Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
G313 2112121-1/31E
G313 2112123-1/20E
G313 2112125-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, der 2. XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina und 3. XXXX, gebXXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA-Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2015, Zlen XXXX, XXXX und XXXX nach Durchführung mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 und einer ergänzenden mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, der 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina und 3. römisch 40 , gebXXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA-Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2015, Zlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 und einer ergänzenden mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird insofern stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" betreffend BF 1 und BF 2 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen. Weiters wird festgestellt, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer -"Aufenthaltsberechtigung" gem. § 55 Abs. 2 AsylG betreffend BF 3 vorliegen und eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" betreffend BF 1 und BF 2 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen. Weiters wird festgestellt, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer -"Aufenthaltsberechtigung" gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG betreffend BF 3 vorliegen und eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2112123.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019