TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 W150 2153813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,


W150 2153813-1/8E
W150 2153812-1/7E
W150 2153819-1/7E
W150 2153816-1/7E
W150 2153814-1/7E
W150 2201489-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, 2. Frau XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, 4.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, 5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, und 6.) dem mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, Wien, ZVR-Zahl 086506993, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX sowie 6.) die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 18- XXXX , zu Recht:
A)
, W150 2153813-1/8E, W150 2153812-1/7E, W150 2153819-1/7E, W150 2153816-1/7E, W150 2153814-1/7E, W150 2201489-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, 2. Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, 4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, 5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, und 6.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, Wien, ZVR-Zahl 086506993, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 sowie 6.) die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 18- römisch 40 , zu Recht:, A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß 3 Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer, nämlich ein Ehepaar und deren minderjährige Kinder wurden am 17.08.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet in Wien beim Hauptbahnhof aufgegriffen und deren Reisepässe beschlagnahmt. Am selben Tage stellten sie ihre Anträge auf internationalen Schutz.

2.       Am 18.08.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus XXXX ( XXXX ). Sie hätten Syrien am XXXX .07.2015 mit dem PKW legal nach Beirut verlassen, wären mit dem Schiff in die Türkei gelangt, dann nach Griechenland und vor dort in einem Kastenwagen direkt nach Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, der syrische Nachrichtendienst hätte ihn Ende 2011 angehalten und dabei eine Zigarette auf seinem rechten Arm ausgedrückt, sein Haus sei zerstört worden, sein Sohn habe einen Bombensplitter und ihr aller Leben sei in Gefahr.2. Am 18.08.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus römisch 40 ( römisch 40 ). Sie hätten Syrien am römisch 40 .07.2015 mit dem PKW legal nach Beirut verlassen, wären mit dem Schiff in die Türkei gelangt, dann nach Griechenland und vor dort in einem Kastenwagen direkt nach Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, der syrische Nachrichtendienst hätte ihn Ende 2011 angehalten und dabei eine Zigarette auf seinem rechten Arm ausgedrückt, sein Haus sei zerstört worden, sein Sohn habe einen Bombensplitter und ihr aller Leben sei in Gefahr.

Die BF2 und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen (in der Folge: „BF3“, „BF4“ und „BF5“) gaben an, ebenfalls syrische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein, machten aber keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern schlossen sich jenen des BF1 an.

3.       Am 10.02.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden vom BF1 sein Militärbuch (Original), Familienregister, Geburtsurkunde der vier mitgereisten Kinder und der Frau (Original), die Geburtsurkunden zweier in Syrien lebender Kinder (Original) und ein Führerschein der BH Hermagor; weiters die ID-Card einer weiteren Tochter, die in Syrien lebe. Der BF1 bestätigte im Wesentlichen seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben und führte weiter aus, dass er zuletzt als Buchhalter bei einer Wasseraufbereitungsfirma in XXXX gearbeitet habe, bis sein Büro zerstört worden sei; die Freie Syrische Armee befinde sich in der Ortschaft. Er habe auch als Musiker und Sänger gearbeitet. Zuletzt habe er in XXXX , bei den Eltern seiner Frau gewohnt. Er habe in Syrien drei Häuser sowie Olivenbäume besessen. Er habe zwei Frauen, die erste Frau – seine Cousine - lebe in Syrien. Insgesamt habe er 11 Kinder. Seinen Sohn XXXX habe er von seiner ersten Frau. Bezüglich seiner Flucht korrigierte er, dass er nicht legal ausgereist sei, er habe bei der Erstbefragung nur gesagt, dass seine Pässe gestempelt worden seien, das sei aber der Schlepper gewesen.3. Am 10.02.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden vom BF1 sein Militärbuch (Original), Familienregister, Geburtsurkunde der vier mitgereisten Kinder und der Frau (Original), die Geburtsurkunden zweier in Syrien lebender Kinder (Original) und ein Führerschein der BH Hermagor; weiters die ID-Card einer weiteren Tochter, die in Syrien lebe. Der BF1 bestätigte im Wesentlichen seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben und führte weiter aus, dass er zuletzt als Buchhalter bei einer Wasseraufbereitungsfirma in römisch 40 gearbeitet habe, bis sein Büro zerstört worden sei; die Freie Syrische Armee befinde sich in der Ortschaft. Er habe auch als Musiker und Sänger gearbeitet. Zuletzt habe er in römisch 40 , bei den Eltern seiner Frau gewohnt. Er habe in Syrien drei Häuser sowie Olivenbäume besessen. Er habe zwei Frauen, die erste Frau – seine Cousine - lebe in Syrien. Insgesamt habe er 11 Kinder. Seinen Sohn römisch 40 habe er von seiner ersten Frau. Bezüglich seiner Flucht korrigierte er, dass er nicht legal ausgereist sei, er habe bei der Erstbefragung nur gesagt, dass seine Pässe gestempelt worden seien, das sei aber der Schlepper gewesen.

Bezüglich seiner Fluchtgründe ergänzte er, dass er „ein Verräter“ sei, weil er aus „ XXXX “ komme, wo die Freie Syrische Armee herrsche; diese habe auch gewollt, dass er für sie kämpfe. Um dem zu entgehen habe er ihnen monatlich 25.000 Lira bezahlt. 2014 hätten ihn zwei bewaffnete maskierte Männer entführt, sie hätten ihn gefesselt, ihre Zigaretten auf seiner Hand ausgedrückt (dazu zeigte er seine Narben) und ihn zwei bis drei Stunden festgehalten. Ausschlaggebender Moment sei ein Einberufungsbrief gewesen, demzufolge er als Reservist hätte einrücken müssen. Den Brief hätte er zu Hause bei seinem Schwiegervater erhalten. Er habe diesen Brief nicht auf der Flucht mitgenommen, nur das Militärbuch, in dem stehe er habe seinen Militärdienst geleistet, das sei keine Gefahr. Er habe nach dem Angriff auf „ XXXX “ mit der Flucht noch ca. ein halbes Jahr lang gewartet, bis sein Sohn, der bei einem Luftangriff durch Splitter am Oberschenkel verletzt worden sei, wieder auf eigenen Füßen habe stehen können.Bezüglich seiner Fluchtgründe ergänzte er, dass er „ein Verräter“ sei, weil er aus „ römisch 40 “ komme, wo die Freie Syrische Armee herrsche; diese habe auch gewollt, dass er für sie kämpfe. Um dem zu entgehen habe er ihnen monatlich 25.000 Lira bezahlt. 2014 hätten ihn zwei bewaffnete maskierte Männer entführt, sie hätten ihn gefesselt, ihre Zigaretten auf seiner Hand ausgedrückt (dazu zeigte er seine Narben) und ihn zwei bis drei Stunden festgehalten. Ausschlaggebender Moment sei ein Einberufungsbrief gewesen, demzufolge er als Reservist hätte einrücken müssen. Den Brief hätte er zu Hause bei seinem Schwiegervater erhalten. Er habe diesen Brief nicht auf der Flucht mitgenommen, nur das Militärbuch, in dem stehe er habe seinen Militärdienst geleistet, das sei keine Gefahr. Er habe nach dem Angriff auf „ römisch 40 “ mit der Flucht noch ca. ein halbes Jahr lang gewartet, bis sein Sohn, der bei einem Luftangriff durch Splitter am Oberschenkel verletzt worden sei, wieder auf eigenen Füßen habe stehen können.

