Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2194971-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. 1097214608-151899519, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. 1097214608-151899519, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 führte sie an, dass sie ihre Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Man wolle sie dort töten. Auf Nachfrage wer sie töten wolle, gab sie an, es wäre ein ukrainischer Soldat gewesen, weil sie russisch sprechend sei. Dieser Soldat habe sie auch vergewaltigt. Dies sei in Donezk geschehen. Der Soldat habe sie in einen Hauseingang gezogen, wobei sie den Straßennamen nicht angeben könne. Dort habe er sie vergewaltigt, sie auf den Kopf geschlagen und habe ihr den Mund verschlossen, weshalb sie nicht um Hilfe habe rufen können. Zuvor habe er zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Der Vorfall habe sich Anfang Oktober 2015, an einem Montag am Abend, vielleicht am 05.10.2015, gegen 20:00 oder 21:00 Uhr, zugetragen und habe ca. eine halbe Stunde gedauert. Sie habe keine Anzeige erstattet, da es sinnlos gewesen wäre. Ansonsten habe sie keine weiteren Gründe vorzubringen. Das seien ihre einzigen Fluchtgründe. Sie wolle ein neues Leben beginnen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie getötet zu werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2018 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie in Polen, Krakau, geboren und dort bis zu ihrem sechsten Lebensjahr gelebt habe. Im Alter von sieben Jahren sei sie in der Ukraine, Donezk, in die Schule gegangen. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule und ein Jahr ein pädagogisches Institut, das sie abgerochen habe, besucht. Sie habe folglich als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe einen Mann, der gut verdient habe, kennengelernt und habe daher als Hausfrau zu Hause bleiben können. Befragt, ob sie im Herkunftsland Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt habe, gab sie an, dass sie, bis der Krieg ausgebrochen sei, keine Probleme gehabt habe. Danach sei es ihr verboten worden alle russischen Sendungen anzuschauen. Dort, wo sie zuhause sei, gebe es viele Russen, wobei ihnen verboten worden sei Russisch zu sprechen. Viele Menschen seien zu Meetings gegangen, damit sie sich dieses Recht, dass sie wieder russischsprechen dürfen, zurück erkämpfen. Aber sie hätten gesagt, wenn sie Russisch sprechen möchten, dann könnten sie nach Russland ausreisen. Wenn sie etwas von der Behörde brauche, dann müssten die Beamten Ukrainisch mit ihnen sprechen. Sie hätten immer auf Ukrainisch geantwortet. Es sei schwierig für sie, weil sie die ukrainische Sprache nicht verstehe. Ihre Nachbarn hätten mit den Behörden Probleme. Sie sei dann weggefahren und habe nicht warten wollen bis die Probleme anfangen würden. Des Weiteren gab sie an, Meetings besucht zu haben. Sie hätten geglaubt, dass es ihnen helfen würde, jedoch seien die Menschen verfolgt und ohne Gerichtsverfahren abgeholt worden. Ihre Nachbarn seien nach Russland gereist, sie hätten dort Verwandte. Auf die Frage, ob sie einer Partei anhängig sei, meinte sie: "vielleicht" und fügte hinzu, dass sie sich nur erinnern könne, dass sie etwas unterschrieben hätte. Sie glaube, das sei eine regionale Partei. Sie habe niemals einen Reisepass besessen, da kein Bedarf bestanden habe. Über Nachfrage, ob sie Dokumente, die ihre Identität nachweisen würde, vorlegen könne, verneinte sie und gab an, dass sie einen Inlandpass gehabt habe, der jedoch von jemanden zerrissen worden sei und die Pässe gewechselt wurden. In ihrem Herkunftsland habe sie keine Verwandten. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe keine Onkel und Tanten und sei ein Einzelkind. Ihr Lebensgefährte habe sie versorgt. Sie hätten sich ein Jahr vor ihrer Ausreise getrennt und wisse sie nicht, wo er sei. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. Sie sei arbeitsfähig und habe in ihrer Heimat geputzt und mit Kindern zu tun gehabt. Sie sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder Organisation. