TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/17 98/17/0151

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
ZPO §292;
ZustG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des F, vertreten durch M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1997, Zl. 3-Gem-107/37/2/97, betreffend Wasseranschluss-Ergänzungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Finkenstein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Grundstückes in der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer und einem weiteren Miteigentümer ein ergänzender Wasseranschlussbeitrag anlässlich der Aufstockung und des Umbaues des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück vorgeschrieben.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers änderte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der ergänzende Wasseranschlussbeitrag mit S 25.022,-- festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde in diesem Bescheid auch ausgesprochen, dass außer dem Beschwerdeführer und dem im Bescheid erster Instanz genannten Miteigentümer die beiden weiteren Miteigentümerinnen Abgabepflichtige seien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 98/17/0089).

In der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides wurde eine Vorstellungsfrist von einem Monat angeführt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Juni 1997.

Mit Telefax vom 26. Juli 1997 brachte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Marktgemeinde Vorstellung gegen den Berufungsbescheid ein.

Diese Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass offensichtlich auf Grund eines Irrtums der belangten Behörde das Zustelldatum falsch abgelesen worden sei; der Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht am 25. Juni, sondern am 26. Juni 1997 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch eine Ausfertigung des Bescheides vom 24. Juni 1997 vor, die einen nach seinen Angaben von ihm selbst angebrachten Eingangsstempel vom 26. Juni 1997 trägt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der unter Hinweis auf den im Akt erliegenden Zustellnachweis die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem oben dargestellten Sachverhalt konnten die Gemeindebehörden und die belangte Behörde von einer durch den Zustellnachweis als öffentliche Urkunde dokumentierten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer am 25. Juni 1997 ausgehen.

Da der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 1997, mit dem über die Vorstellung gegen die Zurückweisung der Berufung entschieden wurde, bereits den Hinweis auf den Nachweis der Zustellung an den Beschwerdeführer enthält, hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Angaben machen müssen, die geeignet wären, (allenfalls in Verbindung mit weiteren Sachverhaltsfeststellungen) die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der durch den Rückschein als öffentliche Urkunde bezeugten Zustellung zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem - schon seit der Anfrage an den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe - die Frage des Datums der Zustellung an ihn im Mittelpunkt stand, die genannte gesetzliche Vermutung nicht zu erschüttern vermocht.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides Folgendes festzuhalten:

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Juni 1997 wurde den von der Gemeindebehörde als abgabepflichtig behandelten vier Miteigentümern zugestellt. Die Rückscheine der vier Sendungen befinden sich im Akt. Danach wurde die an den Beschwerdeführer gerichtete Sendung am 25. Juni 1997 von der Postbevollmächtigten P des Beschwerdeführers übernommen (im Verfahren betreffend den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den näheren Umständen der Zustellung des Bescheids erster Instanz geantwortet, dass nicht mehr feststellbar sei, ob der Bescheid von ihm persönlich oder von der Postbevollmächtigten P übernommen worden sei). Die an eine weitere Miteigentümerin adressierte Sendung wurde von dieser nach Ausweis des Rückscheines persönlich am 26. Juni 1997 übernommen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausfertigung des Bescheides vom 24. Juni 1997, welche den Eingangsstempel vom 26. Juni 1997 trägt, weist im Verteiler am Ende des Bescheides einen Haken unter 4. beim Namen jener Miteigentümerin auf, der der Bescheid nach dem Ausweis des Rückscheins am 26. Juni l997 zugestellt wurde. Durch die Vorlage dieser offensichtlich an jene Miteigentümerin ergangenen Bescheidausfertigung hat der Beschwerdeführer daher den Gegenbeweis zu der durch den Rückschein begründeten gesetzlichen Vermutung der Zustellung des Bescheides an ihn am 25. Juni 1997 nicht erbracht. Die belangte Behörde konnte auf Grund des im Akt erliegenden Rückscheins zu Recht davon ausgehen, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer am 25. Juni 1997 erfolgte.

Damit erweist sich jedoch die Zurückweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers, die auch nach den Angaben des Beschwerdeführers erst am 26. Juli 1997 eingebracht wurde, als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 17. Mai 1999

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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