Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W270 2170951-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und FPG, nach Durchführung der einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und FPG, nach Durchführung der einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.2. römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach der Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtete und die belangte Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses, diese erfolgte am 14.12.2018, die Ausfertigung beantragte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach der Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtete und die belangte Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses, diese erfolgte am 14.12.2018, die Ausfertigung beantragte.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2170951.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019