RS Vfgh 2019/2/26 V44/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z3, Art 118 Abs6
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art 139 Abs4
Tir GemeindeO 2001 §16 Abs2 litc, §18, §30 Abs1, §54
V des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner vom 13.04.2011 betreffend Steinschlaggefahr im Bereich Lueg

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend ein Betretungsverbot zur Abwehr von Steinschlaggefahr; vorgesehene (Freiheits-)Strafdrohung entbehrt der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die vor dem LVwG bekämpfte Ermahnung nach §45 Abs1 letzter Satz VStG setzt die Strafbarkeit des gesetzten Verhaltens voraus, sodass das LVwG im Anlassfall jedenfalls auch die Wendung "oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen" des ArtIII der Verordnung anwenden muss. Da im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang der verbleibende Teil der Verordnung weder unverständlich noch inhaltsleer wäre - das Betretungsverbot in ArtII der Verordnung bliebe bestehen -, erweist sich der Anfechtungsumfang als nicht zu eng. Der Antrag ist zulässig.

Das LVwG geht vorerst zutreffend davon aus, dass Rechtsgrundlage der Verordnung §54 Abs1 TGO ist, der den Bürgermeister ermächtigt, ua allgemein verbindliche Anordnungen im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen zu erlassen. Ihm kommt damit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei die Kompetenz zu, in Notstandsfällen Verordnungen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auf dem Gemeindegebiet zu erlassen.

Zur Abwehr eines örtlichen Missstandes kann sich die vorliegende Verordnung jedoch auch auf §18 TGO stützen, der Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklärt, die vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,- zu ahnden sind.

Da ArtIII der Notverordnung ebenso eine Geldstrafe bis zu € 2.000,- vorsieht, bildet er insoweit eine bloße Wiederholung des §18 Abs2 TGO, der kein (selbstständiger) normativer Charakter zukommt. Die angefochtene Strafbestimmung ist daher in Ansehung der Geldstrafe durch §18 Abs2 TGO gedeckt. Die Bedenken des LVwG erweisen sich insoweit als unbegründet.

Die in ArtIII der Verordnung alternativ zur Geldstrafe vorgesehene Freiheitsstrafe findet hingegen weder in §18 Abs2 TGO noch in einer anderen Rechtsvorschrift, auf die sich der Bürgermeister im hier vorliegenden Zusammenhang berufen könnte, Deckung. Sie entbehrt daher insoweit einer gesetzlichen Grundlage. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Antrag dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es somit, die Wendung "oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen" in ArtIII der Verordnung für gesetzwidrig zu erklären.

Im Übrigen: Abweisung des Antrags auf die Aufhebung des darüber hinausgehenden Teiles des ArtIII der Verordnung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sicherheitspolizei örtliche, Gefahrenabwehr, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Bürgermeister, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V44.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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