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin weder über Familienangehörige oder sonstige Verwandte. Sie lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft noch bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie die Ukraine verlassen habe, weil es in Donezk 2014 zu militärischen Ausschreitungen gekommen sei. Sie hätten geglaubt, dass es in ein paar Monaten aus sei, weshalb sie alle dortgeblieben seien. Danach sei die Situation immer prekärer und gefährlicher geworden dort zu bleiben. Die Menschen seien überfallen und vergewaltigt worden. Dann hätten sie verstanden, dass sie fliehen müssten. Viele Menschen hätten mangels Geld nicht fliehen können. Die Beschwerdeführerin habe etwas Geld gehabt und die Möglichkeit genutzt, um auszureisen. Es sei schrecklich dort zu bleiben und nicht zu wissen, was einem in der nächsten Minute passieren werde. Es sei genauso, wie mit der Vergewaltigung. Sie sei zusammengeschlagen worden und würde man ihr Kiefer wahrscheinlich nicht mehr wiederherstellen können. Es sei ihnen gesagt worden, dass in Deutschland und in der Europäischen Union Hilfe gewährt würde. Ihr Land würde ihnen, der Bevölkerung, nicht wirklich helfen. Weder Russland noch die Ukraine wollten sie haben. In Österreich habe sie gesehen, dass ihnen geholfen werde. Als sie vergewaltigt und zusammengeschlagen worden sei, habe sie auch eine Gehirnerschütterung erlitten. Sie habe keine Zeit zum Arzt zu gehen. Die Leute seien voll bewaffnet auf der Straße gegangen. Sie hätten irgendwelche Substanzen zu sich genommen, damit sie weniger Angst hätten. Da sei man sich nie sicher, was denen einfalle, ob sie einen nicht in diesem Zustand erschießen würden. Sie hätten nicht gewusst, was auf der Straße auf sie zukomme. Das sei diese Anarchie. Die Bomben seien herumgeflogen und die Leute einfach getroffen worden. Sie habe ihr Schicksal nicht mehr herausfordern wollen, weil sie weiterleben habe wollen. Die Menschen seien gezwungen worden Blumen zu pflanzen, um den Schein zu wahren, dass alles in Ordnung sei. Die Leute vom Militär hätten einfach anläuten und in die Wohnung reinkommen können. Dann hätten sie einfach das gemacht, was ihnen eingefallen sei. Es gebe keine Rechtsordnung, keine Gesetze. Leute seien dann verschwunden. Wenn der Mensch frisch verstorben war, hätten sie einfach die Organe rausgeschnitten, um diese zu verkaufen. Über Nachfrage, gab sie an, dass sie am 05.10.2015 an einem Montagabend vergewaltigt worden sei. Sie habe telefoniert und Leute vom Militär hätten gehört, dass sie Russisch spreche. Sie glaube es wäre ein ukrainischer Soldat. Russische würden nicht so auf die Sprache reagieren. Den Vorfall habe sie nicht gemeldet. Sie sei nicht die einzige, der das wiederfahren sei. Es hätte keinen Sinn gehabt. Es wäre Chaos. Die Behörde hätte andere Sorgen gehabt, als sich um das zu kümmern. Außerdem sei die Polizei nicht wie in Österreich, sondern korrupt. Sie sei auch nicht zum Arzt gegangen. Nach dem Vorfall sei sie weggelaufen. Sie habe nicht warten wollen bis noch etwas passiere. Sie habe dann verstanden, dass es eine Chance für sie sei nach Österreich oder nach Deutschland zu gehen und um Hilfe zu bitten. Sie habe verstanden, dass Russland und die Ukraine sie nicht haben wollen würden, sie würden alleine gelassen. Es gebe Menschen, die in andere Städte gereist seien. Innerhalb der Ukraine hätte man aufgrund ihrer Herkunft keine Wohnung vermieten wollen oder sie hätten sie angelogen, das Geld genommen und sie wieder ausgesiedelt. Sie hätten versucht, sich in der Ukraine zu integrieren, aber es wäre keine gute Idee. Diese Informationen habe sie von Bekannten in der Ukraine, die sie gefragt habe, ob sie zu ihnen kommen könne. Diese hätten "nein" gesagt, da sie aus Donezk komme und sie keine Probleme mit den Nachbarn wollten. Die Frage, ob sie versucht habe, in einem anderen Teil in der Ukraine zu leben, beantwortete die Beschwerdeführerin mit Gegenfragen und stellte fraglich in der Raum, wohin sie hätte sollen. Sie habe kein Geld und wenn sie da ankomme, solle sie auf der Straße bleiben? Befragt, wo ihre Eltern vor deren Ableben gelebt hätten, gab sie an, dass der Vater nicht mit ihnen gelebt habe. Als sie schon erwachsen gewesen sei, habe sie nicht mehr mit ihrer Mutter gelebt. Sie hätten kein gutes Verhältnis und wisse sie nicht, wo ihre Mutter vor ihrem Tod gelebt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass Leute wie sie; sie sei Russin, wie ihre Mutter, dort nicht erwartet würden. Ihre Mutter sei in Russland geboren, habe allerdings die ukrainische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater sei aus Polen. Sie selbst spreche Russisch und seien 80 Prozent Russen dort. Sie habe Angst vor der Rache der Menschen, die ihre eigenen Leute in diesem Krieg verloren hätten. Außerdem würden sie die Behörde für Separatisten halten, weil