TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W176 2164264-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W176 2164275-1/9E

W176 2164264-1/8E

W176 2164266-1/8E

W176 2164254-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

(2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , sowie(2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie

(4.) XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. (1.) 1097552605 - 151910571, (2.) 1097553003 - 151911012, (3.) 1097553210 - 151911039 bzw. (4.) 1119089402 - 160841706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:(4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. (1.) 1097552605 - 151910571, (2.) 1097553003 - 151911012, (3.) 1097553210 - 151911039 bzw. (4.) 1119089402 - 160841706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) brachte am 01.12.2015 für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 brachte zu diesem Zeitpunkt auch für XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz ein, diese werden jedoch in einem Familienverfahren mit ihrem Vater, XXXX , mit dem die BF1 (nur) traditionell verheiratet ist, geführt.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) brachte am 01.12.2015 für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 brachte zu diesem Zeitpunkt auch für römisch 40 und römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz ein, diese werden jedoch in einem Familienverfahren mit ihrem Vater, römisch 40 , mit dem die BF1 (nur) traditionell verheiratet ist, geführt.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus XXXX und bekenne sich zum Islam. Als Fluchtgrund gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, da sie ihre Familie habe schützen wollen.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus römisch 40 und bekenne sich zum Islam. Als Fluchtgrund gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, da sie ihre Familie habe schützen wollen.

Am 07.05.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin (BF4) in Österreich geboren. Am 16.06.2016 stellte ihr Vater, XXXX , für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 07.05.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin (BF4) in Österreich geboren. Am 16.06.2016 stellte ihr Vater, römisch 40 , für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 21.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte die BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei syrische Staatsbürgerin und stamme aus Hama. Ihre Eltern lebten in einem Lager, da ihr Haus zerstört worden sei. XXXX habe sie in der Türkei geheiratet. Das Hauptproblem in Syrien sei der Bürgerkrieg gewesen. Außerdem habe das Regime verlangt, dass Frauen die Kriegsverletzten behandeln. Die al Nusra-Front habe Frauen gebraucht, um für die Kämpfer zu kochen und der Islamische Staat habe verlangt, dass Frauen nur zu Hause bleiben, all das sei ein großes Problem für die BF1 gewesen.2. Am 21.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte die BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei syrische Staatsbürgerin und stamme aus Hama. Ihre Eltern lebten in einem Lager, da ihr Haus zerstört worden sei. römisch 40 habe sie in der Türkei geheiratet. Das Hauptproblem in Syrien sei der Bürgerkrieg gewesen. Außerdem habe das Regime verlangt, dass Frauen die Kriegsverletzten behandeln. Die al Nusra-Front habe Frauen gebraucht, um für die Kämpfer zu kochen und der Islamische Staat habe verlangt, dass Frauen nur zu Hause bleiben, all das sei ein großes Problem für die BF1 gewesen.

3. Mit Bescheiden vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Abweisung der Anträge im Asylpunkt wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1 bis BF4 in Syrien eine Verfolgung drohe. Das Fluchtvorbringen der BF1 habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die BF2 bis BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und Angst vor dem herrschenden Krieg verlassen.

4. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass durch den Krieg die Stadt und das Haus der BF1 völlig zerstört worden seien und das Regime verlangt habe, dass die Frauen Kriegsverletzte behandeln. Auch seien immer mehr radikale Kämpfer in die Region vorgedrungen und hätten viele Mädchen entführt und vergewaltigt.4. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass durch den Krieg die Stadt und das Haus der BF1 völlig zerstört worden seien und das Regime verlangt habe, dass die Frauen Kriegsverletzte behandeln. Auch seien immer mehr radikale Kämpfer in die Region vorgedrungen und hätten viele Mädchen entführt und vergewaltigt.

5. Mit Schreiben vom 12.07.2017, eingelangt am 13.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 29.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.

Bei ihrer Vernehmung gab die BF1 u.a. Folgendes an: Sie sei zwar traditionell mit XXXX verheiratet, habe diese Ehe jedoch nicht registrieren oder eintragen lassen. Sie sei die dritte Partnerin des XXXX ; dessen zweite Ehefrau sei die Mutter von XXXX und XXXX , habe diese zu ihnen gebracht als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, und mittlerweile verstorben. Die BF1 stamme aus XXXX , ihre weiteren Familienangehörigen lebten in einem Lager an der syrisch-türkischen Grenze oder außerhalb Syriens. Ihre Brüder seien zum Militär einberufen worden, ein Bruder sei desertiert. Die BF1 selbst sei als Ersthelferin zum Militär einberufen worden. Sie sei vom Regime aufgefordert worden, in einem Spital in der Nähe ihres Heimatortes die Verletzten medizinisch zu behandeln. Die Bewohner ihres Ortes hätten jedoch der Opposition angehört und die BF1 habe deshalb nicht in diesem Spital arbeiten wollen.Bei ihrer Vernehmung gab die BF1 u.a. Folgendes an: Sie sei zwar traditionell mit römisch 40 verheiratet, habe diese Ehe jedoch nicht registrieren oder eintragen lassen. Sie sei die dritte Partnerin des römisch 40 ; dessen zweite Ehefrau sei die Mutter von römisch 40 und römisch 40 , habe diese zu ihnen gebracht als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, und mittlerweile verstorben. Die BF1 stamme aus römisch 40 , ihre weiteren Familienangehörigen lebten in einem Lager an der syrisch-türkischen Grenze oder außerhalb Syriens. Ihre Brüder seien zum Militär einberufen worden, ein Bruder sei desertiert. Die BF1 selbst sei als Ersthelferin zum Militär einberufen worden. Sie sei vom Regime aufgefordert worden, in einem Spital in der Nähe ihres Heimatortes die Verletzten medizinisch zu behandeln. Die Bewohner ihres Ortes hätten jedoch der Opposition angehört und die BF1 habe deshalb nicht in diesem Spital arbeiten wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF und den Fluchtgründen der BF1:

Die BF sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und stammen aus XXXX , wobei die BF2 und BF3 in der Türkei und BF4 in Österreich geboren wurden. BF1 hat eine zumindest elementare medizinische Ausbildung absolviert; aufgrund dessen verlangten dem syrischen Regime zurechenbare Personen von ihr, Kriegsverletzte zu behandeln.Die BF sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und stammen aus römisch 40 , wobei die BF2 und BF3 in der Türkei und BF4 in Österreich geboren wurden. BF1 hat eine zumindest elementare medizinische Ausbildung absolviert; aufgrund dessen verlangten dem syrischen Regime zurechenbare Personen von ihr, Kriegsverletzte zu behandeln.

Die BF1 und XXXX sind zwar traditionell, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen, ledigen Töchter der BF1 und des XXXX .Die BF1 und römisch 40 sind zwar traditionell, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen, ledigen Töchter der BF1 und des römisch 40 .

Die BF1 bis BF3 stellten am 01.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF4 am 16.06.2016.

Der Flughafen von Damaskus wird von der syrischen Regierung kontrolliert.

Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer (ihr zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen der syrischen Behörden von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt wäre.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018):

Sicherheitslage

Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018).

Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018).

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).

Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).

Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Rechtsschutz/Justizwesen - Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes

Das Justizsystem Syriens besteht aus mehreren Gerichten, darunter Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht. Was religiöse Gerichte betrifft, so sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016 und IA 7.2017). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein (USDOS 3.3.2017).

Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vgl. HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017).Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vergleiche HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017).

Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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