Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2176340-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei am XXXX in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren worden. Er spreche Dari, Türkisch und Usbekisch. Seit 01.01.2010 sei er verheiratet, mit seiner Ehefrau habe er zwei Söhne. Er habe außerdem noch seinen Vater, zwei Brüder und zwei Schwestern, seine Mutter sei verstorben. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe seit circa sechs Jahren in Österreich. Er habe einen afghanischen Reisepass, welcher ihm von der afghanischen Botschaft in der Türkei ausgestellt worden sei, besessen. Diesen Pass habe er jedoch verloren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Es gebe dort viele Tote, er habe Angst um sein Leben.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei am römisch 40 in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren worden. Er spreche Dari, Türkisch und Usbekisch. Seit 01.01.2010 sei er verheiratet, mit seiner Ehefrau habe er zwei Söhne. Er habe außerdem noch seinen Vater, zwei Brüder und zwei Schwestern, seine Mutter sei verstorben. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe seit circa sechs Jahren in Österreich. Er habe einen afghanischen Reisepass, welcher ihm von der afghanischen Botschaft in der Türkei ausgestellt worden sei, besessen. Diesen Pass habe er jedoch verloren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Es gebe dort viele Tote, er habe Angst um sein Leben.
Am 09.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Zu seinem Geburtsdatum könne er keine Angaben machen, er sei jetzt 24 Jahre alt. Er habe Dokumente besessen (Pass und ein Dokument von der Ortspolizei). Er habe auch eine Tazkira besessen, aufgrund dieser Tazkira sei ihm in Istanbul von der afghanischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch all seine Dokumente in Serbien verloren, wo er sechs Monate verbracht habe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben, seine Mutter sei getötet worden. Einer seiner Brüder sei im Krieg umgekommen. Er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern, diese würden sich im Iran aufhalten. Auch seine Frau und seine Kinder würden im Iran leben. Er habe im Moment keinen Kontakt zu seiner Familie. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in Österreich, mit diesem bestehe kein Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan die Erträge der Landwirtschaft seiner Familie in ihrem Geschäft verkauft. Der Beschwerdeführer könne sich nicht genau erinnern, wann er Afghanistan verlassen habe, dies sei vor ein paar Jahren gewesen. Er habe dann im Iran als Schweißer gearbeitet, auch im Steinbruch und als Pflasterer habe er gearbeitet. Dann sei er wieder zurück nach Afghanistan gegangen, er sei für ein bis zwei Monate zu Hause gewesen. Dann sei er wieder für zwei Monate in den Iran und daraufhin sei er mehr als drei Monate in der Türkei gewesen. Dort habe er als Schweißer gearbeitet. Er sei in die Türkei gegangen, da er sich illegal im Iran aufgehalten habe. Er sei von der iranischen Polizei erwischt worden. Er habe nicht nach Syrien in den Krieg gehen wollen, nach Afghanistan habe er auch nicht mehr gewollt. Seine Flucht habe er unter anderem durch den Verkauf eines Obstgartens seiner Familie finanziert. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er gezwungen gewesen sei, aus Afghanistan zu fliehen. Die Taliban oder die IS Truppen hätten ihn sonst umgebracht. Er sei bei der örtlichen Polizei gewesen. Das Gebiet wo er gelebt habe, sei von der Regierung nicht geschützt worden. Daher habe die Bevölkerung das selber machen müssen. Die Taliban hätten gewusst, dass er Mitglied bei dieser örtlichen Polizei gewesen sei. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite. Es sei ihm gedroht worden, dass sonst seine Frau, sein Bruder und seine Kinder getötet werden würden. Als er aus dem Iran nachhause gekommen sei, sei er bedroht worden. Er sei zwei Monate in Afghanistan gewesen, danach sei es nicht mehr gegangen. Konkrete Angaben zu seiner angeblichen Bedrohung konnte der Beschwerdeführer nicht machen. Er fürchte eine Verfolgung durch die Taliban, da er in Afghanistan bei dieser örtlichen Polizei gewesen sei. Dies sei keine richtige Polizei gewesen, es hätten sich einfach Leute aus der Bevölkerung zusammengetan, um sich und ihre Familien zu schützen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer einige Integrationsunterlagen vor, und zwar eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung in einer näher genannten Gemeinde, eine Teilnahmebestätigung an einem A1 Deutschkurs und weitere Deutschkursbesuchsbestätigung.
Mit Aktenvermerkt vom 10.10.2017 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von XXXX auf XXXX korrigiert.Mit Aktenvermerkt vom 10.10.2017 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von römisch 40 auf römisch 40 korrigiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 10.10.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 30.01.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, übermittelt.
Am 07.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, dabei handelt es sich um medizinische Unterlagen, eine Bestätigung betreffend gemeinnütziger Tätigkeiten des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs, eine Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Empfehlungsschreiben. Außerdem legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten vor. In dieser Stellungnahme wird auf das Gutachten von Mag. Karl Mahringer und die Feststellungen zur Rückkehrsituation im aktuellen Länderinformationsblatt Bezug genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari, Türkisch und Usbekisch. Er verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Schweißer.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat zwei Söhne. Außerdem hat der Beschwerdeführer zwei Schwestern und zwei Brüder. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Verwandten des Beschwerdeführers aufhalten und ob er mit seiner Familie in Kontakt steht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan hat.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Schweißer. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hatte Lipome am Kopf, welche ihm in Österreich entfernt wurden. Es besteht diesbezüglich kein weiterer Therapiebedarf. Des Weiteren befindet sich der Beschwerdeführer bei einer Organisation in Österreich in psychischer Behandlung.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 12.05.2016 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige Deutschkurse besucht, er hat jedoch keine Deutschprüfungen absolviert. Er hat sich in Österreich mehrfach ehrenamtlich in einer Gemeinde engagiert. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, der Beschwerdeführer hat kaum Kontakt zu diesem. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte zu einem Ehepaar. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban aufgrund seiner Mitarbeit in einer Bürgerwehr in seiner Herkunftsprovinz, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Faryab ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, nämlich Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte der Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Dabei könnte er seine Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Schweißer nutzen.
Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seinem Cousin, welcher in Österreich lebt, erhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpfte