TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/17 VGW-211/026/3529/2018/VOR

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §44 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 10.1.2018 über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 11.9.2017 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 11.8.2017, Zl. …, mit dem die Zulassung des im Bescheid angeführten Fahrzeuges gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG aufgehoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.3.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses)

zu Recht e r k a n n t:

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 18.4.2017 angehalten, da sein PKW infolge einer umgebauten Doppelrohr-Auspuffanlage übermäßigen Verkehrslärm verursachte. Im Zuge dieser Kontrolle konnten vom Beschwerdeführer keine Genehmigungsdokumente vorgelegt werden.

Es steht somit fest, dass Bedenken im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 2 KFG bestanden haben. Diese Bedenken hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im hg. Beschwerdeverfahren ausgeräumt.

Objektiviert ist weiters, dass der Beschwerdeführer zwei vereinbarte Überprüfungstermine am 9.5.2017 und am 5.7.2017 jeweils unentschuldigt nicht eingehalten hat und sein Fahrzeug der Landesfahrzeugprüfstelle nicht vorgeführt hat. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde lagen daher die Voraussetzungen für die Ermessensausübung im Sinne des § 44 Abs. 2 lit. a KFG vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zwar am 18.9.2017 bei der Prüfstelle mit seinem Fahrzeug vorstellig, dort aber aus dem erkennenden Gericht nicht recht ersichtlichen Gründen wieder heimgeschickt wurde, ohne die Überprüfung vorzunehmen, weil auch nach dem Unfall vom 17.9.2017 das Fahrzeug grundsätzlich fahrtüchtig und damit fähig war, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen (es lag ersichtlich kein Totalschaden vor) und der die seinerzeitigen Bedenken der belangten Behörde auslösende Umstand – nämlich die Doppelrohr-Auspuffanlage und damit übermäßige Lärmerregung – immer noch gegeben war. Ein entgegenstehendes Beweisergebnis konnte das erkennende Gericht nicht treffen, zumal der Beschwerdeführer dazu nichts vorgebracht und kein Beweisanbot erstattet hatte. Für seine Verhinderung an beiden Terminen brachte er eine Augenentzündung vor und legte dazu ein undatiertes Lichtbild vor, das ihn während dieser Augenentzündung zeigen soll. Abgesehen davon, dass ein undatiertes Foto keinerlei Beweiswert hat, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Gericht bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weder Unterlagen (Befunde, Krankengeschichten) zu dieser behaupteten Erkrankung noch eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die auf dem vorgelegten Foto ersichtliche Schwellung eine Fahruntüchtigkeit bewirkt hat.

Im Übrigen erscheint die Angabe, dass sich die Augenentzündung (nahezu ununterbrochen) über einen so langen Zeitraum hingezogen haben soll, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Juli außerstande gewesen wäre, sich um die Belange der Vorführung seines KFZ zu kümmern, nicht glaubhaft. Er hat im Verfahren auch keine Gründe vorgebracht, aus denen hervorgehen würde, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug durch einen Dritten – auch abgesehen von seiner Lebensgefährtin oder seinen Eltern – vorzuführen.

Im Einklang mit den getroffenen Feststellungen kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde im Verfahren das ihr eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kraftfahrzeug; Zulassung, Aufhebung der; Zulassungsschein; Kennzeichentafel; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.3529.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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