TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W118 2209548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §19
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 19 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W118 2209548-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8185527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8185527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 flächenbezogene Direktzahlungen im beantragten Ausmaß gewährt werden.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

Daneben beantragte die BF die Gewährung von Zahlungen im Rahmen des ÖPUL, u.a. für die Maßnahme Naturschutz (WF).

Die BF beantragte alle Betriebsflächen mit der Nutzungsart "Grünland", der Nutzung "Hutweide" und dem ÖPUL-Code "WF" (für die ÖPUL-Maßnahme Naturschutz).

2. Mit Datum vom 27.07.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs der BF statt. Auf dem Prüfbericht wurde festgehalten:

"Mit Schreiben vom 16.11.2016 vom Amt der Kärntner Landesregierung, werden die Flächen der XXXX mit Wirksamkeit 1.1.2017 in den Almkataster aufgenommen."Mit Schreiben vom 16.11.2016 vom Amt der Kärntner Landesregierung, werden die Flächen der römisch 40 mit Wirksamkeit 1.1.2017 in den Almkataster aufgenommen.

Aus diesem Grund wurde für das Jahr 2017 für die Feldstücke 1,2,3 und 4 -anderer Bewirtschafter¿ ermittelt.

Zu prüfende Maßnahmen/Auflagen wären OK und wurden bestätigt.

Schreiben von XXXX wurde im GSC hochgeladen."Schreiben von römisch 40 wurde im GSC hochgeladen."

Die beantragte landwirtschaftliche Nutzfläche wurde mit 0 ermittelt.

Dem Akt liegt ein Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 16.11.2016 bei, aus dem sich ergibt, dass die Grundstücke des Betriebs der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht im Almkataster des Landes eingetragen waren. Da es sich aber (u.a.) um Almflächen handle, würden die Parzellen mit Wirksamkeit 01.01.2017 in den Almkataster aufgenommen.

3. Mit E-Mail vom 13.09.2017 übermittelte der Obmann der BF eine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle und führte im Wesentlichen aus, wie im Kontrollbericht ersichtlich sei bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.07.2017 festgestellt worden, dass die Flächen des Betriebs mit 01.01.2017 in den Almkataster des Landes Kärnten aufgenommen worden seien. Dazu bleibe anzumerken, dass die BF über diesen Umstand weder informiert worden noch damit einverstanden seien.

Für diese Flächen sei eine gültige Projektbestätigung des Landes Kärnten vorhanden. In dieser Projektbestätigung seien alle Bewirtschaftungsauflagen festgelegt und die Beantragung als Hutweide somit vorgegeben. Für die BF als Antragstellerin gebe es keinen Grund, an einer amtlichen Projektbestätigung zu zweifeln, zumal diese Flächen von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten vor Ort besichtigt und vom Amt der Kärntner Landesregierung als Hutweide eingestuft worden seien.

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Projektbestätigung des Landes mit den Förderrichtlinien im Einklang steht. Es könne nicht sein, dass zwei Abteilungen des Landes Kärnten bei ein und derselben Fläche zwei unterschiedliche Bestätigungen ausstellten und die BF dabei zu Schaden komme. Es sei der BF unbegreiflich, wie man als Antragsteller einer derartigen Willkür einer Behörde ausgesetzt sein könne.

Des Weiteren bleibe anzumerken, dass die betroffenen Flächen seit Generationen als Hutweide bewirtschaftet würden, zumal diese Flächen in der derzeitigen Fassung als Naturdenkmal und besonders schützenswert erklärt worden seien. Als Eigentümerin dieser Fläche sei die BF darauf bedacht, dieses Naturjuwel auch für nachfolgende Generationen zu erhalten, indem jeder Eingriff unterlassen werde, der den Bestand, die Eigenart oder das charakteristische Gepräge des Naturdenkmals gefährden bzw. beeinträchtigen könnte.

Gleichzeitig seien alle Bewirtschaftungsauflagen der Naturschutzabteilung erfüllt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien bezüglich der Bewirtschaftung keine Mängel festgestellt worden. Daher werde darum ersucht, diese Flächen, welche als besonders schützenswert gälten, nicht in den Almkataster aufzunehmen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8185527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) betrage 1,5 Hektar. Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden seien, werde keine Basisprämie gewährt. Als ermittelte Fläche wurden 0 Hektar zugrunde gelegt und dabei auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2017 verwiesen.

5. Mit Schreiben vom 24.01.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus wie in ihrer Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle. Ergänzend führte die BF aus, sie habe sich bei der Beantragung der Fläche auf die festgelegte Referenz verlassen. Für die betroffene Fläche sei sowohl eine Heimgutreferenz als auch eine Naturschutzreferenz vorhanden. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerde beigeschlossen wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit dem die strittigen Flächen zum Naturdenkmal erklärt wurden.Der Beschwerde beigeschlossen wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit dem die strittigen Flächen zum Naturdenkmal erklärt wurden.

6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA entscheidungswesentlich aus, die Projektbestätigung des Landes Kärnten betreffend Naturschutz sei nur für Grünlandflächen (zu ergänzen: und nicht Almflächen) relevant. Da die beantragten Hutweide-Flächen im Almkataster eingetragen seien, sei die Projektbestätigung auf diesen Flächen ab 01.01.2017 nicht mehr zu berücksichtigen.

7. Auf Rückfrage seitens des BVwG übermittelte die AMA die Bezug habende ÖPUL-Projektbestätigung. Zur korrekten Beantragung von Almflächen verwies die AMA auf einen Erlass des BMNT. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Ausnahmen von 19 Abs. 2 horizontale GAP-Verordnung nur dann gemacht werden dürften, wenn die Flächen insbesondere mindestens einmal pro Jahr vollflächig gemäht würden, wenn die gemähten Flächen eindeutig von den Almfutterflächen abgegrenzt (Zaun) seien und das Mähgut zumindest teilweise auf den Heimbetrieb verbracht würde sowie die Mähnutzung bereits seit 2013 aufrecht sei.7. Auf Rückfrage seitens des BVwG übermittelte die AMA die Bezug habende ÖPUL-Projektbestätigung. Zur korrekten Beantragung von Almflächen verwies die AMA auf einen Erlass des BMNT. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Ausnahmen von 19 Absatz 2, horizontale GAP-Verordnung nur dann gemacht werden dürften, wenn die Flächen insbesondere mindestens einmal pro Jahr vollflächig gemäht würden, wenn die gemähten Flächen eindeutig von den Almfutterflächen abgegrenzt (Zaun) seien und das Mähgut zumindest teilweise auf den Heimbetrieb verbracht würde sowie die Mähnutzung bereits seit 2013 aufrecht sei.

8. Mittels E-Mail vom 03.12. und im Wesentlichen gleichlautendem Schreiben vom 14.12.2018 ersuchte das BVwG die Kärntner Landesregierung um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin von der Aufnahme der strittigen Flächen in den Almkataster informiert worden sei.

9. Mittels E-Mail vom 18.12.2018 teilte die Kärntner Landesregierung im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin sei nicht informiert worden. Die Mitteilung über die Aufnahme der betreffenden Grundstücke in den Almkataster sei nachrichtlich an die Landwirtschaftskammer Kärnten - EU-Förderungen ergangen. Der Obmann der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Telefonates über die Aufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Wann das Telefonat erfolgt sei, könne nicht angegeben werden. Gemäß § 6b Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG) sei jedoch der öffentliche Teil des Almkatasters jedermann auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die gegenständlichen Parzellen wiesen darüber hinaus laut Grundstücksdatenbank zum Großteil die Nutzungsart "Alpe" auf. Schließlich seien die Antragsteller im Jahr 2016 über die Fachzeitung der Landwirtschaftskammer ("Kärntner Bauer") darüber informiert worden, dass Flächen im Almbereich im Mehrfachantrag nicht als Hutweiden beantragt werden könnten. Diesbezüglich wurde auf einen Artikel vom 08.04.2016 verwiesen.9. Mittels E-Mail vom 18.12.2018 teilte die Kärntner Landesregierung im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin sei nicht informiert worden. Die Mitteilung über die Aufnahme der betreffenden Grundstücke in den Almkataster sei nachrichtlich an die Landwirtschaftskammer Kärnten - EU-Förderungen ergangen. Der Obmann der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Telefonates über die Aufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Wann das Telefonat erfolgt sei, könne nicht angegeben werden. Gemäß Paragraph 6 b, Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG) sei jedoch der öffentliche Teil des Almkatasters jedermann auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die gegenständlichen Parzellen wiesen darüber hinaus laut Grundstücksdatenbank zum Großteil die Nutzungsart "Alpe" auf. Schließlich seien die Antragsteller im Jahr 2016 über die Fachzeitung der Landwirtschaftskammer ("Kärntner Bauer") darüber informiert worden, dass Flächen im Almbereich im Mehrfachantrag nicht als Hutweiden beantragt werden könnten. Diesbezüglich wurde auf einen Artikel vom 08.04.2016 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat in der Vergangenheit regelmäßig flächenbezogene Förderungen für die hier strittigen Flächen beantragt und zugesprochen erhalten. Seit dem Antragsjahr 2015 hat die BF u.a. mit der Maßnahme "Naturschutz" am ÖPUL 2015 teilgenommen.

Für die beantragten Flächen wurde der BF mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, vom 20.04.2015 eine ÖPUL-Projektbestätigung übermittelt. Das Begleitschreiben lautet auszugsweise:

"Betreff: Projektbestätigung für die Naturschutzmaßnahme im ÖPUL 2015

Sehr geehrte Landwirtin! Sehr geehrter Landwirt!

Das Ziel der Naturschutzmaßnahme im ÖPUL 2015 ist der Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt in Österreich.

Anbei übermitteln wir Ihnen die aktuelle Projektbestätigung für Ihre Naturschutzflächen (NAFL) für ÖPUL 2015. Darin sind alle Naturschutzflächen, die von Ihnen unter Einhaltung der vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden, aufgelistet.

[...]."

Die Projektbestätigung lautet auszugsweise:

"Auf den nächsten Seiten finden Sie eine Auflistung jener Feldstücke, auf denen Sie ab dem Antragsjahr 2015 die Maßnahme(n) "Naturschutz" (WF) im ÖPUL 2015 beantragen können.

[...]."

Als Pflegeauflage wurde für alle Flächen festgelegt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Daraus folgt, dass die Bewirtschaftung der Flächen durch Beweidung zu erfolgen hat.

Mit Datum vom 29.03.2017 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

Daneben beantragte die BF die Gewährung von Förderungen im Rahmen des ÖPUL.

Im Rahmen der Antragstellung wiesen die strittigen Flächen die Referenz "Heimgut" auf.

Die beantragten Grundstücke wurden laut Schreiben der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, vom 16.11.2016 an die AMA mit 01.01.2017 in den Kärntner Almkataster aufgenommen. Von diesem Umstand erfuhr die Beschwerdeführerin erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA am 27.07.2017.

Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 - Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0002-II/3/2017, lautet auszugsweise:

"1.10 Abwicklung

[...].

1.10.2 Zahlstelle

1.10.1 Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist im Namen und auf Rechnung des BMLFUW mit der Abwicklung dieser Sonderrichtlinie betraut. Dies umfasst insbesondere:

-1 Entgegennahme der Anträge

-2 Überprüfung der Anträge

-3 Entscheidung über die Anträge -4 Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie

-5 Auszahlung und Verbuchung der Förderungsbeträge

-6 Rückforderung der Förderungsbeträge.

1.10.2.2 Die Agrarmarkt Austria nimmt als Zahlstelle die Zahlstellenfunktionen Bewilligung, Kontrolle (bestehend aus Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle), Auszahlung und Verbuchung wahr.