Anschließend an die Befragung des BF1 wurde auch die BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und die Angaben ihres Mannes. Sie habe in der gleichen Firma in XXXX gearbeitet wie er. Sie selbst sei wegen des Krieges geflüchtet und weil ihr Mann in Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder, die BF3, BF 4 und BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Anschließend an die Befragung des BF1 wurde auch die BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und die Angaben ihres Mannes. Sie habe in der gleichen Firma in römisch 40 gearbeitet wie er. Sie selbst sei wegen des Krieges geflüchtet und weil ihr Mann in Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder, die BF3, BF 4 und BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

4.       Mit Bescheiden vom 31.03.2017 – zugestellt am 04.04.2017 - wies das BFA im Familienverfahren die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF1 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden vom 31.03.2017 – zugestellt am 04.04.2017 - wies das BFA im Familienverfahren die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF1 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass jeweils Identität und Familienstand der Beschwerdeführer feststehe, diese aber in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Insbesondere hielt es fest, dass die Angaben des BF1 zu einer versuchten Einberufung zum syrischen Militär ein gesteigertes Vorbringen seien, da er dies nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt habe und übrigens auch sonst Widersprüche in seinen Angaben aufgetreten seien und es auch abgesehen davon – mit Hinweis auf das vorliegende Militärbuch - fraglich sei, ob er zum Reservistendienst herangezogen würde, da er bereits über 30 Jahre alt sei. Zum als Beweismittel herangezogenen Militärbuch führte das BFA im Verfahrensgang zudem aus, dass der BF1 Offizier gewesen sei. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die BF verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien. Weiters wurde festgestellt, dass der Sohn [ XXXX ] des BF1 bereits volljährig sei, eigene Fluchtgründe habe und daher sein Verfahren abgesondert geführt und bereits abgeschlossen wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass jeweils Identität und Familienstand der Beschwerdeführer feststehe, diese aber in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Insbesondere hielt es fest, dass die Angaben des BF1 zu einer versuchten Einberufung zum syrischen Militär ein gesteigertes Vorbringen seien, da er dies nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt habe und übrigens auch sonst Widersprüche in seinen Angaben aufgetreten seien und es auch abgesehen davon – mit Hinweis auf das vorliegende Militärbuch - fraglich sei, ob er zum Reservistendienst herangezogen würde, da er bereits über 30 Jahre alt sei. Zum als Beweismittel herangezogenen Militärbuch führte das BFA im Verfahrensgang zudem aus, dass der BF1 Offizier gewesen sei. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die BF verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien. Weiters wurde festgestellt, dass der Sohn [ römisch 40 ] des BF1 bereits volljährig sei, eigene Fluchtgründe habe und daher sein Verfahren abgesondert geführt und bereits abgeschlossen wurde.

Dem Bescheid die BF2 betreffend sind die Feststellungen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen wie folgt zu entnehmen: Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Es habe keine individuelle Bedrohung ihrer Person oder der mj. Kinder festgestellt werden können. Sie habe keine individuelle gegen sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft machen können.

5.       Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden den BF mittels Verfahrensanordnungen des BFA vom 03.04.2017 – zugestellt am 04.04.2017 - Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden den BF mittels Verfahrensanordnungen des BFA vom 03.04.2017 – zugestellt am 04.04.2017 - Rechtsberater zur Seite gestellt.

6.       Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die BF1 bis BF5 jeweils gegen Spruchpunkt I. fristgerecht am 09.04.2017 Beschwerde und begründeten diese zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass dem BF1 entgegen den Annahmen des BFA die Einberufung als Reservist zur syrischen Armee drohe, die im Bescheid angeführte Altersgrenze von 30 Jahren entspreche jedenfalls nicht der Realität in Syrien. Weiters, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr als Deserteur angesehen werde, er zudem auch einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er aus einer Rebellenstadt komme und den Kriegsdienst ablehne. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee sei realistisch.6. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die BF1 bis BF5 jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht am 09.04.2017 Beschwerde und begründeten diese zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass dem BF1 entgegen den Annahmen des BFA die Einberufung als Reservist zur syrischen Armee drohe, die im Bescheid angeführte Altersgrenze von 30 Jahren entspreche jedenfalls nicht der Realität in Syrien. Weiters, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr als Deserteur angesehen werde, er zudem auch einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er aus einer Rebellenstadt komme und den Kriegsdienst ablehne. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee sei realistisch.

7.       Das BFA legte, datiert mit 20.04.2017, eingelangt am 24.04.2017, die Beschwerden – ohne von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

8.       Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF6“) geboren. Am 18.05.2018 stellte dieser, vertreten durch seine Mutter, die BF2, einen Antrag auf internationalen Schutz. 8. Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF6“) geboren. Am 18.05.2018 stellte dieser, vertreten durch seine Mutter, die BF2, einen Antrag auf internationalen Schutz.

9.       Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zustellnachweis nicht vorhanden, wies das BFA im Familienverfahren den Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem BF6 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)9. Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zustellnachweis nicht vorhanden, wies das BFA im Familienverfahren den Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF6 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

10.      Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der BF6 jedenfalls fristgerecht am 05.07.2018 unter Vollmachtsvorlage Beschwerde und begründete diese mit Verweis auf das Beschwerdevorbringen der BF1 bis BF5.10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der BF6 jedenfalls fristgerecht am 05.07.2018 unter Vollmachtsvorlage Beschwerde und begründete diese mit Verweis auf das Beschwerdevorbringen der BF1 bis BF5.

11.      Mit im Spruch inhaltsgleicher Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2018, zugestellt an den ausgewiesenen Vertreter am 11.07.2018, wies das BFA im Familienverfahren den Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem BF6 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)11. Mit im Spruch inhaltsgleicher Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2018, zugestellt an den ausgewiesenen Vertreter am 11.07.2018, wies das BFA im Familienverfahren den Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF6 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

12.      Gegen die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung erhob der BF6 fristgerecht am 12.07.2018 „Beschwerde“, focht diese zur Gänze an und begründete sein Vorbringen mit Verweis auf das Beschwerdevorbringen der BF1 bis BF5 und brachte zusätzlich vor, dass der BF6 Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei.

13.     Das BFA legte, datiert mit 19.07.2018 - eingelangt am 23.07.2018 - den Bescheid vom 10.07.2018 [i.e. die Berufungsvorentscheidung] und die dagegen erhobene „Beschwerde“ dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, 1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz vom 17.08.2015 bzw. dem 18.05.2018, der Einvernahmen der BF1 und der BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der BF
Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den im Spruch angeführten Daten geboren, sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum muslimischen-sunnitischen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der BF3 bis BF6. Die Ehe wurde im Heimatstaat der BF geschlossen, sie bestand jedenfalls bereits vor deren Einreise in das Bundesgebiet. Die BF2 ist die Mutter der minderjährigen BF3 bis BF6 und somit jedenfalls deren gesetzliche Vertretung.
Der BF1 ist 1971 geboren. Im Hinblick auf seinen bereits abgeleisteten Grundwehrdienst und die dabei erfahrene Offiziersausbildung drohte und droht dem Beschwerdeführer noch immer die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum (Reserve-)Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und/oder der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018):
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
1.1. Zur Person der BF, Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den im Spruch angeführten Daten geboren, sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum muslimischen-sunnitischen Glauben. Ihre Identität steht fest., Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der BF3 bis BF6. Die Ehe wurde im Heimatstaat der BF geschlossen, sie bestand jedenfalls bereits vor deren Einreise in das Bundesgebiet. Die BF2 ist die Mutter der minderjährigen BF3 bis BF6 und somit jedenfalls deren gesetzliche Vertretung., Der BF1 ist 1971 geboren. Im Hinblick auf seinen bereits abgeleisteten Grundwehrdienst und die dabei erfahrene Offiziersausbildung drohte und droht dem Beschwerdeführer noch immer die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum (Reserve-)Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und/oder der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt., Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten., 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien, Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018):, Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt „15.1. Palästinensische Flüchtlinge“]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt „15.1. Palästinensische Flüchtlinge“]

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. „Rekrut“ ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein „Herauspflücken“ bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein „Herauspflücken“ bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)

Zusatzinformationen zum Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).

Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (BFA 8.2017).

Befreiung und Aufschub

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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