TE Vwgh Beschluss 1999/5/26 97/09/0038

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der S M in M, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 23. Dezember 1996, Zl. LGSV/III/13116/1996, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg hat mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1996 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. August 1996 "auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die do. Behörde nach § 73 AVG" gemäß dieser Gesetzesstelle i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, die Beschwerdeführerin habe in einem Urgenzschreiben vom 26. Juni 1996 die Behauptung aufgestellt, eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes Feldkirch für den Gültigkeitszeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 besessen und deren Verlängerung fristgerecht beantragt zu haben, über welchen Antrag im Zeitpunkt der Urgenz noch nicht entschieden gewesen sei. Die belangte Behörde sei jedoch zum Ergebnis gelangt, dass ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis gar nicht gestellt worden sei. Dies sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 1996 vorgehalten worden. Darauf habe die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, sie habe in der

22. Kalenderwoche 1995 bei einer namentlich genannten Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice Feldkirch vorgesprochen, wobei ihr erklärt worden sei, sie könne aus näher erläuterten Gründen keine Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis bekommen. Übereinstimmung herrsche darüber, dass der Beschwerdeführerin ein schriftliches Antragsformular mit weiteren Erläuterungen übergeben worden sei, doch sei in der Folge weder das schriftliche Antragsformular beim Arbeitsmarktservice Feldkirch eingebracht noch über einen mündlichen Antrag eine Niederschrift aufgenommen worden. An den insoweit feststehenden Sachverhalt schloss die belangte Behörde nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen ihre rechtlichen Erwägungen, wonach zunächst zu prüfen gewesen sei, ob überhaupt ein Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG eingebracht worden sei. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die Ausländerin im Zuge der beabsichtigten Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis zwar vorgesprochen habe, wobei ihr ein Antragsformular für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis ausgehändigt worden sei, jedenfalls sei beim Arbeitsmarktservice Feldkirch jedoch kein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis eingebracht worden. Es habe auch kein diesbezüglicher Nachweis erbracht werden können. Vielmehr habe die Ausländerin selbst in der Besprechung vom 19. November 1996 ausdrücklich bestätigt, dass sie "das schriftliche Antragsformular nicht beim Arbeitsamt Feldkirch eingereicht" habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass keine Niederschrift im Sinn des § 14 Abs. 1 AVG über einen mündlichen Antrag aufgenommen worden sei, aus dem erkennbar gewesen wäre, dass die Fremde einen mündlichen Antrag dieses Inhaltes gestellt hätte. Insoweit die Beschwerdeführerin eine "gängige Praxis", wonach Anträge auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nicht schriftlich gestellt würden, anspreche, verkenne sie, dass eine solche Praxis schon allein aus verwaltungsökonomischen Gründen scheitern würde, zumal jährlich tausende solcher Anträge zu erledigen seien, und dies nur zu bewältigen sei, wenn schriftliche Anträge mit bundeseinheitlichen Formularen samt entsprechenden Nachweisen eingebracht würden, die überdies noch zu vergebühren seien. Niederschriften über mündlich gestellte Anträge seien schon "aus der Natur der Sache nicht tunlich" im Sinn des § 13 Abs. 1 AVG. Alleine schon auf Grund der Komplexität des Verfahrens sowie des damit verbundenen erheblichen zeitlichen Mehraufwandes. Entscheidungswesentlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach § 13 Abs. 2 AVG Anträge, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen seien. Gemäß § 19 Abs. 5 AuslBG sei der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen. Für die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis sei also eine materiell-rechtliche Frist ("vor Ablauf der Geltungsdauer") gesetzt, sodass der Verlängerungsantrag der Arbeitserlaubnis nur schriftlich gestellt hätte werden können. Unabhängig von der speziell materiell-rechtlichen Frist bei Einbringung von Verlängerungsanträgen im Sinne des § 19 Abs. 5 AuslBG werde bei jedem Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis der Lauf einer Frist bestimmt, nämlich jener der Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG. Auch aus diesem Grunde könne ein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 AVG nur schriftlich eingebracht werden. Ein schriftliches Anbringen sei jedoch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint worden. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinn des § 13 Abs. 1 AVG könne daher schon mangels Vorliegens eines Antrages nicht gegeben gewesen sein, sodass auch der Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Sachentscheidung", auf "Erteilung - Verlängerung der Arbeitserlaubnis" und auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0261, vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0136, und vom 25. September 1972 in Slg. N.F. Nr. 8287/A). Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) der Bundesminister für Arbeit und Soziales (ab 15. Februar 1997 Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, vgl. BGBl. I Nr. 21/1997) anzusehen (vgl. insoweit die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0460, und vom 24. Februar 1995, Zl. 95/09/0041).

Davon ausgehend ist im Beschwerdefall der Instanzenzug nicht erschöpft, weil gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die belangte Behörde die Berufung an den zuständigen Bundesminister (für Arbeit und Soziales bzw. Arbeit, Gesundheit und Soziales) zulässig ist. Für eine Verkürzung des Instanzenzuges bietet § 20 Abs. 3 AuslBG in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsgrundlage.

Aus all diesen Gründen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 2 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 2 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090038.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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