TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W261 2199958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2199958-1/9E

W261 2200005-1/9E

W261 2200007-1/9E

W261 2200011-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Schwester XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,1. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Schwester römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Schwester XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Schwester römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan

3. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Schwester XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Schwester römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan

4. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Schwester XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Schwester römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom

1. 29.05.2018, Zl. XXXX1. 29.05.2018, Zl. römisch 40

2. 29.05.2018, Zl. XXXX2. 29.05.2018, Zl. römisch 40

3. 29.05.2018, Zl. XXXX3. 29.05.2018, Zl. römisch 40

4. 29.05.2018, Zl. XXXX4. 29.05.2018, Zl. römisch 40

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 16.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 16.01.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

XXXX , eine afghanische Staatsbürgerin, reiste nach eigenen Angaben am 31.10.2016 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Brüdern, dem Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge mj. BF1), dem Zweitbeschwerdeführer XXXX (in der Folge mj. BF2), dem Drittbeschwerdeführer XXXX (in der Folge mj. BF3) und XXXX (in der Folge mj. BF4), irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Brüder.römisch 40 , eine afghanische Staatsbürgerin, reiste nach eigenen Angaben am 31.10.2016 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Brüdern, dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge mj. BF1), dem Zweitbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge mj. BF2), dem Drittbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge mj. BF3) und römisch 40 (in der Folge mj. BF4), irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Brüder.

Am 31.10.2016 erfolgte die Erstbefragung der Schwester der mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Ihren Fluchtgrund betreffend führte diese aus, ihr Vater habe als Fahrer für Polizisten für die Regierung gearbeitet. Als er Polizisten von Nangahar nach Kabul fahren wollte, sei er in einen Hinterhalt der Taliban geraten, und alle seien durch eine Mine getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten die Taliban ihren älteren Bruder XXXX bedroht. Sie hätten auch gedroht, sie und die mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 zu töten, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen. Der ältere Bruder habe die Flucht organisiert und sei mit der Schwester und den jüngeren Brüdern geflüchtet. In der Türkei sei der Kontakt zu ihm abgebrochen, die Schwester sei daraufhin allein mit ihren jüngeren Brüdern weitergereist.Am 31.10.2016 erfolgte die Erstbefragung der Schwester der mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Ihren Fluchtgrund betreffend führte diese aus, ihr Vater habe als Fahrer für Polizisten für die Regierung gearbeitet. Als er Polizisten von Nangahar nach Kabul fahren wollte, sei er in einen Hinterhalt der Taliban geraten, und alle seien durch eine Mine getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten die Taliban ihren älteren Bruder römisch 40 bedroht. Sie hätten auch gedroht, sie und die mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 zu töten, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen. Der ältere Bruder habe die Flucht organisiert und sei mit der Schwester und den jüngeren Brüdern geflüchtet. In der Türkei sei der Kontakt zu ihm abgebrochen, die Schwester sei daraufhin allein mit ihren jüngeren Brüdern weitergereist.

Mit Schreiben vom 08.11.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger hinsichtlich der mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 fest, dass ihre ältere Schwester mit der Pflege und Erziehung betraut wurde.

Am 29.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Schwester der mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei wiederholte sie betreffend die Fluchtgründe im Wesentlichen die Angaben der Erstbefragung. Weiters brachte sie vor, der ältere Bruder sei im August 2017 nach Afghanistan zurückgekehrt und nach einer Woche umgebracht worden. Die Schwester der mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 habe am 27.07.2017 in Traiskirchen einen rechtmäßig in Italien lebenden Afghanen geheiratet. Sie legte eine Reihe von Integrationsunterlagen von sich und den mj. BF1, BF2, BF3 und BF4, Fotos ihres Vaters und ihre Heiratsurkunde vor.

Mit Beschluss vom 25.05.2018 übertrug das Bezirksgericht XXXX der Schwester die Obsorge für die mj. BF1, BF2, BF3 und BF4.Mit Beschluss vom 25.05.2018 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 der Schwester die Obsorge für die mj. BF1, BF2, BF3 und BF4.

