TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 G308 2140447-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2140447-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch SUDI SIARLIDIS HUBER EHß Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.09.2016, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch SUDI SIARLIDIS HUBER EHß Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.09.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 34.488,31 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 30.386,70 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 34.488,31 zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 30.386,70 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 34.488,31 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 07.09.2016) schulde. In diesem Betrag sei bereits die aus dem Sanierungsplan bisher geleistete Teilquote berücksichtigt. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 22.10.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2016 im Rahmen eines Sanierungsplanes gemäß § 152b IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen und sei bisher eine Teilquote von 5 % geleistet worden. Der BF sei von 02.02.2010 bis zur Insolvenzeröffnung der selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in der Höhe von insgesamt EUR 34.488,31 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 07.09.2016) schulde. In diesem Betrag sei bereits die aus dem Sanierungsplan bisher geleistete Teilquote berücksichtigt. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 22.10.2015 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2016 im Rahmen eines Sanierungsplanes gemäß Paragraph 152 b, IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen und sei bisher eine Teilquote von 5 % geleistet worden. Der BF sei von 02.02.2010 bis zur Insolvenzeröffnung der selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 05.10.2016, bei der belangten Behörde am 11.10.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es wurde beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen sowie der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig undifferenziert davon ausgehe, dass der BF persönlich für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin in voller Höhe einzustehen habe. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen, da die Voraussetzungen einer schuldhaften Ungleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern durch den BF nicht vorliegen würden. Zudem sei anhand von Kontounterlagen ersichtlich, dass mit den vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verwalteten Geldmitteln EUR 43.547,12 an Gläubigerforderungen beglichen worden seien. Ein darüber hinausgehender Geldbetrag sei nicht vorhanden gewesen. Addiere man hierzu die nunmehrige Forderung der belangten Behörde, woraus sich eine fiktive Gesamtforderung von EUR 78.035,43 ergebe, so sei die belangte Behörde mit einer Quote von 55,8 % befriedigt worden, sodass die auf den BF überwälzbare Quote nur EUR 19.244,48 betragen könne. Die in Höhe von EUR 43.547,12 geleisteten Beträge zur Tilgung von Forderungen anderer Gläubiger würden sich darüber hinaus auf Vorperioden beziehen, in deren Rahmen an die belangte Behörde Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe von EUR 103.270,70 bezahlt worden seien. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, in welcher Periode welche Zahlungen geleistet worden seien. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde habe daher nicht stattgefunden. Darüber hinaus seien sämtliche Zahlungsflüsse vor Insolvenzeröffnung bei der Primärschuldnerin von deren Prokuristen und nicht vom BF faktisch durchgeführt worden. Auch aus diesem Gesichtspunkt scheide jede Verantwortlichkeit des BF aus. Die belangte Behörde habe weiters nicht berücksichtigt, dass die im Rahmen des Insolvenzverfahrens festgesetzte nächstfolgende Teilquote bereits fällig und bezahlt sei, sodass der Haftungsbetrag entsprechend reduziert hätte werden müssen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 23.11.2016 am BVwG ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 führte diese zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 34.488,31 ausgehaftet hätten. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am 22.10.2015 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 12.02.2016 gemäß § 152b IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Seitens der Primärschuldnerin sei eine Teilquote von 5 % geleistet worden, welche im Haftungsbetrag berücksichtigt worden sei. Eine weitere geleistete Teilquote von 1,5 % sei wegen ihrer verspäteten Leistung in der Haftungssumme nicht berücksichtigt worden. Infolge des Umstandes, dass die Unternehmenskonten mit 30.06.2015 geschlossen worden seien, habe die belangte Behörde den Haftungszeitraum von 28.02.2015 bis 30.06.2015 eingeschränkt. Auch für den nunmehr verkürzten Haftungszeitraum sei kein rechnerischer Entlastungsbeweis vorgelegt worden. Dennoch seien laut Kontoauszügen bis 30.06.2015 Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden. Laut eigenen Angaben des Rechtsvertreters des BF sei eine Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen nicht möglich. Eine Prüfung der Gleichbehandlung lediglich aufgrund der Kontoauszüge sei nicht möglich, da daraus die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht hervorgehe. Die von der Primärschuldnerin geleisteten EUR 103.270,70 würden sich auf fällige Beiträge vor dem Haftungszeitraum beziehen. Sowohl aus den Zugeständnissen des BF als auch den Kontoauszügen ergebe sich, dass im Haftungszeitraum noch Geldmittel vorhanden gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH sei ihr Geschäftsführer. Eine Aufgabenteilung mit Prokuristen zur Einzelgeschäftsführung sei diesbezüglich nicht von Relevanz. Die Teilquote vom 08.09.2016 sei erst am 16.11.2016 nach neuerlichem Insolvenzantrag der belangten Behörde beglichen worden. Der Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 17.11.2016 abgewiesen worden.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 führte diese zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 34.488,31 ausgehaftet hätten. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am 22.10.2015 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 12.02.2016 gemäß Paragraph 152 b, IO rechtskräftig mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Seitens der Primärschuldnerin sei eine Teilquote von 5 % geleistet worden, welche im Haftungsbetrag berücksichtigt worden sei. Eine weitere geleistete Teilquote von 1,5 % sei wegen ihrer verspäteten Leistung in der Haftungssumme nicht berücksichtigt worden. Infolge des Umstandes, dass die Unternehmenskonten mit 30.06.2015 geschlossen worden seien, habe die belangte Behörde den Haftungszeitraum von 28.02.2015 bis 30.06.2015 eingeschränkt. Auch für den nunmehr verkürzten Haftungszeitraum sei kein rechnerischer Entlastungsbeweis vorgelegt worden. Dennoch seien laut Kontoauszügen bis 30.06.2015 Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden. Laut eigenen Angaben des Rechtsvertreters des BF sei eine Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen nicht möglich. Eine Prüfung der Gleichbehandlung lediglich aufgrund der Kontoauszüge sei nicht möglich, da daraus die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht hervorgehe. Die von der Primärschuldnerin geleisteten EUR 103.270,70 würden sich auf fällige Beiträge vor dem Haftungszeitraum beziehen. Sowohl aus den Zugeständnissen des BF als auch den Kontoauszügen ergebe sich, dass im Haftungszeitraum noch Geldmittel vorhanden gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH sei ihr Geschäftsführer. Eine Aufgabenteilung mit Prokuristen zur Einzelgeschäftsführung sei diesbezüglich nicht von Relevanz. Die Teilquote vom 08.09.2016 sei erst am 16.11.2016 nach neuerlichem Insolvenzantrag der belangten Behörde beglichen worden. Der Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 17.11.2016 abgewiesen worden.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.11.2016 wurde dem BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schreiben des BVwG vom 02.01.2017 zur Stellungnahme übermittelt.

Der BF nahm mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.01.2017, am 02.02.2017 am BVwG einlangend, zum Vorlagebericht insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass die Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachts der Verletzung der §§ 156, 158, 159 StGB sowie § 33 FinStrG eingestellt worden seien, da weder eine Befragung des Insolvenzverwalters noch die Sichtung der Insolvenzakten einen Hinweis auf ein strafbares Verhalten des BF ergeben hätten. Im gegenständlichen Haftungszeitraum seien schlichtweg keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen, um die Forderungen gegenüber der belangten Behörde zu berichtigten. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde könne daher nicht erfolgt sein, zumal etwaige Zahlungsflüsse an die belangte Behörde ohne der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterlegen wären und im Ergebnis nicht schuldmindernd gewertet worden wären. Der Vergleich mit den Zahlungen anderer Forderungen sei nicht statthaft, da diese andere Fälligkeitszeitpunkte betreffen würden. Während des Haftungszeitraumes seien die damals begründeten Forderungen überhaupt nicht mehr beglichen worden. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen würden sich bei der Steuerberatung befinden und könnten vom BF daher nicht vorgelegt werden.Der BF nahm mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.01.2017, am 02.02.2017 am BVwG einlangend, zum Vorlagebericht insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass die Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachts der Verletzung der Paragraphen 156, 158, 159, StGB sowie Paragraph 33, FinStrG eingestellt worden seien, da weder eine Befragung des Insolvenzverwalters noch die Sichtung der Insolvenzakten einen Hinweis auf ein strafbares Verhalten des BF ergeben hätten. Im gegenständlichen Haftungszeitraum seien schlichtweg keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen, um die Forderungen gegenüber der belangten Behörde zu berichtigten. Eine Schlechterstellung der belangten Behörde könne daher nicht erfolgt sein, zumal etwaige Zahlungsflüsse an die belangte Behörde ohne der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterlegen wären und im Ergebnis nicht schuldmindernd gewertet worden wären. Der Vergleich mit den Zahlungen anderer Forderungen sei nicht statthaft, da diese andere Fälligkeitszeitpunkte betreffen würden. Während des Haftungszeitraumes seien die damals begründeten Forderungen überhaupt nicht mehr beglichen worden. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen würden sich bei der Steuerberatung befinden und könnten vom BF daher nicht vorgelegt werden.

