TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W237 2130403-2

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W237 2130403-2/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. 1025054105-14785962, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten I., II., IV., V. und VI. aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer am 16.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2130403.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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