TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W251 2157358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2157358-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. 1096035504 - 151831701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. 1096035504 - 151831701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 22.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Diese haben ihre Autos bei seiner Tankstelle betankt ohne zu bezahlen. Dadurch, dass sein Bruder bei einer staatlichen Behörde gearbeitet habe, haben ihn die Taliban mit dem Umbringen bedroht. Die Taliban haben von ihm verlangt mit ihnen zusammenzuarbeiten und im Krieg gegen die Amerikaner zu kämpfen, oder den Taliban USD 5.000 zu geben. Er habe dieses Geld jedoch nicht gehabt. Zudem habe er Angst gehabt, dass die Taliban wiederkommen und Geld verlangen würden.

3. Am 30.11.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban in Afghanistan gehabt habe. Die Taliban seien oft zu seinem Geschäft gekommen um Benzin zu kaufen, die Taliban haben oft Benzin bezogen ohne zu bezahlen. In der Nacht seien die Taliban zur Wohnung des Beschwerdeführers gekommen und haben diesen aufgefordert mit ihnen zu kommen und gegen die Amerikaner zu kämpfen, wenn nicht solle er 250.000 Afghani zahlen. Die Taliban haben gesagt, dass er Benzin von den Amerikanern beziehen würde. Er solle mit ihnen in den Jihad ziehen, weil die Amerikaner das Land besetzen. Seine Brüder würden in Kabul leben und für die Regierung arbeiten. Die Taliban haben gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Spion für die Regierung sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, so seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Da die Brüder als XXXX arbeiten würden, sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet. Zudem stelle eine Weigerung sich den Taliban anzuschließen eine asylrelevante Verfolgung nach den UNHCR Richtlinien dar. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in Kabul unzureichend, der Staat sei auch nicht schutzfähig. Taliban verfügen über ein großes Netzwerk und seien in der Lage auch in Kabul bzw. im gesamten Gebiet Afghanistans gezielt und gewaltsam Menschen zu bedrohen und Anschläge zu verüben, sodass keine innerstaatliche Schutzalternative bestehe.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, so seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Da die Brüder als römisch 40 arbeiten würden, sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet. Zudem stelle eine Weigerung sich den Taliban anzuschließen eine asylrelevante Verfolgung nach den UNHCR Richtlinien dar. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in Kabul unzureichend, der Staat sei auch nicht schutzfähig. Taliban verfügen über ein großes Netzwerk und seien in der Lage auch in Kabul bzw. im gesamten Gebiet Afghanistans gezielt und gewaltsam Menschen zu bedrohen und Anschläge zu verüben, sodass keine innerstaatliche Schutzalternative bestehe.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX, seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer spricht zudem Farsi und Paschtu, er kann in den Sprachen Dari und Farsi lesen und schreiben (Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2019, OZ 9, S. 7f; AS 11; AS 51-52; AS 50).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer spricht zudem Farsi und Paschtu, er kann in den Sprachen Dari und Farsi lesen und schreiben (Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2019, OZ 9, Sitzung 7f; AS 11; AS 51-52; AS 50).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Loghar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft gearbeitet sowie in einem Obstgarten (OZ 9, S. 2f). Der Beschwerdeführer hat kein Benzin verkauft.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Loghar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft gearbeitet sowie in einem Obstgarten (OZ 9, Sitzung 2f). Der Beschwerdeführer hat kein Benzin verkauft.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter (OZ 9, S. 7; AS 53).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter (OZ 9, Sitzung 7; AS 53).

Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Die Eltern, die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers leben noch in der Provinz Loghar im Heimatdorf (AS 53; OZ 9, S. 9). Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie, bestehend aus einer Ehefrau und zwei Söhnen, in Loghar (OZ 9, S. 10). Eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie, bestehend aus einem Ehemann, zwei Söhnen und einer Tochter, ebenfalls in Loghar. Diese Söhne sind ca 22 bzw. ca 18 Jahre alt, die Tochter ist ca. 25 Jahre alt (OZ 9, S. 10-11). Einer dieser Söhne hat ein Sammeltaxi und fährt die Strecke von Kabul nach Loghar (OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu diesen Verwandten (OZ 9, S. 9-10).Die Eltern, die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers leben noch in der Provinz Loghar im Heimatdorf (AS 53; OZ 9, Sitzung 9). Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie, bestehend aus einer Ehefrau und zwei Söhnen, in Loghar (OZ 9, Sitzung 10). Eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie, bestehend aus einem Ehemann, zwei Söhnen und einer Tochter, ebenfalls in Loghar. Diese Söhne sind ca 22 bzw. ca 18 Jahre alt, die Tochter ist ca. 25 Jahre alt (OZ 9, Sitzung 10-11). Einer dieser Söhne hat ein Sammeltaxi und fährt die Strecke von Kabul nach Loghar (OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu diesen Verwandten (OZ 9, Sitzung 9-10).

Der Vater arbeitet derzeit auf den Feldern und im Obstgarten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau (OZ 9, S. 12).Der Vater arbeitet derzeit auf den Feldern und im Obstgarten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau (OZ 9, Sitzung 12).

