Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W150 2184275-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1998 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 06.03.2017, Zl. 1086576201-151310469, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1998 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 06.03.2017, Zl. 1086576201-151310469, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXalias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXalias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige (in der Folge: "mj.") Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.09.2015 in Eisenstadt gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am nächsten Tag wurde der mj. BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschs für die arabische Sprache aber ohne Beiziehung seines gesetzlichen Vertreters oder Rechtsberaters der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, sich zur moslemischen Religion bekenne und der Volksgruppe der Araber angehöre. Er stamme aus XXXX [gemeint wohl: XXXX ] in Aleppo in Syrien. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis. Der BF habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater, vier Brüder sowie eine Schwester würden in Syrien oder einem Drittstaat leben, seine Mutter sei verstorben. Der BF habe ca. 1 Monat vor der Erstbefragung Syrien von Aleppo aus in die Türkei verlassen. Diese Ausreise sei illegal erfolgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Angst vor dem IS gehabt habe und er um sein Leben fürchte.2. Am nächsten Tag wurde der mj. BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschs für die arabische Sprache aber ohne Beiziehung seines gesetzlichen Vertreters oder Rechtsberaters der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, sich zur moslemischen Religion bekenne und der Volksgruppe der Araber angehöre. Er stamme aus römisch 40 [gemeint wohl: römisch 40 ] in Aleppo in Syrien. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis. Der BF habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater, vier Brüder sowie eine Schwester würden in Syrien oder einem Drittstaat leben, seine Mutter sei verstorben. Der BF habe ca. 1 Monat vor der Erstbefragung Syrien von Aleppo aus in die Türkei verlassen. Diese Ausreise sei illegal erfolgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Angst vor dem IS gehabt habe und er um sein Leben fürchte.
3. Am 02.11.2016 wurde der mittlerweile volljährig gewordene BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im der Folge: "BFA"), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben. Er komme aus " XXXX ", wo sich auch seine Angehörigen befänden, ausgenommen der Vater, der in XXXX arbeite. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass der IS Jugendliche mitgenommen habe. Er habe Angst vor der Zwangsrekrutierung gehabt, auch seitens der Regierung. Einberufungsbefehl habe er keinen erhalten. Mit den Kurden und der PKK habe er keine Probleme gehabt.3. Am 02.11.2016 wurde der mittlerweile volljährig gewordene BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im der Folge: "BFA"), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben. Er komme aus " römisch 40 ", wo sich auch seine Angehörigen befänden, ausgenommen der Vater, der in römisch 40 arbeite. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass der IS Jugendliche mitgenommen habe. Er habe Angst vor der Zwangsrekrutierung gehabt, auch seitens der Regierung. Einberufungsbefehl habe er keinen erhalten. Mit den Kurden und der PKK habe er keine Probleme gehabt.
4. Mit Bescheid vom 06.03.2017 - Zustellnachweis nicht angeschlossen - wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 06.03.2017 - Zustellnachweis nicht angeschlossen - wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Festgestellt wurden Identität und Staatsangehörigkeit des BF und dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Er verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne von diesen unterstützt werden. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. Es lägen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass er nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Er befinde sich seit September 2015 in Österreich, verfüge über keine der Kernfamilie zuordenbaren Angehörigen in Österreich.
Zur Lage im Heimatstaat zitierte das BFA aus dem LIB-Syrien (Anm.: keine Versionsnummer angegeben).Zur Lage im Heimatstaat zitierte das BFA aus dem LIB-Syrien Anmerkung, keine Versionsnummer angegeben).
Beweiswürdigend führte das BFA dazu im Wesentlichsten aus, dass sich die Heimatregion des BF im Einflussbereich autonomer kurdischer Kräfte befinde. Es bestünden somit keine Zugriffsmöglichkeiten durch die Terrororganisation IS und die syrische Regierung auf seine Person. Wie mit dem BF bereits im Zuge der Einvernahme erörtert, handle es sich bei der YPG- der militärischen Abteilung der PKK- um eine reine Freiwilligenarmee. Daher erscheine eine Zwangsrekrutierung auch von dieser Seite als ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 21.03.2017 in vollem Umfang Beschwerde und regte die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an. Er brachte im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, dass er sunnitischer Moslem sei, es vor seiner Flucht in seiner unmittelbaren Nachbarschaft immer wieder zu Entführungen und Zwangsrekrutierungen durch den IS und die syrische Armee gekommen sei. Er sei als junger, gesunder Mann prädestiniert, zum Militär einberufen bzw. vom IS oder anderen Gruppierungen rekrutiert zu werden. Er wolle weder den IS noch die Politik des Regimes unterstützen. Er weigere sich, sich an den grausamen kriegerischen Aktivitäten in Syrien zu beteiligen und lehne es aus Gewissensgründen ab, aufseiten einer der Kriegsparteien in den Kampf zu ziehen. Wenn die Behörde vermeine, dass der IS und die syrische Armee keine Zugriffsmöglichkeiten auf den BF hätten, so werde angemerkt, dass diese beiden nur 4 km entfernt stationiert seien und zudem eine Rückkehr des BF nur über von der Regierung kontrollierten Flughäfen möglich sei.
