Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W218 2207810-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 12.09.2018, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, 55, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 03.10.2016 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am
XXXX geboren und im Bezirk XXXX , Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.römisch 40 geboren und im Bezirk römisch 40 , Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.
Er habe Afghanistan im Juni 2016 verlassen und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Er sei von Anfang Juli bis Ende August 2016 in Ungarn aufhältig gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt, da er sonst abgeschoben worden wäre.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel sei Mitglied der Taliban und sein Vater sei in der afghanischen Armee beschäftigt. Sein Onkel habe seinen Vater dahingehend bedroht, dass dieser den Beschwerdeführer entführen und zu den Taliban bringen würde, wenn er nicht aus der Armee austrete.
3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 13.12.2016 hat ergeben, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt XXXX sei.3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 13.12.2016 hat ergeben, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 sei.
4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.06.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei, er leide jedoch manchmal an Kopfschmerzen und nehme dann Mexalen. Im Herkunftsstaat leben die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht, habe aber nie gearbeitet. Die finanzielle Situation sei gut gewesen. Die Familie lebe nun in XXXX , Afghanistan.4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.06.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei, er leide jedoch manchmal an Kopfschmerzen und nehme dann Mexalen. Im Herkunftsstaat leben die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht, habe aber nie gearbeitet. Die finanzielle Situation sei gut gewesen. Die Familie lebe nun in römisch 40 , Afghanistan.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe seinen Vater angerufen und diesen aufgefordert, seine Arbeit beim Militär zu beenden, andernfalls würde er den Beschwerdeführer mitnehmen. Dieser habe ihn auch aufgefordert, ihm mit den Waffen behilflich zu sein. Sein Vater habe jedoch abgelehnt. Im nächsten Monat sei sein Onkel zu ihm nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, wo sein Vater sei. Da sie dies nicht gewusst hätten, habe der Onkel den Beschwerdeführer bedroht, dass er ihn finden solle, andernfalls er mitgenommen werden würde. Ein paar Tage später habe sein kleiner Bruder einen Brief mitgenommen und habe seine Mutter daraufhin seinen Vater angerufen und habe dieser gesagt, der Beschwerdeführer solle nicht oft das Haus verlassen. Nach weiteren zwei Monaten sei sein Onkel wieder vorbeigekommen und habe ihn mitnehmen wollen. Er sei auch mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen worden. Als seine Mutter ihn befreien wollte, sei diese auf die Schulter geschlagen worden. Dann habe er sie losgelassen und sei weggegangen. Danach habe seine Mutter seinen Vater angerufen und habe dieser beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach XXXX kommen solle und sei der Beschwerdeführer mit den Schleppern ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe seinen Vater angerufen und diesen aufgefordert, seine Arbeit beim Militär zu beenden, andernfalls würde er den Beschwerdeführer mitnehmen. Dieser habe ihn auch aufgefordert, ihm mit den Waffen behilflich zu sein. Sein Vater habe jedoch abgelehnt. Im nächsten Monat sei sein Onkel zu ihm nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, wo sein Vater sei. Da sie dies nicht gewusst hätten, habe der Onkel den Beschwerdeführer bedroht, dass er ihn finden solle, andernfalls er mitgenommen werden würde. Ein paar Tage später habe sein kleiner Bruder einen Brief mitgenommen und habe seine Mutter daraufhin seinen Vater angerufen und habe dieser gesagt, der Beschwerdeführer solle nicht oft das Haus verlassen. Nach weiteren zwei Monaten sei sein Onkel wieder vorbeigekommen und habe ihn mitnehmen wollen. Er sei auch mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen worden. Als seine Mutter ihn befreien wollte, sei diese auf die Schulter geschlagen worden. Dann habe er sie losgelassen und sei weggegangen. Danach habe seine Mutter seinen Vater angerufen und habe dieser beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach römisch 40 kommen solle und sei der Beschwerdeführer mit den Schleppern ausgereist.
Der Beschwerdeführer legte zwei Bilder von Drohbriefen in arabischer Sprache vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, relevante Länderberichte zur Verfolgung von Armeeangehörigen und deren Familienangehörigen durch die Taliban der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien primäres Ziel der Taliban, da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei und die anderen Geschwister noch zu klein seien. Die Taliban seien überall in Afghanistan aktiv und habe die Familie des Beschwerdeführers zwar versucht durch den Umzug nach XXXX den Problemen zu entgehen, doch hätten sie auch dort einen Drohbrief erhalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei sicher, solange er sich in der Arbeit befinde, jedoch nach Verlassen dieser sei er durch die Taliban bedroht und gehe daher nur selten nach Hause. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht von seinem Onkel entführt worden sei, lässt sich nicht schließen, dass er keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei gängige Praxis der Taliban, die Verfolgten zu warnen, zu bedrohen und einzuschüchtern, bevor die Drohung in die Tat umgesetzt werde. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch unplausibel sei, bestehe auch kein Grund an der Echtheit der Drohbriefe zu zweifeln. Aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 27.07.2018 gehe zudem hervor, dass die Taliban mit Drohbriefen zur Einstellung der Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung unter Androhung sonstiger Konsequenzen auffordere. Der Beschwerdeführer werde eindeutig aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Zudem werde durch die UNHCR-Richtlinien aus 2018 bestätigt, dass Familienangehörige von Personen, welche für die Regierung arbeiten oder mit diesen in Zusammenhang gebracht werden, von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würden. Da sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen, sei er bei seiner Rückkehr von den Konsequenzen bis hin zur Ermordung bedroht. Dem Beschwerdeführer stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Taliban in der Lage seien, in ganz Afghanistan Angriffe zu verüben und Personen ausfindig zu machen.6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, relevante Länderberichte zur Verfolgung von Armeeangehörigen und deren Familienangehörigen durch die Taliban der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien primäres Ziel der Taliban, da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei und die anderen Geschwister noch zu klein seien. Die Taliban seien überall in Afghanistan aktiv und habe die Familie des Beschwerdeführers zwar versucht durch den Umzug nach römisch 40 den Problemen zu entgehen, doch hätten sie auch dort einen Drohbrief erhalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei sicher, solange er sich in der Arbeit befinde, jedoch nach Verlassen dieser sei er durch die Taliban bedroht und gehe daher nur selten nach Hause. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht von seinem Onkel entführt worden sei, lässt sich nicht schließen, dass er keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei gängige Praxis der Taliban, die Verfolgten zu warnen, zu bedrohen und einzuschüchtern, bevor die Drohung in die Tat umgesetzt werde. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch unplausibel sei, bestehe auch kein Grund an der Echtheit der Drohbriefe zu zweifeln. Aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 27.07.2018 gehe zudem hervor, dass die Taliban mit Drohbriefen zur Einstellung der Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung unter Androhung sonstiger Konsequenzen auffordere. Der Beschwerdeführer werde eindeutig aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Zudem werde durch die UNHCR-Richtlinien aus 2018 bestätigt, dass Familienangehörige von Personen, welche für die Regierung arbeiten oder mit diesen in Zusammenhang gebracht werden, von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würden. Da sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen, sei er bei seiner Rückkehr von den Konsequenzen bis hin zur Ermordung bedroht. Dem Beschwerdeführer stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Taliban in der Lage seien, in ganz Afghanistan Angriffe zu verüben und Personen ausfindig zu machen.
7. Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer per 09.11.2018 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, da sein Aufenthalt unbekannt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat eine dreijährige Schulbildung bekommen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat eine dreijährige Schulbildung bekommen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer von der in der Provinz XXXX lebenden Familie unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer von der in der Provinz römisch 40 lebenden Familie unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten KABUL, MAZAR-E-SHARIF und HERAT zur Verfügung. Diese Städte sind von Österreich bzw. Kabul aus mit dem Flugzeug problemlos zu erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2018 aus der Grundversorgung entlassen, da er unbekannten Aufenthaltes war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz mehr und ist auch nicht auffindbar. Durch seine fehlende Wohnsitzmeldung hat er sein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens bekundet und die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte untermauert. Außerdem hat er seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt. Der Sachverhalt ist aufgrund der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018)Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018)
Quellen: