TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W179 2206645-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2206645-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, vertreten durch ihre Tochter XXXX, geb XXXX, beide wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes XXXX als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.

Begründend stellte sie zunächst auf der Sachverhaltsebene in einem eigenen Berechnungsblatt fest: Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin machten in Form zweier Pensionen in Summe € XXXX aus, wovon für den Wohnungsaufwand in einem Eigenheim der Pauschalbetrag von monatlich Euro 140,00 abzuziehen sei, sodass das maßgebliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen in Summe € XXXX betrage.

Da der Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied € XXXX sei, liege eine Richtsatzüberschreitung in der monatlichen Höhe von € XXXX vor, weswegen in rechtlicher Hinsicht der Antrag abgewiesen wurde. Zudem führt der Bescheid an, dass abzugsfähige Posten nicht nachgereicht worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Bitte um nochmalige Überprüfung: Die Höhe der von der belangten Behörde herangezogenen Pension aus XXXX von €

XXXX sei nicht nachvollziehbar, zumal die Pension tatsächlich € XXXX betrage. Auch seien die € 140,00 an Wohnungsaufwand zu gering bemessen und besitze die Beschwerdeführerin keinen ORF-Zugang.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und merkt an, dass sich die Einkünfte der Beschwerdeführerin ua aus der XXXX Pensionsbestätigung vom XXXX ergeben würden.

4. In Entsprechung eines hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages führt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel detaillierter aus, moniert die Nichtbeachtung der Kosten des alltäglichen Lebens wie Versicherungen, Telefonrechnungen, Kosten für das Auto etc und reicht eine Bescheinigung der Bezugshöhe ihres XXXX Witwengeldes, jedoch wiederum keinen Einkommensteuerbescheid und keine Mietzinsaufschlüsselung nach.

5. Im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages stellt sich heraus, dass die Tochter nicht nur Vertreterin der Beschwerdeführerin (unter Nachreichung einer diesbezüglichen Vollmacht), sondern zum einen Unterkunftgeberin, zum anderen (nach einer erfolgten Scheidung) Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht besagte Tochter zur Vorlage eigener Einkommensunterlagen zur Berechnung des gesamten Haushaltseinkommens ua im Wege einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme auffordert, dies mit dem Hinweis, bei Unterlassen der Mitwirkung am Verfahren die Beschwerde abweisen zu wollen.

6. Die Tochter reicht daraufhin zahlreiche Unterlagen zu Ihrer Person, insbesondere Gehaltszetteln, Rechnungen, Kontoauszüge, Kreditvorschreibungen, samt einer handschriftlichen Auflistung all ihrer monatlichen Ausgaben, sowie eine beglaubigte Übersetzung ihrer XXXXGeburtsurkunde zum Nachweis der Schreibweise ihres Vornamens, nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei machte mit ihrem Antrag einen XXXX-Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen geltend. Allerdings ist die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, geboren amXXXX, nicht nur Unterkunftgeberin der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse, sondern selbst mit Hauptwohnsitz an dieser gemeldet und inzwischen dort wohnhaft. Verfahrensgegenständlich ist somit ein XXXXpersonenhaushalt, für den die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt wurde:

2. Die Beschwerdeführerin bezog monatlich im Jahr XXXX eine österreichische Alterspension iHv netto € XXXX.

Von einer XXXX Auszahlungsstelle erhielt sie im Zeitraum XXXX bis inklusive XXXX jeweils nachstehendes monatliches Netto-Witwengeld:

XXXX. Das ist im genannten Zeitraum in Summe netto Euro: XXXX. Umgelegt auf einen einzelnen Monat ergibt dies somit (Euro XXXX dividiert durch vier Monate): Euro XXXX (kaufmännisch gerundet).

3. Die genannte Tochter verdiente im Zeitraum XXXX als XXXX bzw später als XXXX jeweils netto wie folgt: XXXX; somit in diesem Zeitraum in Summe netto Euro XXXX. Dies ergibt für diesen Zeitraum ein monatliches Nettohaushaltseinkommen besagter Tochter (Euro XXXXdividiert durch 4 Monate) von Euro XXXX (kaufmännisch gerundet).

4. Die belangte Behörde zog den Pauschalbetrag iHv € 140,00 für den Wohnaufwand der Beschwerdeführerin in einem Eigenheim ab, wogegen sich die Beschwerdeführerin nur der Höhe nach, jedoch nicht dem Grunde nach wendet, insbesondere wird nicht das Vorliegen eines Eigenheimes bestritten.

5. Einen Einkommensteuerbescheid oder eine Mietzinsaufschlüsselung legt die Beschwerdeführerin trotz behördlicher und hiergerichtlicher Aufforderung nicht vor.

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene (und verbesserte) Beschwerde und die vorgelegte Bescheinigung über den Bezug von Witwengeld ausXXXX, sowie die übermittelten Gehaltszettel der Mitbewohnerin.

2. Dass an antragsgegenständlicher Adresse ein XXXXpersonen-Haushalt in der Form vorliegt, dass besagte Tochter nicht nur Unterkunftgeberin, sondern inzwischen auch Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies der genannten Tochter fernmündlich im Zuge der Mängelbehebung, als auch im Wege der schriftlichen Verständigung über das diesbezügliche Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten wurde, diese dieser Annahme allerdings nicht widerspricht, sondern vielmehr ihrer Mitwirkung unter Vorlage der eigenen monatlichen Einkommensbezüge nachkommt. Die Schreibweise des Vornamens besagter Tochter als "XXXX" ergibt sich aus der vorgelegten beglaubigten Übersetzung ihrer XXXX Geburtsurkunde in die XXXX Sprache in Übereinstimmung mit diversen aktenkundigen Unterlagen.

3. Gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte österreichische Alterspension in Höhe von XXXX wendet sich die Beschwerde nicht.

Die Höhe des Witwengeldes ergibt sich aus der im Zuge der Mängelbehebung nachgereichten Bescheinigung der XXXX auszahlenden Stelle. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit der XXXX Bescheinigung auch noch ihr Witwengeld für den Monat XXXX berechenbar macht, konnte von diesbezüglichen Feststellungen abgesehen werden, weil die Tochter der Beschwerdeführerin für sich selbst Gehaltsunterlagen nur bis inklusive XXXX vorlegt, und somit ein späteres (gemeint ab XXXX) gemeinsames Haushaltseinkommen nicht mehr berechnet werden kann.

4. Die Höhe des monatlichen Haushaltseinkommens im Zeitraum XXXX der Tochter ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Gehaltszetteln. Darüberhinausgehende Einkommensunterlagen, also für den Monat XXXX und später wurden nicht in Vorlage gebracht.

5. Die Beschwerdeführerin wendet sich aktenkundiger Weise, wie dargestellt, gegen die abgezogene Eigenheimpauschale nur der Höhe nach, nicht jedoch dem Grunde nach.

6. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom XXXX stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem XXXX ist, weil es sich um einen Folgeantrag bei bereits aufrechter Befreiung bis XXXX handelt.

Sache des hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist somit eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem XXXX.

2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

3. So ist nach § 3 Abs 5 RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da die Beschwerdeführerin eine Alterspension und eine Witwenpension ("Witwengeld") bezieht, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 3 FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

4. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld und einer Alterspension jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

4.1. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen:

Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

4.2 Wie dargestellt, bezieht im zu beurteilenden Zeitraum XXXX 1.) die Beschwerdeführerin eine österreichische Pension iHv monatlich netto € XXXX, und an XXXX Witwengeld iHv monatlich netto Euro XXXX, sowie 2.) die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin ein monatliches Gehalt iHv netto Euro XXXX.

Dies ergibt ein monatlichen Netto-Haushaltseinkommen (vor den Abzügen) von € XXXX.

4.3 Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:

Da die Beschwerdeführerin bereits durch die belangte Behörde aufgefordert wurde, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid, einen Mietvertrag und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen, dies jedoch im behördlichen Verfahren als auch im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterblieb, die Beschwerdeführerin somit diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, können keine der genannten Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden. Zudem hat die belangte Behörde bereits eine Pauschale für den Wohnaufwand in Abzug gebracht.

Da der Annahme eines Eigenheims durch die Beschwerdeführerin nicht widersprochen und kein Mietvertrag vorlegt wurde, erfolgte der behördliche Abzug der Eigenheimpauschale iHv monatlich € 140 rechtsrichtigerweise.

Soweit die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Aufstellung ihrer gesamten monatlichen Kosten, ihre Kontobewegungen in Kopie, Kreditzahlungen etc vorlegt, ist dies weder vom Haushaltseinkommen im Sinne des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung abzugsfähig, noch sind diese bei der Berechnung des Nettoeinkommens im Sinne des § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung außer Acht zu lassen.

Deshalb kann hiergerichtlich ausschließlich ebenso das Eigenheimpauschale iHv € 140,00 abgezogen werden, und ergibt sich damit ein monatliches maßgebliches Netto-Haushaltseinkommen im Zeitraum XXXX iHv Euro XXXX.

4.4 Der monatliche dargestellte Richtsatz im Jahr XXXX beträgt für einen XXXXpersonenhaushalt Euro XXXX, weshalb eine monatliche Richtsatzüberschreitung - im genannten Zeitraum - von Euro XXXX vorliegt.

5. Die Beschwerde war somit für den Zeitraum XXXX ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

6. Im Übrigen war die Beschwerde (ab inklusive XXXX) mangels Vorlage belastbar Einkommensunterlagen, insbesondere für die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.

7. Soweit die Beschwerdeführerin (nicht substantiert) moniert, keinen ORF-Zugang zu haben, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie über eine aktuelle Teilnehmernummer (wie im Spruchkopf ersichtlich) verfügt, und somit bei der belangten Behörde bereits vor dem Stellen des verfahrensgegenständlichen Antrages Rundfunkempfangsgeräte an antragsgegenständlicher Adresse angemeldet haben muss. Sollte sie keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang mehr an dieser Adresse bereithalten, wären diese bei der belangten Behörde abzumelden, was mit dem Folgemonat zum Entfall der Gebührenpflicht führen müsste (bei ergebnisoffener Prüfung durch die Behörde). Sollte die Beschwerdeführerin jedoch über die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte verfügen, jedoch die "ORF-Sendungen" aus technischen Gründen nicht empfangen können, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, hinzuweisen, wonach es nur darauf ankommt, ob es neben dem Bereithalten von Rundfunkempfangseinrichtung auch eine terrestrische Versorgung mit Programmen des Österreichischen Rundfunks gibt. Da die Beschwerdeführerin hier kein substantiiertes Vorbringen erstattet, vermag dieses den angefochtenen Bescheid nicht zu erschüttern.

8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.

4. Zu B) Revision:

9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Eigenheim, Einkommenssteuerbescheid, Mitwirkungspflicht,
Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2206645.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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