Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2181219-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1098330100-151959058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1098330100-151959058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 09.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 09.12.2015 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, er habe seine Heimat verlassen müssen, da in Afghanistan Krieg herrsche. Er sei Hazara und die Taliban seien Sunniten und würden die Hazara umbringen. Es sei sehr unsicher und sehr gefährlich und er habe dort keine Zukunft. Das seien alle seine Fluchtgründe.
Eine medizinische Altersdiagnose bestätigte im Wesentlichen das vom BF angegebene Alter und somit das "fiktive" Geburtsdatum, XXXX .Eine medizinische Altersdiagnose bestätigte im Wesentlichen das vom BF angegebene Alter und somit das "fiktive" Geburtsdatum, römisch 40 .
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 11.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte, dass man es als Hazara in Afghanistan sehr schwer habe, man jederzeit getötet werden könne. Auf Anfrage gab er an, dass er auch einmal, weil er Hazara/Schiite sei, von den Taliban persönlich bedroht worden sei. Er habe aber keinerlei Verletzungen davongetragen. Vor seiner Ausreise sei er nicht unmittelbar bedroht worden.
Am 31.08.2017 wurde eine Stellungnahme zum Länderinformationsbericht des BFA vorgelegt und durch Berichte über die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, über die Bedrohung der schiitischen Minderheit der Hazara, über die Unmöglichkeit einer internen Fluchtalternative und über die kritische Lage von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern in Afghanistan ergänzt.
Das BFA hat mit Bescheid vom 15.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt 1.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt 3.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkte 4.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).Das BFA hat mit Bescheid vom 15.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt 1.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt 2.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt 3.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkte 4.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).
Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid erhob der BF am 20.12.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen, dass er sich als Hazara in AFG unsicher fühle. Er sei auch von den Taliban 2014 wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit mit dem Tode bedroht worden. Außerdem verwies er auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und die Situation von Rückkehrenden.
Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurden die aktualisierten Länderfeststellungen vom 30.01.2018 übermittelt und der BF aufgefordert allfällige Änderungen in seiner persönlichen Situation in Österreich mitzuteilen.
In der Stellungnahme vom 06.03.2018 wurde vom BF nochmals auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und auf eine Verfolgung durch die Taliban hingewiesen.
Am 08.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde zu den Fluchtgründen und zur Person befragt.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Der BF beantragte mit Schreiben vom 11.01.2019 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Der BF beantragte mit Schreiben vom 11.01.2019 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF
Der BF gelangte Ende 2015 über den Iran und die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise kostete 3.500 bis 4.000 USD und wurde vom Vater des BF finanziert.
Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in Afghanistan geboren und lebte in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri in XXXX . Er hat 7-8 Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet. Die gesamte Familie lebt in Afghanistan, er hat ein gutes Einvernehmen zu seiner Familie und alle zwei bis drei Monate mit ihnen telefonischen Kontakt. Kontakte bestehen auch zu weiteren Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits, die in verschiedenen Ortschaften leben.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in Afghanistan geboren und lebte in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri in römisch 40 . Er hat 7-8 Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet. Die gesamte Familie lebt in Afghanistan, er hat ein gutes Einvernehmen zu seiner Familie und alle zwei bis drei Monate mit ihnen telefonischen Kontakt. Kontakte bestehen auch zu weiteren Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits, die in verschiedenen Ortschaften leben.
Festgestellt wird, dass die Angabe des BF, dass seit wenigen Monaten zu keinem Familienmitglied mehr Kontakt bestehe, als steigerndes Vorbringen gewertet wird und unglaubwürdig ist.
Der Vater des BF hat eine Landwirtschaft (Weizen, Obst und Gemüse). Seine Mutter ist zu Hause und hilft in der Landwirtschaft. Er hat 7 Geschwister, die vom Vater erhalten werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Familie des BF durch die Landwirtschaft eine solide materielle Basis hat. Indizien hierfür sind die Finanzierung der Reise des BF nach Europa und die Versorgung einer Großfamilie in Afghanistan.
Zu den Fluchtgründen des BF
Der BF gab als Fluchtgrund an, Angst zu haben, von den Taliban getötet zu werden, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. Eine konkrete unmittelbare Bedrohung durch Taliban, die ihn zur Flucht gezwungen hätte, wurde nicht einmal behauptet.
Daher wird festgestellt, dass eine asylrelevante individuelle Verfolgung des BF durch die Taliban wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit als schiitischer Hazara nicht vorliegt. Dem BF droht diesbezüglich in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in Afghanistan zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in Afghanistan zu leben.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, wurden nicht festgestellt.