufrecht sei.

8. Mittels E-Mail vom 03.12. und im Wesentlichen gleichlautendem Schreiben vom 14.12.2018 ersuchte das BVwG die Kärntner Landesregierung um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin von der Aufnahme der strittigen Flächen in den Almkataster informiert worden sei.

9. Mittels E-Mail vom 18.12.2018 teilte die Kärntner Landesregierung im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin sei nicht informiert worden. Die Mitteilung über die Aufnahme der betreffenden Grundstücke in den Almkataster sei nachrichtlich an die Landwirtschaftskammer Kärnten - EU-Förderungen ergangen. Der Obmann der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Telefonates über die Aufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Wann das Telefonat erfolgt sei, könne nicht angegeben werden. Gemäß § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG) sei jedoch der öffentliche Teil des Almkatasters jedermann auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die gegenständlichen Parzellen wiesen darüber hinaus laut Grundstücksdatenbank zum Großteil die Nutzungsart "Alpe" auf. Schließlich seien die Antragsteller im Jahr 2016 über die Fachzeitung der Landwirtschaftskammer ("Kärntner Bauer") darüber informiert worden, dass Flächen im Almbereich im Mehrfachantrag nicht als Hutweiden beantragt werden könnten. Diesbezüglich wurde auf einen Artikel vom 08.04.2016 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat in der Vergangenheit regelmäßig flächenbezogene Förderungen für die hier strittigen Flächen beantragt und zugesprochen erhalten. Seit dem Antragsjahr 2015 hat die BF u.a. mit der Maßnahme "Naturschutz" am ÖPUL 2015 teilgenommen.

Für die beantragten Flächen wurde der BF mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, vom 20.04.2015 eine ÖPUL-Projektbestätigung übermittelt. Das Begleitschreiben lautet auszugsweise:

"Betreff: Projektbestätigung für die Naturschutzmaßnahme im ÖPUL 2015

Sehr geehrte Landwirtin! Sehr geehrter Landwirt!

Das Ziel der Naturschutzmaßnahme im ÖPUL 2015 ist der Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt in Österreich.

Anbei übermitteln wir Ihnen die aktuelle Projektbestätigung für Ihre Naturschutzflächen (NAFL) für ÖPUL 2015. Darin sind alle Naturschutzflächen, die von Ihnen unter Einhaltung der vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden, aufgelistet.

[...]."

Die Projektbestätigung lautet auszugsweise:

"Auf den nächsten Seiten finden Sie eine Auflistung jener Feldstücke, auf denen Sie ab dem Antragsjahr 2015 die Maßnahme(n) "Naturschutz" (WF) im ÖPUL 2015 beantragen können.

[...]."

Als Pflegeauflage wurde für alle Flächen festgelegt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Daraus folgt, dass die Bewirtschaftung der Flächen durch Beweidung zu erfolgen hat.

Mit Datum vom 29.03.2017 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

Daneben beantragte die BF die Gewährung von Förderungen im Rahmen des ÖPUL.

Im Rahmen der Antragstellung wiesen die strittigen Flächen die Referenz "Heimgut" auf.

Die beantragten Grundstücke wurden laut Schreiben der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, vom 16.11.2016 an die AMA mit 01.01.2017 in den Kärntner Almkataster aufgenommen. Von diesem Umstand erfuhr die Beschwerdeführerin erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA am 27.07.2017.

Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 - Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0002-II/3/2017, lautet auszugsweise:

"1.10 Abwicklung

[...].

1.10.2 Zahlstelle

1.10.1 Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist im Namen und auf Rechnung des BMLFUW mit der Abwicklung dieser Sonderrichtlinie betraut. Dies umfasst insbesondere:

-1 Entgegennahme der Anträge

-2 Überprüfung der Anträge

-3 Entscheidung über die Anträge -4 Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie

-5 Auszahlung und Verbuchung der Förderungsbeträge

-6 Rückforderung der Förderungsbeträge.

1.10.2.2 Die Agrarmarkt Austria nimmt als Zahlstelle die Zahlstellenfunktionen Bewilligung, Kontrolle (bestehend aus Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle), Auszahlung und Verbuchung wahr.