Die Brüder des Beschwerdeführers leben bereits seit mehreren Jahren in Kabul. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist ca. 29 Jahre alt, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers ist ca. 20 Jahre alt. Beide Brüder sind verheiratet und haben ein bzw. zwei Kinder. Die Brüder haben in Kabul keine Probleme, weder wirtschaftliche Probleme noch sonstige Probleme (AS 15; AS 51; OZ 9, S. 9). Die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten nicht für das XXXX, es kann nicht festgestellt werden welcher Arbeit die Brüder des Beschwerdeführers in Kabul nachgehen.Die Brüder des Beschwerdeführers leben bereits seit mehreren Jahren in Kabul. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist ca. 29 Jahre alt, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers ist ca. 20 Jahre alt. Beide Brüder sind verheiratet und haben ein bzw. zwei Kinder. Die Brüder haben in Kabul keine Probleme, weder wirtschaftliche Probleme noch sonstige Probleme (AS 15; AS 51; OZ 9, Sitzung 9). Die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten nicht für das römisch 40 , es kann nicht festgestellt werden welcher Arbeit die Brüder des Beschwerdeführers in Kabul nachgehen.

Zwei Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Iran. Einer von diesen ist mit einer Iranerin verheiratet. Zu diesen hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt (OZ 9, S. 11).Zwei Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Iran. Einer von diesen ist mit einer Iranerin verheiratet. Zu diesen hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt (OZ 9, Sitzung 11).

Die Familie des Beschwerdeführers hat mehrere Felder, ein Haus sowie einen Obstgarte. Die Tante und der Onkel des Beschwerdeführers besitzen ebenfalls Felder und auch Häuser. Der Onkel des Beschwerdeführers besitzt ein Stoffgeschäft. Ein Cousin des Beschwerdeführers besitzt ein Auto (OZ 9, S. 12).Die Familie des Beschwerdeführers hat mehrere Felder, ein Haus sowie einen Obstgarte. Die Tante und der Onkel des Beschwerdeführers besitzen ebenfalls Felder und auch Häuser. Der Onkel des Beschwerdeführers besitzt ein Stoffgeschäft. Ein Cousin des Beschwerdeführers besitzt ein Auto (OZ 9, Sitzung 12).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Ende Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat bereits an Alphabetisierungskursen und an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen (Beilage ./E; Beilage ./F). Der Beschwerdeführer hat geringe Deutschkenntnisse (OZ 9, S. 12-13).Der Beschwerdeführer hat bereits an Alphabetisierungskursen und an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen (Beilage ./E; Beilage ./F). Der Beschwerdeführer hat geringe Deutschkenntnisse (OZ 9, Sitzung 12-13).

Der Beschwerdeführer hat im November 2016 an einer Veranstaltung zum Thema "Wie finde ich mich in einer fremden Kultur zurecht?" sowie an einer Veranstaltung zum Thema "Umgang mit Aggressionen, Stress und Angst" teilgenommen (AS 57, Beilage ./G; Beilage ./H). Der Beschwerdeführer hat zudem an den Infomodulen Soziales und Zusammenleben teilgenommen (AS 59; Beilage ./J; Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer spielt im Fußballverein "XXXX" (Beilage ./D;

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er geht weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Arbeit nach (OZ 9, S. 14). Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Mitbewohnern sowie zu Personen aus dem Fußballverein knüpfen können, er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 9, S. 13-14).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er geht weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Arbeit nach (OZ 9, Sitzung 14). Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Mitbewohnern sowie zu Personen aus dem Fußballverein knüpfen können, er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 9, Sitzung 13-14).

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 9, S. 15; AS 50).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 9, Sitzung 15; AS 50).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder entführt noch wurde er von diesen aufgefordert in den Jihad zu ziehen oder für die Taliban zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlasen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Er wird von den Taliban nicht gesucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan weder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den sunnitischen Muslimen noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Loghar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Kabul und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Kabul oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Er kann auch von den Erträgnissen aus dem Obstgarten und den Feldern der Familie leben (OZ 9, S. 20). Der Beschwerdeführer kann bei seinen Brüdern in Kabul wohnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Brüder in Kabul in einer Zone wohnen, die für den Beschwerdeführer nicht zugänglich ist. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Er kann auch von den Erträgnissen aus dem Obstgarten und den Feldern der Familie leben (OZ 9, Sitzung 20). Der Beschwerdeführer kann bei seinen Brüdern in Kabul wohnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Brüder in Kabul in einer Zone wohnen, die für den Beschwerdeführer nicht zugänglich ist. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul oder in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018 - LIB 23.11.2018, S.42).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 23.11.2018, S. 42).Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 23.11.2018, Sitzung 42).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 23.11.2018, S. 45).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 23.11.2018, Sitzung 45).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 23.11.2018, S. 53).Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 23.11.2018, Sitzung 53).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 23.11.2018, S. 46).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 23.11.2018, Sitzung 46).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 23.11.2018, S. 40). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 23.11.2018, S.46 ff).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 23.11.2018, Sitzung 40). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 23.11.2018, S.46 ff).

Provinz Kabul:

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer und IDPs wohnen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen durch den die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 23.11.2018, S. 67f).4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer und IDPs wohnen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen durch den die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 23.11.2018, Sitzung 67f).

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sich überwiegend in der Hauptstadt Kabul ereigneten (LIB 23.11.2018, S. 68f).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sich überwiegend in der Hauptstadt Kabul ereigneten (LIB 23.11.2018, Sitzung 68f).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (LIB 23.11.2018, S. 69).Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (LIB 23.11.2018, Sitzung 69).

Logar:

Logar befindet sich 65 km südlich von Kabul. Die Bevölkerungszahl der Provinz beträgt ca. 405.109 Einwohner (LIB 23.11.2018, S. 165). Logar gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden inLogar befindet sich 65 km südlich von Kabul. Die Bevölkerungszahl der Provinz beträgt ca. 405.109 Einwohner (LIB 23.11.2018, Sitzung 165). Logar gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden in

Logar heftige Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften statt. Im Jahr 2017 gehörte Logar zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl registrierter Anschläge. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 156 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert

Im gesamten Jahr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten