TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W192 2164592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §52
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch

W192 2164592-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 761207410-170248166, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 8a und 40 VwGVG iVm. mit § 52 BFA-VG keine Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise unter der im Spruch drittangeführten Aliasidentität am 09.11.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt sowie am 13.11.2006 und am 16.11.2006 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen wurde. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Antragstellung vor, ihm drohe aufgrund seiner Betätigung in einer näher umschriebenen militärischen Einheit in der Region Abchasien eine Inhaftierung durch die Regierung von Saakaschwili.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund in keiner Weise habe glaubhaft machen können, zumal ihm bereits grundlegende Angaben zu den objektivierbaren innenpolitischen Geschehnissen in Georgien, welche den Hintergrund der angeblichen Verfolgung seiner Person durch die georgische Regierung dargestellt hätte, nicht möglich gewesen wären, er gravierend widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erstattet hätte und sich dessen Schilderungen zu seinem Alltag im Vorfeld seiner Flucht sowie den Modalitäten seiner Ausreise keinesfalls mit dem Vorliegen einer staatlichen Verfolgung in Einklang bringen ließen.

1.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu Zahl D3 308150-1/2008/19E wurde ein gegen den oben dargestellten Bescheid fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel infolge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2009 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichthofes ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere davon aus, dass es sich als vollkommen unglaubwürdig erweise, dass der Beschwerdeführer ein enger Mitarbeiter des in Frage stehenden Anführers einer paramilitärischen Einheit gewesen wäre, zumal sich dessen Angaben in diesem Kontext als vage, unbestimmt und mit den tatsächlichen Verhältnissen in Georgien nicht in Einklang stehend erwiesen hätten. Auch darüber hinaus habe keine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können, die von ihm vorgebrachten familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet - insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten georgischen Staatsangehörigen - erwiesen sich gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung als nicht schutzwürdig.

1.4. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch inländische Gerichte zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt worden war, wurde gegen den Genannten mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

1.5. Mit Schreiben vom 29.11.2011 wurde durch die georgischen Behörden im Rahmen eines durch das Bundesasylamt initiierten Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den im Spruch zweitangeführten Personalien habe identifiziert werden können.

1.6. Am 25.12.2011 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.

1.7. Mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012 wurde einer gegen den unter Punkt 1.4. dargestellten Bescheid eingebrachten Berufung teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von sieben Jahren festgesetzt und ein Entfall der Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" ausgesprochen wurde.

1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 wurde einem vom Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters am 01.09.2014 eingebrachten Antrag auf Aufhebung des gegen seine Person mit Bescheid vom 15.11.2011 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.

2.1. Am 24.02.2017 stellte der - wie nunmehr bekannt wurde, bereits im Februar 2014 neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst die in Georgien erfolgte Änderung seines bisher geführten Namens auf die im Spruch erstangeführten Personalien bekannt. Weiters führte er aus, er stamme aus einer näher bezeichneten Stadt in Zentralgeorgien, sei seit Jänner 2012 verheiratet, Angehöriger des orthodoxen Christentums sowie der Volksgruppe der Kaukasus-Georgier, habe im Herkunftsstaat die Grundschule sowie eine Universität absolviert und sei zuletzt als Tontechniker tätig gewesen. In Georgien hielten sich unverändert die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. In Österreich befänden sich die Ehefrau, die volljährige Stieftochter sowie die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers. Den Entschluss zur Ausreise aus Georgien habe der Beschwerdeführer etwa Anfang Dezember 2013 gefasst und Österreich als sein Zielland gewählt, da sich seine gesamte Familie hier aufhalte. Seine tatsächliche Ausreise sei im Februar 2014 im Besitz eines gültigen litauischen Schengen-Visums erfolgt, er halte sich nunmehr seit drei Jahren in Österreich auf. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Georgien als Gebrauchtwagenhändler gearbeitet, er habe Autos in Deutschland und Holland gekauft, diese nach Georgien transportiert und dort verkauft. Manchmal sei es vorgekommen, dass Kunden mit den Autos nicht zufrieden gewesen wären und das im Voraus bezahlte Geld von ihm zurückverlangt hätten. Der Beschwerdeführer schulde in Georgien ca. vier bis fünf Personen rund EUR 20.000,-. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer bedroht und ihm damit gedroht, ihn einsperren zu lassen. Desweiteren hätten sie ihn sogar mit Mord bedroht. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz der Mittel zur Begleichung seiner Schulden. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien sei es nicht ausgeschlossen, dass man den Beschwerdeführer verhafte und einsperre; in georgischen Gefängnissen würden Menschenrechte nicht beachtet werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer für die Nationalpartei politisch tätig gewesen und von der Gegenpartei unter Druck gesetzt worden.

