Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
ABGB §1332Spruch
W104 2210050-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 gegen
A)
den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9.11.2018, Zl. RU4-U-736/081-2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Genehmigung des Vorhabens "Windpark Höflein West" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Revision ist zulässig;römisch zwei. Die Revision ist zulässig;
und
B)
den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.5.2015, RU4-U-736/030-2015, geändert durch Änderungsbescheid gemäß § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 vom 6.3.2018, RU4-U-736/073-2015, beschlossen:den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.5.2015, RU4-U-736/030-2015, geändert durch Änderungsbescheid gemäß Paragraph 18 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 vom 6.3.2018, RU4-U-736/073-2015, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Revision ist zulässig.römisch zwei. Die Revision ist zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2015, RU4-U-736/030-2015, geändert durch Änderungsbescheid gemäß § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 vom 6.3.2018, RU4-U-736/073-2015, wurde der "Windpark Höflein West" gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt. Mit Schreiben vom 19.3.2018 wurde der Baubeginn angezeigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2015, RU4-U-736/030-2015, geändert durch Änderungsbescheid gemäß Paragraph 18 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 vom 6.3.2018, RU4-U-736/073-2015, wurde der "Windpark Höflein West" gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt. Mit Schreiben vom 19.3.2018 wurde der Baubeginn angezeigt.
Mit Schreiben vom 26.7.2018, präzisiert mit Schreiben vom 16.8.2018, beantragte XXXX die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. In diesem Antrag behauptete der Antragsteller, sich mit Schreiben vom 28.2.2014 an die Gemeinde Höflein im damals von dieser geführten Flächenwidmungsverfahren gegen das Windparkvorhaben ausgesprochen und Einwendungen erhoben zu haben. Vom späteren UVP-Verfahren sei er nicht informiert worden und man habe ihm den bezeichneten Genehmigungsbescheid nicht rechtzeitig zugestellt. Insoweit habe er keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Kenntnis von der Genehmigung des Windparks habe er erstmals am 17.7.2018 erhalten. Insoweit sei sein Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig und er bringe nochmals seine Einwände vom 28. 2. 2014 vor. Da er auf das Schreiben vom 28.2.2014 keine Reaktionen seitens der Gemeinde Höflein erhalten habe, habe er angenommen, das Vorhaben sei aufgegeben worden.Mit Schreiben vom 26.7.2018, präzisiert mit Schreiben vom 16.8.2018, beantragte römisch 40 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. In diesem Antrag behauptete der Antragsteller, sich mit Schreiben vom 28.2.2014 an die Gemeinde Höflein im damals von dieser geführten Flächenwidmungsverfahren gegen das Windparkvorhaben ausgesprochen und Einwendungen erhoben zu haben. Vom späteren UVP-Verfahren sei er nicht informiert worden und man habe ihm den bezeichneten Genehmigungsbescheid nicht rechtzeitig zugestellt. Insoweit habe er keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Kenntnis von der Genehmigung des Windparks habe er erstmals am 17.7.2018 erhalten. Insoweit sei sein Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig und er bringe nochmals seine Einwände vom 28. 2. 2014 vor. Da er auf das Schreiben vom 28.2.2014 keine Reaktionen seitens der Gemeinde Höflein erhalten habe, habe er angenommen, das Vorhaben sei aufgegeben worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und stellte fest, das infrage stehende UVP-Verfahren sei aktenkundig als Großverfahren gemäß §§ 44a ff. AVG geführt worden. Der Antragsteller habe sich nachweislich nicht an diesem Genehmigungsverfahren beteiligt und keine Einwendungen erhoben bzw. auch keine fristgerechte Beschwerde gegen den zitierten Genehmigungsbescheid erhoben. Der Antragsteller habe es daher verabsäumt, seine Parteistellung im bezeichneten Genehmigungsverfahren durch rechtzeitige Einwendungen zu konstituieren bzw. seine Rechtsinteressen überhaupt wahrzunehmen. Die Annahme, eine Nachbarstellung garantiere ihm apodiktisch eine Parteistellung in diesem Genehmigungsverfahren, entbehre gemäß § 44b Abs. 1 AVG jeglicher Rechtsgrundlage. Der Antragsteller habe aus eigenem Verschulden die Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsbescheid vom 19.5.2015 versäumt. Er habe nach seiner Beteiligung im Flächenwidmungsverfahren der Gemeinde sich nicht mehr um das Windparkvorhaben gekümmert, was durchaus mehr als ein bloßes Versehen zu erachten sei. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, die die Wahrung der Rechtsmittelfrist verhindert hätten, seien ebenso wie eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung im zitierten Bescheid vom 19.5.2015 nicht zu erkennen und würden zudem auch nicht behauptet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und stellte fest, das infrage stehende UVP-Verfahren sei aktenkundig als Großverfahren gemäß Paragraphen 44 a, ff. AVG geführt worden. Der Antragsteller habe sich nachweislich nicht an diesem Genehmigungsverfahren beteiligt und keine Einwendungen erhoben bzw. auch keine fristgerechte Beschwerde gegen den zitierten Genehmigungsbescheid erhoben. Der Antragsteller habe es daher verabsäumt, seine Parteistellung im bezeichneten Genehmigungsverfahren durch rechtzeitige Einwendungen zu konstituieren bzw. seine Rechtsinteressen überhaupt wahrzunehmen. Die Annahme, eine Nachbarstellung garantiere ihm apodiktisch eine Parteistellung in diesem Genehmigungsverfahren, entbehre gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG jeglicher Rechtsgrundlage. Der Antragsteller habe aus eigenem Verschulden die Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsbescheid vom 19.5.2015 versäumt. Er habe nach seiner Beteiligung im Flächenwidmungsverfahren der Gemeinde sich nicht mehr um das Windparkvorhaben gekümmert, was durchaus mehr als ein bloßes Versehen zu erachten sei. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, die die Wahrung der Rechtsmittelfrist verhindert hätten, seien ebenso wie eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung im zitierten Bescheid vom 19.5.2015 nicht zu erkennen und würden zudem auch nicht behauptet.
Mit Beschwerde vom 19.11.2018 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Eigentümer von Flächen im Ausmaß von etwa 7 ha in unmittelbarer Nachbarschaft der gegenständlichen Windkraftanlage. Als Anrainer komme ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu. Die Behörde habe jedoch verabsäumt, ihn über das definitive Bauvorhaben zu informieren. Durch Zufall habe er am 24.6.2018 festgestellt, dass in unmittelbarer Nähe seiner angeführten Flächen Windkraftanlagen errichtet werden sollten. Er habe zu diesem Zeitpunkt seine Anrainerrechte geltend gemacht und sofort Einspruch erhoben. Die Errichtung der Windkraftanlagen stelle für ihn eine grobe Verletzung seiner subjektiven Rechte dar und führe durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, Nichteinhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen zu ökonomischen Verlusten im Weinbau. Er sei lediglich am 20.2.2014 von der Gemeinde Höflein über die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms informiert worden und habe darauf Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben. Diese Einwendungen seien ignoriert und im Verfahren auch nicht gewürdigt worden. Über das UVP-Verfahren sei er aber nicht informiert worden. Das UVP-Verfahren sei angeblich als Großverfahren geführt worden. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Verfahren erhalten und sei von niemandem über die Durchführung informiert worden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sich zu einem früheren Zeitpunkt an dem Verfahren zu beteiligen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Wiedereinsetzung des Bewilligungsverfahrens in den vorigen Stand gemäß § 17 AVG.Mit Beschwerde vom 19.11.2018 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Eigentümer von Flächen im Ausmaß von etwa 7 ha in unmittelbarer Nachbarschaft der gegenständlichen Windkraftanlage. Als Anrainer komme ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu. Die Behörde habe jedoch verabsäumt, ihn über das definitive Bauvorhaben zu informieren. Durch Zufall habe er am 24.6.2018 festgestellt, dass in unmittelbarer Nähe seiner angeführten Flächen Windkraftanlagen errichtet werden sollten. Er habe zu diesem Zeitpunkt seine Anrainerrechte geltend gemacht und sofort Einspruch erhoben. Die Errichtung der Windkraftanlagen stelle für ihn eine grobe Verletzung seiner subjektiven Rechte dar und führe durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, Nichteinhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen zu ökonomischen Verlusten im Weinbau. Er sei lediglich am 20.2.2014 von der Gemeinde Höflein über die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms informiert worden und habe darauf Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben. Diese Einwendungen seien ignoriert und im Verfahren auch nicht gewürdigt worden. Über das UVP-Verfahren sei er aber nicht informiert worden. Das UVP-Verfahren sei angeblich als Großverfahren geführt worden. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Verfahren erhalten und sei von niemandem über die Durchführung informiert worden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sich zu einem früheren Zeitpunkt an dem Verfahren zu beteiligen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Wiedereinsetzung des Bewilligungsverfahrens in den vorigen Stand gemäß Paragraph 17, AVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe vom 20.3.2014 beantragte die XXXX die Errichtung und den Betrieb des Windparks "Höflein West".1.1. Mit Eingabe vom 20.3.2014 beantragte die römisch 40 die Errichtung und den Betrieb des Windparks "Höflein West".
Vorhabensgegenständlich war die Errichtung von fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 15,9 MW und damit zusammenhängende Einrichtungen. Mit Edikt vom 11.11.2014 wurde dieser Genehmigungsantrag mit Beschreibung des Vorhabens gemäß § 9 UVP-G 2000 sowie gemäß den Bestimmungen betreffend das Großverfahren gemäß §§ 44a ff. AVG im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich sowie auf der Homepage des Landes Niederösterreich und der Amtstafel der verfahrensgegenständlichen Standortgemeinden Höflein und Scharndorf kundgemacht. In der Zeit vom 11.11.2014 bis 23.12.2014 waren der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den bezeichneten Standortgemeinden und beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-und Energierecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Währenddessen wurden, abgesehen von einer den Naturschutz betreffenden "anonymen Einwendung," keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.Vorhabensgegenständlich war die Errichtung von fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 15,9 MW und damit zusammenhängende Einrichtungen. Mit Edikt vom 11.11.2014 wurde dieser Genehmigungsantrag mit Beschreibung des Vorhabens gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 sowie gemäß den Bestimmungen betreffend das Großverfahren gemäß Paragraphen 44 a, ff. AVG im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich sowie auf der Homepage des Landes Niederösterreich und der Amtstafel der verfahrensgegenständlichen Standortgemeinden Höflein und Scharndorf kundgemacht. In der Zeit vom 11.11.2014 bis 23.12.2014 waren der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den bezeichneten Standortgemeinden und beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-und Energierecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Währenddessen wurden, abgesehen von einer den Naturschutz betreffenden "anonymen Einwendung," keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.
1.2. Mit Genehmigungsbescheid vom 19.5.2015 wurde das Vorhaben gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt und der Genehmigungsbescheid gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Behörde und in den Standortgemeinden acht Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Zustellung des Bescheides an die Projektwerberin erfolgte am 26.5.2015.1.2. Mit Genehmigungsbescheid vom 19.5.2015 wurde das Vorhaben gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt und der Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 bei der Behörde und in den Standortgemeinden acht Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Zustellung des Bescheides an die Projektwerberin erfolgte am 26.5.2015.
1.3. Mit Abänderungsanträgen vom 20.6.2007, 3.7.2017, 9.8.2017 und 19.2.2018 beantragte die Projektwerberin gemäß § 18b UVP-G 2000 Änderungen des Vorhabens. Die entsprechenden Unterlagen sowie die hierzu ergangenen Sachverständigenbeurteilungen wurden mit Edikt vom 22.12.2017 in der NÖ Krone, dem NÖ Kurier, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie den amtlichen Nachrichten Niederösterreich kundgemacht und vom 22.12.2017 bis einschließlich 2.2.2018 bei den Standortgemeinden Scharndorf und Höflein sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Es wurden keine Einwendungen gegen die geplanten Änderungen vorgetragen, die mit Bescheid vom 6.3.2018 genehmigt wurden. Der Bescheid wurde am 6.3.2018 der Projektwerberin zugestellt und am 13.3.2018 auf der Homepage der NÖ Landesregierung kundgemacht.1.3. Mit Abänderungsanträgen vom 20.6.2007, 3.7.2017, 9.8.2017 und 19.2.2018 beantragte die Projektwerberin gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 Änderungen des Vorhabens. Die entsprechenden Unterlagen sowie die hierzu ergangenen Sachverständigenbeurteilungen wurden mit Edikt vom 22.12.2017 in der NÖ Krone, dem NÖ Kurier, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie den amtlichen Nachrichten Niederösterreich kundgemacht und vom 22.12.2017 bis einschließlich 2.2.2018 bei den Standortgemeinden Scharndorf und Höflein sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Es wurden keine Einwendungen gegen die geplanten Änderungen vorgetragen, die mit Bescheid vom 6.3.2018 genehmigt wurden. Der Bescheid wurde am 6.3.2018 der Projektwerberin zugestellt und am 13.3.2018 auf der Homepage der NÖ Landesregierung kundgemacht.
1.4. Der Beschwerdeführer hat kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorgebracht, das ihn daran gehindert hat, Einwendungen im Genehmigungsverfahren oder Beschwerde gegen die jeweiligen Genehmigungsbescheide zu erheben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus den im Akt einliegenden Genehmigungsbescheiden gemäß § 17 und § 18b UVP-G 2000. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. ergeben sich aus dem elektronischen Akt der Behörde. Die Feststellung unter Punkt 1.3. ergibt sich aus den in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und aus dem elektronischen Akt der Behörde. Die Feststellung in 1.4. ergibt sich ebenfalls aus den in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und aus dem elektronischen Akt der Behörde. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Beschwerde kein derartiges Ereignis ins Treffen geführt, das ihn gehindert hätte, Einwendungen zu erheben oder die Rechtsmittelfrist zu wahren.Die Feststellungen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus den im Akt einliegenden Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18 b, UVP-G 2000. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. ergeben sich aus dem elektronischen Akt der Behörde. Die Feststellung unter Punkt 1.3. ergibt sich aus den in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und aus dem elektronischen Akt der Behörde. Die Feststellung in 1.4. ergibt sich ebenfalls aus den in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und aus dem elektronischen Akt der Behörde. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Beschwerde kein derartiges E