Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W248 2205599-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn mit gefälschten indischen Reisedokumenten illegal in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn mit gefälschten indischen Reisedokumenten illegal in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, ersteinvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. zur Identitätsabklärung einvernommen. Am 16.11.2017 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashto statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Afghanistan von den Behörden verfolgt worden. Zuerst sei die Polizei zu ihm gekommen, er solle zum Kommandanten gehen. Er habe mitgehen müssen. Sie hätten ihn zu einem Posten beim Flughafen gebracht, dort sei er 4 Stunden gewesen. Die Behörden hätten ihm einen Brief geschrieben, dort sei festgestellt worden, dass er der Sohn seines Vaters sei, dann sei er vom Posten am Flughafen in ein anderes Polizeirevier gebracht worden. Dort sei er bis zum Abend geblieben. Am Abend sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden, dort sei ihm ein Brief übergeben worden, er habe unterschrieben, dass sein Vater eine Million Rupien (pakistanische Währung) bezahlen müsse. Dann sei der Brief seinem Vater übersandt worden. Sein Vater habe das bezahlt, dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Daran, wann das stattgefunden habe, konnte sich der Beschwerdeführer zuerst nicht erinnern, dann fiel ihm jedoch ein, dass es im Sommer 2004 gewesen sei. Ein zweiter Vorfall habe sich auch im Sommer, aber 2014 ereignet. Der Beschwerdeführer sei noch einmal von den Behörden entführt worden, in einen Distrikt von Kandahar ( XXXX ). Sie hätten ihn in eine private Wohnung gebracht, ihn dort geschlagen und gesagt, sie würden zu ihm in seine Wohnung gehen, und wenn sie dort kein Geld finden würden, würden sie ihn umbringen. Sie hätten dort kein Geld gefunden und den Beschwerdeführer daraufhin in eine große Tonne gesteckt und einen Abhang hinuntergerollt, wobei der Beschwerdeführer an der Stirn und an der rechten Schulter Verletzungen davongetragen habe. Er sei ins Spital gegangen und dort 3 bis 4 Stunden geblieben, bevor er nach Hause gegangen sei. Er sei auch diskriminiert worden: Die Leute hätten gesagt "Hindu, was für einen komischen Turban hast du auf dem Kopf".Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. zur Identitätsabklärung einvernommen. Am 16.11.2017 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashto statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Afghanistan von den Behörden verfolgt worden. Zuerst sei die Polizei zu ihm gekommen, er solle zum Kommandanten gehen. Er habe mitgehen müssen. Sie hätten ihn zu einem Posten beim Flughafen gebracht, dort sei er 4 Stunden gewesen. Die Behörden hätten ihm einen Brief geschrieben, dort sei festgestellt worden, dass er der Sohn seines Vaters sei, dann sei er vom Posten am Flughafen in ein anderes Polizeirevier gebracht worden. Dort sei er bis zum Abend geblieben. Am Abend sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden, dort sei ihm ein Brief übergeben worden, er habe unterschrieben, dass sein Vater eine Million Rupien (pakistanische Währung) bezahlen müsse. Dann sei der Brief seinem Vater übersandt worden. Sein Vater habe das bezahlt, dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Daran, wann das stattgefunden habe, konnte sich der Beschwerdeführer zuerst nicht erinnern, dann fiel ihm jedoch ein, dass es im Sommer 2004 gewesen sei. Ein zweiter Vorfall habe sich auch im Sommer, aber 2014 ereignet. Der Beschwerdeführer sei noch einmal von den Behörden entführt worden, in einen Distrikt von Kandahar ( römisch 40 ). Sie hätten ihn in eine private Wohnung gebracht, ihn dort geschlagen und gesagt, sie würden zu ihm in seine Wohnung gehen, und wenn sie dort kein Geld finden würden, würden sie ihn umbringen. Sie hätten dort kein Geld gefunden und den Beschwerdeführer daraufhin in eine große Tonne gesteckt und einen Abhang hinuntergerollt, wobei der Beschwerdeführer an der Stirn und an der rechten Schulter Verletzungen davongetragen habe. Er sei ins Spital gegangen und dort 3 bis 4 Stunden geblieben, bevor er nach Hause gegangen sei. Er sei auch diskriminiert worden: Die Leute hätten gesagt "Hindu, was für einen komischen Turban hast du auf dem Kopf".
Dem Beschwerdeführer wurde die Einvernahme rückübersetzt, er erhob keine Einwände und bestätigte u.a., dass seine Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben worden seien. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattgefunden habe.