Sichergestellt wurden der georgische Auslandsreisepass sowie der georgische Personalausweis des Beschwerdeführers, deren Ausstellung jeweils im Februar 2013 erfolgt ist.

Im Rahmen einer durch die nunmehrige gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 24.02.2017 wurde zunächst auf ein intensiviertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit dem Jahr 2007 eine Beziehung geführt und habe für deren Tochter die Rolle der väterlichen Bezugsperson eingenommen. Seit der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers, sohin seit mehr als zwei Jahren, lebe der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau. Seine Frau und seine Stieftochter seien jeweils im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", diese seien berufstätig und würden über genügend Einkommen für eine vollständige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers verfügen. Auch die leiblichen volljährigen Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers würden mittlerweile in Österreich leben. Ein gemeinsames Familienleben in Georgien sei dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht möglich, zumal seine Angehörigen einerseits in Österreich verwurzelt und teilweise berufstätig wären, andererseits drohe dem Beschwerdeführer in Georgien politisch motivierte Verfolgung sowie Verfolgung durch private Gläubiger. Nach seiner Abschiebung habe der Beschwerdeführer zunächst eine Rückkehr nach Österreich auf legalem Weg geplant, doch sei ihm ein Verbleib in Georgien aufgrund der dort ausweglosen Situation nicht länger möglich gewesen. Da er infolge seiner Einreise nach Österreich befürchtet hätte, dass man seinen Angaben in einem neuerlichen Verfahren auf internationalen Schutz abermals keinen Glauben schenken würde, habe er mit der Einbringung eines entsprechenden Antrages bis zum jetzigen Zeitpunkt zugewartet. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat über keinerlei Existenzgrundlage verfügt. Da er nach wie vor politisch motivierte Verfolgung befürchtet hätte, habe er sich weitgehend verborgen gehalten. Um seinen Lebensunterhalt zumindest grundlegend finanzieren zu können, habe er sich gezwungen gesehen, bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen respektive Schulden zu machen. Da ihm eine Rückzahlung seiner Schulden nicht möglich gewesen wäre, sei er von seinen Gläubigern bedroht worden. Ein aktueller Bericht von Human Rights Watch äußere massive Zweifel an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Sicherheitskräfte und der Effektivität der dortigen Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Abschiebung nach Georgien intensiver mit der politischen Situation Georgiens befasst und sei heute nicht nur Sympathisant der Partei des ehemaligen georgischen Präsidenten Saakaschwili, sondern habe diese auch mit verschiedenen Tätigkeiten, etwa dem Transport von Flyern, unterstützt. Auch die momentanen Spannungen innerhalb der von Saakaschwili gegründeten Partei "Vereinte Nationale Bewegung", welche derzeit kurz vor dem Auseinanderbrechen stehe, führe beim Beschwerdeführer zur wohlbegründeten Furcht, Opfer von Diskriminierungshandlungen und Verfolgung zu werden. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer aufgrund des in Österreich geführten Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Verbindung zu dem Anführer einer militärischen Einheit Opfer von ungerechtfertigter strafrechtlicher Verfolgung zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine Existenzgrundlage oder Familie, welche ihn unterstützen könnte und würde daher bei einer hypothetischen neuerlichen Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten. Die ungewisse Situation habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht nur über Angstzustände und depressive Verstimmungen klage, sondern auch über Herz- und Blutdruckprobleme. Aus den genannten Gründen werde dem Folgeantrag des Beschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz nicht abzuerkennen und das Verfahren in Österreich zuzulassen zu sein.

Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Er habe Österreich seit seiner Einreise im Februar 2014 nicht verlassen und sei sich des Umstandes der Illegalität seiner Einreise aufgrund des damals aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet unangemeldet bei seiner in Niederösterreich lebenden Familie aufgehalten. Auf Vorhalt des im September 2014, sohin zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich aufhältig gewesen wäre, im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachten Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes bestätigte der Beschwerdeführer dies und erwiderte auf die anschließende Frage, ob er demnach die Behörden bewusst über seinen Aufenthaltsort getäuscht hätte, er habe in Georgien Probleme gehabt. Er habe sich damals im Bundesgebiet aufgehalten und persönlich mit seinem damaligen Rechtsanwalt gesprochen. Nach Vorhalt, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes demnach aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt wäre, zumal die Behörde von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Georgien ausgegangen wäre, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei hier gewesen, da er in Georgien Probleme gehabt hätte. In Bezug auf sein im Jahr 2006 initiiertes, rechtskräftig abgeschlossenes, Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nichts zu sagen. Über Vorhalt der im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden drei rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2011 wegen Diebstahls, schweren Diebstahls und Urkundenunterdrückung, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2008 "stimme", 2011 habe er nichts gemacht. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 bis Mai 2013 in einer näher angeführten Stadt in Zentralgeorgien wohnhaft gewesen. Anschließend sei er immer wieder mittels Visum in die EU gereist, habe Fahrzeuge gekauft und diese in Georgien weiterverkauft. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch den Fahrzeughandel sowie die Pension seines Schwiegervaters bestritten. In Georgien hielten sich gegenwärtig noch die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig; seine persönliche und finanzielle Lage im Herkunftsstaat sei sehr schlecht gewesen. In Österreich könnte er als Fahrer arbeiten, diesbezüglich lege er zwei Arbeitsvorverträge vor. Der Beschwerdeführer verstehe Deutsch bereits, wolle seine Kenntnisse aber verbessern. Darüber informiert, dass er durch die Aufhebung seines Einreiseverbotes die Möglichkeit besessen hätte, offiziell einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und befragt, weshalb er dies nicht getan hätte, erklärte der Beschwerdeführer abermals, er habe Probleme in Georgien gehabt und sei geflüchtet. Mit der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz habe er deshalb bis Februar 2017 zugewartet, da er befürchtet hätte, abgeschoben zu werden, solange sein Einreiseverbot aufrecht gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass sein Einreiseverbot bereits im Mai 2016 aufgehoben worden wäre und befragt, weshalb er neun weitere Monate mit der Stellung des gegenständlichen Antrags zugewartet hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gefürchtet, dass sein Asylantrag vielleicht negativ entschieden werden könnte und deshalb gewartet, bis seine Papiere (Strafregisterauszug, Heiratsurkunde) in Ordnung seien.

Der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Behörden Georgiens gehabt und hätte jetzt erfahren, dass er mit der Polizei Probleme habe. Der Beschwerdeführer habe in Georgien ab Februar 2012 für etwa 16 Monate für die Partei "Nationale Bewegung" gearbeitet, deren Mitglied er gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise Broschüren für jene Partei verteilt.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Fahrzeughandel Verluste gemacht und seine Schulden in der Höhe von derzeit rund 15.000,- USD nicht mehr zurückzahlen können. Ein Bekannter habe ihm über Skype mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Anzeige wegen Betrugs erstattet worden wäre. Zudem sei er von der Polizei schikaniert worden. Er habe wiederholt Urinproben abgeben müssen, wegen des Verdachtes, Suchtgift konsumiert zu haben. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Fluchtgrund im Rahmen der durch seine gewillkürte Vertreterin eingebrachten Stellungnahme, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei ein Missverständnis gewesen. Die Bedrohung gegen seine Person hätte konkret derart ausgesehen, dass die Kunden, welche ihm im Voraus Geld gegeben hätten, um ein Fahrzeug zu holen, dann unzufrieden gewesen wären und das Geld zurück gefordert hätten, welches der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gehabt hätte. Jene Kunden hätten gedroht, ihn anzuzeigen bzw. zu verklagen. Von einem Freund habe er gehört, dass ihn zudem öfter jemand bei der Wohnung gesucht hätte. Konkret hätten sich jene Bedrohungen im Jahr 2016/Anfang 2017 ereignet. Auf Vorhalt seiner bereits im Jahr 2014 erfolgten Ausreise, meinte der Beschwerdeführer, im Jahr 2014 hätten seine Kunden ihr Geld zurückgewollt, der Beschwerdeführer habe diese vertröstet. Bei der Partei "Nationale Bewegung" handle es sich gegenwärtig um eine Oppositionspartei. Die Probleme aufgrund seiner Parteimitgliedschaft präzisierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass von den Behörden Gründe gesucht worden wären, ihm etwas anzuhängen. Wie angesprochen, sei er öfters mitgenommen worden, um illegale Substanzen bei ihm nachzuweisen. Es sei desöfteren zu Streitigkeiten und Beschimpfungen gekommen, einmal sei der Beschwerdeführer nach dem Aufhängen eines Plakats mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei ohnmächtig geworden und durch den Schlag voller Blut gewesen. Die Polizei sei zwar gekommen, es sei jedoch nichts passiert. Auf die Frage, ob jedes Mitglied der erwähnten Partei einer potentiellen Gefahr ausgesetzt wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die "großen Tiere" eigentlich nicht, die "Kleinen" seien jedoch gefährdet und auch eingesperrt worden. Die Bedrohungen durch seine Kunden habe er bei der georgischen Polizei nicht zur Anzeige gebracht, zumal dies nicht zur georgischen Mentalität passe und auch keinen Sinn gehabt hätte. Er könne nicht sagen, welche Strafe ihm drohen würde, sollte er in Georgien wegen Betruges verurteilt werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er einerseits, dass ihm etwas zustoßen könnte, da er für die Oppositionspartei tätig gewesen sei; es müsste nur jemand etwas Negatives über ihn erzählen. Andererseits fürchte er sich, da er Schulden habe.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie - aufgrund des in der Vergangenheit ausgestellten Heimreisezertifikates, eines kriminalpolizeilichen Personenfeststellungsverfahrens sowie der in Vorlage gebrachten georgischen Dokumente - die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits unter mehreren näher bezeichneten Aliasidentitäten in Erscheinung getreten. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Bedrohungen in Zusammenhang mit Schulden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gemacht hätte, erwiesen sich als massiv widersprüchlich und demnach als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer seine Schulden anlässlich seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde gegenüber den Ausführungen in der durch seine Rechtsvertretung vorgelegten Stellungnahme abweichend begründet. Den weiteren Ausführungen in der erwähnten Stellungnahme, wonach sich der Beschwerdeführer infolge seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 weitgehend versteckt gehalten hätte, stünden seine Aussagen entgegen, wonach er ständig mit diversen Visa in den EU-Raum eingereist wäre, um dort Autos für einen Import nach Georgien einzukaufen. Aus einer Übersetzung der seitens des Beschwerdeführers zum Beleg der behaupteten Bedrohung durch unzufriedene Kunden vorgelegten Kopien von Einträgen auf der Facebook-Seite seiner Ehefrau ergebe sich, dass es sich bei diesen Passagen keineswegs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um Drohungen gehandelt hätte, sondern um Einträge einer vom Beschwerdeführer offensichtlich geschädigten Person, welche sich maßlos enttäuscht zeige und an das Gewissen des Beschwerdeführers appelliere. Auch die weiters behauptete politische Verfolgung habe aufgrund der divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft qualifiziert werden können. Das einerseits behauptete Leben des Beschwerdeführers in Isolation lasse sich in keinster Weise mit seiner Arbeit für eine politische Partei, dem Autohandel sowie den vorgebrachten ständigen Schikanen durch die Polizei in Einklang bringen. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.04.2016 lasse sich außerdem entnehmen, dass nach der Machtübernahme 2012 bzw. 2013 primär gegen ehemalige hohe Amtsträger der "Vereinigten Nationalen Bewegung" Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Amtsmissbrauchs und Korruption gesetzt worden wären; dies stehe im markanten Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die "großen Tiere" verschont geblieben und die "Kleinen" gefährdet gewesen wären. Überdies sprächen auch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der wiederholten Begehung von Straftaten, der Einreise in das Bundesgebiet trotz bestehenden Einreiseverbotes, der Täuschung der Behörde über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort während des Verfahrens zur Behebung des Einreiseverbotes sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge seiner bereits im Februar 2014 erfolgten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet rund drei Jahre mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zugewartet hätte, dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund asylfremder Motive verlassen habe. In einer Gesamtbetrachtung komme das Bundesamt zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ein erfundenes Konstrukt mit dem Zweck der Asylerlangung darstelle und der Beschwerdeführer offensichtlich versucht hätte, sich entweder einer legitimen Strafverfolgung durch georgische Behörden zu entziehen oder aber den legalen Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu umgehen und das Instrument des Asylantrages zu diesem Zweck zu missbrauchen. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hätte. Eine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten, bestreiten könne. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, das der Beschwerdeführer in Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien desweiteren über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie eine seiner Ehefrau gehörende leerstehende Wohnung. Sollte dem Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich aufgrund betrügerischer Geschäfte ein Strafverfahren wegen Klagen von Geschädigten drohen, müsse festgehalten werden, dass das Instrument des Asylantrages nicht dazu gedacht sei, Straftäter von einer legitimen Strafverfolgung im Heimatland zu schützen.

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 mit einer georgischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er bereits vor seiner Abschiebung im Jahr 2011 eine Lebensgemeinschaft geführt hätte. Auch die mittlerweile volljährige Tochter seiner Frau sowie die beiden leiblichen erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Eine Fortführung seiner Ehe wäre dem Beschwerdeführer und seiner Frau auch in Georgien möglich, alternativ wäre es ihm zumutbar, einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG einzubringen und den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens in Georgien abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2014 trotz Bestehens eines aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seither unangemeldet in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Behörden bezüglich seines Aufenthalts getäuscht und so eine Aufhebung seines Einreiseverbotes durchsetzen können. Erst nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren habe der Beschwerdeführer, welcher in Österreich bereits rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe einen weiten Teil seines Lebens in Georgien verbracht, sei in der dort vorherrschenden Kultur sozialisiert und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.

2.3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 26.06.2017 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.07.2017 fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, zumal sie es unterlassen hätte, sich im Rahmen der getroffenen Länderfeststellungen mit der potentiellen Verfolgung von oppositionsnahen Personen durch Dritte auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen auszugsweise zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.06.2016 verwiesen, bei dessen Heranziehung die Behörde zum Schluss hätte gelangen müssen, dass Schutz vor Verfolgung bei Angehörigen der oppositionellen UNM in Georgien nur eingeschränkt vorhanden sei und es auch zu gewalttätigen Übergriffen auf Aktivisten der UNM komme. Der Beschwerdeführer werde in Georgien aufgrund seiner politischen Aktivität in Verbindung mit der Vulnerabilität als Schuldner, dem Betrug vorgeworfen werde, verfolgt. Der Beschwerdeführer sei insofern in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, als ihm die Behörde keine Gelegenheit gewährt hätte, zu den von ihr herangezogenen Länderberichten Stellung zu beziehen. Die Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers auf Grundlage einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung als unglaubwürdig gewertet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche ließen sich bei näherer Betrachtung leicht auflösen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Georgien wegen seiner politischen Überzeugung in Verbindung mit den Anschuldigungen und der Anzeige seiner Gläubiger verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen würden zwar für sich genommen noch keine asylrelevante Intensität erreichen, wenn sich die Eingriffe jedoch wie im Falle des Beschwerdeführers derart häufen würden, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, sei dies als Verfolgung zu werten. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, er wolle sich einer legitimen Strafverfolgung in Georgien entziehen, handle sie aktenwidrig und verkenne die GFK. Der Beschwerdeführer habe seine Autoimporte legal nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt; dass ihm unzufriedene Käufer unterstellen würden, er sei Betrüger und ihm aus diesem Grund ein Strafprozess drohe, stelle für sich alleine zwar keinen unter die GFK zu subsumierenden Sachverhalt dar; angesichts der politisch beeinflussten Strafverfolgungsbehörden und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Visier der georgischen Behörden befunden hätte, erhöhe sich für diesen jedoch das Risiko, wegen der falschen Unterstellung einer Straftat aufgrund seiner politischen Überzeugung verurteilt zu werden. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorginge, drohe diesem aufgrund seiner hohen Schulden und der damit verbundenen Unmöglichkeit, wieder in Georgien Fuß zu fassen, im Falle einer erneuten Abschiebung eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Letztlich habe die Behörde auch den im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend erhoben, zumal der Beschwerdeführer zu seinem Familienleben in Österreich nicht näher befragt worden sei. Zum Beweis eines schützenswerten Familienlebens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch (erst)angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise am 09.11.2006 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.11.2006 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes unter gleichzeitiger Verfügung seiner Ausweisung nach Georgien abgewiesen worden war. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 durch ein österreichisches Bezirksgericht wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unter der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Im gleichen Jahr erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches im Rechtsmittelverfahren mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012 auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer durch die georgischen Behörden im Rahmen eines durch das Bundesasylamt initiierten Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes unter von den in Österreich geführten abweichenden Personalien identifiziert werden konnte, wurde der Beschwerdeführer am 25.12.2011 auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.

