TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W185 2162695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11
FPG §11a Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W185 2162695-1/9E

W185 2162691-1/6E

W185 2162693-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 12.04.2017, Zl. KONS/0242/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Farah ABU-JURJI, Getreidemarkt 18/21, 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 06.03.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 15.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (im Folgenden: "ÖB Abu Dhabi") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 15.03.2017 bis 29.04.2017. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. In der Rubrik "Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument" war vermerkt: "Nr. 2128707"; zur Gültigkeit: "2017-04-26" war durchgestrichen. Der Erstbeschwerdeführer gab als Beruf Zahntechniker an; sein Arbeitgeber sei das XXXX , VAE, Abu Dhabi, P.O. Box XXXX . Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.01.2017, als geplantes Abreisedatum der 19.02.2017 angegeben. Es werde Unterkunft im XXXX Wien, genommen. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Erstbeschwerdeführer getragen. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, stellte am 22.02.2017 für sich und die mj Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" bei der ÖB Abu Dhabi. In der Rubrik "Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument" war vermerkt:

"Nr. 9606180"; zur Gültigkeit: "2017-07-29". Die Genannte gab an, Hausfrau zu sein. Im Übrigen erstattete sie gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer.

Mit dem Antrag legte der Erstbeschwerdeführer folgende Dokumente vor:

? Polizze einer Reiseversicherung, Versicherungsbeginn 15.03.2017;

? Reservierung von Flügen (Dubai-Wien am 15.03.2017, Rückflug Wien-Dubai am 14.04.2017);

? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für XXXX , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017 (ohne Preisangaben);

? Passkopie des Erstbeschwerdeführers;

? Kopie der Seite 31 des Reisepasses; Aufenthaltsberechtigung für die VAE, Abu Dhabi, mit der Nr. 2128707; Ausstellungsdatum 13.02.2017, gültig bis 12.02.2019;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE (Gültigkeit: 26.04.2017);

? Zwei inhaltlich identische Bestätigungen des Arbeitgebers des Erstbeschwerdeführers, der XXXX , P.O. Box: XXXX , Abu Dhabi, VAE;

vom 05.01.2017 bzw vom 15.02.2017 (in deutscher Übersetzung), worin bestätigt wird, dass der Erstbeschwerdeführer unter der Patenschaft der genannten Firma als Zahnprothesentechniker beschäftigt sei. Der Genannte sei auch für das Zahnärztliche Labor bei XXXX , zuständig. Der Genannte beziehe ein monatliches Fixeinkommen in Höhe von 15.000,00 VAE Dirham sowie 30% Provision für Außentätigkeit (etwa 20.000,00 VAE Dirham im Monat), sohin ein Gesamtbruttogehalt von 35.000,00 VAE Dirham;

? Kontoauszüge bei der ADIB (Anm: Abu Dhabi Islamic Bank) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 15.02.2017; Closing Balance:119.003,36

AED;

? Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 19.02.2017;

Closing Balance: 150.197,36 AED;

Mit Schreiben der ÖB Abu Dhabi vom 19.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft gebeten. Am 27.02.2017 fand ein Interview in der ÖB Abu Dhabi statt, in dem der Erstbeschwerdeführer als Reisegrund Tourismus angab; überdies kenne er in Österreich einen Zahnarzt - ein Syrer mit österreichischem Reisepass - mit welchem er beabsichtige, "business" zu machen. Er reise mit Frau und Kind(ern), beabsichtige drei Tage im Hotel zu wohnen und anschließend privat bei dem genannten Zahnarzt Unterkunft zu nehmen. Die italienischen Behörden hätten seinen Antrag auf ein Schengenvisum abgelehnt (Dokumentenfehler); er habe in Italien "Tourismus" machen wollen. Den oben genannten Zahnarzt habe der Erstbeschwerdeführer erst nach der Visumsbeantragung für Italien kennen gelernt. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Wohnungen, die er weitervermiete. Seine beiden volljährigen Söhne hätten ursprünglich in die Türkei fliegen wollen, seien dann jedoch nach Deutschland gegangen, um dort zu studieren. Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2011 letztmalig in Syrien gewesen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten befinde sich der Erstbeschwerdeführer seit 16 Jahren; seit 6 Jahren habe er keine Urlaubsreise mehr unternommen. In den VAE halte sich auch ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf; dieser sei Zahnarzt. Zum Schluss findet sich im Protokoll noch folgende Anmerkung: "keine Gehaltszahlungen f. 01/02/2017 seitens der Firma".

Vorgelegt wurden weiters:

-

Ein Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX ; Mieter:

Erstbeschwerdeführer. Mietdauer: 20.07.2016 bis 19.07.2017;

Gesamtmiete: 40.000,00 AED

-

Ein Mietvertrag für eine Wohnung in Abu Dhabi; Mieter:

Zweitbeschwerdeführerin. Mietdauer: 01.07.2016 bis 30.06.2017;

Gesamtmiete: 90.000,00 AED

-

Ein Mietvertrag vom 20.06.2016 hinsichtlich der Vermietung einer Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer für ein Jahr; Mieteinnahmen:

65.000,00 AED

-

Ein Mietvertrag hinsichtlich der Vermietung einer Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer für ein Jahr; Mieteinnahmen: 125.000,00 AED

-

Ein "Wohnungsvertrag" vom 24.07.2016 hinsichtlich der Miete einer Wohnung vom 25.07.2016 bis 24.07.2017 seitens des Erstbeschwerdeführers zu einer Miete in Höhe von AED 75.000,00;

-

Kopie eines österreichischen Reisepasses eines Herr XXXX , geboren in Damaskus; MA 35.

Mit dem Antrag vom 22.02.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Dokumente vor:

? Polizze einer Reiseversicherung, Versicherungsbeginn 15.03.2017;

? Reservierung von Flügen (Dubai-Wien am 15.03.2017, Rückflug Wien-Dubai am 14.04.2017);

? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für XXXX , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017;

? Passkopie der Zweitbeschwerdeführerin;

? Kopie der Seite 22 des Reisepasses; Aufenthaltsberechtigung für die VAE, Abu Dhabi, mit der Nr. 2128707; gültig bis 29.07.2017;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE (Gültigkeit: 29.07.2017);

? Ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers, dass er die Kosten der Reise seiner Familienangehörigen tragen wird;

? Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom Justizministerium in Syrien, Scharia-Gericht Aleppo, undatiert, in englischer Übersetzung, worin die Eheschließung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus am 28.02.1995 bestätigt wird;

? erneut vorgelegt wurden die Kontoauszüge bei der ADIB (Anm: Abu Dhabi Islamic Bank) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 15.02.2017;

Closing Balance:119.003,36 AED;

? Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 19.02.2017;

Closing Balance: 150.197,36 AED;

? erneut auch eine Passkopie des Erstbeschwerdeführers;

? Kopie der Seite 31 des Reisepasses; Aufenthaltsberechtigung für die VAE, Abu Dhabi, mit der Nr. 2128707, gültig bis 21.04.2021;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE den Erstbeschwerdeführer betreffend (Gültigkeit: 12.02.2019);

? Ausweiskopien zweier Söhne der Zweitbeschwerdeführerin, welche in Deutschland die Schule besuchen;

? Eine Kopie eines Dokuments einen der Söhne betreffend, betitelt mit "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)", vom 25.01.2017;

Am 22.02.2017 wurde auch für die mj Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter, ein Visumsantrag gestellt; vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

? Polizze einer Reiseversicherung, Versicherungsbeginn 15.03.2017;

? Reservierung von Flügen (Dubai-Wien am 15.03.2017, Rückflug Wien-Dubai am 14.04.2017);

? Reservierungsbestätigung ("Proforma Voucher") für XXXX , Wien, für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017;

? Passkopie die Drittbeschwerdeführerin betreffend;