5. Die Stellungnahme des BF vom 30.01.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BVwG vom 03.02.2017 zur Gegenäußerung übermittelt.

Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 22.02.2017 langte am 23.02.2017 per Fax beim BVwG ein. Der BF habe nachgewiesen, dass bei der Primärschuldnerin ab dem 30.06.2015 keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien, sodass es zu einer entsprechenden Einschränkung des Haftungszeitraumes gekommen sei. Darüber hinaus sei es Sache des BF, darzutun, dass er die belangte Behörde nicht benachteiligt habe. Die hypothetische Anfechtbarkeit von an die belangte Behörde geleisteten Zahlungen im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei nicht von Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Der BF habe keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung vorgelegt, obwohl mehrfach ein Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung erfolgt sei. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Insolvenzverwalters oder Steuerberaters könne einen schriftlichen/rechnerischen Nachweis der Gleichbehandlung nicht ersetzen.

6. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 22.02.2017 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mit Schreiben des BVwG vom 27.02.2017 erneut zur Stellungnahme übermittelt.

Der BF nahm dazu mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.03.2017, beim BVwG am 22.03.2017 einlangend, Stellung. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach vor dem 30.06.2015 bei der Primärschuldnerin noch liquide Mittel vorhanden gewesen seien, stelle eine reine Mutmaßung dar und sei bereits durch taugliche Beweise widerlegt worden. Da der Insolvenzverwalter bei pflichtgemäßem Handeln zur Anfechtung allfälliger Zahlungen an die belangte Behörde gezwungen gewesen wäre, liege diesbezüglich sehr wohl ein "gesichertes Szenario" vor. Somit fehle im gegenständlichen Fall die Kausalität für den erlittenen Ausfall. Es sei nicht richtig, dass keine Unterlagen zur Gleichbehandlung vorgelegt worden seien, da explizit Kontoauszüge zur Verfügung gestellt worden seien, aus denen sich die Mittelverwendung ersehen lasse. Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei sehr wohl relevant, da die Nichtzahlung von Dienstnehmeranteilen einen Straftatbestand darstelle. Aus der Einstellung des Verfahrens ergebe sich, dass der BF nicht anders hätte handeln können.

Der BF wiederholte seine bisherigen Anträge.

7. Die Stellungnahme des BF vom 17.03.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BVwG vom 02.06.2017 ein weiteres Mal zur Gegenäußerung übermittelt.

Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 14.06.2017 Stellung und führte aus, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden habe, dass im haftungsrelevanten Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.2015 Zahlungen in Höhe von EUR 43.547,12 geleistet worden wären. Es seien daher zweifellos liquide Mittel vorhanden gewesen. Zur hypothetischen Anfechtbarkeit der Zahlung werde auf die Entscheidung des VwGH zu 2012/08/0227 verwiesen. Der BF habe keinen geeigneten Nachweis für die Gleichbehandlung vorgelegt und eingeräumt, dass geeignete Unterlagen auch nicht vorliegen. Die vorgelegten Kontoauszüge alleine würden keinen ausreichenden Nachweis darstellen.

8. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mit Schreiben des BVwG vom 28.06.2017 erneut zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 21.07.2017 wurde ein weiteres Mal ausgeführt, dass sich alle relevanten Unterlagen bei der Steuerberatung befinden würden, welche sich - wohl aufgrund des Umstandes, dass deren Forderungen ebenso nur mit der Sanierungsplanquote bedient würden - weigere, den Jahresabschluss für 2015 zu erstellen. Es sei deswegen gegen die Primärschuldnerin auch bereits zur Verhängung einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht gekommen.

Der BF legte einen Auszug aus dem Firmenbuch mit der Aufstellung der zwischen 2010 und 2014 eingereichten Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Zwangsstrafverfügung sowie dem Zahlungsauftrag vor.

Im Übrigen wiederholte er seine bisherigen Anträge.

9. Das BVwG ersuchte die belangte Behörde per E-Mail vom 07.01.2019 um Übermittlung einer aktuellen Berechnung des Haftungsbetrages unter Berücksichtigung der zwischenzeitig allenfalls eigegangenen Quotenzahlungen aus dem Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin sowie der aktuellen Verzugszinsenhöhe.

10. Mit E-Mail vom 16.01.2019 legte die belangte Behörde eine entsprechende Berechnung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene "XXXX GmbH" (Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX, tätig im Geschäftszweig "Forschung und Entwicklung im Bereich Wasserstofftechnologie", seit 02.02.2010 als einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer, somit auch im schlussendlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.2015. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die "XXXX" Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin. (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 07.01.2019, darüber hinaus unbestritten).1.1. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene "XXXX GmbH" (Primärschuldnerin) mit Sitz in römisch 40 , tätig im Geschäftszweig "Forschung und Entwicklung im Bereich Wasserstofftechnologie", seit 02.02.2010 als einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer, somit auch im schlussendlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.2015. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war die "XXXX" Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin. vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 07.01.2019, darüber hinaus unbestritten).

1.2. Am 22.10.2015 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, Zahl XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und nach Bestätigung des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 07.03.2016 und Eintritt der Rechtskraft des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 24.03.2016 bei einem Ende der Zahlungsfrist am 07.03.2018 aufgehoben (vgl Ediktsdatei zu XXXX).1.2. Am 22.10.2015 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und nach Bestätigung des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 07.03.2016 und Eintritt der Rechtskraft des Sanierungsplanes mit Beschluss vom 24.03.2016 bei einem Ende der Zahlungsfrist am 07.03.2018 aufgehoben vergleiche Ediktsdatei zu römisch 40 ).

Der Sanierungsplan umfasste eine Gesamtquote von 20 %, auszuschütten in Form einer Barquote in Höhe von 5 % binnen 14 Tagen nach Annahme des Sanierungsplanes, 1,5 % binnen sechs Monaten, 1,5 % binnen zwölf Monaten, 6 % binnen 18 Monaten und 6 % binnen 24 Monaten jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes (vgl Ediktsdatei zu XXXX).Der Sanierungsplan umfasste eine Gesamtquote von 20 %, auszuschütten in Form einer Barquote in Höhe von 5 % binnen 14 Tagen nach Annahme des Sanierungsplanes, 1,5 % binnen sechs Monaten, 1,5 % binnen zwölf Monaten, 6 % binnen 18 Monaten und 6 % binnen 24 Monaten jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes vergleiche Ediktsdatei zu römisch 40 ).

Am 03.07.2018 wurde die Firma der Primärschuldnerin mangels Vermögens gemäß § 40 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 07.01.2019).Am 03.07.2018 wurde die Firma der Primärschuldnerin mangels Vermögens gemäß Paragraph 40, FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 07.01.2019).

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 34.488,31 festgestellt.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 34.488,31 festgestellt.

Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 08.09.2016 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 30.386,70, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG bis 07.09.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. in Höhe von EUR 3.467,10 und Nebengebühren von EUR 634,51 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 08.09.2016 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 30.386,70, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 07.09.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. in Höhe von EUR 3.467,10 und Nebengebühren von EUR 634,51 zusammen und errechnet sich wie folgt:

 

 

 

 

 

Gesamt

02/2015

NV Beitrag Rest

(01.02.2015-28.02.2015)

 

374,69

03/2015

Beitrag Rest

(01.03.2015-31.03.2015)

 

10.982,77

04/2015

Ordnungsbeitrag § 56 RestOrdnungsbeitrag Paragraph 56, Rest

(01.04.2015-30.04.2015)

 

388,91

04/2015

Beitrag Rest

(01.04.2015-30.04.2015)

 

10.749,08

05/2015

Beitrag Rest

(01.05.2015-31.05.2015)

 

7.891,25

Summe der Beiträge

 

 

 

30.386,70

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 07.09.2016Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 07.09.2016

 

 

 

3.467,10

Nebengebühren

 

 

 

634,51

Summe der Forderung

 

 

 

34.488,31

1.4. In Folge des Abschlusses des Sanierungsplanes der Primärschuldnerin und nach Zahlung der letzten Teilquote bestanden am Beitragskonto der Primärschuldnerin vor dessen zwingender Bereinigung zum Stichtag 02.07.2018 nachfolgende Rückstände:

 

 

 

 

 

Gesamt

02/2015

NV Beitrag Rest

(01.02.2015-28.02.2015)

 

191,30

03/2015

Beitrag Rest

(01.03.2015-31.03.2015)

 

5.620,21

04/2015

Ordnungsbeitrag § 56 RestOrdnungsbeitrag Paragraph 56, Rest

(01.04.2015-30.04.2015)

 

327,51

04/2015

Beitrag Rest

(01.04.2015-30.04.2015)

 

5.555,46

05/2015

Beitrag Rest

(01.05.2015-31.05.2015)

 

4.033,93

Summe der Beiträge

 

 

 

15.728,41

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 01.07.2018Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.07.2018

 

 

 

5.263,14

Nebengebühren

 

 

 

534,31

Summe der Forderung

 

 

 

21.525,86

Im Zeitraum 02.07.2018 bis 16.01.2019 vielen aus EUR 15.728,41 weitere Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a., das sind weitere EUR 287,94 an.

Zum 16.01.2019 beträgt die verfahrensgegenständliche Haftsumme nunmehr EUR 21.813,82 zuzüglich weiterer Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG ab 17.01.2019 (vgl Stellungnahme der belangten Behörde, E-Mail vom 16.01.2019, samt letztem Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 02.07.2018).Zum 16.01.2019 beträgt die verfahrensgegenständliche Haftsumme nunmehr EUR 21.813,82 zuzüglich weiterer Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ab 17.01.2019 vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde, E-Mail vom 16.01.2019, samt letztem Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 02.07.2018).

1.5. Der BF hat als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 43.547,12 beglichen (vgl Beschwerdevorbringen, S 3).1.5. Der BF hat als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 43.547,12 beglichen vergleiche Beschwerdevorbringen, S 3).

Aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ergibt sich zudem, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80 an unterschiedliche Gläubiger leistete (vgl vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015). Für den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.03.2015 liegen keine Bankauszüge vor.Aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ergibt sich zudem, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 38.319,80 an unterschiedliche Gläubiger leistete vergleiche vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015). Für den Zeitraum 01.03.2015 bis 30.03.2015 liegen keine Bankauszüge vor.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Primärschuldnerin am 22.10.2015 leistete die Primärschuldnerin EUR 103.270,70 an Zahlungen an die belangte Behörde für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2015).Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Primärschuldnerin am 22.10.2015 leistete die Primärschuldnerin EUR 103.270,70 an Zahlungen an die belangte Behörde für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2015).

1.6. Die Haftung des BF wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristerstreckungen keinen Nachweis für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während des haftungsrelevanten Zeitraumes von 01.03.2015 bis 30.06.2015 und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderungen der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde stehen. Jedenfalls wurden im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 laut den Bankauszügen keinerlei Zahlungen an die belangte Behörde geleistet. Der BF selbst verfügt seinen Angaben nach über keinerlei weitere Unterlagen und war bisher auch nicht in der Lage, diese zu beschaffen (vgl vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015; eigene Angaben des BF).Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristerstreckungen keinen Nachweis für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während des haftungsrelevanten Zeitraumes von 01.03.2015 bis 30.06.2015 und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderungen der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde stehen. Jedenfalls wurden im Zeitraum 31.03.2015 bis 30.06.2015 laut den Bankauszügen keinerlei Zahlungen an die belangte Behörde geleistet. Der BF selbst verfügt seinen Angaben nach über keinerlei weitere Unterlagen und war bisher auch nicht in der Lage, diese zu beschaffen vergleiche vom BF vorgelegte Bankauszüge für die Zeiträume 31.03.2015 bis 30.04.2015 und 04.05.2015 bis 30.06.2015; eigene Angaben des BF).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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