sie an diesem Meeting teilgenommen habe. Sie könnten sie befragen und dann verschwinden lassen. Es sei angsteinflößend. Sie habe niemanden dort. Es gebe niemanden dort, der ihr helfen könne. Die Frage, ob die Meetings gegen das Gesetz verstoßen hätten, verneinte sie und gab an, dass die Behörde aber gesagt habe, dass das schon gegen das Gesetz sei und sie automatisch gegen die Ukrainer seien. Es wären sehr viele. Zum vorgehaltenen Länderinformationsblatt gab sie an, dass es mittlerweile neue Gesetze gebe. Das Militär habe sehr viel Macht bekommen. Sie dürften selbst richten. Das Militär wolle diese Bezirke von der prorussischen Besetzung befreien. Es würden bald die ukrainische Präsidentschaftswahl kommen. In diesem Jahr würden wahrscheinlich noch schlimmere Kriege in der Ukraine stattfinden, als sie sie bis jetzt gesehen hätten. Alle Techniken würden zusammengezogen. Es zeige in diese Richtung. Die Gesetzlosigkeit mache sich breit. Die Leute würden gefoltert einfach ohne irgendeine Gerichtbarkeit. Nur weil jemand gesagt habe, dass er ein Feind sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden habe können. Sie sei ukrainische Staatsangehörige, ledig sowie gesund und arbeitsfähig. Sie sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ferner sei sie strafrechtlich unbescholten. Zu ihren Fluchtgründen habe sie vorgebracht, dass sie die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen habe. Ein ukrainischer Soldat habe sie vergewaltigt und auch töten wollen. Deshalb sei sie geflohen und ausgereist. Dazu folgerte die Behörde, dass ihre Angaben keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte habe sie nicht behauptet. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und habe in der Ukraine die Schule besucht und abgeschlossen. Sie beherrsche die Sprache und habe bis zu Ihrer Ausreise ihr bisheriges Leben in der Ukraine verbracht. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut sei. Es sei ihr zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Nicht festgestellt werden könne, dass sie an schweren körperlichen Erkrankungen oder Verletzungen bzw. psychischen Störungen oder Krankheiten leide. Aufgrund der genannten Umstände sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelange. Sie sei erstmalig im Oktober 2015 illegal in Österreich eingereist, habe keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. In Österreich sei sie geringfügig berufstätig, wohne in einer vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und befinde sich in der Grundversorgung. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs besucht bzw. besuche derzeit einen weiteren und verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Soweit sie im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung ihrer Identität. Die Feststellungen zu ihren familiären Umständen sowie zu ihrem Gesundheitszustand seien aufgrund ihrer Angaben in diesem Zusammenhang getroffen worden. Die Feststellung, dass sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, ergebe sich insbesondere aus ihren eigenen Angaben bei der Erstbefragung in Österreich. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument vorweisen können. Es sei somit glaubhaft, dass sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Hinsichtlich die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr folgerte die Behörde, dass im Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle sei. Deshalb obliege es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssten diese Angaben von der Behörde auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die Behörde aus, dass sie eine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe nicht glaubhaft machen habe können. Aus ihrem gesamten Vorbringen ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung ihrer Person durch den ukrainischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der sie zu schützen der ukrainische Staat nicht fähig oder willens gewesen wäre. Seitens der Behörde werde nicht verkannt, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise im Osten der Ukraine zu einem Ausnahmezustand bzw. militärischen Ausschreitungen gekommen sei und sich die Lage nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, jedoch sei ihr durch die Verfassung und Gesetze der ukrainischen Regierung die Freiheit, sich innerhalb des Staates frei zu bewegen, garantiert. In den Konfliktzonen der Ostukraine gebe es zwar Einschränkungen, jedoch sei es möglich die Grenzen zwischen den Kontaktlinien (Ukraine - selbsternannte Republik Donezk und Lugansk) in beiden Richtungen zu überqueren, was den Länderinformationsblättern zur Ukraine zu entnehmen sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich auch im Verfahren nicht ergeben habe, dass ihr, aus welchen Gründen auch immer, ein dauernder Aufenthalt nicht möglich oder zumutbar wäre. Zudem gebe es auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit sich zu registrieren, um auch offizielle Unterstützung sowie das Recht auf medizinische und psychologische Behandlung, zu erhalten. Zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vergewaltigung werde ausgeführt, dass in der Ukraine Vergewaltigung gesetzlich verboten sei. Sollte es tatsächlich zu den von ihr behaupteten Misshandlungen gekommen sein, so stelle diese ein Fehlverhalten von Einzelpersonen dar, das dem Staat nicht zuzurechnen sei, und somit auch nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Sie habe auch nicht behauptete wegen dem geschilderten Vorfall eine Anzeige erstattet oder versucht zu haben, diese Vorfälle zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Zudem sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie im Sinne des Asylgesetzes aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Ein solcher zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates, wie bereits erwähnt, gegeben sei. Sie habe jedenfalls die Möglichkeit, sich an die entsprechenden staatlichen Stellen (Polizei, Gerichte, etc.) zu wenden. Ihrem gesamten Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass der ukrainische Staat -sofern tatsächlich rechtswidrige Handlungen vorliegen sollten- seiner Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nachkommen würde. Im gesamten Verfahren habe sie nicht angeführt, dass sie sich aufgrund der Vergewaltigung an die ukrainischen Behörden gewendet habe. Eine individuelle, von staatlichen Stellen initiierte Verfolgung oder Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland Ukraine habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens nicht angegeben und könne dies auch durch die Behörde nicht festgestellt werden. Zusammenfassend gelange die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung bestehe und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht zu erwarten sei. Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zuließen, habe sie nicht in Vorlage gebracht. Zudem würden sich die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben aus den eigenen Angaben und Behauptungen der Beschwerdeführerin ergeben, die nachvollziehbar und glaubhaft seien.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden habe können. Sie sei ukrainische Staatsangehörige, ledig sowie gesund und arbeitsfähig. Sie sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ferner sei sie strafrechtlich unbescholten. Zu ihren Fluchtgründen habe sie vorgebracht, dass sie die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen habe. Ein ukrainischer Soldat habe sie vergewaltigt und auch töten wollen. Deshalb sei sie geflohen und ausgereist. Dazu folgerte die Behörde, dass ihre Angaben keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte habe sie nicht behauptet. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und habe in der Ukraine die Schule besucht und abgeschlossen. Sie beherrsche die Sprache und habe bis zu Ihrer Ausreise ihr bisheriges Leben in der Ukraine verbracht. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut sei. Es sei ihr zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Nicht festgestellt werden könne, dass sie an schweren körperlichen Erkrankungen oder Verletzungen bzw. psychischen Störungen oder Krankheiten leide. Aufgrund der genannten Umstände sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelange. Sie sei erstmalig im Oktober 2015 illegal in Österreich eingereist, habe keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. In Österreich sei sie geringfügig berufstätig, wohne in einer vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und befinde sich in der Grundversorgung. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs besucht bzw. besuche derzeit einen weiteren und verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Soweit sie im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung ihrer Identität. Die Feststellungen zu ihren familiären Umständen sowie zu ihrem Gesundheitszustand seien aufgrund ihrer Angaben in diesem Zusammenhang getroffen worden. Die Feststellung, dass sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, ergebe sich insbesondere aus ihren eigenen Angaben bei der Erstbefragung in Österreich. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument vorweisen können. Es sei somit glaubhaft, dass sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Hinsichtlich die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr folgerte die Behörde, dass im Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle sei. Deshalb obliege es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssten diese Angaben von der Behörde auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die Behörde aus, dass sie eine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe nicht glaubhaft machen habe können. Aus ihrem gesamten Vorbringen ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung ihrer Person durch den ukrainischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der sie zu schützen der ukrainische Staat nicht fähig oder willens gewesen wäre. Seitens der Behörde werde nicht verkannt, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise im Osten der Ukraine zu einem Ausnahmezustand bzw. militärischen Ausschreitungen gekommen sei und sich die Lage nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, jedoch sei ihr durch die Verfassung und Gesetze der ukrainischen Regierung die Freiheit, sich innerhalb des Staates frei zu bewegen, garantiert. In den Konfliktzonen der Ostukraine gebe es zwar Einschränkungen, jedoch sei es möglich die Grenzen zwischen den Kontaktlinien (Ukraine - selbsternannte Republik Donezk und Lugansk) in beiden Richtungen zu überqueren, was den Länderinformationsblättern zur Ukraine zu entnehmen sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich auch im Verfahren nicht ergeben habe, dass ihr, aus welchen Gründen auch immer, ein dauernder Aufenthalt nicht möglich oder zumutbar wäre. Zudem gebe es auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit sich zu registrieren, um auch offizielle Unterstützung sowie das Recht auf medizinische und psychologische Behandlung, zu erhalten. Zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vergewaltigung werde ausgeführt, dass in der Ukraine Vergewaltigung gesetzlich verboten sei. Sollte es tatsächlich zu den von ihr behaupteten Misshandlungen gekommen sein, so stelle diese ein Fehlverhalten von Einzelpersonen dar, das dem Staat nicht zuzurechnen sei, und somit auch nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Sie habe auch nicht behauptete wegen dem geschilderten Vorfall eine Anzeige erstattet oder versucht zu haben, diese Vorfälle zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Zudem sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie im Sinne des Asylgesetzes aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Ein solcher zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates, wie bereits erwähnt, gegeben sei. Sie habe jedenfalls die Möglichkeit, sich an die entsprechenden staatlichen Stellen (Polizei, Gerichte, etc.) zu wenden. Ihrem gesamten Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass der ukrainische Staat -sofern tatsächlich rechtswidrige Handlungen vorliegen sollten- seiner Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nachkommen würde. Im gesamten Verfahren habe sie nicht angeführt, dass sie sich aufgrund der Vergewaltigung an die ukrainischen Behörden gewendet habe. Eine individuelle, von staatlichen Stellen initiierte Verfolgung oder Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland Ukraine habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens nicht angegeben und könne dies auch durch die Behörde nicht festgestellt werden. Zusammenfassend gelange die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung bestehe und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht zu erwarten sei. Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zuließen, habe sie nicht in Vorlage gebracht. Zudem würden sich die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben aus den eigenen Angaben und Behauptungen der Beschwerdeführerin ergeben, die nachvollziehbar und glaubhaft seien.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1097214609/151899519, wurde der Bescheid vom 10.04.2018 gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, indem die Länderinformationen zur Ukraine beigefügt wurden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018,