? Kopie der Seiten 24 und 25 des Reisepasses (Visum für Aufenthaltsberechtigung der VAE; gültig bis 29.02.2018;

? Kopie einer Resident Identity Card der VAE die Drittbeschwerdeführerin betreffend (Gültigkeit: 29.07.2017);

? Schreiben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an die ÖB Abu Dhabi vom 22.02.2017, worin bestätigt wird, dass die Genannten als Eltern auf die mj Drittbeschwerdeführerin im Zuge der Reise aufpassen werden;

? Kopien der Identitiätsdokumente der Eltern;

? Kopie einer Geburtsurkunde die Drittbeschwerdeführerin betreffend aus den VAE in englischer Sprache;

? erneut die Unterlagen, die Söhne der Beschwerdeführer betreffend, welche sich in Deutschland befinden;

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 28.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Erstbeschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig.

Nähere Begründung: Sie leben lt. eigenen Angaben seit 16 Jahren in den VAE und sind in den letzten 6 Jahren nie verreist.

Sie haben angegeben, dass Ihre beiden erwachsenen Söhne angeblich in der Türkei Urlaub machen wollten und sie nichts davon wussten, dass sie anschließend Asyl in Deutschland beantragt haben; dies erscheint äußerst unglaubwürdig.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Kurz vor Visaantragstellung sind einige Bareinzahlungen auf Ihrem Konto zu verzeichnen, die nicht näher zugeordnet werden können.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig.

Nähere Begründung: Sie haben einen Bekannten in Österreich erwähnt, der Zahnarzt ist. Lt. Ihren Angaben haben Sie diese Person erst nach Ihrer Visaantragstellung an der italienischen Botschaft kennen gelernt, erwähnten aber, dass Sie Geschäfte mit diesem Herrn machen möchten. Dies erscheint aufgrund der knappen Zeitspanne unglaubwürdig.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Sie gaben an, dass Ihre beiden Söhne in Deutschland leben und dort studieren. Den vorliegenden Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass Ihre beiden Söhne in Deutschland Asyl beantragt haben. Da beide Söhne bereits über 18 Jahre alt sind, können Sie keinen Familiennachzug beantragen. Eine Wiederausreise aus dem Schengenraum erscheint ho. nicht gesichert.

Sie haben im November 2016 einen Visaantrag an der italienischen Botschaft gestellt; dieser Antrag wurde abgelehnt.

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 28.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der Zweitbeschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Kurz vor Visaantragstellung sind einige Bareinzahlungen auf dem Konto Ihres Ehemannes zu verzeichnen, die nicht näher zugeordnet werden können.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Nähere Begründung: Sie haben ihrem Visaantrag Unterlagen Ihrer beiden großjährigen Söhne beigefügt, aus welchen hervorgeht, dass die Söhne in Deutschland Asyl beantragt haben. Es erscheint äußerst unglaubwürdig, dass Ihr Reiseziel Österreich ist.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Sie haben ihrem Visaantrag Unterlagen Ihrer beiden großjährigen Söhne beigefügt, aus welchen hervorgeht, dass die Söhne in Deutschland Asyl beantragt haben. Da beide Söhne bereits über 18 Jahre alt sind, können Sie keinen Familiennachzug beantragen. Eine Wiederausreise aus dem Schengenraum erscheint ho. nicht gesichert.

Sie haben im April und im November 2016 je einen Visaantrag an der italienischen Botschaft gestellt; beide Anträge wurden negativ beschieden.

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 28.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der mj Drittbeschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Kurz vor Visaantragstellung sind einige Bareinzahlungen auf dem Konto Ihres Vaters zu verzeichnen, die nicht näher zugeordnet werden können.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Sie haben im April und im November 2016 je einen Visaantrag an der italienischen Botschaft gestellt; beide Anträge wurden negativ beschieden.

Den Beschwerdeführern wurde jeweils die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 03.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer, vertreten durch einen gewillkürten Rechtsvertreter, eine Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass als Reisegrund eine Urlaubsreise angegeben worden sei; warum dies unglaubwürdig sein sollte, sei nicht erkennbar. Bei der gegenteiligen Ansicht der ÖB handle es sich um unbegründete Mutmaßungen, welche durch unbedenkliche Urkunden widerlegt seien. Der Erstbeschwerdeführer lebe und arbeite seit 16 Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und habe seit 6 Jahren keinen Urlaub mehr gemacht. Es sei somit nicht unglaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie einen Urlaubsaufenthalt in Österreich geplant hätten. Die Botschaft unterstelle den Beschwerdeführern ohne jede nachvollziehbare Begründung, dass die Genannten in Deutschland um Asyl ansuchen wollen würden. Einziges Indiz hiefür sei die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer. Eine negative Entscheidung aufgrund dieser unbegründeten Mutmaßung wäre als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzusehen. Die von der Botschaft getroffene Annahme sei sogar als willkürlich zu bezeichnen. Diese Annahme sei auch durch die vorgelegten Urkunden widerlegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die volljährigen Söhne der Beschwerdeführer bereits in Deutschland um Asyl angesucht hätten. Diese befänden sich nämlich in einer gänzlich anderen Lebenssituation als die Beschwerdeführer, welche in Syrien nicht wehrpflichtig seien. Es sei auch kein Grund für einen Entzug der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer in den VAE ersichtlich, was bei den Söhnen sehr wohl der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei der Behörde bewusst, dass die Beschwerdeführer kein Asyl erhalten würden, da keinerlei Verfolgung nachgewiesen werden könne. Der Erstbeschwerdeführer sei als Zahntechniker tätig; das monatliche Familieneinkommen betrage etwa 35.000,00 AED, was in etwa € 9.000,00 entspreche. Dieses Einkommen würde im Falle einer Asylantragstellung in Österreich zur Gänze wegfallen. Bereits dies sei ein ausreichender Beweis dafür, dass die Beschwerdeführer nicht beabsichtigen würden, in Europa um Asyl anzusuchen. Ferner miete die Familie in den VAE Immobilien und vermiete diese lukrativ weiter, was zusätzliche Einnahmen von AED 1.500,00 pro Monat bringe. Eine Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Österreich würde eine (erfolgsversprechende) Asylantragstellung in Deutschland unmöglich machen, zumal die Anträge aufgrund der Dublin-VO zurückzuweisen wären und die Beschwerdeführer nach Österreich zurückgestellt werden würden. Wenn die Botschaft Bareinzahlungen auf dem Konto des Erstbeschwerdeführers moniere, sei nicht nachvollziehbar, warum dies ein Beleg für fehlende Mittel sein sollte. Für mögliche Scheineinzahlungen würden keine Indizien vorliegen. Im Gegenteil, beziehe der Erstbeschwerdeführer ein hohes Grundeinkommen, Provisionen und Mieteinnahmen in beträchtlicher Höhe. Ein monatliches Nettoeinkommen von in etwa € 10.000,00 reiche jedenfalls für eine Urlaubsreise nach Österreich aus. Die Botschaft begründe die Ablehnung auch damit, dass zwei Visaanträge im italienischen Konsulat in Dubai negativ beschieden worden seien. Dies würde jedoch keinen Grund für die Abweisung der Anträge durch die ÖB Abu Dhabi darstellen, zumal die ÖB die Erfüllung der Voraussetzungen selbständig zu beurteilen und sich nicht auf ein ihr unbekanntes Verfahren zu stützen habe. Dieses sei gegenständlich nur aus formalen Gründen abgelehnt worden sei. Die gegenständlichen Anträge seien selbständig und auf Grund der gegenständlich vorgelegten Urkunden und des hier erstatteten Vorbringens zu entscheiden. Wenn die Behörde weiters vermeine, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Kontakts zu einem Zahnarzt in Österreich unglaubwürdig seien, sei dies geradezu willkürlich. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb dies überhaupt von Relevanz sein sollte. Es sei nicht erkennbar, warum ein geschäftlicher Kontakt mit einem Zahnarzt in Österreich für oder gegen die Erteilung eines Visums sprechen sollte. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Botschaft ursprünglich zugesagt habe, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin ihren zweiten Antrag direkt bei der Botschaft würden stellen können und nicht erneut im Wege der Partner VFS Global. Entgegen dieser ausdrücklichen Zusage seien die Anträge an der Botschaft jedoch ohne Begründung nicht entgegengenommen worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.03.2017, zugestellt am 07.03.2017, verweigerte die ÖB Abu Dhabi die Erteilung der beantragten Visa mit der Begründung, (Anm: hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers), dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, sowie (Anm: hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer), dass diese nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem deren Zulassung gewährleistet sei oder diese nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Auch seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen (Anm:

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin). Die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer).

Gegen die Bescheide der ÖB Abu Dhabi wurden am 04.04.2017 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche in den Bescheiden angeführten Gründe für Ablehnung der Anträge nicht vorliegen würden. Dies sei auch bereits in der Stellungnahme vom 03.03.2017 glaubhaft dargelegt worden. Die Behörde hätte die angesprochene Stellungnahme jedoch schlichtweg ignoriert bzw sei auf das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden nicht eingegangen. So hätten die Beschwerdeführer etwa nachgewiesen, dass das monatliche Nettoeinkommen ca € 10.000,00 betrage, die Behörde dennoch nach wie vor davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel verfügen würde; die vorgelegten Urkunden seien unbedenklich, die Echtheit und Richtigkeit nicht beanstandet worden. Wiederholt wurden in der Folge die Ausführungen der Stellungnahme vom 03.30.2017 hinsichtlich des Reisezwecks. In Hinblick auf die "finanziellen Mittel" wurde ausgeführt, dass die Behörde angeführt hätte, dass unmittelbar vor Antragstellung ein relativ hoher Barbetrag auf das Konto des Erstbeschwerdeführers einbezahlt worden sei und habe dies als Indiz für das Fehlen entsprechender finanzieller Mittel gewertet. Diese Schlussfolgerungen seien jedoch nicht nachvollziehbar. Um dennoch die Herkunft der Barmittel darzulegen, werde nunmehr ein vom Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers ausgestelltes Dokument vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass ein großer Gehaltsbestandteil in barem Geld ausbezahlt werde. Dies sei in der gesamten Region und auch in den VAE üblich und in keiner Weise bedenklich. Fallgegenständlich sei das Geld auf das Konto des Erstbeschwerdeführers eingezahlt worden, um für die Botschaft die Existenz dieser Mittel nachvollziehbar zu machen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Anträge der einzelnen Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen worden seien. Andererseits hätten die bloß formularhaft angegebenen Ablehnungsgründe keinerlei Begründungswert. Im Übrigen wurden die Vorbringen zu Verfahrensmängeln und angeblich willkürlichen Verhalten der Behörde aus der Stellungnahme vom 03.03.2017 wiederholt. Vorgelegt wurde ein Schreiben der XXXX , datiert mit 30.03.2017, in englischer Sprache, worin die Beträge aufgelistet sind, die der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 angeblich bar als Provision pro Monat erhalten habe; der Commission Amount belief sich in AED zwischen 18.500,00 und max 22.205,00.

Am 12.04.2017 erließ die ÖB Abu Dhabi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerden vom 04.04.2017 gegen die Bescheide der ÖB Abu Dhabi vom 06.03.2017 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Übernahme der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 03.03.2017, führte die ÖB Abu Dhabi aus, dass gemäß Art 32 Abs 1 lit b Visakodex unter anderem dann zu verweigern sei, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestünden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich aus den im Verfahren von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen klar ergebe, dass die Söhne bzw Brüder in Deutschland um Asyl angesucht hätten. Im Widerspruch dazu stünden die im Interview vom 27.02.2017 vom Erstbeschwerdeführer getätigten Behauptungen, wonach die Söhne in Deutschland die Schule besuchen bzw studieren würden. Daraus könne sehr wohl abgeleitet werden, dass das wahre Reiseziel der Beschwerdeführer nicht Österreich, sondern Deutschland sei und dieser Umstand hätte verschleiert werden sollen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2016 zwei Mal versucht hätten italienische Visa zu erlangen. Die italienischen Behörden hätten jedoch ablehnende Entscheidungen erlassen, da auch die italienischen Behörden der Ansicht gewesen seien, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Es liege der Verdacht nahe, dass durch die gegenständlichen Visaanträge nunmehr die (Weiter)reise nach Deutschland bewerkstelligt werden solle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass aufgrund der Volljährigkeit der Söhne ein Familiennachzug in Deutschland nicht beantragt werden könne, weshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Visaanträge in Italien und Österreich gestellt hätten, um in Deutschland dauerhaft mit ihren Verwandten zu leben und die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, gerechtfertigt sei. Die obigen Ausführungen würden sowohl die Zweifel an der gesicherten Wiederausreise, als auch am Zweck der geplanten Reise, rechtfertigen; diese hätten von den Beschwerdeführern letztlich nicht ausgeräumt werden können. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich gegenständlich um einen Generalverdacht handle, der zur Versagung der Visa geführt hätte. Es lägen vielmehr entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines (geplanten) Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus vor, und sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Art 32 Abs 1 lit b Visakodex komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es sei den Beschwerdeführern sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.

Am 30.05.2017 wurden bei der ÖB Abu Dhabi Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge samt den Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die mj Drittbeschwerdeführerin ist deren eheliche Tochter, welche bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren wurde.

Die Beschwerdeführer, sämtliche Staatsangehörige aus Syrien, stellten am 15.02.2107 (der Erstbeschwerdeführer) bzw am 22.02.2017 (die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin) bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 15.03.2017 bis 29.04.2017 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie "C" für den deklarierten Hauptzweck "Tourismus". Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Erstbeschwerdeführers vor der ÖB Abu Dhabi am 27.02.2017, gab dieser an, in Österreich - neben Urlaub machen zu wollen - auch (Anm: nicht näher konkretisierte) Geschäfte mit einem ihm bekannten syrischen Zahnarzt in Wien tätigen zu wollen.

Der Erstbeschwerdeführer arbeitet als Zahntechniker, sein Arbeitgeber ist die XXXX , VAE, Abu Dhabi, P.O. Box XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau.

Als Unterkunft in Österreich wurde in den Anträgen das XXXX Wien, genannt. Aus den, den Anträgen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich jedoch eine Reservierung im At XXXX , ("Proforma Voucher" ohne Preisangaben!), für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 15.04.2017. Im Zuge des Interviews vor der Botschaft erklärte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber, zu beabsichtigen, 3 Tage in einem Hotel verbringen zu wollen und anschließend bei dem genannten Zahnarzt in Wien privat Unterkunft zu nehmen.

Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Es liegen widersprüchliche Informationen vor.

Die italienische Botschaft habe die Visumsanträge der Beschwerdeführer im Jahr 2016 aufgrund eines Dokumentenfehlers abgelehnt. Seine beiden volljährigen Söhne hätten ursprünglich in die Türkei fliegen wollen, seien dann jedoch nach Deutschland gegangen, um dort zu studieren (Interview vor ÖB Abu Dhabi am 27.02.2017). Die Genannten, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , haben in Deutschland um Asyl angesucht und auch erhalten (bzw eine Aussetzung der Abschiebung, Duldung). Die Genannten besuch(t)en in Deutschland eine Berufsschule (Stellungnahme vom 03.03.2017 und Beschwerde). Nicht festgestellt werden konnte, dass die Genannten die VAE verlassen hätten müssen, da ihnen dort die Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei.

Die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Feststellung der Behörde, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet worden seien bzw die über den beabsichtigten Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden. Dies aufgrund der im Verfahren erstatteten unklaren bzw widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen (siehe hiezu die näheren Ausführungen unten).

Unklar bzw widersprüchlich stellen sich auch die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zur Situation seiner beiden volljährigen Söhne dar. Deshalb gelangte die zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (siehe hiezu weiter unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii ist, unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.

In den Visaanträgen war als Hauptzweck der Reise "Tourismus" angekreuzt. Im persönlichen Interview an der ÖB Abu Dhabi am 27.02.2017 gab der Erstbeschwerdeführer dann weiters an, in Österreich einen syrisch-stämmigen Zahnarzt zu kennen, mit welchem er beabsichtige, Geschäfte ("business") zu machen. Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben erstattet wurden, welcher Art die in den Raum gestellten Geschäfte sein sollten, erscheint es auch nicht einsichtig bzw nachvollziehbar, dass Geschäfte gerade im Zuge einer beabsichtigten Urlaubsreise, welche nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers seiner Erholung dienen sollte (Stichwort: 6 Jahre kein Urlaub) erfolgen sollten. Widersprüchlich sind die Angaben zur Unterkunft während des geplanten Aufenthalts in Österreich. Wurde in den Visaanträgen als Unterkunft das XXXX Wien, angeführt, so ergibt sich aus den, den Anträgen angeschlossenen Unterlagen demgegenüber, dass beabsichtigt war, im XXXX , Quartier zu nehmen (auffallend ist hier auch, dass in der als "Proforma Voucher Details" bezeichneten Unterlage kein Preis aufscheint). In Widerspruch hiezu stehen die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in seinem Interview vor der Botschaft in Abu Dhabi, wenn dieser erklärte, 3 Tage im Hotel verbringen zu wollen und im Anschluss bei genanntem Zahnarzt in Wien privat Unterkunft zu nehmen. Eine entsprechende Zusage des Zahnarztes, die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Wien unterzubringen, ist im Akt nicht dokumentiert und erscheint auch insofern fragwürdig, als es sich beim genannten Zahnarzt (lediglich) um eine Zufallsbekanntschaft des Erstbeschwerdeführers handelt, die dieser im Zuge seines Visa-Antrages an der italienischen Botschaft in Dubai kennen gelernt hat. Die Einschätzung der Behörde, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts erkannte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und zutreffend.

Dies ebenso, wie der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass auch Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Im Interview an der ÖB Abu Dhabi erklärte der Erstbeschwerdeführer zunächst, dass seine beiden volljährigen Söhne ursprünglich in die Türkei hätten fliegen wollen, letztlich jedoch nach Deutschland gereist seien und dort die Schule besuchen bzw studieren würden. Eine Asylantragstellung seiner Söhne in Deutschland hat der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Interviews nicht erwähnt. Erstmals in der aufgetragenen Stellungnahme vom 03.03.2017 führte der gewillkürte Vertreter aus, dass die genannten Söhne des Erstbeschwerdeführers in Deutschland bereits (erfolgreich) um Asyl angesucht hätten und diese Asylantragstellung damit begründet, dass die Genannten in Syrien wehrpflichtig wären und diesen in den VAE ihr Aufenthaltstitel entzogen worden wäre. Ein Entzug der Aufenthaltstitel in den VAE wurde dabei lediglich in den Raum gestellt; Nachweise hiefür wurden seitens der Beschwerdeführer nicht beigebracht.

Nicht zuletzt aufgrund des Vorliegens der dargestellten Unklarheiten bzw Widersprüche hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthaltes und in Ansehung dessen, dass 2 volljährige Söhne (bzw Brüder) der Beschwerdeführer in Deutschland Schutzstatus erhalten haben und dort aufhältig sind, kann der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannte, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführer vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführer letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass eine (bloße) Reservierungsbestätigung für einen Rückflug für sich genommen noch nicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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