1.10.3 Beauftragte Stellen

1.10.3.1 Beauftragte Stellen des BMLFUW

Aufgrund dieser Sonderrichtlinie werden folgende Stellen mit Aufgaben betraut:

-1 Der Landeshauptmann in Bezug auf die Feststellung einer naturschutzfachlichen Wertigkeit und die Vergabe von Projektauflagen im Rahmen der Maßnahme "Naturschutz" (19) und Weiterführung laufender Verpflichtungen aus Vorgängerprogrammen sowie Ausstellung einer Projektbestätigung. Weitere Bestimmungen sind Kapitel 2.19 zu entnehmen.

[...].

Die beauftragten Stellen führen diese Aufgaben unter der Koordination der AMA aus und haben dieser die für die Abwicklung erforderlichen Daten in den von der AMA vorgegebenen Formaten zu übermitteln.

[...].

1.10.5 INVEKOS

Die Abwicklung der Förderungen im Rahmen dieser Sonderrichtlinie erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts anzuwenden, soweit nicht in der Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.

[...].

2.19 Naturschutz (19)

[...].

2.19.3 Zugangsvoraussetzungen

-1 Teilnahme an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (1) oder an der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" (20).

-2 Vorliegen einer Projektbestätigung von der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes, welche die für das Projekt verpflichtend erforderlichen, detaillierten und sonstigen Bedingungen festlegt; die Bedingungen können aus den in Anhang L definierten Auflagen ausgewählt werden.

2.19.4 Projektbestätigung und allgemeine Bestimmungen

-1 Die für die Ausstellung der Projektbestätigung zuständige Stelle des Landes hat sicherzustellen:

a. Standardisierte Planung, Festlegung und Abwicklung des Projektes im Rahmen der bei der AMA hinsichtlich der förderbaren Flächen eingerichteten Naturschutzdatenbank.

b. Ausstellung einer Projektbestätigung mit flächenspezifischen Zielen und Förderungsvoraussetzungen und Zusendung derselben.

c. Die möglichen Förderungsvoraussetzungen sind in Anhang L vorgegeben und werden von den Naturschutzabteilungen der Länder auf Basis von vor Ort Kartierungen oder mittels anderer geeigneter Unterlagen festgelegt. Die Kartierung kann im Rahmen von Beauftragungen durch geeignete ExpertInnen erfolgen.

d. Darstellung der betroffenen Flächen in einem dafür vorgesehenen Layer im eAMA GIS.

[...]."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.

Der Umstand, dass die BF bis zur Vor-Ort-Kontrolle nicht von der Aufnahme der Flächen in den Almkataster verständigt wurde, ergibt sich aus dem E-Mail der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2018. Dass der BF die Status-Änderung der strittigen Flächen vor der Antragstellung für das Antragsjahr 2017 bekannt gewesen wäre, konnte auf Basis dieser Angaben nicht festgestellt werden. Vielmehr war den Angaben der BF zu folgen.

Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 konnte zum Entscheidungszeitpunkt über

https://www.bmnt.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_oepul.html abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

[...]."

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, beträgt die Betriebsmindestgröße 1,5 Hektar.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, beträgt die Betriebsmindestgröße 1,5 Hektar.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird:Paragraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird:

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

[...]. 7. Alm,

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19, (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.

(2) Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 durch Aktivierung der dem Antragsteller im Jahr 2015 oder danach zugewiesenen Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im jährlich abzugebenden Mehrfachantrag-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche.Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 durch Aktivierung der dem Antragsteller im Jahr 2015 oder danach zugewiesenen Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im jährlich abzugebenden Mehrfachantrag-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche.

Der vorliegende Fall kreist um die Frage, ob für im Almkataster eingetragene beweidete Flächen wie die hier strittigen die angeführten Direktzahlungen gewährt werden können.

Um Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen von vornherein so weit als möglich auszuschließen, sehen die Bezug habenden europarechtlichen Vorgaben die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, vor. Auf diese Weise sollen nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt wurden oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.), von vornherein aus der beantragbaren Fläche ausgenommen werden.Um Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen von vornherein so weit als möglich auszuschließen, sehen die Bezug habenden europarechtlichen Vorgaben die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640/2014 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, vor. Auf d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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