RS Vfgh 2019/2/28 WIV6/2018

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art 141 Abs1 lita; Art 141 Abs1 liti
ZPO §146

Leitsatz

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem VfGH bei Anfechtungen betreffend die Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis nicht zulässig; keine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nach der ZPO

Rechtssatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags betreffend die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH.

Die Frage der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §35 Abs1 VfGG zu beurteilen. Gemäß dieser Bestimmung ist auf das Verfahren vor dem VfGH die ZPO sinngemäß anzuwenden, soweit im VfGG nicht anderes bestimmt ist. Mit sinngemäßer Anwendung ist jedoch nicht gemeint, dass die Bestimmungen der ZPO jedes Mal, wenn das VfGG keine Sondervorschrift enthält, heranzuziehen sind, sondern nur dann, wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung mit denen der ZPO parallel laufen.

Bei Wahlverfahren gemäß Art141 Abs1 lita B-VG sowie bei den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahren betreffend die Anlegung der Wählerverzeichnisse gemäß Art141 Abs1 liti leg cit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für ihn das öffentliche Interesse, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen zu fällen und so endgültig Klarheit zu schaffen, im Vordergrund steht und er hier eine besondere "Dringlichkeit" sieht. Dies kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass bei diesen Verfahren gemäß §68 VfGG - anstatt der sonst üblichen Frist von sechs Wochen - eine Frist von nur vier Wochen bzw gemäß §21 Abs2 BPräsWG und §80 EuWO von einer Woche zur Anfechtung beim VfGH vorgesehen ist. Auch bei Verfahren betreffend Wählerverzeichnisse wird erst im Zuge dieser Verfahren festgestellt, wer bei einer Wahl wahlberechtigt ist. Der Gesetzgeber erachtet daher ebenfalls kurze Fristen sowie Vorkehrungen für erforderlich, um rechtzeitig vor der jeweiligen Wahl eine rechtskräftige Entscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist; auch sind die Tage des Postlaufes bei diesen Fristen einzurechnen. Auf Grund der kurzen Fristen werden in diesen Verfahren auch geringe Anforderungen an das Ermittlungsverfahren vor den Wahlbehörden gestellt.

Überdies kann im Gegensatz zu den nach den (generellen) Wählerevidenzgesetzen anzulegenden Evidenzen, von denen sich die anlässlich einer Wahl nach Art141 Abs1 lita B-VG anzulegenden Wählerverzeichnisse ableiten, in Verfahren betreffend die Wählerverzeichnisse nach deren Abschluss kein neuer Antrag auf Aufnahme oder Streichung gestellt werden.

Bei Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen gemäß Art141 Abs1 lita B-VG sowie mit einer Wahl nach Art141 Abs1 lita B-VG in Zusammenhang stehenden Verfahren betreffend Wählerevidenzen gemäß liti leg cit sind die sachlichen Voraussetzungen somit anders gelagert als bei Verfahren nach der ZPO. Die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sind daher - anders als bei Verfahren nach Art144 B-VG oder (Partei-)Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (oder Art139 Abs1 Z4 B-VG) - nicht sinngemäß anwendbar.

Vgl: E des VfGH v 25.9.2018, E2346 2349/2018, WIV2-5/2018

Entscheidungstexte

  • WIV6/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2019 WIV6/2018

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wiedereinsetzung, Wahlen, Landwirtschaftskammern, Wirtschaftskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:WIV6.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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