Mit Bescheid vom 29.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Schwester der mj. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde der Schwester der mj. BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, gegen die Schwester der mj. BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der Schwester der mj. BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Schwester der mj. BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 29.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Schwester der mj. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde der Schwester der mj. BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen die Schwester der mj. BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der Schwester der mj. BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Schwester der mj. BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

Mit den nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheiden vom 29.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der mj. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde den mj. BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihnen gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit den nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheiden vom 29.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der mj. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde den mj. BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihnen gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde darin aus, die mj. BF hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, und ihre Schwester habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen können. Bei einer Rückkehr würden die mj. BF1, BF2, BF3 und BF4 nicht in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten, die Rückführung erfolge gemeinsam mit der Kernfamilie. Die mj. BF würden sich im Falle einer Rückkehr unter der Obhut ihrer Schwester befinden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor, zumal sowohl die vier Brüder als auch die Schwester nicht zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt seien, denn auch in deren Verfahren sei eine Rückkehrentscheidung getroffen worden.

Gegen diese Bescheide brachten die mj. BF und ihre Schwester, alle bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Eingaben vom 27.06.2018 jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legten Vertretungsvollmachten vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden der BF samt den Aktenvorgängen mit Schreiben vom 28.06.2018 dem BVwG zur Entscheidung vor, wo diese am 04.07.2018 einlangten.

Das BVwG beraumte für 20.11.2018 eine mündliche Verhandlung an, welche in weiterer Folge vertagt wurde.

Mit Schreiben vom 29.11.2019 übermittelte das BVwG das Länderinformationsblatt zu Afghanistan mit Stand 23.11.2018, die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, Auszüge aus der Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018 und den Landinfo Report Afghanistan zum Thema "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 und räumte sowohl den mj. BF als auch der belangten Behörde die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 14.12.2018 gab das BFA zu den übermittelten UNHCR-Richtlinien eine schriftliche Stellungnahme ab. Zusammengefasst brachte die belangte Behörde dabei vor, dass die UNHCR-Richtlinien die wesentlichen Schlussfolgerungen der EASO Country Guidance nicht beeinträchtigen würden. Während sich die UNHCR-Richtlinien oft auf allgemeine theoretische Formulierungen beschränkten, würde die EASO Country Guidance ein praktisches Hilfsmittel mit konkreten rechtlichen Schlussfolgerungen für Entscheidungsfinder darstellen. Das BFA erachte eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul-Stadt als grundsätzlich zumutbar, jedoch sehr stark abhängig von individuellen Faktoren des Einzelfalls. Ob und für welche Fälle UNHCR eine IFA in Kabul-Stadt für zumutbar halte, bleibe derzeit offen.

Am 20.12.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung der gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren der mj. BF1, BF2, BF3, BF4 und ihrer Schwester und Obsorgeberechtigten im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der die mj. BF und ihre Schwester gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Schwester der mj. BF im Wesentlichen das aus, was sie bereits vor der belangten Behörde aussagte und legte eine Reihe von Integrationsunterlagen für sich und die mj. BF vor. Darüber hinaus gab die die Schwester der mj. BF bekannt, im fünften Monat schwanger zu sein. Seitens der Rechtsvertretung der mj. BF wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Stellungnahmen zu den seitens des BVwG übermittelten Länderinformationen abgegeben und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan-Gefährdungsprofile" vom 12.09.2018, eine Stellungnahme zur Gefährdung von Kindern in Afghanistan vom 19.12.2018, eine Stellungnahme zur nichtgegebenen internen Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 20.11.2018 und eine Stellungnahme zur Verfolgung der der mj. BF und ihrer Schwester durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet vom 17.12.2018 vorgelegt. Die bevollmächtigte Vertretung führte dazu aus, dass die mj. BF und ihre Schwester alle unter ein Gefährdungsprofil fallen würden und allein deshalb in Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Sie könnten keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, da es sich um eine junge Frau mit vier minderjährigen Brüdern handle, die keinerlei finanzielle Unterstützung und kein Netzwerk in Afghanistan habe. Zudem erwarte die Schwester der mj. BF noch ein Kind. Außerdem hätten die mj. BF und ihre Schwester mit einer Verfolgung aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung zu rechnen, da ihr Vater für die Regierung tätig gewesen sei. Personen, die von den Taliban verfolgt würden, stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Schwester der mj. BF sei von ihrem in Italien legal aufhältigen Ehemann schwanger und könne dieses Familienleben keinesfalls in Afghanistan fortgesetzt werden.Am 20.12.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung der gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren der mj. BF1, BF2, BF3, BF4 und ihrer Schwester und Obsorgeberechtigten im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der die mj. BF und ihre Schwester gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Schwester der mj. BF im Wesentlichen das aus, was sie bereits vor der belangten Behörde aussagte und legte eine Reihe von Integrationsunterlagen für sich und die mj. BF vor. Darüber hinaus gab die die Schwester der mj. BF bekannt, im fünften Monat schwanger zu sein. Seitens der Rechtsvertretung der mj. BF wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Stellungnahmen zu den seitens des BVwG übermittelten Länderinformationen abgegeben und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan-Gefährdungsprofile" vom 12.09.2018, eine Stellungnahme zur Gefährdung von Kindern in Afghanistan vom 19.12.2018, eine Stellungnahme zur nichtgegebenen internen Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 20.11.2018 und eine Stellungnahme zur Verfolgung der der mj. BF und ihrer Schwester durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet vom 17.12.2018 vorgelegt. Die bevollmächtigte Vertretung führte dazu aus, dass die mj. BF und ihre Schwester alle unter ein Gefährdungsprofil fallen würden und allein deshalb in Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Sie könnten keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, da es sich um eine junge Frau mit vier minderjährigen Brüdern handle, die keinerlei finanzielle Unterstützung und kein Netzwerk in Afghanistan habe. Zudem erwarte die Schwester der mj. BF noch ein Kind. Außerdem hätten die mj. BF und ihre Schwester mit einer Verfolgung aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung zu rechnen, da ihr Vater für die Regierung tätig gewesen sei. Personen, die von den Taliban verfolgt würden, stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Schwester der mj. BF sei von ihrem in Italien legal aufhältigen Ehemann schwanger und könne dieses Familienleben keinesfalls in Afghanistan fortgesetzt werden.

Laut den am 05.07.2018 vom BVwG eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem befinden sich alle mj. BF laufend in der vorübergehenden Grundversorgung.

Das BVwG holte am 15.01.2019 eine Strafregisterauskunft des mj. BF1 ein, wonach er strafrechtlich unbescholten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Der mj. BF1 trägt den Namen XXXX . Das Geburtsdatum wird mit XXXX festgelegt. Der mj. BF2 trägt den Namen XXXX . Das Geburtsdatum wird mit XXXX festgelegt. Der mj. BF3 trägt den Namen XXXX . Das Geburtsdatum wird mit XXXX festgelegt. Der mj. BF4 trägt den Namen XXXX . Das Geburtsdatum wird mit XXXX festgelegt.Der mj. BF1 trägt den Namen römisch 40 . Das Geburtsdatum wird mit römisch 40 festgelegt. Der mj. BF2 trägt den Namen römisch 40 . Das Geburtsdatum wird mit römisch 40 festgelegt. Der mj. BF3 trägt den Namen römisch 40 . Das Geburtsdatum wird mit römisch 40 festgelegt. Der mj. BF4 trägt den Namen römisch 40 . Das Geburtsdatum wird mit römisch 40 festgelegt.

Die BF sind alle minderjährig, ledig und kinderlos. Sie sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Muslime. Die mj. BF sind Zivilisten.

Sie sind im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Laghman geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise.Sie sind im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Laghman geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise.

Die Muttersprache der mj. BF ist Paschtu.

Die Familie der mj. BF besteht aus den bereits verstorbenen Eltern, XXXX und XXXX , und dem ebenfalls bereits verstorbenen Bruder XXXX sowie der Schwester XXXX , welche mit den BF in Österreich lebt und die Obsorge über die BF übernommen hat.Die Familie der mj. BF besteht aus den bereits verstorbenen Eltern, römisch 40 und römisch 40 , und dem ebenfalls bereits verstorbenen Bruder römisch 40 sowie der Schwester römisch 40 , welche mit den BF in Österreich lebt und die Obsorge über die BF übernommen hat.

Die mj. BF sind Vollwaisen und haben zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan, zu denen jedoch kein Kontakt besteht.

Die mj. BF besuchten in Afghanistan keine Schule.

Die mj. BF verließen Afghanistan gemeinsam mit ihrem älteren Bruder und ihrer Schwester im Herbst 2016. In der Türkei riss der Kontakt zum älteren Bruder XXXX ab. Später erfuhren die BF, dass der Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt war und getötet wurde. Sie reisten gemeinsam mit ihrer älteren Schwester XXXX weiter und gelangten über den Iran, die Türkei und weitere Länder nach Österreich, wo sie mit ihrer Schwester am 31.10.2016 illegal einreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Die mj. BF verließen Afghanistan gemeinsam mit ihrem älteren Bruder und ihrer Schwester im Herbst 2016. In der Türkei riss der Kontakt zum älteren Bruder römisch 40 ab. Später erfuhren die BF, dass der Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt war und getötet wurde. Sie reisten gemeinsam mit ihrer älteren Schwester römisch 40 weiter und gelangten über den Iran, die Türkei und weitere Länder nach Österreich, wo sie mit ihrer Schwester am 31.10.2016 illegal einreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Das dargelegte Fluchtvorbringen, wonach die mj. BF aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater als Fahrer für die Polizei gearbeitet und aus diesem Grund von den Taliban ermordet wurde, ebenfalls von den Taliban verfolgt werden, kann nicht festgestellt werden.

Die mj. BF waren in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan weder aufgrund politischer, ethnischer, religiöser oder sonstiger Gründe konkret gegen sie als Person gerichteter psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt, noch droht ihnen eine solche Gewalt.

Die mj. BF haben in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu befürchten.

1.3. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die mj. BF befinden sich seit ihrer Antragstellung im Oktober 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie beziehen seit ihrer Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der mj. BF1 besucht die vierte Klasse der Neuen Musikmittelschule

XXXX .römisch 40 .

Die mj. BF2, BF3 und BF4 besuchen die erste Klasse der Neuen Musikmittelschule XXXX .Die mj. BF2, BF3 und BF4 besuchen die erste Klasse der Neuen Musikmittelschule römisch 40 .

Sie haben Freunde gefunden und gehen gerne in die Schule.

Der mj. BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die mj. BF2, BF3 und BF4 sind in Österreich strafunmündig.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Den mj. BF ist eine Rückkehr und (Wieder-)Ansiedlung in ihre Herkunftsprovinz Laghman aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich, eine Neuansiedlung in eine andere Provinz Afghanistans ist den mj. BF aufgrund ihrer individuellen Umstände nicht zumutbar. Die Eltern und der ältere Bruder der mj. BF sind bereits verstorben. Der Schwester, welche für die mj. BF in Österreich sorgt, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag (W261 2200009-1) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In Afghanistan befinden sich zwar zwei Onkel und eine Tante, es besteht jedoch kein Kontakt mit diesen Verwandten. Darüber hinaus verfügen die mj. BF in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk, mit dessen Unterstützung sie eine Existenzgrundlage aufbauen könnten. Der mittlerweile verstorbene ältere Bruder der mj. BF verkaufte das Haus und die Grundstücke der Familie, um die Ausreise zu finanzieren.

Die mj. BF sind als Minderjährige besonders vulnerable Personen. Sie laufen als Minderjährige Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit und Ausbeutung zu werden. Die mj. BF sind 11, 12 und 14 Jahre alt und haben bisher keinerlei Berufserfahrung gesammelt.

Bedingt durch ihre Minderjährigkeit und ein fehlendes familiäres oder soziales Netzwerk wird es für sie, im Vergleich zur übrigen dort lebenden Bevölkerung, ungleich schwieriger sein, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden, und sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die bei den mj. BF vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der oben dargelegten individuellen Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan Fuß zu fassen, und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer dortigen Ansiedlung liefen die mj. BF vielmehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 23.11.2018, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und im Landinfo Report Afghanistan zum Thema "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

1.5.1 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

Die Herkunftsprovinz der mj. BF, die Provinz Laghman, liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten:

Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt. In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt.

Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu. Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte. In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi).

Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 147 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Luftangriffe werden durchgeführt. Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt. Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen. Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman. Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten. In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern.

Die Provinz Laghman zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in diese Provinz zurückgebracht werden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, gewärtigen hätten.Die Provinz Laghman zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in diese Provinz zurückgebracht werden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, gewärtigen hätten.

1.5.2 Wirtschafts- und Versorgungslage

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist generell festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück.

In der Herkunftsprovinz der mj. BF, der Provinz Laghman, werden zahlreiche Projekte implementiert: der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw.. Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman. Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt.

2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu 2016. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet.

1.5.3 Kinder und Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern. Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren.

Kinder, vor allem Buben, sind als Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen. Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt.

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg. Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien. Kinderarbeit bleibt daher ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt.

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Nachdem im Jahr 2016 die Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (861 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (AA 5.2018).

Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet.

Die Lebensbedingungen für Kinder in Waisenhäusern sind schlecht. Berichten zufolge sind 80% der Kinder zwischen vier und 18 Jahren in den Waisenhäusern keine Waisenkinder, sondern stammen aus Familien, die nicht die Möglichkeit haben, für Nahrung, Unterkunft und Schulbildung zu sorgen. Quellen zufolge werden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt; auch sind sie manchmal Menschenhandel ausgesetzt. Der Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen und Bildung wird nicht regelmäßig gewährleistet.

Mit dem Begriff "unbegleitete Minderjährige" werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben.

Ca. 58% der nach Afghanistan zurückkehrenden Jugendlichen sind minderjährig. Besonders gefährdet sind aus dem Iran kommende unbegleitete Minderjährige, deren Anzahl im Jahr 2017 auf ca. 2.000 geschätzt wurde. Schätzungen zufolge waren ungefähr 15% der aus dem Iran zurückgeführten Afghanen zum Zeitpunkt ihre Rückkehr zwischen 15 und 17 Jahre alt, dennoch gab es auch einige Zehnjährige darunter. Die Rückkehr ist oft nicht freiwillig und zahlreiche Heimkehrer sind unbegleitete Buben, die willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt sind. Schätzung von IOM zufolge ist die Anzahl der nach Afghanistan zurückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen von 2.110 im Jahr 2015 auf 4.419 im Jahr 2017 gestiegen.

Einer Aussage des Direktors der Afghanistan Migrants Advice and Support Organisation aus dem Jahr 2015 zufolge gibt es in Afghanistan keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme. Wegen der hohen Zahl an Rückkehrern und Rückkehrerinnen beschränken sich die Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen auf die Bereitstellung von Grundversorgungsdiensten wie Unterkunft, Essen und Transport. Unbegleitete Minderjährige werden durch Vormundschaftsvereinbarungen von IOM versorgt. Kinder sind gefährdet, sexuell durch Mitglieder der Sicherheitskräfte missbraucht zu werden.

Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken. Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u.a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln, gefördert. Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste.

1.5.4 Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.

1.5.5 Paschtunen und Sunniten

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert.

Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten