Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2110931-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit politischen Motiven begründete. So sei sein Handygeschäft sowohl im Jahr 2011 als auch 2014 von der Boko Haram bombardiert worden; außerdem sei sein Pastor von der Boko Haram ermordet worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und habe deshalb sein Land verlassen.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.05.2015 brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, Nigeria hauptsächlich aus Sicherheitsgründen verlassen zu haben, weil er ein besseres Leben benötige. Wegen einer Serie von Angriffen von der islamischen Gruppe Boko Haram seien sein Leben, Eigentum und Geschäftstätigkeit in Gefahr. Boko Haram habe insbesondere die Christen im Visier. Eines Tages sei sein bester Freund getötet worden, was für den Beschwerdeführer ein schreckliches Ereignis gewesen sei. Das sei einer der Gründe gewesen, warum er Nigeria verlassen habe. Seine Geschäftstätigkeit, für die er viele Jahre gearbeitet habe, sei zerstört worden. Auch sein Pater sei von den Boko Haram getötet worden. Der Beschwerdeführer habe gefühlt, dass er in Nigeria nicht mehr sicher sei.
3. Mit dem Bescheid vom 02.07.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte f