Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
BFA-VG §34 Abs3 Z4Spruch
W250 2213305-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Kirgisistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen die Festnahme am 16.01.2019 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kirgisistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen die Festnahme am 16.01.2019 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.01.2019 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.01.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX, wird als unbegründet abgewiesen. Der Freiheitsentzug ist rechtmäßig.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen. Der Freiheitsentzug ist rechtmäßig.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, im übrigen ist die Revision nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, im übrigen ist die Revision nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 vollinhaltlich abgewiesen und der BF nach Kirgisistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012 abgewiesen.
2. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der BF nicht nach und stellte am 19.04.2012 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid einer Landesregierung vom 18.07.2014 zurückgewiesen.2. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der BF nicht nach und stellte am 19.04.2012 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid einer Landesregierung vom 18.07.2014 zurückgewiesen.
3. Der BF blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 - AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.02.2018 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisitan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.3. Der BF blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 - AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.02.2018 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisitan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom XXXX beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Botschaft der kirgisischen Republik, wobei als persönliche Daten des BF seine im Spruch dieses Erkenntnisses genannte Alias-Identität angegeben wurden.4. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Botschaft der kirgisischen Republik, wobei als persönliche Daten des BF seine im Spruch dieses Erkenntnisses genannte Alias-Identität angegeben wurden.
Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 14.08.2017 wurde der BF zur Konsularabteilung der Botschaft der Kirgisischen Republik geladen. Dieser Ladung kam der BF nach und gab wieder seine Aliasidentität an.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die kirgisische Vertretungsbehörde dem Bundesamt mit, dass der BF nicht unter seiner Aliasidentität identifiziert werden könne, da in Kirgisistan eine Person mit denselben Identitätsdaten um die Ausstellung eines Reisedokumentes angesucht habe und es sich sowohl auf Grund der Fotos als auch auf Grund der unterschiedlichen Unterschrift um zwei verschiedene Personen handeln müsse.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die kirgisische Vertretungsbehörde dem Bundesamt mit, dass der BF nicht unter seiner Aliasidentität identifiziert werden könne, da in Kirgisistan eine Person mit denselben Identitätsdaten um die Ausstellung eines Reisedokumentes angesucht habe und es sich sowohl auf Grund der Fotos als auch auf Grund der unterschiedlichen Unterschrift um zwei verschiedene Personen handeln müsse.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, mit der für ihn zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da Spruch und Begründung des Bescheides nicht übereinstimmten.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit der für ihn zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da Spruch und Begründung des Bescheides nicht übereinstimmten.
6. Am 15.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt zur Feststellung seiner Identität einvernommen, wobei der BF wiederum seine Aliasidentität angab.
Am 22.11.2017 erschien der BF freiwillig beim Bundesamt und gab seine nunmehr im Spruch genannten Identitätsdaten bekannt, welche in weiterer Folge vom Bundesamt der kirgisischen Vertretungsbehörde übermittelt wurden.
7. Mit Schreiben vom XXXX teilte die kirgisische Vertretungsbehörde dem Bundesamt mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter anderem näher bezeichnete Unterlagen, die vom BF persönlich zu unterfertigen sind, erforderlich sind.7. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die kirgisische Vertretungsbehörde dem Bundesamt mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter anderem näher bezeichnete Unterlagen, die vom BF persönlich zu unterfertigen sind, erforderlich sind.
8. Am 28.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und aufgefordert, die Formulare der Vertretungsbehörde auszufüllen. Dies verweigerte der BF im Rahmen seiner Einvernahme zwei Mal.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018 gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen.Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018 gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen.
10. Am 06.09.2018 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt einvernommen, wobei sich der BF wiederum weigerte, die Formblätter auszufüllen.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
12. Am 11.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft entlassen.
13. Da der BF seiner ihm aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nachkam, wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 20.09.2018 die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen gemäß § 5 VVG über den BF verhängt.13. Da der BF seiner ihm aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nachkam, wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 20.09.2018 die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen gemäß Paragraph 5, VVG über den BF verhängt.
Eine Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bis 15.10.2018 nicht möglich, da der BF weder an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte noch auf eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes reagierte.
14. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.14. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.
15. Am 16.01.2019 wurde der BF auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.10.2018 festgenommen. Es wurde ihm der Festnahmeauftrag übergeben und er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt. Gleichzeitig wurde ihm der Bescheid vom 20.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
16. Am 18.01.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des § 76 FPG handle, jedenfalls aber um eine Abschiebehaft im Sinne des Art. 15 lit. b der Rückführungsrichtlinie. Entsprechend den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 BGBl I Nr. 145/2017 bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bestimmungen zur Inschubhaftnahme gemäß § 76 FPG der Umsetzung des ersten Tatbestandes des Art. 15 der Rückführungsrichtlinie diene und das nunmehr geschaffene System der Beugehaft davon gänzlich zu trennen sei. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass bei der Anordnung von Beugehaft das Unionsrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziele der Beugehaft und der Schubhaft zu differenzieren scheine, stelle die angeordnete Beugehaft eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, die unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu subsumieren sei.16. Am 18.01.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG handle, jedenfalls aber um eine Abschiebehaft im Sinne des Artikel 15, Litera b, der Rückführungsrichtlinie. Entsprechend den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bestimmungen zur Inschubhaftnahme gemäß Paragraph 76, FPG der Umsetzung des ersten Tatbestandes des Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie diene und das nunmehr geschaffene System der Beugehaft davon gänzlich zu trennen sei. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass bei der Anordnung von Beugehaft das Unionsrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziele der Beugehaft und der Schubhaft zu differenzieren scheine, stelle die angeordnete Beugehaft eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, die unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu subsumieren sei.
In der Lehre werde die Abschiebehaft nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie explizit als ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Lesart, wonach die Beugemittel nach § 5 VVG grundlegend von der Schubhaft im Sinne des § 76 FPG zu trennen seien aus unionsrechtlicher Perspektive nicht zulässig sei. So ergebe sich aus EuGH Rs Achughbabian, C-329/11 vom 06.12.2011, Rz 36, dass die in Art. 8 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Zwangsmaßnahmen" sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führe.In der Lehre werde die Abschiebehaft nach Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie explizit als ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Lesart, wonach die Beugemittel nach Paragraph 5, VVG grundlegend von der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG zu trennen seien aus unionsrechtlicher Perspektive nicht zulässig sei. So ergebe sich aus EuGH Rs Achughbabian, C-329/11 vom 06.12.2011, Rz 36, dass die in Artikel 8, Absatz eins und 4 der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Zwangsmaßnahmen" sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führe.
Die gegenständliche Anordnung der Beugehaft sei als Maßnahme im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie zu verstehen.Die gegenständliche Anordnung der Beugehaft sei als Maßnahme im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie zu verstehen.
Auf Grund der klaren grundrechtlichen Vorgaben des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 5 EMRK normiere Art. 15 Rückführungsrichtlinie, dass bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle sicherzustellen sei. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei jedoch keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Auf Grund der klaren grundrechtlichen Vorgaben des Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Artikel 5, EMRK normiere Artikel 15, Rückführungsrichtlinie, dass bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle sicherzustellen sei. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei jedoch keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Der gegenständlichen Beschwerde komme gemäß § 10 Abs. 2 VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch auf Grund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten.Der gegenständlichen Beschwerde komme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch auf Grund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten.
Der BF beantragte die Feststellung, dass zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des § 10 Abs. 2 VVG unangewendet zu bleiben habe und gegenständlicher Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher die vorübergehende Aussetzung der Beugehaft zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes beantragt.Der BF beantragte die Feststellung, dass zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unangewendet zu bleiben habe und gegenständlicher Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher die vorübergehende Aussetzung der Beugehaft zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes beantragt.
Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende und bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, binnen der verfassungsgesetzlichen Frist von einer Woche festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, festzustellen, dass die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, festzustellen, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende und bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, binnen der verfassungsgesetzlichen Frist von einer Woche festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, festzustellen, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, festzustellen, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.
17. Das Bundesamt legte am 21.01.2019 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- sowie für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.17. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.17. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Der Asylantrag des BF vom 04.09.2007 wurde rechtskräftig abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bisher nicht nach. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Für die Ausstellung eines Reisedokumentes durch die kirgisische Vertretungsbehörde ist es unter anderem erforderlich, dass der BF Formblätter ausfüllt und diese eigenhändig unterschreibt.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018 gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen. Am 11.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft entlassen.Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018 gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen. Am 11.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft entlassen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF wiederum gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF wiederum gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1.5. Die Leistung, zu der der BF mit Bescheid vom 06.09.2018 verpflichtet worden ist, hat der BF bisher nicht erfüllt. Der BF wird nicht durch Krankheit, Behinderung oder einem sonstigen begründeten Hindernis von der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung abgehalten
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 wurde die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen gemäß § 5 VVG über den BF verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 wurde die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen gemäß Paragraph 5, VVG über den BF verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.7. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend. Am 16.01.2019 wurde der BF auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.10.2018 festgenommen. Es wurde ihm der Festnahmeauftrag übergeben und er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt.1.7. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend. Am 16.01.2019 wurde der BF auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.10.2018 festgenommen. Es wurde ihm der Festnahmeauftrag übergeben und er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt.
1.8. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, seinen Lebensunterhalt finanziert er durch Unterstützung seiner Freunde.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2179366-1, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2017 betreffend, in den Akt des Asylgerichtshofes zu Zl. D3 401527-1/2008, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2008 betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1401527-2, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2017 betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1401527-3, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Akt des Asylgerichtshofes zu Zl. D3 401527-1/2008 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 28.10.2008 sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide vom 15.09.2017 sowie vom 09.02.2018.
2.2. Aus dem Akt des Asylgerichtshofes die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 betreffend ergibt sich, dass die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012 abgewiesen wurde. Die Zustellung dieser Entscheidung an den BF erfolgte am 02.03.2012. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Asylantrag des BF vom 04.09.2007 rechtskräftig abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2019, in der er angab, dass er seit seiner Einreise Österreich nicht verlassen hat. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Bundesamt am 28.06.2018, in der er die Frage, ob er einen Ausweis besitze, damit beantwortete, dass er diesen verloren habe. Aus dem Schreiben der kirgisischen Vertretungsbehörde vom XXXX ergibt sich, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter anderem Formblätter, die vom BF persönlich zu unterfertigen sind, erforderlich sind.2.2. Aus dem Akt des Asylgerichtshofes die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 betreffend ergibt sich, dass die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012 abgewiesen wurde. Die Zustellung dieser Entscheidung an den BF erfolgte am 02.03.2012. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Asylantrag des BF vom 04.09.2007 rechtskräftig abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2019, in der er angab, dass er seit seiner Einreise Österreich nicht verlassen hat. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Bundesamt am 28.06.2018, in der er die Frage, ob er einen Ausweis besitze, damit beantwortete, dass er diesen verloren habe. Aus dem Schreiben der kirgisischen Vertretungsbehörde vom römisch 40 ergibt sich, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter anderem Formblätter, die vom BF persönlich zu unterfertigen sind, erforderlich sind.
2.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 angeordneten Mitwirkungsverpflichtung, der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsverfügung vom 23.08.2018 sowie der Vollstreckung der Zwangsstrafe ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigungen und der Strafvollzugsmeldung einer Landespolizeidirektion vom 12.09.2018.
2.4. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 neuerlich aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der BF gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen hat. Gegenteiliges wird von ihm in seiner Beschwerde nicht vorgebracht.
2.5. Dass der BF bisher die dem Bescheid vom 06.09.2018 beigelegten Formblätter nicht ausgefüllt und unterschrieben hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 24.01.2019. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der BF durch begründete Hindernisse von der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung abgehalten wird. Derartige Umstände brachte er auch in seiner Beschwerde nicht vor.
2.6. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 erlassenen Vollstreckungsverfügung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung sowie aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis.
2.7. Dass gegen den BF am 15.10.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass er auf Grund dieses Festnahmeauftrages am 16.01.2019 festgenommen wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 16.01.2019. Aus diesem Bericht ergibt sich auch, dass dem BF eine Ausfertigung des Festnahmeauftrages übergeben und er über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.
2.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, den fehlenden familiären Beziehungen in Österreich, der fehlenden Erwerbstätigkeit und der finanziellen Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2019 im Verfahren 1401527-3.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Beschwerde gegen die Festnahme am 16.01.20193.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Beschwerde gegen die Festnahme am 16.01.2019
§ 34 BFA-VG lautet:Paragraph 34, BFA-VG lautet:
"Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."
§§ 40 und 41 BFA-VG lauten:Paragraphen 40 und 41 BFA-VG lauten:
"Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück