TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W185 2162695-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11
FPG §11a Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch

W185 2162695-1/9E

W185 2162691-1/6E

W185 2162693-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 12.04.2017, Zl. KONS/0242/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Farah ABU-JURJI, Getreidemarkt 18/21, 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 06.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 12.04.2017, Zl. KONS/0242/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Farah ABU-JURJI, Getreidemarkt 18/21, 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 06.03.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 15.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (im Folgenden: "ÖB Abu Dhabi") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 15.03.2017 bis 29.04.2017. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. In der Rubrik "Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument" war vermerkt: "Nr. 2128707"; zur Gültigkeit: "2017-04-26" war durchgestrichen. Der Erstbeschwerdeführer gab als Beruf Zahntechniker an; sein Arbeitgeber sei das XXXX , VAE, Abu Dhabi, P.O. Box XXXX . Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.01.2017, als geplantes Abreisedatum der 19.02.2017 angegeben. Es werde Unterkunft im XXXX Wien, genommen. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Erstbeschwerdeführer getragen. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, stellte am 22.02.2017 für sich und die mj Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" bei der ÖB Abu Dhabi. In der Rubrik "Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument" war vermerkt:Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 15.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (im Folgenden: "ÖB Abu Dhabi") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 15.03.2017 bis 29.04.2017. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. In der Rubrik "Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument" war vermerkt: "Nr. 2128707"; zur Gültigkeit: "2017-04-26" war durchgestrichen. Der Erstbeschwerdeführer gab als Beruf Zahntechniker an; sein Arbeitgeber sei das römisch 40 , VAE, Abu Dhabi, P.O. Box römisch 40 . Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.01.2017, als geplantes Abreisedatum der 19.02.2017 angegeben. Es werde Unterkunft im römisch 40 Wien, genommen. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Erstbeschwerdeführer getragen. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, stellte am 22.02.2017 für sich und die mj Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" bei der ÖB Abu Dhabi. In der Rubrik "Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument" war vermerkt:

"Nr. 9606180"; zur Gültigkeit: "2017-07-29". Die Genannte gab an, Hausfrau zu sein. Im Übrigen erstattete sie gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer.

Mit dem Antrag legte der Erstbeschwerdeführer folgende Dokumente vor:

? Polizze einer Reiseversicherung, Versicherungsbeginn 15.03.2017;

? Reservierung von Flügen (Dubai-Wien am 15.03.2017, Rückflug Wien-Dubai am 14.04.2017);

? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für XXXX , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017 (ohne Preisangaben);? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für römisch 40 , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017 (ohne Preisangaben);

? Passkopie des Erstbeschwerdeführers;

? Kopie der Seite 31 des Reisepasses; Aufenthaltsberechtigung für die VAE, Abu Dhabi, mit der Nr. 2128707; Ausstellungsdatum 13.02.2017, gültig bis 12.02.2019;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE (Gültigkeit: 26.04.2017);

? Zwei inhaltlich identische Bestätigungen des Arbeitgebers des Erstbeschwerdeführers, der XXXX , P.O. Box: XXXX , Abu Dhabi, VAE;? Zwei inhaltlich identische Bestätigungen des Arbeitgebers des Erstbeschwerdeführers, der römisch 40 , P.O. Box: römisch 40 , Abu Dhabi, VAE;

vom 05.01.2017 bzw vom 15.02.2017 (in deutscher Übersetzung), worin bestätigt wird, dass der Erstbeschwerdeführer unter der Patenschaft der genannten Firma als Zahnprothesentechniker beschäftigt sei. Der Genannte sei auch für das Zahnärztliche Labor bei XXXX , zuständig. Der Genannte beziehe ein monatliches Fixeinkommen in Höhe von 15.000,00 VAE Dirham sowie 30% Provision für Außentätigkeit (etwa 20.000,00 VAE Dirham im Monat), sohin ein Gesamtbruttogehalt von 35.000,00 VAE Dirham;vom 05.01.2017 bzw vom 15.02.2017 (in deutscher Übersetzung), worin bestätigt wird, dass der Erstbeschwerdeführer unter der Patenschaft der genannten Firma als Zahnprothesentechniker beschäftigt sei. Der Genannte sei auch für das Zahnärztliche Labor bei römisch 40 , zuständig. Der Genannte beziehe ein monatliches Fixeinkommen in Höhe von 15.000,00 VAE Dirham sowie 30% Provision für Außentätigkeit (etwa 20.000,00 VAE Dirham im Monat), sohin ein Gesamtbruttogehalt von 35.000,00 VAE Dirham;

? Kontoauszüge bei der ADIB (Anm: Abu Dhabi Islamic Bank) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 15.02.2017; Closing Balance:119.003,36? Kontoauszüge bei der ADIB Anmerkung, Abu Dhabi Islamic Bank) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 15.02.2017; Closing Balance:119.003,36

AED;

? Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 19.02.2017;

Closing Balance: 150.197,36 AED;

Mit Schreiben der ÖB Abu Dhabi vom 19.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft gebeten. Am 27.02.2017 fand ein Interview in der ÖB Abu Dhabi statt, in dem der Erstbeschwerdeführer als Reisegrund Tourismus angab; überdies kenne er in Österreich einen Zahnarzt - ein Syrer mit österreichischem Reisepass - mit welchem er beabsichtige, "business" zu machen. Er reise mit Frau und Kind(ern), beabsichtige drei Tage im Hotel zu wohnen und anschließend privat bei dem genannten Zahnarzt Unterkunft zu nehmen. Die italienischen Behörden hätten seinen Antrag auf ein Schengenvisum abgelehnt (Dokumentenfehler); er habe in Italien "Tourismus" machen wollen. Den oben genannten Zahnarzt habe der Erstbeschwerdeführer erst nach der Visumsbeantragung für Italien kennen gelernt. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Wohnungen, die er weitervermiete. Seine beiden volljährigen Söhne hätten ursprünglich in die Türkei fliegen wollen, seien dann jedoch nach Deutschland gegangen, um dort zu studieren. Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2011 letztmalig in Syrien gewesen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten befinde sich der Erstbeschwerdeführer seit 16 Jahren; seit 6 Jahren habe er keine Urlaubsreise mehr unternommen. In den VAE halte sich auch ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf; dieser sei Zahnarzt. Zum Schluss findet sich im Protokoll noch folgende Anmerkung: "keine Gehaltszahlungen f. 01/02/2017 seitens der Firma".

Vorgelegt wurden weiters:

  • -Strichaufzählung
    Ein Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX ; Mieter:Ein Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 ; Mieter:
    Erstbeschwerdeführer. Mietdauer: 20.07.2016 bis 19.07.2017;
Gesamtmiete: 40.000,00 AED

  • -Strichaufzählung
    Ein Mietvertrag für eine Wohnung in Abu Dhabi; Mieter:
Zweitbeschwerdeführerin. Mietdauer: 01.07.2016 bis 30.06.2017;
Gesamtmiete: 90.000,00 AED

  • -Strichaufzählung
    Ein Mietvertrag vom 20.06.2016 hinsichtlich der Vermietung einer Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer für ein Jahr; Mieteinnahmen:
65.000,00 AED

  • -Strichaufzählung
    Ein Mietvertrag hinsichtlich der Vermietung einer Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer für ein Jahr; Mieteinnahmen: 125.000,00 AED

  • -Strichaufzählung
    Ein "Wohnungsvertrag" vom 24.07.2016 hinsichtlich der Miete einer Wohnung vom 25.07.2016 bis 24.07.2017 seitens des Erstbeschwerdeführers zu einer Miete in Höhe von AED 75.000,00;

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines österreichischen Reisepasses eines Herr XXXX , geboren in Damaskus; MA 35.Kopie eines österreichischen Reisepasses eines Herr römisch 40 , geboren in Damaskus; MA 35.

Mit dem Antrag vom 22.02.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Dokumente vor:

? Polizze einer Reiseversicherung, Versicherungsbeginn 15.03.2017;

? Reservierung von Flügen (Dubai-Wien am 15.03.2017, Rückflug Wien-Dubai am 14.04.2017);

? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für XXXX , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017;? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für römisch 40 , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017;

? Passkopie der Zweitbeschwerdeführerin;

? Kopie der Seite 22 des Reisepasses; Aufenthaltsberechtigung für die VAE, Abu Dhabi, mit der Nr. 2128707; gültig bis 29.07.2017;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE (Gültigkeit: 29.07.2017);

? Ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers, dass er die Kosten der Reise seiner Familienangehörigen tragen wird;

? Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom Justizministerium in Syrien, Scharia-Gericht Aleppo, undatiert, in englischer Übersetzung, worin die Eheschließung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus am 28.02.1995 bestätigt wird;

? erneut vorgelegt wurden die Kontoauszüge bei der ADIB (Anm: Abu Dhabi Islamic Bank) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 15.02.2017;? erneut vorgelegt wurden die Kontoauszüge bei der ADIB Anmerkung, Abu Dhabi Islamic Bank) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 15.02.2017;

Closing Balance:119.003,36 AED;

? Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 19.02.2017;

Closing Balance: 150.197,36 AED;

? erneut auch eine Passkopie des Erstbeschwerdeführers;

? Kopie der Seite 31 des Reisepasses; Aufenthaltsberechtigung für die VAE, Abu Dhabi, mit der Nr. 2128707, gültig bis 21.04.2021;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE den Erstbeschwerdeführer betreffend (Gültigkeit: 12.02.2019);

? Ausweiskopien zweier Söhne der Zweitbeschwerdeführerin, welche in Deutschland die Schule besuchen;

? Eine Kopie eines Dokuments einen der Söhne betreffend, betitelt mit "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)", vom 25.01.2017;

Am 22.02.2017 wurde auch für die mj Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter, ein Visumsantrag gestellt; vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

? Polizze einer Reiseversicherung, Versicherungsbeginn 15.03.2017;

? Reservierung von Flügen (Dubai-Wien am 15.03.2017, Rückflug Wien-Dubai am 14.04.2017);

? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für XXXX , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017;? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für römisch 40 , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017;

? Passkopie die Drittbeschwerdeführerin betreffend;

? Kopie der Seiten 24 und 25 des Reisepasses (Visum für Aufenthaltsberechtigung der VAE; gültig bis 29.02.2018;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE die Drittbeschwerdeführerin betreffend (Gültigkeit: 29.07.2017);

? Schreiben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an die ÖB Abu Dhabi vom 22.02.2017, worin bestätigt wird, dass die Genannten als Eltern auf die mj Drittbeschwerdeführerin im Zuge der Reise aufpassen werden;

? Kopien der Identitiätsdokumente der Eltern;

? Kopie einer Geburtsurkunde die Drittbeschwerdeführerin betreffend aus den VAE in englischer Sprache;

? erneut die Unterlagen, die Söhne der Beschwerdeführer betreffend, welche sich in Deutschland befinden;

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 28.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Erstbeschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig.

Nähere Begründung: Sie leben lt. eigenen Angaben seit 16 Jahren in den VAE und sind in den letzten 6 Jahren nie verreist.

Sie haben angegeben, dass Ihre beiden erwachsenen Söhne angeblich in der Türkei Urlaub machen wollten und sie nichts davon wussten, dass sie anschließend Asyl in Deutschland beantragt haben; dies erscheint äußerst unglaubwürdig.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Kurz vor Visaantragstellung sind einige Bareinzahlungen auf Ihrem Konto zu verzeichnen, die nicht näher zugeordnet werden können.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig.

Nähere Begründung: Sie haben einen Bekannten in Österreich erwähnt, der Zahnarzt ist. Lt. Ihren Angaben haben Sie diese Person erst nach Ihrer Visaantragstellung an der italienischen Botschaft kennen gelernt, erwähnten aber, dass Sie Geschäfte mit diesem Herrn machen möchten. Dies erscheint aufgrund der knappen Zeitspanne unglaubwürdig.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Sie gaben an, dass Ihre beiden Söhne in Deutschland leben und dort studieren. Den vorliegenden Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass Ihre beiden Söhne in Deutschland Asyl beantragt haben. Da beide Söhne bereits über 18 Jahre alt sind, können Sie keinen Familiennachzug beantragen. Eine Wiederausreise aus dem Schengenraum erscheint ho. nicht gesichert.