Im Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer, nachdem er in Georgien eine behördliche Änderung seines Namens hat durchführen lassen, unter Mitführung eines im Februar 2013 auf seine nunmehr geführten Personalien ausgestellten georgischen Reisepasses und eines gültigen litauischen Schengen-Visums unter Missachtung des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, wo er unangemeldet im Haushalt seiner in Österreich wohnhaften Ehegattin Unterkunft genommen hat.

Der Beschwerdeführer initiierte durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter im September 2014 unter Verschweigung seines neuerlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes, welches, basierend auf der Annahme eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in Georgien, in einer das Einreiseverbot gemäß § 60 FPG aufhebenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 mündete.

Am 24.02.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung aus politischen Motiven aufgrund einer im Zeitraum 2012/2013 erfolgten Unterstützung der Oppositionspartei "Vereinte Nationale Bewegung" ausgesetzt gewesen ist oder dies im Fall einer Rückkehr zu befürchten hätte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund von Schulden bei Privatpersonen einem konkreten Risiko unterliegt, Opfer einer extralegalen Strafverfolgung respektive ungerechtfertigten Haftstrafe zu werden oder einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und ihm in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch Privatpersonen, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Georgiens nicht möglich wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es besteht für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; ihm steht die Möglichkeit offen, sich abermals in seiner früheren Heimatstadt in Zentralgeorgien, wo er zuletzt in der - infolge seiner Ausreise leer gestandenen - Eigentumswohnung seiner Ehegattin gewohnt hat, niederzulassen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen; er ist gesund. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In Georgien halten sich unverändert die Mutter und zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2014 neuerlich im Bundesgebiet, wo er zunächst drei Jahre lang unangemeldet Unterkunft genommen hat, bevor er im Februar 2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der Beschwerdeführer lebt in Niederösterreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, einer georgischen Staatsangehörigen, welche er im Jahr 2012 geheiratet hat und die auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Im gleichen Haushalt lebt außerdem die volljährige Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers, bei welcher es sich ebenfalls um eine legal im Bundesgebiet aufhältige georgische Staatsbürgerin handelt. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau konnten weder zum Zeitpunkt, als sie die Beziehung zueinander eingegangen sind, noch zum Zeitpunkt ihrer - nach Verhängung eines Einreiseverbotes und Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgten - Eheschließung auf die Möglichkeit zur künftigen Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wäre es möglich und zumutbar, das gemeinsame Familienleben in Georgien fortzusetzen; zudem stünde es dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren Tochter offen, den persönlichen Kontakt durch Besuche in Georgien sowie im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Im Bundesgebiet leben zudem die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers und dessen Enkelkinder, mit welchen der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und zu denen er keine wechselseitigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten behauptet hat. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, auch den Kontakt zu seinen Kindern nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt seinen Angaben zufolge durch finanzielle Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat zwei Arbeitsvorverträge in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, er hat keine sonstigen Ausbildungen absolviert, gehört keinem Verein an und engagiert sich nicht ehrenamtlich.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

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CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

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Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

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EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

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EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,

http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

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Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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