Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2181503-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1092358605-151627462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1092358605-151627462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 26.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 27.10.2015 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, er habe seine Heimat wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen müssen. Sein Leben sei durch die Taliban in Gefahr gewesen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
Eine medizinische Altersdiagnose vom 23.04.2016 ergab, dass das angegebene Geburtsdatum XXXX nicht mit dem festgestellten Mindestalter übereinstimme und der BF bei Asylantragstellung bereits volljährig gewesen sei.Eine medizinische Altersdiagnose vom 23.04.2016 ergab, dass das angegebene Geburtsdatum römisch 40 nicht mit dem festgestellten Mindestalter übereinstimme und der BF bei Asylantragstellung bereits volljährig gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 wurde als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 wurde als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 18.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er sei von den Taliban persönlich bedroht worden. Da sein Vater einem Geschäftsmann Geld geschuldet hatte und den Betrag nicht bezahlen habe können, habe dieser ihn und seinen Bruder haben wollen, um sie als "Tanzjungen" zu verkaufen. Da ihnen weder die Dorfältesten noch die Behörden haben helfen können, sei die ganze Familie geflohen. Befragt was diese Privatverfolgung mit den Taliban zu tun habe, gab der BF an, dass er Angst vor dem Geschäftsmann und vor den Taliban habe.
Das BFA hat mit Bescheid vom 28.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkte V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Das BFA hat mit Bescheid vom 28.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid erhob der BF am 14.12.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Er sei einer sexuellen Ausbeutung durch Flucht entgangen. Außerdem sei bekannt, dass die Hazara von den Taliban verfolgt werden. Weiters verwies er auf die nach wie vor höchst volatile Sicherheitslage in Afghanistan.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22.10.2018 hat der neue bevollmächtigte Rechtsvertreter nochmals die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan betont. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergäbe sich die Verschlechterung der Sicherheitslage. Diesbezüglich wurde auch auf das Gutachten von Frau Friederike Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Bezüglich der Bedrohung durch die Taliban wurde ausgeführt, dass der Vater des BF Schutzgeld habe zahlen müssen und da dieser nicht mehr so viel zahlen habe wollen, sei er in Gefahr und auch einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen.
Am 14.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde zu den Fluchtgründen und zur Person befragt. Das BFA war für die Verhandlung entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF
Der BF gelangte im Herbst 2015 über den Iran und die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland bis nach Österreich, wo er am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise wurde vom Vater des BF finanziert.
Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in Afghanistan geboren und lebte nach eigenen Angaben in der Provinz Kunduz in der Stadt Kunduz mit seinen Eltern und einem Bruder. Er hat 7 Jahre die Schule besucht und daneben im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Der Vater des BF hat ein Geschäft (Eier-Verkäufer) und die Familie gehört zur Mittelschicht. Der BF ist in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen aufgewachsen.
Es wird festgestellt, dass der BF bei der Einreise in Österreich falsche Angaben über sein Alter gemacht hat. Sein Alter wurde auf Grundlage einer medizinischen Altersfeststellung mit XXXX fiktiv angenommen und somit war der BF bei Asylantragstellung bereits volljährig.Es wird festgestellt, dass der BF bei der Einreise in Österreich falsche Angaben über sein Alter gemacht hat. Sein Alter wurde auf Grundlage einer medizinischen Altersfeststellung mit römisch 40 fiktiv angenommen und somit war der BF bei Asylantragstellung bereits volljährig.
Weiters wird festgestellt, dass die Angaben über seine Familie und die Angaben über seinen letzten Wohnort unglaubwürdig sind. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Familie weiterhin in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen in Afghanistan lebt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Familie verschollen ist.
Zu den Fluchtgründen des BF
Diesbezüglich wird festgestellt, dass eine konkrete, asylrelevante, individuelle Verfolgung des BF weder durch eine Privatperson, insbesondere durch drohenden Missbrauch als "Bacha Bazi", noch durch die Taliban vorliegt. Dem BF droht diesbezüglich in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in Afghanistan zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in Afghanistan zu leben.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, wurden nicht festgestellt.
Der BF stammt aus der Provinz Kunduz. Diese Provinz zählt jedoch zu den relativ volatilen Provinzen und die sichere Erreichbarkeit ist nicht immer gewährleistet.
Aufgrund der vorliegenden Länderberichte wird somit festgestellt, dass dem BF zwar eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden relativ volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar ist, es stehen ihm aber zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif zur Verfügung. Er verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als alleinstehender, junger und gesunder Mann kann er in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zudem kann der BF zumindest vorübergehend mit Unterstützung durch seine in Afghanistan lebende Familie rechnen.
Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.