Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L504 1421079-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,XXXX1986 geb., StA. Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ,XXXX1986 geb., StA. Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 46, 46a Abs 1 Z 3 iVm Abs 5 FPG idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 46, 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, FPG idgF
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit gegenständlichem Bescheid vom 21.09.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] vom 10.04.2018 auf Verlängerung der Karte für Geduldete gem. § 46a Abs 5 iVm Abs 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen.Mit gegenständlichem Bescheid vom 21.09.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] vom 10.04.2018 auf Verlängerung der Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP nicht nachgewiesen habe, dass sie seit Inkraftreten der neuen gesetzlichen Regelung sich im Rahmen ihrer bestehenden Mitwirkungsverpflichtung an die Vertretungsbehörde der Republik Türkei gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung ihrer Identität beizutragen. Sie sei damit ihrer Pflicht gem. § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen (Änderung durch FrÄG 2017) und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt nachzuweisen. Die Voraussetzung der Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG würde damit nicht vorliegen.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP nicht nachgewiesen habe, dass sie seit Inkraftreten der neuen gesetzlichen Regelung sich im Rahmen ihrer bestehenden Mitwirkungsverpflichtung an die Vertretungsbehörde der Republik Türkei gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung ihrer Identität beizutragen. Sie sei damit ihrer Pflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen (Änderung durch FrÄG 2017) und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt nachzuweisen. Die Voraussetzung der Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würde damit nicht vorliegen.
Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Mitwirkung der bP "völlig überflüssig" sei, da § 46 Abs 2a FPG die Behörde ermächtige jederzeit die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Heimreisezertifikate oder Ersatzreisedokumente von der zuständigen Vertretungsbehörde selbst einzuholen.Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Mitwirkung der bP "völlig überflüssig" sei, da Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG die Behörde ermächtige jederzeit die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Heimreisezertifikate oder Ersatzreisedokumente von der zuständigen Vertretungsbehörde selbst einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat am 06.06.2011 bei der Erstaufnahmestelle West einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 wurde der Antrag abgewiesen und wurde gemäß § 3 Abs. 1. AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 AsylG Abs. 1 Z. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Sie wurde gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 wurde der Antrag abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Sie wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Eine gegen diese Entscheidung am 23.08.2011 eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2013, Z.: E2 421079-1/2011/18Z unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 23.05.2013 in Rechtskraft.
Sie wurde mit 23.05.2013 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und hat nach eigenen Angaben Österreich nach Erhalt des negativen Bescheides in Richtung Schweiz verlassen.
Am 27.01.2014 erfolgte die Überstellung von der Schweiz gem. dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung EG Nr. 343/2003) des Rates - Übernahme durch Österreich.
Im Zuge der Amtshandlung im Stadtpolizeikommando Schwechat stellte die bP am 27.01.2014 erneut bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Ihr Antrag wurde durch die Erstaufnahmestelle West zugelassen und Sie erhielten ein neuerliches vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 03.12.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung erhoben sie fristgerecht Beschwerde. Diese wurde am 06.04.2016 vom BVwG, nach Durchführung einer Verhandlung, als unbegründet abgewiesen (GZ: L507 1421079-2/13E).
Gegen diese Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts am 05.09.2016 und wies die Revision zurück (GZ: Ra 2016/19/0074-6).
Am 28.11.2016 stellten die bP beim BFA, RD Kärnten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. LENNART BINDER, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat - und Familienlebens" gemäß §55 Abs1 AsylG idgF.
Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 16.03.2017 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.03.2017 Beschwerde.
Am 16.05.2017 wurde vom Bundesamt eine Karte für Geduldete ausgestellt.
Am 10.04.2018 beantragte die bP eine Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPGAm 10.04.2018 beantragte die bP eine Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG
Da die bP dem Bundesamt kein Reisedokument vorlegte und auch ihre Identität nach wie vor nicht feststand, hat die Behörde mit 25.07.2018 einen Mandatsbescheid gem. § 46 Abs. 2 und 2 b FPG erlassen, welcher am 27.07.2018 zugestellt wurde. Damit wurde der bP aufgetragen binnen einer Frist von 4 Wochen beim Türkischen Konsulat in Wien ein Reisedokument einzuholen und das Reisedokument dem Bundesamt vorzulegen.Da die bP dem Bundesamt kein Reisedokument vorlegte und auch ihre Identität nach wie vor nicht feststand, hat die Behörde mit 25.07.2018 einen Mandatsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG erlassen, welcher am 27.07.2018 zugestellt wurde. Damit wurde der bP aufgetragen binnen einer Frist von 4 Wochen beim Türkischen Konsulat in Wien ein Reisedokument einzuholen und das Reisedokument dem Bundesamt vorzulegen.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.08.2018 ergibt sich, dass die bP an diesem Tag bei der Behörde angerufen und sich bezüglich des Mandatsbescheides erkundigt hat. Dabei führte sie an, dass sie bereits einmal zur türkischen Botschaft gebracht worden ist. Die Botschaftsbedienstete hat die bP gefragt ob sie in die Türkei zurückkehren möchte, was sie verneinte. Es gefalle der bP in Österreich und sie wolle nicht in die Türkei zurück, hat sie dort angegeben. Daraufhin hat die Botschaftsbedienstete geantwortet, dass sie, wenn die bP nicht in die Türkei zurück möchte, sie dafür sorgen wird, dass er in Österreich bleiben kann. Ein Reisepass wurde sodann nicht ausgestellt.
Am 14.08.2018 wurde die bP zu ihrem Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte/ Mandatsbescheid § 46 FPG nochmals vom Bundesamt einvernommen. Die wesentlichen Teile der Einvernahme gestalteten sich wie folgt:Am 14.08.2018 wurde die bP zu ihrem Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte/ Mandatsbescheid Paragraph 46, FPG nochmals vom Bundesamt einvernommen. Die wesentlichen Teile der Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Ich werde darauf hingewiesen, dass wissentlich falsche Angaben in einem Verfahren strafrechtliche Konsequenzen haben.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Ich sage immer die Wahrheit
F: Sie sind ohne einen Dolmetscher gekommen. Sind Sie in der Lage in der Amtssprache Deutsch mit mir zu kommunizieren?
A: Ja. Meine Deutschkenntnisse sollten ausreichen. Ich hätte die B1 Prüfung mündlich schon geschafft, aber schriftlich hat es leider noch nicht geklappt, ich befinde mich aber wieder im Lernen.
F: Sie sind heute im Rahmen des Parteienverkehrs in die Ast Klagenfurt gekommen und haben eine Zeitbestätigung der türkischen Botschaft - Besuchsbestätigung 10.08.2018, Zeit 12:00 - 13:00. Sie wurden mit Mandatsbescheid aufgefordert sich bei Ihrer Botschaft in Wien ein Identitätsdokument - Reisepass - zu beschaffen. Was war das Ergebnis des Besuchs der Botschaft am 10.08.2018?
A: Ich habe die vorgelegte Zeitbestätigung vom Konsul bekommen, als Beweis dass ich dort war, sonst habe ich nichts bekommen.
F: Sie wurden am 03.08.2018 telefonisch vorstellig, darin erklärten Sie, dass Sie nicht genau wüssten, was Sie mit dem zugestellten Mandatsbescheid nun tun sollten. Zusammengefasst gaben Sie an, dass Sie bereits einmal der türkischen Botschaft vorgeführt worden wären, im Zuge der Vorführung wären Sie von einer weiblichen Mitarbeiterin der Botschaft gefragt worden, was der Anlass Ihrer Vorführung sei. Sie hätten dies nicht gewusst und der Dame dies auch so mitgeteilt. Dann wären Sie gefragt worden, ob Sie denn in die Türkei zurückkehren möchten, was Sie verneinten, woraufhin Ihnen dann mitgeteilt worden wäre, dass Sie in diesem Fall in Österreich bleiben könnten. Hat sich Ihr jetziger Besuch ähnlich zugetragen?
A: Ich habe damals der Frau auch gesagt, dass ich schon seit 7-8 Jahren in Österreich bin, dass ich hier arbeiten möchte und ich auch noch nichts Gesetzeswidriges gemacht habe. Und dass ich nicht in die Türkei zurück möchte. Das habe ich nun bei der Botschaft wiederholt und da wurde mir erneut gesagt, dass ich in diesem Fall in Österreich bleiben kann und die Botschaft dafür sorgen wird.
Vorhalt:
Ihr Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wird geprüft werden. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG noch in Beschwerde ist. Das BVwG hat in diesem Verfahren noch keine Entscheidung getroffen, wird jedoch über das gegenständliche Verfahren informiert werden.Ihr Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wird geprüft werden. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG noch in Beschwerde ist. Das BVwG hat in diesem Verfahren noch keine Entscheidung getroffen, wird jedoch über das gegenständliche Verfahren informiert werden.
F: Haben Sie das soweit verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
A: Ich möchte eine Lösung für meine derzeitige Situation. Ich möchte endlich auf eigenen Beinen stehen und arbeiten, ich lebe noch immer in einer Unterkunft gemeinsam mit 30-40 Personen, es hat sich zwar zu den Jahren zuvor verbessert, da waren es 70-80 Personen, aber es ist immer noch nicht gut. Außerdem bekomme ich lediglich 40 Euro Taschengeld im Monat.
F: Verdienen Sie sich nebenbei etwas dazu?
A: Nein, leider. Ich frage zwar herum, bei der Gemeinde, AMS, Freunde, Firmen. Aber ohne Reisepass und Aufenthaltsberechtigung bekomme ich nichts. Ich würde sehr gerne arbeiten, kann aber derzeit nicht.
F: Ihnen wird nun das Konzept der Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. Stimmt das Protokoll inhaltlich?
A: Ja, es stimmt alles."
Die bP ist den Aufforderungen, welche ihr mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 auferlegt wurden, nicht nachgekommen.
Ihre Identität steht nicht fest. Laut ihren nicht nachgewiesenen Angaben heißt sie XXXX XXXX, geboren am XXXX1986 in XXXX, Türkei, und ist türkischer Staatsbürger. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist unrechtmäßig.Ihre Identität steht nicht fest. Laut ihren nicht nachgewiesenen Angaben heißt sie römisch 40 römisch 40 , geboren am XXXX1986 in römisch 40 , Türkei, und ist türkischer Staatsbürger. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist unrechtmäßig.
Sie ist bis dato ihrer nach wie vor bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Es ist ihr zumutbar, sich von Ihrer Botschaft/ Konsulat ein Reisedokument ausstellen zu lassen und ist dies bei gehöriger und aufgetragener Mitwirkung möglich.
Sie ist der gesetzlichen Verpflichtung sich von Ihrer Botschaft/ Konsulat ein Reisedokument ausstellen zu lassen pflichtwidrig nicht nachgekommen.
Zu ihrer bisherigen Duldung:
Der bP wurde mit mit Geltung vom 17.05.2017 bis 16.05.2018 eine Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 ausgestellt, da trotz mehrmaliger Urgenzen, kein Ersatzreisedokument für sie ausgestellt wurde.Der bP wurde mit mit Geltung vom 17.05.2017 bis 16.05.2018 eine Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, ausgestellt, da trotz mehrmaliger Urgenzen, kein Ersatzreisedokument für sie ausgestellt wurde.
Am 10.04.2018 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung gem. § 46a ein.Am 10.04.2018 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung gem. Paragraph 46 a, ein.
Zum nunmehrigen Nichtvorliegen von Duldungsgründen:
Der bP wurde mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018, zugestellt am 27.07.2018, die Einholung eines Reisedokumentes bei ihrer zuständigen Botschaft bzw. Konsulat aufgetragen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes hätte sie dieses dem Bundesamt vorzulegen gehabt. Die Erfüllung des Auftrages hätte die bP dem Bundesamt nachzuweisen gehabt.
Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Sie hat ihre zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP. Bestritten wird die rechtliche Verpflichtung der bP an der Besorgung des Reisedokumentes mitzuwirken. Diese sei ihrer Ansicht nach "überflüssig".
3. Rechtliche Beurteilung
Der bP wurde vom Bundesamt zuletzt eine "Karte für Geduldete" für den Zeitraum 17.05.2027 bis 16.05.2018 ausgestellt. Am 10.04.2018 brachte die bP mit dem dafür vorgesehen Antragsformular beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG ein. Sie begründete dies damit, dass sie bereits eine Karte für Geduldete hat.Der bP wurde vom Bundesamt zuletzt eine "Karte für Geduldete" für den Zeitraum 17.05.2027 bis 16.05.2018 ausgestellt. Am 10.04.2018 brachte die bP mit dem dafür vorgesehen Antragsformular beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Sie begründete dies damit, dass sie bereits eine Karte für Geduldete hat.
§ 46a FPG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung über den Verlängerungsantrag lautenden Bestimmung zur "Duldung" lautet:Paragraph 46 a, FPG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung über den Verlängerungsantrag lautenden Bestimmung zur "Duldung" lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Das Bundesamt führte aus, dass die bP ihren Antrag darauf stützt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen iSd § 46a Abs 1 Z3 FPG unmöglich erscheint.Das Bundesamt führte aus, dass die bP ihren Antrag darauf stützt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG unmöglich erscheint.
Die Behörde hatte als Vorfrage für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z3 FPG (weiterhin) vorliegen.Die Behörde hatte als Vorfrage für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG (weiterhin) vorliegen.
Das Bundesamt hat folglich iSd § 46 Abs 2b FPG der bP mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 eine Verpflichtung gem. § 46 Abs 2 FPG auferlegt. Konkret der Auftrag binnen 4 Wochen beim türkischen Konsulat in Wien ein Reisdokument einzuholen und dieses dem Bundesamt als Nachweis der Erfüllung vorzulegen.Das Bundesamt hat folglich iSd Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG der bP mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 eine Verpflichtung gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG auferlegt. Konkret der Auftrag binnen 4 Wochen beim türkischen Konsulat in Wien ein Reisdokument einzuholen und dieses dem Bundesamt als Nachweis der Erfüllung vorzulegen.
§ 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzrei