Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2164592-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 761207410-170248166, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 761207410-170248166, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 8a und 40 VwGVG iVm. mit § 52 BFA-VG keine Folge gegeben.Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraphen 8 a und 40 VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 52, BFA-VG keine Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise unter der im Spruch drittangeführten Aliasidentität am 09.11.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt sowie am 13.11.2006 und am 16.11.2006 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen wurde. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Antragstellung vor, ihm drohe aufgrund seiner Betätigung in einer näher umschriebenen militärischen Einheit in der Region Abchasien eine Inhaftierung durch die Regierung von Saakaschwili.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund in keiner Weise habe glaubhaft machen können, zumal ihm bereits grundlegende Angaben zu den objektivierbaren innenpolitischen Geschehnissen in Georgien, welche den Hintergrund der angeblichen Verfolgung seiner Person durch die georgische Regierung dargestellt hätte, nicht möglich gewesen wären, er gravierend widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erstattet hätte und sich dessen Schilderungen zu seinem Alltag im Vorfeld seiner Flucht sowie den Modalitäten seiner Ausreise keinesfalls mit dem Vorliegen einer staatlichen Verfolgung in Einklang bringen ließen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund in keiner Weise habe glaubhaft machen können, zumal ihm bereits grundlegende Angaben zu den objektivierbaren innenpolitischen Geschehnissen in Georgien, welche den Hintergrund der angeblichen Verfolgung seiner Person durch die georgische Regierung dargestellt hätte, nicht möglich gewesen wären, er gravierend widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erstattet hätte und sich dessen Schilderungen zu seinem Alltag im Vorfeld seiner Flucht sowie den Modalitäten seiner Ausreise keinesfalls mit dem Vorliegen einer staatlichen Verfolgung in Einklang bringen ließen.
1.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu Zahl D3 308150-1/2008/19E wurde ein gegen den oben dargestellten Bescheid fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel infolge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2009 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichthofes ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere davon aus, dass es sich als vollkommen unglaubwürdig erweise, dass der Beschwerdeführer ein enger Mitarbeiter des in Frage stehenden Anführers einer paramilitärischen Einheit gewesen wäre, zumal sich dessen Angaben in diesem Kontext als vage, unbestimmt und mit den tatsächlichen Verhältnissen in Georgien nicht in Einklang stehend erwiesen hätten. Auch darüber hinaus habe keine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können, die von ihm vorgebrachten familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet - insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten georgischen Staatsangehörigen - erwiesen sich gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung als nicht schutzwürdig.1.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu Zahl D3 308150-1/2008/19E wurde ein gegen den oben dargestellten Bescheid fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel infolge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichthofes ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere davon aus, dass es sich als vollkommen unglaubwürdig erweise, dass der Beschwerdeführer ein enger Mitarbeiter des in Frage stehenden Anführers einer paramilitärischen Einheit gewesen wäre, zumal sich dessen Angaben in diesem Kontext als vage, unbestimmt und mit den tatsächlichen Verhältnissen in Georgien nicht in Einklang stehend erwiesen hätten. Auch darüber hinaus habe keine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können, die von ihm vorgebrachten familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet - insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten georgischen Staatsangehörigen - erwiesen sich gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung als nicht schutzwürdig.
1.4. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch inländische Gerichte zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt worden war, wurde gegen den Genannten mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.1.4. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch inländische Gerichte zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt worden war, wurde gegen den Genannten mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
1.5. Mit Schreiben vom 29.11.2011 wurde durch die georgischen Behörden im Rahmen eines durch das Bundesasylamt initiierten Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den im Spruch zweitangeführten Personalien habe identifiziert werden können.
1.6. Am 25.12.2011 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.
1.7. Mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012 wurde einer gegen den unter Punkt 1.4. dargestellten Bescheid eingebrachten Berufung teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von sieben Jahren festgesetzt und ein Entfall der Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" ausgesprochen wurde.
1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 wurde einem vom Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters am 01.09.2014 eingebrachten Antrag auf Aufhebung des gegen seine Person mit Bescheid vom 15.11.2011 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 wurde einem vom Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters am 01.09.2014 eingebrachten Antrag auf Aufhebung des gegen seine Person mit Bescheid vom 15.11.2011 erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
2.1. Am 24.02.2017 stellte der - wie nunmehr bekannt wurde, bereits im Februar 2014 neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst die in Georgien erfolgte Änderung seines bisher geführten Namens auf die im Spruch erstangeführten Personalien bekannt. Weiters führte er aus, er stamme aus einer näher bezeichneten Stadt in Zentralgeorgien, sei seit Jänner 2012 verheiratet, Angehöriger des orthodoxen Christentums sowie der Volksgruppe der Kaukasus-Georgier, habe im Herkunftsstaat die Grundschule sowie eine Universität absolviert und sei zuletzt als Tontechniker tätig gewesen. In Georgien hielten sich unverändert die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. In Österreich befänden sich die Ehefrau, die volljährige Stieftochter sowie die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers. Den Entschluss zur Ausreise aus Georgien habe der Beschwerdeführer etwa Anfang Dezember 2013 gefasst und Österreich als sein Zielland gewählt, da sich seine gesamte Familie hier aufhalte. Seine tatsächliche Ausreise sei im Februar 2014 im Besitz eines gültigen litauischen Schengen-Visums erfolgt, er halte sich nunmehr seit drei Jahren in Österreich auf. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Georgien als Gebrauchtwagenhändler gearbeitet, er habe Autos in Deutschland und Holland gekauft, diese nach Georgien transportiert und dort verkauft. Manchmal sei es vorgekommen, dass Kunden mit den Autos nicht zufrieden gewesen wären und das im Voraus bezahlte Geld von ihm zurückverlangt hätten. Der Beschwerdeführer schulde in Georgien ca. vier bis fünf Personen rund EUR 20.000,-. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer bedroht und ihm damit gedroht, ihn einsperren zu lassen. Desweiteren hätten sie ihn sogar mit Mord bedroht. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz der Mittel zur Begleichung seiner Schulden. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien sei es nicht ausgeschlossen, dass man den Beschwerdeführer verhafte und einsperre; in georgischen Gefängnissen würden Menschenrechte nicht beachtet werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer für die Nationalpartei politisch tätig gewesen und von der Gegenpartei unter Druck gesetzt worden.
Sichergestellt wurden der georgische Auslandsreisepass sowie der georgische Personalausweis des Beschwerdeführers, deren Ausstellung jeweils im Februar 2013 erfolgt ist.
Im Rahmen einer durch die nunmehrige gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 24.02.2017 wurde zunächst auf ein intensiviertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit dem Jahr 2007 eine Beziehung geführt und habe für deren Tochter die Rolle der väterlichen Bezugsperson eingenommen. Seit der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers, sohin seit mehr als zwei Jahren, lebe der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau. Seine Frau und seine Stieftochter seien jeweils im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", diese seien berufstätig und würden über genügend Einkommen für eine vollständige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers verfügen. Auch die leiblichen volljährigen Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers würden mittlerweile in Österreich leben. Ein gemeinsames Familienleben in Georgien sei dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht möglich, zumal seine Angehörigen einerseits in Österreich verwurzelt und teilweise berufstätig wären, andererseits drohe dem Beschwerdeführer in Georgien politisch motivierte Verfolgung sowie Verfolgung durch private Gläubiger. Nach seiner Abschiebung habe der Beschwerdeführer zunächst eine Rückkehr nach Österreich auf legalem Weg geplant, doch sei ihm ein Verbleib in Georgien aufgrund der dort ausweglosen Situation nicht länger möglich gewesen. Da er infolge seiner Einreise nach Österreich befürchtet hätte, dass man seinen Angaben in einem neuerlichen Verfahren auf internationalen Schutz abermals keinen Glauben schenken würde, habe er mit der Einbringung eines entsprechenden Antrages bis zum jetzigen Zeitpunkt zugewartet. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat über keinerlei Existenzgrundlage verfügt. Da er nach wie vor politisch motivierte Verfolgung befürchtet hätte, habe er sich weitgehend verborgen gehalten. Um seinen Lebensunterhalt zumindest grundlegend finanzieren zu können, habe er sich gezwungen gesehen, bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen respektive Schulden zu machen. Da ihm eine Rückzahlung seiner Schulden nicht möglich gewesen wäre, sei er von seinen Gläubigern bedroht worden. Ein aktueller Bericht von Human Rights Watch äußere massive Zweifel an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Sicherheitskräfte und der Effektivität der dortigen Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Abschiebung nach Georgien intensiver mit der politischen Situation Georgiens befasst und sei heute nicht nur Sympathisant der Partei des ehemaligen georgischen Präsidenten Saakaschwili, sondern habe diese auch mit verschiedenen Tätigkeiten, etwa dem Transport von Flyern, unterstützt. Auch die momentanen Spannungen innerhalb der von Saakaschwili gegründeten Partei "Vereinte Nationale Bewegung", welche derzeit kurz vor dem Auseinanderbrechen stehe, führe beim Beschwerdeführer zur wohlbegründeten Furcht, Opfer von Diskriminierungshandlungen und Verfolgung zu werden. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer aufgrund des in Österreich geführten Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Verbindung zu dem Anführer einer militärischen Einheit Opfer von ungerechtfertigter strafrechtlicher Verfolgung zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine Existenzgrundlage oder Familie, welche ihn unterstützen könnte und würde daher bei einer hypothetischen neuerlichen Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten. Die ungewisse Situation habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht nur über Angstzustände und depressive Verstimmungen klage, sondern auch über Herz- und Blutdruckprobleme. Aus den genannten Gründen werde dem Folgeantrag des Beschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz nicht abzuerkennen und das Verfahren in Österreich zuzulassen zu sein.
Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Er habe Österreich seit seiner Einreise im Februar 2014 nicht verlassen und sei sich des Umstandes der Illegalität seiner Einreise aufgrund des damals aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet unangemeldet bei seiner in Niederösterreich lebenden Familie aufgehalten. Auf Vorhalt des im September 2014, sohin zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich aufhältig gewesen wäre, im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachten Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes bestätigte der Beschwerdeführer dies und erwiderte auf die anschließende Frage, ob er demnach die Behörden bewusst über seinen Aufenthaltsort getäuscht hätte, er habe in Georgien Probleme gehabt. Er habe sich damals im Bundesgebiet aufgehalten und persönlich mit seinem damaligen Rechtsanwalt gesprochen. Nach Vorhalt, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes demnach aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt wäre, zumal die Behörde von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Georgien ausgegangen wäre, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei hier gewesen, da er in Georgien Probleme gehabt hätte. In Bezug auf sein im Jahr 2006 initiiertes, rechtskräftig abgeschlossenes, Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nichts zu sagen. Über Vorhalt der im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden drei rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2011 wegen Diebstahls, schweren Diebstahls und Urkundenunterdrückung, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2008 "stimme", 2011 habe er nichts gemacht. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 bis Mai 2013 in einer näher angeführten Stadt in Zentralgeorgien wohnhaft gewesen. Anschließend sei er immer wieder mittels Visum in die EU gereist, habe Fahrzeuge gekauft und diese in Georgien weiterverkauft. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch den Fahrzeughandel sowie die Pension seines Schwiegervaters bestritten. In Georgien hielten sich gegenwärtig noch die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig; seine persönliche und finanzielle Lage im Herkunftsstaat sei sehr schlecht gewesen. In Österreich könnte er als Fahrer arbeiten, diesbezüglich lege er zwei Arbeitsvorverträge vor. Der Beschwerdeführer verstehe Deutsch bereits, wolle seine Kenntnisse aber verbessern. Darüber informiert, dass er durch die Aufhebung seines Einreiseverbotes die Möglichkeit besessen hätte, offiziell einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und befragt, weshalb er dies nicht getan hätte, erklärte der Beschwerdeführer abermals, er habe Probleme in Georgien gehabt und sei geflüchtet. Mit der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz habe er deshalb bis Februar 2017 zugewartet, da er befürchtet hätte, abgeschoben zu werden, solange sein Einreiseverbot aufrecht gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass sein Einreiseverbot bereits im Mai 2016 aufgehoben worden wäre und befragt, weshalb er neun weitere Monate mit der Stellung des gegenständlichen Antrags zugewartet hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gefürchtet, dass sein Asylantrag vielleicht negativ entschieden werden könnte und deshalb gewartet, bis seine Papiere (Strafregisterauszug, Heiratsurkunde) in Ordnung seien.
Der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Behörden Georgiens gehabt und hätte jetzt erfahren, dass er mit der Polizei Probleme habe. Der Beschwerdeführer habe in Georgien ab Februar 2012 für etwa 16 Monate für die Partei "Nationale Bewegung" gearbeitet, deren Mitglied er gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise Broschüren für jene Partei verteilt.
Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Fahrzeughandel Verluste gemacht und seine Schulden in der Höhe von derzeit rund 15.000,- USD nicht mehr zurückzahlen können. Ein Bekannter habe ihm über Skype mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Anzeige wegen Betrugs erstattet worden wäre. Zudem sei er von der Polizei schikaniert worden. Er habe wiederholt Urinproben abgeben müssen, wegen des Verdachtes, Suchtgift konsumiert zu haben. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Fluchtgrund im Rahmen der durch seine gewillkürte Vertreterin eingebrachten Stellungnahme, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei ein Missverständnis gewesen. Die Bedrohung gegen seine Person hätte konkret derart ausgesehen, dass die Kunden, welche ihm im Voraus Geld gegeben hätten, um ein Fahrzeug zu holen, dann unzufrieden gewesen wären und das Geld zurück gefordert hätten, welches der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gehabt hätte. Jene Kunden hätten gedroht, ihn anzuzeigen bzw. zu verklagen. Von einem Freund habe er gehört, dass ihn zudem öfter jemand bei der Wohnung gesucht hätte. Konkret hätten sich jene Bedrohungen im Jahr 2016/Anfang 2017 ereignet. Auf Vorhalt seiner bereits im Jahr 2014 erfolgten Ausreise, meinte der Beschwerdeführer, im Jahr 2014 hätten seine Kunden ihr Geld zurückgewollt, der Beschwerdeführer habe diese vertröstet. Bei der Partei "Nationale Bewegung" handle es sich gegenwärtig um eine Oppositionspartei. Die Probleme aufgrund seiner Parteimitgliedschaft präzisierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass von den Behörden Gründe gesucht worden wären, ihm etwas anzuhängen. Wie angesprochen, sei er öfters mitgenommen worden, um illegale Substanzen bei ihm nachzuweisen. Es sei desöfteren zu Streitigkeiten und Beschimpfungen gekommen, einmal sei der Beschwerdeführer nach dem Aufhängen eines Plakats mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei ohnmächtig geworden und durch den Schlag voller Blut gewesen. Die Polizei sei zwar gekommen, es sei jedoch nichts passiert. Auf die Frage, ob jedes Mitglied der erwähnten Partei einer potentiellen Gefahr ausgesetzt wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die "großen Tiere" eigentlich nicht, die "Kleinen" seien jedoch gefährdet und auch eingesperrt worden. Die Bedrohungen durch seine Kunden habe er bei der georgischen Polizei nicht zur Anzeige gebracht, zumal dies nicht zur georgischen Mentalität passe und auch keinen Sinn gehabt hätte. Er könne nicht sagen, welche Strafe ihm drohen würde, sollte er in Georgien wegen Betruges verurteilt werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er einerseits, dass ihm etwas zustoßen könnte, da er für die Oppositionspartei tätig gewesen sei; es müsste nur jemand etwas Negatives über ihn erzählen. Andererseits fürchte er sich, da er Schulden habe.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie - aufgrund des in der Vergangenheit ausgestellten Heimreisezertifikates, eines kriminalpolizeilichen Personenfeststellungsverfahrens sowie der in Vorlage gebrachten georgischen Dokumente - die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits unter mehreren näher bezeichneten Aliasidentitäten in Erscheinung getreten. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Bedrohungen in Zusammenhang mit Schulden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gemacht hätte, erwiesen sich als massiv widersprüchlich und demnach als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer seine Schulden anlässlich seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde gegenüber den Ausführungen in der durch seine Rechtsvertretung vorgelegten Stellungnahme abweichend begründet. Den weiteren Ausführungen in der erwähnten Stellungnahme, wonach sich der Beschwerdeführer infolge seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 weitgehend versteckt gehalten hätte, stünden seine Aussagen entgegen, wonach er ständig mit diversen Visa in den EU-Raum eingereist wäre, um dort Autos für einen Import nach Georgien einzukaufen. Aus einer Übersetzung der seitens des Beschwerdeführers zum Beleg der behaupteten Bedrohung durch unzufriedene Kunden vorgelegten Kopien von Einträgen auf der Facebook-Seite seiner Ehefrau ergebe sich, dass es sich bei diesen Passagen keineswegs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um Drohungen gehandelt hätte, sondern um Einträge einer vom Beschwerdeführer offensichtlich geschädigten Person, welche sich maßlos enttäuscht zeige und an das Gewissen des Beschwerdeführers appelliere. Auch die weiters behauptete politische Verfolgung habe aufgrund der divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft qualifiziert werden können. Das einerseits behauptete Leben des Beschwerdeführers in Isolation lasse sich in keinster Weise mit seiner Arbeit für eine politische Partei, dem Autohandel sowie den vorgebrachten ständigen Schikanen durch die Polizei in Einklang bringen. Einer Anfragebeantwortung der St