Mit nunmehr angefochtenem, im Spruch genanntem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) wurde gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG), für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenem, im Spruch genanntem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG), für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, dass das BFA die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtete, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sei ihm daher nicht zuzuerkennen.Begründend wurde zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, dass das BFA die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtete, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sei ihm daher nicht zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er spreche mit Multani, Paschtu, Dari, Urdu und Punjabi die in seiner Heimat gesprochenen Sprachen. Er sei in Afghanistan in der Lage gewesen, durch seine Arbeit als Unternehmer (Autoimporteur und Autohändler) sein Leben zu finanzieren, bzw. sei er als Lebensmittelhändler in Österreich in der Lage, sein Auskommen zu finden. Er sei mit der Kultur, den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat Afghanistan vertraut. Auch in Zukunft sei er im Stande, sich durch seine Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde. Es sei ihm daher auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er spreche mit Multani, Paschtu, Dari, Urdu und Punjabi die in seiner Heimat gesprochenen Sprachen. Er sei in Afghanistan in der Lage gewesen, durch seine Arbeit als Unternehmer (Autoimporteur und Autohändler) sein Leben zu finanzieren, bzw. sei er als Lebensmittelhändler in Österreich in der Lage, sein Auskommen zu finden. Er sei mit der Kultur, den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat Afghanistan vertraut. Auch in Zukunft sei er im Stande, sich durch seine Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde. Es sei ihm daher auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten war und er zwar das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 (ehemals § 14a NAG), nicht erfüllt hatte, aber zum Entscheidungszeitpunkt des BFA eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübte, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt, weil dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten war und er zwar das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (ehemals Paragraph 14 a, NAG), nicht erfüllt hatte, aber zum Entscheidungszeitpunkt des BFA eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübte, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , mit Schreiben vom XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht mögeDer Beschwerdeführer erhob, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht möge
a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, sowie
b) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wird; oder
c) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt wird oder ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt wird; oder
d) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung durch Verfahrensergänzung auftragen.
Die Beschwerde vertritt u.a. die Ansicht, dem Beschwerdeführer hätte derselbe Schutzstatus wie seinem Sohn, für den ihm die Obsorge zukomme, bzw. wie seiner ehemaligen Ehefrau zuerkannt werden müssen. Beiden Personen wurde bereits vom BFA subsidiärer Schutz zuerkannt.
Am 26.11.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei XXXX teilnahmen und der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde sowie eine Teilnahmebestätigung vom Deutschkurs A2 vor.Am 26.11.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 teilnahmen und der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde sowie eine Teilnahmebestätigung vom Deutschkurs A2 vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und die darin aufliegenden Dokumente, durch Einholung von Länderberichten zu Afghanistan, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 und durch Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt:
1.1 Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Stadt Kandahar, in der Provinz Kandahar.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Stadt Kandahar, in der Provinz Kandahar.
Der Beschwerdeführer erfuhr in Afghanistan keine Schulbildung und keine Berufsausbildung, war aber als selbstständiger Unternehmer (Autoimport und Autohandel) tätig.
Der Beschwerdeführer kam spätestens am 02.12.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer kam spätestens am 02.12.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich ist der Beschwerdeführer bisher nicht straffällig geworden.
1.1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Insgesamt kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt wurde oder in Zukunft verfolgt würde.
1.1.3 Zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht die in Afghanistan gebräuchlichen Sprachen Multani, Paschtu, Dari, Urdu und Punjabi. Er konnte in Afghanistan durch seine Arbeit als Autoimporteur und Autohändler sein Leben finanzieren. In Österreich hat er ein Gewerbe angemeldet und betreibt einen Handyshop sowie ein Lebensmittelgeschäft. Auch in Zukunft könnte sich der Beschwerdeführer in Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern.
Mit der Kultur, den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaates Afghanistan ist der Beschwerdeführer vertraut.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Notlage geraten würde.Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Notlage geraten würde.
1.1.4 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise mit XXXX alias XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Die Ehe wurde vom BG Favoriten geschieden. In der Scheidungsvereinbarung vom 17.5.2018 wurde gemeinsame Obsorge für den minderjährigen XXXX , geb. XXXX , vereinbart.Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise mit römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde vom BG Favoriten geschieden. In der Scheidungsvereinbarung vom 17.5.2018 wurde gemeinsame Obsorge für den minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vereinbart.
Sowohl der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dem gemeinsamen minderjährigen Sohn wurde vom BFA subsidiärer Schutz und vom Bundesverwaltungsgericht der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung internationalen Schutzes an den minderjährigen Sohn erfolgte jeweils im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.Sowohl der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dem gemeinsamen minderjährigen Sohn wurde vom BFA subsidiärer Schutz und vom Bundesverwaltungsgericht der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung internationalen Schutzes an den minderjährigen Sohn erfolgte jeweils im Zuge des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben. Er wohnt mit seinem minderjährigen Sohn XXXX , gegenüber dem er obsorgeverpflichtet ist, im gemeinsamen Haushalt. Auch die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben. Er wohnt mit seinem minderjährigen Sohn römisch 40 , gegenüber dem er obsorgeverpflichtet ist, im gemeinsamen Haushalt. Auch die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und bisher ein Zertifikat A1 erworben. Er hat ein Gewerbe angemeldet verfügt aus dem selbstständigen Betrieb seines Handyshops und seines Lebensmittelgeschäfts über ein eigenes Einkommen, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet.Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und bisher ein Zertifikat A1 erworben. Er hat ein Gewerbe angemeldet verfügt aus dem selbstständigen Betrieb seines Handyshops und seines Lebensmittelgeschäfts über ein eigenes Einkommen, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet.
1.1.5 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.1.5.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 29.10.2018):
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 10.10.2018)
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 10.10.2018)
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet.Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet.
30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)
Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Sprengoder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen.
Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
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(UNAMA 15.7.2018)
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierte