Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L501 2177238-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 1070176106/180575750, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 1070176106/180575750, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 21.05.2015 mit Bescheid vom 18. August 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 1. Februar 2018, G305 2177238-1/8E, ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 02.02.2018 in Rechtskraft. Die in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 28.06.2018, Ra 2018/19/0345-4, zurückgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 1. Februar 2018, G305 2177238-1/8E, ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 02.02.2018 in Rechtskraft. Die in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 28.06.2018, Ra 2018/19/0345-4, zurückgewiesen.
Der von der beschwerdeführenden Partei (bP) am 20.06.2018 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit verfahrensgegenständlichen Bescheid sowohl hinsichtlich der Status des Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Der von der beschwerdeführenden Partei (bP) am 20.06.2018 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit verfahrensgegenständlichen Bescheid sowohl hinsichtlich der Status des Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde der bP für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der bP für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
In ihrer mit Schreiben vom 28.09.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde hob die bP hervor, dass sie zwar schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens begonnen habe, die Kirche zu besuchen, sie allerdings zum damaligen Zeitpunkt noch nicht überzeugt gewesen sei, Christin werden zu wollen. Sie sei lediglich am Christentum interessiert gewesen und habe sich zuerst intensiv damit auseinandersetzen wollen. Sie habe im ersten Asylverfahren nichts von einer Konvertierung zum Christentum erzählt, da diese damals nicht bevorgestanden habe und es daher nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Aufgrund des Abfalls vom Islam bzw. der Konvertierung zum Christentum drohe ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung. Sie führe zudem mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung; seit Ende Juli 2018 lebten sie gemeinsam in einer Wohnung, sie möchten gerne heiraten. Es läge sohin ein schützenswertes Privatleben vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem unter Punkt I. geschilderten Verfahrenshergang.römisch zwei.1.1. Die Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem unter Punkt römisch eins. geschilderten Verfahrenshergang.
II.1.2. Die bP, eine Staatsangehörige des Irak, begründete Ihren ersten Antrag vom 21.05.2015 auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch Milizen. Am 25.02.2015 seien zwei militärisch gekleidete Personen, die zur Miliz ASA'IB AHL AL HAQQ gehört hätten, zu ihr ins Geschäft gekommen und hätten von ihr verlangt, mit ihnen zu kooperieren. Sie habe jedoch abgelehnt. Als sie das Geschäft zugesperrt und mit ihrem Onkel das Einkaufszentrum verlassen habe, habe sie beim Haupteingang einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei bewusstlos gewesen. Nach ein paar Stunden habe sie gespürt, dass ihre Hände hinten am Rücken gefesselt und ihre Augen verbunden gewesen wären. Die gleiche Stimme, die sie im Geschäft gehört habe, hätte von ihr verlangt, dass sie kooperieren solle. Als sie erneut ablehnte, habe sie einen Schlag auf die Nase bekommen. Nach ein paar Tagen seien ihnen die Augen geöffnet worden und hätten sie sich in einem Zimmer wiedergefunden. Ihr Onkel sei bei ihr gewesen und er sei am Rücken verletzt gewesen. Dann seien sie wieder gefesselt worden und es sei wieder von ihr verlangt worden, dass sie kooperiere. Nach ein paar Tagen sei sie auch auf ihre Zähne geschlagen worden. Eines Tages habe sich die Lage beruhigt und hätten dann sie und ihr Onkel die Holztür zerbrochen und seien sie hinausgegangen. Sie habe einen Kunden angerufen und habe dieser ein Taxi organisiert. Das sei am 14.03.2015 gewesen. Bis zum 19.03.2015 hätten sie sich bei diesem Kunden aufgehalten und seien sie anschließend ausgereist.römisch zwei.1.2. Die bP, eine Staatsangehörige des Irak, begründete Ihren ersten Antrag vom 21.05.2015 auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch Milizen. Am 25.02.2015 seien zwei militärisch gekleidete Personen, die zur Miliz ASA'IB AHL AL HAQQ gehört hätten, zu ihr ins Geschäft gekommen und hätten von ihr verlangt, mit ihnen zu kooperieren. Sie habe jedoch abgelehnt. Als sie da