Sie haben im November 2016 einen Visaantrag an der italienischen Botschaft gestellt; dieser Antrag wurde abgelehnt.

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 28.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der Zweitbeschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Kurz vor Visaantragstellung sind einige Bareinzahlungen auf dem Konto Ihres Ehemannes zu verzeichnen, die nicht näher zugeordnet werden können.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Nähere Begründung: Sie haben ihrem Visaantrag Unterlagen Ihrer beiden großjährigen Söhne beigefügt, aus welchen hervorgeht, dass die Söhne in Deutschland Asyl beantragt haben. Es erscheint äußerst unglaubwürdig, dass Ihr Reiseziel Österreich ist.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Sie haben ihrem Visaantrag Unterlagen Ihrer beiden großjährigen Söhne beigefügt, aus welchen hervorgeht, dass die Söhne in Deutschland Asyl beantragt haben. Da beide Söhne bereits über 18 Jahre alt sind, können Sie keinen Familiennachzug beantragen. Eine Wiederausreise aus dem Schengenraum erscheint ho. nicht gesichert.

Sie haben im April und im November 2016 je einen Visaantrag an der italienischen Botschaft gestellt; beide Anträge wurden negativ beschieden.

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 28.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der mj Drittbeschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Kurz vor Visaantragstellung sind einige Bareinzahlungen auf dem Konto Ihres Vaters zu verzeichnen, die nicht näher zugeordnet werden können.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Sie haben im April und im November 2016 je einen Visaantrag an der italienischen Botschaft gestellt; beide Anträge wurden negativ beschieden.

Den Beschwerdeführern wurde jeweils die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 03.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer, vertreten durch einen gewillkürten Rechtsvertreter, eine Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass als Reisegrund eine Urlaubsreise angegeben worden sei; warum dies unglaubwürdig sein sollte, sei nicht erkennbar. Bei der gegenteiligen Ansicht der ÖB handle es sich um unbegründete Mutmaßungen, welche durch unbedenkliche Urkunden widerlegt seien. Der Erstbeschwerdeführer lebe und arbeite seit 16 Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und habe seit 6 Jahren keinen Urlaub mehr gemacht. Es sei somit nicht unglaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie einen Urlaubsaufenthalt in Österreich geplant hätten. Die Botschaft unterstelle den Beschwerdeführern ohne jede nachvollziehbare Begründung, dass die Genannten in Deutschland um Asyl ansuchen wollen würden. Einziges Indiz hiefür sei die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer. Eine negative Entscheidung aufgrund dieser unbegründeten Mutmaßung wäre als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzusehen. Die von der Botschaft getroffene Annahme sei sogar als willkürlich zu bezeichnen. Diese Annahme sei auch durch die vorgelegten Urkunden widerlegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die volljährigen Söhne der Beschwerdeführer bereits in Deutschland um Asyl angesucht hätten. Diese befänden sich nämlich in einer gänzlich anderen Lebenssituation als die Beschwerdeführer, welche in Syrien nicht wehrpflichtig seien. Es sei auch kein Grund für einen Entzug der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer in den VAE ersichtlich, was bei den Söhnen sehr wohl der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei der Behörde bewusst, dass die Beschwerdeführer kein Asyl erhalten würden, da keinerlei Verfolgung nachgewiesen werden könne. Der Erstbeschwerdeführer sei als Zahntechniker tätig; das monatliche Familieneinkommen betrage etwa 35.000,00 AED, was in etwa € 9.000,00 entspreche. Dieses Einkommen würde im Falle einer Asylantragstellung in Österreich zur Gänze wegfallen. Bereits dies sei ein ausreichender Beweis dafür, dass die Beschwerdeführer nicht beabsichtigen würden, in Europa um Asyl anzusuchen. Ferner miete die Familie in den VAE Immobilien und vermiete diese lukrativ weiter, was zusätzliche Einnahmen von AED 1.500,00 pro Monat bringe. Eine Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Österreich würde eine (erfolgsversprechende) Asylantragstellung in Deutschland unmöglich machen, zumal die Anträge aufgrund der Dublin-VO zurückzuweisen wären und die Beschwerdeführer nach Österreich zurückgestellt werden würden. Wenn die Botschaft Bareinzahlungen auf dem Konto des Erstbeschwerdeführers moniere, sei nicht nachvollziehbar, warum dies ein Beleg für fehlende Mittel sein sollte. Für mögliche Scheineinzahlungen würden keine Indizien vorliegen. Im Gegenteil, beziehe der Erstbeschwerdeführer ein hohes Grundeinkommen, Provisionen und Mieteinnahmen in beträchtlicher Höhe. Ein monatliches Nettoeinkommen von in etwa € 10.000,00 reiche jedenfalls für eine Urlaubsreise nach Österreich aus. Die Botschaft begründe die Ablehnung auch damit, dass zwei Visaanträge im italienischen Konsulat in Dubai negativ beschieden worden seien. Dies würde jedoch keinen Grund für die Abweisung der Anträge durch die ÖB Abu Dhabi darstellen, zumal die ÖB die Erfüllung der Voraussetzungen selbständig zu beurteilen und sich nicht auf ein ihr unbekanntes Verfahren zu stützen habe. Dieses sei gegenständlich nur aus formalen Gründen abgelehnt worden sei. Die gegenständlichen Anträge seien selbständig und auf Grund der gegenständlich vorgelegten Urkunden und des hier erstatteten Vorbringens zu entscheiden. Wenn die Behörde weiters vermeine, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Kontakts zu einem Zahnarzt in Österreich unglaubwürdig seien, sei dies geradezu willkürlich. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb dies überhaupt von Relevanz sein sollte. Es sei nicht erkennbar, warum ein geschäftlicher Kontakt mit einem Zahnarzt in Österreich für oder gegen die Erteilung eines Visums sprechen sollte. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Botschaft ursprünglich zugesagt habe, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin ihren zweiten Antrag direkt bei der Botschaft würden stellen können und nicht erneut im Wege der Partner VFS Global. Entgegen dieser ausdrücklichen Zusage seien die Anträge an der Botschaft jedoch ohne Begründung nicht entgegengenommen worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.03.2017, zugestellt am 07.03.2017, verweigerte die ÖB Abu Dhabi die Erteilung der beantragten Visa mit der Begründung, (Anm: hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers), dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, sowie (Anm: hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer), dass diese nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem deren Zulassung gewährleistet sei oder diese nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Auch seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen (Anm:Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.03.2017, zugestellt am 07.03.2017, verweigerte die ÖB Abu Dhabi die Erteilung der beantragten Visa mit der Begründung, Anmerkung, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers), dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, sowie Anmerkung, hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer), dass diese nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem deren Zulassung gewährleistet sei oder diese nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Auch seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen (Anm:

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin). Die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer).

Gegen die Bescheide der ÖB Abu Dhabi wurden am 04.04.2017 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche in den Bescheiden angeführten Gründe für Ablehnung der Anträge nicht vorliegen würden. Dies sei auch bereits in der Stellungnahme vom 03.03.2017 glaubhaft dargelegt worden. Die Behörde hätte die angesprochene Stellungnahme jedoch schlichtweg ignoriert bzw sei auf das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden nicht eingegangen. So hätten die Beschwerdeführer etwa nachgewiesen, dass das monatliche Nettoeinkommen ca € 10.000,00 betrage, die Behörde dennoch nach wie vor davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel verfügen würde; die vorgelegten Urkunden seien unbedenklich, die Echtheit und Richtigkeit nicht beanstandet worden. Wiederholt wurden in der Folge die Ausführungen der Stellungnahme vom 03.30.2017 hinsichtlich des Reisezwecks. In Hinblick auf die "finanziellen Mittel" wurde ausgeführt, dass die Behörde angeführt hätte, dass unmittelbar vor Antragstellung ein relativ hoher Barbetrag auf das Konto des Erstbeschwerdeführers einbezahlt worden sei und habe dies als Indiz für das Fehlen entsprechender finanzieller Mittel gewertet. Diese Schlussfolgerungen seien jedoch nicht nachvollziehbar. Um dennoch die Herkunft der Barmittel darzulegen, werde nunmehr ein vom Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers ausgestelltes Dokument vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass ein großer Gehaltsbestandteil in barem Geld ausbezahlt werde. Dies sei in der gesamten Region und auch in den VAE üblich und in keiner Weise bedenklich. Fallgegenständlich sei das Geld auf das Konto des Erstbeschwerdeführers eingezahlt worden, um für die Botschaft die Existenz dieser Mittel nachvollziehbar zu machen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Anträge der einzelnen Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen worden seien. Andererseits hätten die bloß formularhaft angegebenen Ablehnungsgründe keinerlei Begründungswert. Im Übrigen wurden die Vorbringen zu Verfahrensmängeln und angeblich willkürlichen Verhalten der Behörde aus der Stellungnahme vom 03.03.2017 wiederholt. Vorgelegt wurde ein Schreiben der XXXX , datiert mit 30.03.2017, in englischer Sprache, worin die Beträge aufgelistet sind, die der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 angeblich bar als Provision pro Monat erhalten habe; der Commission Amount belief sich in AED zwischen 18.500,00 und max 22.205,00.Gegen die Bescheide der ÖB Abu Dhabi wurden am 04.04.2017 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche in den Bescheiden angeführten Gründe für Ablehnung der Anträge nicht vorliegen würden. Dies sei auch bereits in der Stellungnahme vom 03.03.2017 glaubhaft dargelegt worden. Die Behörde hätte die angesprochene Stellungnahme jedoch schlichtweg ignoriert bzw sei auf das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden nicht eingegangen. So hätten die Beschwerdeführer etwa nachgewiesen, dass das monatliche Nettoeinkommen ca € 10.000,00 betrage, die Behörde dennoch nach wie vor davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel verfügen würde; die vorgelegten Urkunden seien unbedenklich, die Echtheit und Richtigkeit nicht beanstandet worden. Wiederholt wurden in der Folge die Ausführungen der Stellungnahme vom 03.30.2017 hinsichtlich des Reisezwecks. In Hinblick auf die "finanziellen Mittel" wurde ausgeführt, dass die Behörde angeführt hätte, dass unmittelbar vor Antragstellung ein relativ hoher Barbetrag auf das Konto des Erstbeschwerdeführers einbezahlt worden sei und habe dies als Indiz für das Fehlen entsprechender finanzieller Mittel gewertet. Diese Schlussfolgerungen seien jedoch nicht nachvollziehbar. Um dennoch die Herkunft der Barmittel darzulegen, werde nunmehr ein vom Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers ausgestelltes Dokument vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass ein großer Gehaltsbestandteil in barem Geld ausbezahlt werde. Dies sei in der gesamten Region und auch in den VAE üblich und in keiner Weise bedenklich. Fallgegenständlich sei das Geld auf das Konto des Erstbeschwerdeführers eingezahlt worden, um für die Botschaft die Existenz dieser Mittel nachvollziehbar zu machen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Anträge der einzelnen Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen worden seien. Andererseits hätten die bloß formularhaft angegebenen Ablehnungsgründe keinerlei Begründungswert. Im Übrigen wurden die Vorbringen zu Verfahrensmängeln und angeblich willkürlichen Verhalten der Behörde aus der Stellungnahme vom 03.03.2017 wiederholt. Vorgelegt wurde ein Schreiben der römisch 40 , datiert mit 30.03.2017, in englischer Sprache, worin die Beträge aufgelistet sind, die der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 angeblich bar als Provision pro Monat erhalten habe; der Commission Amount belief sich in AED zwischen 18.500,00 und max 22.205,00.

Am 12.04.2017 erließ die ÖB Abu Dhabi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerden vom 04.04.2017 gegen die Bescheide der ÖB Abu Dhabi vom 06.03.2017 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Übernahme der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 03.03.2017, führte die ÖB Abu Dhabi aus, dass gemäß Art 32 Abs 1 lit b Visakodex unter anderem dann zu verweigern sei, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestünden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich aus den im Verfahren von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen klar ergebe, dass die Söhne bzw Brüder in Deutschland um Asyl angesucht hätten. Im Widerspruch dazu stünden die im Interview vom 27.02.2017 vom Erstbeschwerdeführer getätigten Behauptungen, wonach die Söhne in Deutschland die Schule besuchen bzw studieren würden. Daraus könne sehr wohl abgeleitet werden, dass das wahre Reiseziel der Beschwerdeführer nicht Österreich, sondern Deutschland sei und dieser Umstand hätte verschleiert werden sollen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2016 zwei Mal versucht hätten italienische Visa zu erlangen. Die italienischen Behörden hätten jedoch ablehnende Entscheidungen erlassen, da auch die italienischen Behörden der Ansicht gewesen seien, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Es liege der Verdacht nahe, dass durch die gegenständlichen Visaanträge nunmehr die (Weiter)reise nach Deutschland bewerkstelligt werden solle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass aufgrund der Volljährigkeit der Söhne ein Familiennachzug in Deutschland nicht beantragt werden könne, weshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Visaanträge in Italien und Österreich gestellt hätten, um in Deutschland dauerhaft mit ihren Verwandten zu leben und die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, gerechtfertigt sei. Die obigen Ausführungen würden sowohl die Zweifel an der gesicherten Wiederausreise, als auch am Zweck der geplanten Reise, rechtfertigen; diese hätten von den Beschwerdeführern letztlich nicht ausgeräumt werden können. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich gegenständlich um einen Generalverdacht handle, der zur Versagung der Visa geführt hätte. Es lägen vielmehr entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines (geplanten) Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus vor, und sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Art 32 Abs 1 lit b Visakodex komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es sei den Beschwerdeführern sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.Am 12.04.2017 erließ die ÖB Abu Dhabi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerden vom 04.04.2017 gegen die Bescheide der ÖB Abu Dhabi vom 06.03.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Übernahme der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 03.03.2017, führte die ÖB Abu Dhabi aus, dass gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex unter anderem dann zu verweigern sei, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestünden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich aus den im Verfahren von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen klar ergebe, dass die Söhne bzw Brüder in Deutschland um Asyl angesucht hätten. Im Widerspruch dazu stünden die im Interview vom 27.02.2017 vom Erstbeschwerdeführer getätigten Behauptungen, wonach die Söhne in Deutschland die Schule besuchen bzw studieren würden. Daraus könne sehr wohl abgeleitet werden, dass das wahre Reiseziel der Beschwerdeführer nicht Österreich, sondern Deutschland sei und dieser Umstand hätte verschleiert werden sollen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2016 zwei Mal versucht hätten italienische Visa zu erlangen. Die italienischen Behörden hätten jedoch ablehnende Entscheidungen erlassen, da auch die italienischen Behörden der Ansicht gewesen seien, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Es liege der Verdacht nahe, dass durch die gegenständlichen Visaanträge nunmehr die (Weiter)reise nach Deutschland bewerkstelligt werden solle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass aufgrund der Volljährigkeit der Söhne ein Familiennachzug in Deutschland nicht beantragt werden könne, weshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Visaanträge in Italien und Österreich gestellt hätten, um in Deutschland dauerhaft mit ihren Verwandten zu leben und die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, gerechtfertigt sei. Die obigen Ausführungen würden sowohl die Zweifel an der gesicherten Wiederausreise, als auch am Zweck der geplanten Reise, rechtfertigen; diese hätten von den Beschwerdeführern letztlich nicht ausgeräumt werden können. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich gegenständlich um einen Generalverdacht handle, der zur Versagung der Visa geführt hätte. Es lägen vielmehr entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines (geplanten) Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus vor, und sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es sei den Beschwerdeführern sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.

Am 30.05.2017 wurden bei der ÖB Abu Dhabi Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 30.05.2017 wurden bei der ÖB Abu Dhabi Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge samt den Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die mj Drittbeschwerdeführerin ist deren eheliche Tochter, welche bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren wurde.

Die Beschwerdeführer, sämtliche Staatsangehörige aus Syrien, stellten am 15.02.2107 (der Erstbeschwerdeführer) bzw am 22.02.2017 (die Zweit- un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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