6. Mit Schreiben vom 13.02.2018, eingelangt am 16.02.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
7. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels Post am 23.04.2018, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag samt Antrag auf Verfahrenshilfe, der vom BVwG mit Beschluss vom 24.04.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da die gesetzlich normierte Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages noch nicht abgelaufen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 10.09.2015, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.03.2017, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, spricht die arabische Sprache und ist Moslem (genauer: Sunnit).
Der BF ist 1998 geboren und somit nunmehr jedenfalls im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem BF daher die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass er im Falle der Ableistung dieses Wehrdienstes zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wird. Weiters droht ihm, wenn er die Ableistung des Wehrdienstes verweigert, was er zu tun beabsichtigt, zumindest eine Gefängnisstrafe.
Der BF leidet unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die die Absolvierung eines Militärdienstes ausschließen würden.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
1.2.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Gesamtaktualisierung am 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 24.8.2018 (relevant für Abschnitte 3. Sicherheitslage und 8. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen)
Bild kann nicht dargestellt werden
Liveuamap - Live Universal Awareness Map (20.8.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/20.08.2018, Zugriff 21.8.2018
Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018).
Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018).
Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus XXXX abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG XXXX (Reuters 15.7.2018).Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus römisch 40 abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG römisch 40 (Reuters 15.7.2018).
Mit 19. Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Deraa im Süden Syriens. In der Provinzhauptstadt Deraa waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine sogenannte Deeskalationszone eingerichtet (Harrer 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (Guardian 31.7.2018). Mit der Rückeroberung dieser Gebiete erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018).
Im Juli 2018 wurden die beiden letzten von Rebellen belagerten regierungstreuen Orte in der Provinz Idlib evakuiert. Die Vereinbarung zur Evakuierung der mehrheitlich schiitischen Dörfer Fua und Kafraja wurde laut Oppositionskreisen von iranischen Einheiten und der islamistischen Rebellenallianz Hay'at Tahrir al-Sham getroffen (NZZ 19.7.2018; ISW 31.7.2018).
Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land (Zeit 27.7.2018). Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes (Presse 27.7.2018).
Der IS hat seine Hochburgen in Syrien verloren, trotzdem operieren Schläferzellen des IS weiterhin auf syrischem Staatsgebiet. Die exakte Zahl der im Land verbliebenen IS-Kämpfer ist unbekannt, aber ein Bericht der Vereinten Nationen vom August 2018 geht von 20.000 bis 30.000 IS-Kämpfern in Syrien und im Irak aus (TDS 14.8.2018). Im Juli 2018 führte der IS einen Angriff auf Suwayda im Süden Syriens durch, bei dem über 250 Personen getötet und mehr als 30 Personen entführt wurden (TDS 5.8.2018).
Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert (TDS 14.8.2018).
Den Vereinten Nationen zufolge könnten bis zu 2,5 Millionen Personen versuchen, in die Türkei zu flüchten; der Nachbar Syriens hält jedoch seine Grenzen bisher geschlossen. Medienberichten zufolge versucht die Türkei bisher vergeblich, die Extremistentruppe Hay'at Tahrir al-Sham aufzulösen, um eine Einigung mit Russland zu erreichen und den Großangriff auf Idlib doch noch zu verhindern (Presse 16.8.2018).
Medienberichte kündigten an, dass Ende Mai 2018 erstmals seit Beginn des Krieges Rekruten vom Wehrdienst entlassen werden sollten. Al-Watan, einer regierungsnahen syrischen Tageszeitung zufolge, sollten die Offiziere und Reservisten der Rekrutierungsklasse 102 von 2010 mit 1. Juni 2018 nach acht Jahren Militärdienst entlassen werden (TDS 26.5.2018; Syria Direct 29.5.2018). Die syrischen Staatsmedien berichteten nicht über diese Entscheidung und lokale Zeitungen gaben auch nicht bekannt, wie viele Soldaten davon betroffen sein sollten (TDS 26.5.2018).
"Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flücht