1.10.3 Beauftragte Stellen

1.10.3.1 Beauftragte Stellen des BMLFUW

Aufgrund dieser Sonderrichtlinie werden folgende Stellen mit Aufgaben betraut:

-1 Der Landeshauptmann in Bezug auf die Feststellung einer naturschutzfachlichen Wertigkeit und die Vergabe von Projektauflagen im Rahmen der Maßnahme "Naturschutz" (19) und Weiterführung laufender Verpflichtungen aus Vorgängerprogrammen sowie Ausstellung einer Projektbestätigung. Weitere Bestimmungen sind Kapitel 2.19 zu entnehmen.

[...].

Die beauftragten Stellen führen diese Aufgaben unter der Koordination der AMA aus und haben dieser die für die Abwicklung erforderlichen Daten in den von der AMA vorgegebenen Formaten zu übermitteln.

[...].

1.10.5 INVEKOS

Die Abwicklung der Förderungen im Rahmen dieser Sonderrichtlinie erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts anzuwenden, soweit nicht in der Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.

[...].

2.19 Naturschutz (19)

[...].

2.19.3 Zugangsvoraussetzungen

-1 Teilnahme an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (1) oder an der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" (20).

-2 Vorliegen einer Projektbestätigung von der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes, welche die für das Projekt verpflichtend erforderlichen, detaillierten und sonstigen Bedingungen festlegt; die Bedingungen können aus den in Anhang L definierten Auflagen ausgewählt werden.

2.19.4 Projektbestätigung und allgemeine Bestimmungen

-1 Die für die Ausstellung der Projektbestätigung zuständige Stelle des Landes hat sicherzustellen:

a. Standardisierte Planung, Festlegung und Abwicklung des Projektes im Rahmen der bei der AMA hinsichtlich der förderbaren Flächen eingerichteten Naturschutzdatenbank.

b. Ausstellung einer Projektbestätigung mit flächenspezifischen Zielen und Förderungsvoraussetzungen und Zusendung derselben.

c. Die möglichen Förderungsvoraussetzungen sind in Anhang L vorgegeben und werden von den Naturschutzabteilungen der Länder auf Basis von vor Ort Kartierungen oder mittels anderer geeigneter Unterlagen festgelegt. Die Kartierung kann im Rahmen von Beauftragungen durch geeignete ExpertInnen erfolgen.

d. Darstellung der betroffenen Flächen in einem dafür vorgesehenen Layer im eAMA GIS.

[...]."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.

Der Umstand, dass die BF bis zur Vor-Ort-Kontrolle nicht von der Aufnahme der Flächen in den Almkataster verständigt wurde, ergibt sich aus dem E-Mail der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2018. Dass der BF die Status-Änderung der strittigen Flächen vor der Antragstellung für das Antragsjahr 2017 bekannt gewesen wäre, konnte auf Basis dieser Angaben nicht festgestellt werden. Vielmehr war den Angaben der BF zu folgen.

Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 konnte zum Entscheidungszeitpunkt über

https://www.bmnt.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_oepul.html abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

[...]."

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, beträgt die Betriebsmindestgröße 1,5 Hektar.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird:

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

[...]. 7. Alm,

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

(2) Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 durch Aktivierung der dem Antragsteller im Jahr 2015 oder danach zugewiesenen Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im jährlich abzugebenden Mehrfachantrag-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche.

Der vorliegende Fall kreist um die Frage, ob für im Almkataster eingetragene beweidete Flächen wie die hier strittigen die angeführten Direktzahlungen gewährt werden können.

Um Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen von vornherein so weit als möglich auszuschließen, sehen die Bezug habenden europarechtlichen Vorgaben die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, vor. Auf diese Weise sollen nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt wurden oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.), von vornherein aus der beantragbaren Fläche ausgenommen werden.

Die Angabe der Art und des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 elektronisch mit Hilfe eines geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich.

Zu Zwecken der Festlegung der Referenzparzelle unterscheidet § 15 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung im Wesentlichen Heimgutflächen (einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil) und Almflächen. Während Heimgutflächen dem jeweiligen Bewirtschafter zugerechnet werden, werden Almflächen gemäß § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung anteilig auf die Auftreiber aufgeteilt.

Almfutterflächen werden in § 19 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung definiert als beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (z.B. Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

Auf Basis der Mitteilung der Kärntner Landesregierung vom 16.11.2016 konnte sich die AMA im vorliegenden Fall grundsätzlich zu Recht darauf stützen, dass es sich bei den strittigen Flächen dem Grunde nach um Almflächen handelt. Gemäß § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG), LGBl. Nr. 6/1997 idF LGBl. Nr. 106/2012, hat die Landesregierung zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten einen Almkataster über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Bei der Kärntner Landesregierung handelt es sich um die für die Führung des Almkatasters und damit für diese Einstufung zuständige Behörde.

Aus der dem BVwG vorgelegten Projektbestätigung, auf die auch die BF Bezug nimmt, sowie aus der beantragten Nutzung "Hutweide" ergibt sich darüber hinaus, dass die Flächen beweidet werden. Vor diesem Hintergrund ist der AMA zuzustimmen, wenn sie den Standpunkt vertritt, dass es sich bei den strittigen Flächen seit 01.01.2017 um Almflächen iSd § 19 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung handelt, die auch als solche zu beantragen gewesen wären. Da dies nicht der Fall war, durfte die AMA die Flächen gemäß Art. 2 Z 23 VO (EU) 640/2014 grundsätzlich auch zu Recht als nicht ermittelt werten. Der Umstand, dass die AMA offensichtlich auf Basis eines Erlasses des BMNT in besonderen Fällen, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen, dennoch eine Beantragung von im Almkataster eingetragenen Flächen als Heimgutflächen zulässt, ändert daran nichts.

Allerdings ist - worauf die Argumentation der BF im Ergebnis abzielt - zu hinterfragen, ob sie sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Dessen Anerkennung würde dazu führen, dass ihr trotz Nicht-Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen für das Antragsjahr 2017 Prämien zu gewähren wären.

Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.

Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vgl. EuGH vom 2. Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.

Während in Zusammenhang mit verbotenen nationalen Beihilfen seitens des EuGH praktisch gar kein Vertrauensschutz gewährt wird (vgl. exemplarisch EuGH 20. März 1997, Rs. C-24/95, Alcan), gesteht der EuGH iZm Unionsbeihilfen den Gerichten einen abweichenden Beurteilungsmaßstab zu; vgl. EuGH 16. Juli 1998, Rs. C-298/96, Oelmühle Hamburg. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird; vgl. EuGH 12. Mai 1998, Rs. C-366/95, Steff-Houlberg.

Konkret verneint wurde die Gewährung von Vertrauensschutz in Zusammenhang mit der Gewährung von Unionsbeihilfen mehrfach in solchen Fällen, in denen bei klarer Rechtslage innerstaatliche Stellen ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten gesetzt hatten; vgl. EuGH 1. April 1993, verb. Rs. C-31/91 bis C-44/91, Lageder, sowie EuGH 16. März 2006, Rs. C-94/05, Emsland Stärke. In dieselbe Kerbe schlägt der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 28.04.2003, 2002/17/0007. Aus der differenzierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. mwN BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1. Letztlich sind jedoch bei der Beurteilung immer sämtliche Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Zusammenhang ist an erster Stelle darauf hinzuweisen, dass Projektbestätigungen, die für die Teilnahme an der Maßnahme "Naturschutz" im Rahmen des ÖPUL 2015 ausgestellt wurden, grundsätzlich kein geschütztes Vertrauen darauf begründen können, dass dem jeweiligen Antragsteller Direktzahlungen (namentlich die Basis- und die Greeningprämie) gewährt werden. Das Amt der Kärntner Landesregierung hat sich bei der Übermittlung der Projektbestätigung mehrfach explizit auf das ÖPUL 2015 bezogen, sodass die BF die Projektbestätigung nicht auf die Gewährung der Direktzahlungen beziehen konnte.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF diese Differenzierung nicht bewusst sein musste, wäre zu hinterfragen, welche Funktion einer Projektbestätigung zukommt. Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 sieht diesbezüglich eine klare Aufgabenteilung vor: Die AMA ist mit der Abwicklung der Förderungen nach dieser Sonderrichtlinie nach Maßgabe der Bestimmungen des INVEKOS betraut, während der jeweilige Landeshauptmann für die Maßnahme "Naturschutz" die naturschutzfachliche Wertigkeit und darauf aufbauend Bewirtschaftungsauflagen und Prämiensätze für die zu beantragenden Flächen bestimmt. (Die Bestimmung, für welche Flächen eine solche Bewertung erfolgt, obliegt dabei wohl dem jeweiligen Antragsteller.)

Die Vorlage einer Projektbestätigung stellt eine von mehreren Förderungsvoraussetzungen im Rahmen dieser Maßnahme dar. Die Teilnahme am ÖPUL ist freiwillig. Vor diesem Hintergrund kann eine ÖPUL-Projektbestätigung für sich genommen nicht als präzise Zusicherung für die Förderfähigkeit von bestimmten Flächen im Rahmen der Direktzahlungen betrachtet werden.

Schwerer scheint demgegenüber im vorliegenden Fall zu wiegen, dass - von der AMA unbestritten - für die strittigen Flächen eine Heimgut-Referenz vorlag. Es stellt sich somit die Frage, ob die AMA der BF gegenüber dazu verpflichtet gewesen wäre, die Änderung des Status der Flächen im INVEKOS-GIS entsprechend auszuweisen, und ob die BF aus der unterlassenen Änderung auf Referenz "Alm" eine Zusicherung der Förderfähigkeit als Heimgutflächen ableiten konnte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen liegt somit für sich genommen auch in diesem Zusammenhang nicht vor; vgl. in diesem Sinn auch BVwG 16.05.2017, W118 2156320-1.

Stark zugunsten der BF fällt jedoch ins Gewicht, dass diese erst im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle von der Aufnahme der Flächen in den Almkataster erfahren hat. Die BF hatte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund daran zu zweifeln, dass die AMA die Flächen in der beantragten Form wie in den Jahren zuvor als förderfähig anerkennen würde. Dem Umstand, dass seitens der Landesregierung die zuständige Landwirtschaftskammer informiert wurde, kommt keine Bedeutung zu, da die Landwirtschaftskammern seit dem Antragsjahr 2015 nicht mehr in die Antragsabwicklung eingebunden sind, sondern nur noch auf Wunsch der Antragsteller unterstützend tätig werden; vgl. § 3 Horizontale GAP-Verordnung. Dadurch, dass die BF von der Änderung des Status der beantragten Flächen erst nach erfolgter Antragstellung erfuhr, rückt der vorliegende Fall materiell in die Nähe der Rückwirkung einer gesetzlichen Bestimmung, die europarechtlich verpönt ist; vgl. dazu mwN Eckhardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Agrarrecht, in: Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 2013 (2013), 115 (119 f.). Demgegenüber können Antragsteller grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sich Förderungsvoraussetzungen in Zukunft nicht ändern; ders., aaO, 117 ff.

Wenn die Kärntner Landesregierung darauf hinweist, dass der BF hätte bewusst sein müssen, dass die strittigen Flächen der Definition einer Alm iSd § 6b Abs. 3 K-LWG entsprechen, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 leg. cit. die Verpflichtung zur Führung des Almkatasters der Landesregierung obliegt. Eine Verpflichtung der Almbewirtschafter, eigeninitiativ zur allfälligen Aktualisierung des Almkatasters beizutragen (wie dies etwa in Zusammenhang mit der Aktualisierung der Referenzparzelle der Fall ist), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 5 lediglich, dass der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Auch im von der Landesregierung ins Treffen geführten Artikel im "Kärntner Bauer" wurde auf eine solche Verpflichtung nicht hingewiesen.

Wenn die Kärntner Landesregierung auf die Grundstücksdatenbank verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung der Nutzung der Flächen in der Grundstücksdatenbank regelmäßig weder im Hinblick auf die Aktualität noch auf die Genauigkeit des Ausmaßes und der Art der landwirtschaftlichen Nutzung den fördertechnischen Erfordernissen entspricht (welcher Umstand zur Etablierung der Referenzparzelle als Kernstück der Flächenermittlung im Rahmen des INVEKOS führte), sodass diesem Argument nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Die Gewährung von Prämien trotz Nicht-Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen kann vor dem Hintergrund des streng zu beachtenden Gebotes des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union nur in besonderen Ausnahme-Fällen erfolgen, zumal eine solche Prämiengewährung überdies eine verbotene Beihilfe und im Ergebnis eine Wettbewerbsverzerrung darstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann im vorliegenden Fall aus den oben beschriebenen Gründen jedoch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Fall geschützten Vertrauens vorliegt. (Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wirkung dieser Entscheidung allerdings auf das Antragsjahr 2017 beschränkt.)

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich in Anbetracht des in den wesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen, die jeweils auf eine Beurteilung im Einzelfall abstellen, so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Gesamtbetrachtung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Sorgfaltspflicht, Vertrauensschutz,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2209548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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