Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W176 2164275-1/9E
W176 2164264-1/8E
W176 2164266-1/8E
W176 2164254-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
(2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , sowie(2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie
(4.) XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. (1.) 1097552605 - 151910571, (2.) 1097553003 - 151911012, (3.) 1097553210 - 151911039 bzw. (4.) 1119089402 - 160841706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:(4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. (1.) 1097552605 - 151910571, (2.) 1097553003 - 151911012, (3.) 1097553210 - 151911039 bzw. (4.) 1119089402 - 160841706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) brachte am 01.12.2015 für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 brachte zu diesem Zeitpunkt auch für XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz ein, diese werden jedoch in einem Familienverfahren mit ihrem Vater, XXXX , mit dem die BF1 (nur) traditionell verheiratet ist, geführt.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) brachte am 01.12.2015 für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 brachte zu diesem Zeitpunkt auch für römisch 40 und römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz ein, diese werden jedoch in einem Familienverfahren mit ihrem Vater, römisch 40 , mit dem die BF1 (nur) traditionell verheiratet ist, geführt.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus XXXX und bekenne sich zum Islam. Als Fluchtgrund gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, da sie ihre Familie habe schützen wollen.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus römisch 40 und bekenne sich zum Islam. Als Fluchtgrund gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, da sie ihre Familie habe schützen wollen.
Am 07.05.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin (BF4) in Österreich geboren. Am 16.06.2016 stellte ihr Vater, XXXX , für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 07.05.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin (BF4) in Österreich geboren. Am 16.06.2016 stellte ihr Vater, römisch 40 , für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte die BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei syrische Staatsbürgerin und stamme aus Hama. Ihre Eltern lebten in einem Lager, da ihr Haus zerstört worden sei. XXXX habe sie in der Türkei geheiratet. Das Hauptproblem in Syrien sei der Bürgerkrieg gewesen. Außerdem habe das Regime verlangt, dass Frauen die Kriegsverletzten behandeln. Die al Nusra-Front habe Frauen gebraucht, um für die Kämpfer zu kochen und der Islamische Staat habe verlangt, dass Frauen nur zu Hause bleiben, all das sei ein großes Problem für die BF1 gewesen.2. Am 21.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte die BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei syrische Staatsbürgerin und stamme aus Hama. Ihre Eltern lebten in einem Lager, da ihr Haus zerstört worden sei. römisch 40 habe sie in der Türkei geheiratet. Das Hauptproblem in Syrien sei der Bürgerkrieg gewesen. Außerdem habe das Regime verlangt, dass Frauen die Kriegsverletzten behandeln. Die al Nusra-Front habe Frauen gebraucht, um für die Kämpfer zu kochen und der Islamische Staat habe verlangt, dass Frauen nur zu Hause bleiben, all das sei ein großes Problem für die BF1 gewesen.
3. Mit Bescheiden vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Abweisung der Anträge im Asylpunkt wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1 bis BF4 in Syrien eine Verfolgung drohe. Das Fluchtvorbringen der BF1 habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die BF2 bis BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und Angst vor dem herrschenden Krieg verlassen.
4. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass durch den Krieg die Stadt und das Haus der BF1 völlig zerstört worden seien und das Regime verlangt habe, dass die Frauen Kriegsverletzte behandeln. Auch seien immer mehr radikale Kämpfer in die Region vorgedrungen und hätten viele Mädchen entführt und vergewaltigt.4. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass durch den Krieg die Stadt und das Haus der BF1 völlig zerstört worden seien und das Regime verlangt habe, dass die Frauen Kriegsverletzte behandeln. Auch seien immer mehr radikale Kämpfer in die Region vorgedrungen und hätten viele Mädchen entführt und vergewaltigt.
5. Mit Schreiben vom 12.07.2017, eingelangt am 13.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 29.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.
Bei ihrer Vernehmung gab die BF1 u.a. Folgendes an: Sie sei zwar traditionell mit XXXX verheiratet, habe diese Ehe jedoch nicht registrieren oder eintragen lassen. Sie sei die dritte Partnerin des XXXX ; dessen zweite Ehefrau sei die Mutter von XXXX und XXXX , habe diese zu ihnen gebracht als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, und mittlerweile verstorben. Die BF1 stamme aus XXXX , ihre weiteren Familienangehörigen lebten in einem Lager an der syrisch-türkischen Grenze oder außerhalb Syriens. Ihre Brüder seien zum Militär einberufen worden, ein Bruder sei desertiert. Die BF1 selbst sei als Ersthelferin zum Militär einberufen worden. Sie sei vom Regime aufgefordert worden, in einem Spital in der Nähe ihres Heimatortes die Verletzten medizinisch zu behandeln. Die Bewohner ihres Ortes hätten jedoch der Opposition angehört und die BF1 habe deshalb nicht in diesem Spital arbeiten wollen.Bei ihrer Vernehmung gab die BF1 u.a. Folgendes an: Sie sei zwar traditionell mit römisch 40 verheiratet, habe diese Ehe jedoch nicht registrieren oder eintragen lassen. Sie sei die dritte Partnerin des römisch 40 ; dessen zweite Ehefrau sei die Mutter von römisch 40 und römisch 40 , habe diese zu ihnen gebracht als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, und mittlerweile verstorben. Die BF1 stamme aus römisch 40 , ihre weiteren Familienangehörigen lebten in einem Lager an der syrisch-türkischen Grenze oder außerhalb Syriens. Ihre Brüder seien zum Militär einberufen worden, ein Bruder sei desertiert. Die BF1 selbst sei als Ersthelferin zum Militär einberufen worden. Sie sei vom Regime aufgefordert worden, in einem Spital in der Nähe ihres Heimatortes die Verletzten medizinisch zu behandeln. Die Bewohner ihres Ortes hätten jedoch der Opposition angehört und die BF1 habe deshalb nicht in diesem Spital arbeiten wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF und den Fluchtgründen der BF1:
Die BF sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und stammen aus XXXX , wobei die BF2 und BF3 in der Türkei und BF4 in Österreich geboren wurden. BF1 hat eine zumindest elementare medizinische Ausbildung absolviert; aufgrund dessen verlangten dem syrischen Regime zurechenbare Personen von ihr, Kriegsverletzte zu behandeln.Die BF sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und stammen aus römisch 40 , wobei die BF2 und BF3 in der Türkei und BF4 in Österreich geboren wurden. BF1 hat eine zumindest elementare medizinische Ausbildung absolviert; aufgrund dessen verlangten dem syrischen Regime zurechenbare Personen von ihr, Kriegsverletzte zu behandeln.
Die BF1 und XXXX sind zwar traditionell, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen, ledigen Töchter der BF1 und des XXXX .Die BF1 und römisch 40 sind zwar traditionell, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen, ledigen Töchter der BF1 und des römisch 40 .
Die BF1 bis BF3 stellten am 01.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF4 am 16.06.2016.
Der Flughafen von Damaskus wird von der syrischen Regierung kontrolliert.
Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer (ihr zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen der syrischen Behörden von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt wäre.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018):
Sicherheitslage
Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018).
Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018).
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Rechtsschutz/Justizwesen - Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Das Justizsystem Syriens besteht aus mehreren Gerichten, darunter Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht. Was religiöse Gerichte betrifft, so sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016 und IA 7.2017). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein (USDOS 3.3.2017).
Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vgl. HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017).Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vergleiche HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017).
Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Korruption
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 von Transparency International liegt Syrien auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt die diesbezüglichen Regelungen jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden (USDOS 3.3.2017). Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren von Checkpoints, die sie kontrollieren, Bestechungsgelder (CMEC 16.3.2016; vgl. IRIN 22.6.2017). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten (FIS 23.8.2016).Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 von Transparency International liegt Syrien auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt die diesbezüglichen Regelungen jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden (USDOS 3.3.2017). Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren von Checkpoints, die sie kontrollieren, Bestechungsgelder (CMEC 16.3.2016; vergleiche IRIN 22.6.2017). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten (FIS 23.8.2016).
Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weitverbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg in Syrien ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - z.B. im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen (FH 1.2017).
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).
Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).
Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).
Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).
IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Die Situation von Frauen in Syrien
Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).
In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017).
Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).
Eheschließung in Syrien
Ehen sollten in oder durch ein Gericht geschlossen werden. Ehen, die außerhalb des Gerichts geschlossen werden, können jedoch auch als gültig angesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "'urfi-Ehen" bezeichnet. 'Urfi-Ehen werden nicht immer registriert, es scheint sogar so, dass Personen 'urfi-Ehen nur dann registrieren, wenn es einen rechtlichen Grund dafür gibt, z.B. durch aus der Ehe entstandene Kinder. Andere Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder weil es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne dem Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann auch einer solchen Ehe zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Selbst wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, tendieren Richter dazu 'urfi-Ehen zu registrieren, speziell wenn bereits Kinder in die Ehe geboren wurden. Wenn eine 'urfi-Ehe registriert ist, wird sie als rechtsgültige Ehe angesehen (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, benötigen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (Eijk 2013).
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung und nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Esther van Eijk, Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das "echte Hochzeitsdatum" festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018).
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Gründe dafür sind die Beschädigung von Gesundheitseinrichtungen, Stromausfälle, der Mangel an Medikamenten, medizinischen Utensilien, qualifiziertem Personal, Spezialisten oder Krankenwägen (UNHCR 2016; vgl. The Lancet 14.3.2017; vgl. WHO 15.3.2017). Aufgrund der hohen Kriegskosten wurde das Gesundheitsbudget wiederholt gekürzt (NYT 8.8.2017).Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Gründe dafür sind die Beschädigung von Gesundheitseinrichtungen, Stromausfälle, der Mangel an Medikamenten, medizinischen Utensilien, qualifiziertem Personal, Spezialisten oder Krankenwägen (UNHCR 2016; vergleiche The Lancet 14.3.2017; vergleiche WHO 15.3.2017). Aufgrund der hohen Kriegskosten wurde das Gesundheitsbudget wiederholt gekürzt (NYT 8.8.2017).
Bewusste Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen haben das Gesundheitssystem erheblich beeinträchtigt (WB 10.7.2017). Regierungskräfte und die mit ihnen verbündete russische Luftwaffe flogen mehrere offenbar gezielte Angriffe auf Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen und humanitäre Hilfskonvois. Dabei wurden Zivilpersonen und Angehörige des medizinischen Personals getötet oder verletzt (AI 22.2.2017). Auch manche oppositionelle bewaffnete Gruppen und der sogenannte IS greifen medizinisches Personal und Einrichtungen in von der Regierung kontrollierten Gebieten an (UNHRC 11.8.2016; vgl. TR 16.3.2017). Unter den Millionen Menschen, die außer Landes geflohen sind, sind geschätzte 27.000 Mediziner - mehr als die Hälfte der Ärzte, die vor dem Konflikt in Syrien tätig waren. Die Hälfte der Krankenhäuser und Gesundheitszentren sind zerstört, in vielen Fällen absichtlich (NYT 8.8.2017; vgl. WHO 15.3.2017).Bewusste Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen haben das Gesundheitssystem erheblich beeinträchtigt (WB 10.7.2017). Regierungskräfte und die mit ihnen verbündete russische Luftwaffe flogen mehrere offenbar gezielte Angriffe auf Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen und humanitäre Hilfskonvois. Dabei wurden Zivilpersonen und Angehörige des medizinischen Personals getötet oder verletzt (AI 22.2.2017). Auch manche oppositionelle bewaffnete Gruppen und der sogenannte IS greifen medizinisches Personal und Einrichtungen in von der Regierung kontrollierten Gebieten an (UNHRC 11.8.2016; vergleiche TR 16.3.2017). Unter den Millionen Menschen, die außer Landes geflohen sind, sind geschätzte 27.000 Mediziner - mehr als die Hälfte der Ärzte, die vor dem Konflikt in Syrien tätig waren. Die Hälfte der Krankenhäuser und Gesundheitszentren sind zerstört, in vielen Fällen absichtlich (NYT 8.8.2017; vergleiche WHO 15.3.2017).
Diejenigen Gesundheitseinrichtungen, die noch in Betrieb sind, sind mit einer überwältigenden Nachfrage und akutem Mangel an Medikamenten und medizinischem Zubehör konfrontiert (AAR Japan 6.2017; vgl. WHO 15.3.2017). Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. In Gebieten, die nicht vom Regime kontrolliert werden, ist die medizinische Versorgung meist katastrophal (AA 21.8.2017).Diejenigen Gesundheitseinrichtungen, die noch in Betrieb sind, sind mit einer überwältigenden Nachfrage und akutem Mangel an Medikamenten und medizinischem Zubehör konfrontiert (AAR Japan 6.2017; vergleiche WHO 15.3.2017). Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. In Gebieten, die nicht vom Regime kontrolliert werden, ist die medizinische Versorgung meist katastrophal (AA 21.8.2017).
Ansteckende Krankheiten wie Polio treten wieder auf, und Schätzungen zufolge sterben mehr Syrer am fehlenden Zugang zu Gesundheitsversorgung, als durch die Kämpfe selbst (WB 10.7.2017).
Personen, die selbst Medikamente oder medizinisches Zubehör besorgen müssen, wenden sich oft an private Apotheken oder den Schwarzmarkt. Seit Beginn des Krieges ist jedoch das Durchschnittsgehalt eines Syrers auf etwa 70 US-Dollar pro Monat gesunken. Eine einzige Chemotherapiebehandlung kann ein Jahresgehalt kosten. Vor dem Krieg wären die meisten Personen nach Damaskus gegangen, um sich behandeln zu lassen. Jetzt steht die Angst vor dem Fortschreiten einer Krankheit der Angst gegenüber eine von der Regierung betriebene Einrichtung zu besuchen, wenn man aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet kommt. Unbestätigten Berichten zufolge gibt es Patienten, die auf dem Weg zu Regierungs-Krankenhäusern festgenommen wurden oder an jedem Checkpoint Bestechungsgelder bezahlen mussten (NYT 8.8.2017).
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