TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W159 2130157-2

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2130157-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.12.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 30.06.2015 nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem AsylG durch die XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er der Minderheit der Gabooye angehöre und vom Clan Hawiye bedroht und verfolgt werde. Er habe eine Freundin gehabt, die dem Clan Hawiye angehöre. Weil sie heiraten hätten wollen, sei er verfolgt und bedroht worden. Sie hätten dann trotzdem geheiratet, es seien dann mehrere Personen vom Clan seiner Frau zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mit Holzprügeln schlagen wollen, er habe sich aber verstecken können und sei davongelaufen. Dies sei vor ca. sieben Monaten gewesen. Seine Frau sei von ihrem Clan wieder zurückgeholt worden. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr, sei aber noch verheiratet. Dann sei nichts mehr passiert, weil er sich in einem weit entfernten Dorf versteckt gehalten habe, er wisse aber, dass dieser Clan ihn noch immer verfolge. Dies sei der Grund, warum er Somalia verlassen habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 30.06.2015 nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem AsylG durch die römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er der Minderheit der Gabooye angehöre und vom Clan Hawiye bedroht und verfolgt werde. Er habe eine Freundin gehabt, die dem Clan Hawiye angehöre. Weil sie heiraten hätten wollen, sei er verfolgt und bedroht worden. Sie hätten dann trotzdem geheiratet, es seien dann mehrere Personen vom Clan seiner Frau zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mit Holzprügeln schlagen wollen, er habe sich aber verstecken können und sei davongelaufen. Dies sei vor ca. sieben Monaten gewesen. Seine Frau sei von ihrem Clan wieder zurückgeholt worden. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr, sei aber noch verheiratet. Dann sei nichts mehr passiert, weil er sich in einem weit entfernten Dorf versteckt gehalten habe, er wisse aber, dass dieser Clan ihn noch immer verfolge. Dies sei der Grund, warum er Somalia verlassen habe.

Mit Eingabe vom 01.05.2016 erhob der Antragsteller vertreten durch den XXXX Säumnisbeschwerde.Mit Eingabe vom 01.05.2016 erhob der Antragsteller vertreten durch den römisch 40 Säumnisbeschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, Zl. XXXX, wurde diese Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde diese Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, letzter Fall VwGVG abgewiesen.

Das nunmehr wiederum zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dann am 24.08.2017 eine ausgiebige Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er gesund sei, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort sechs Jahre die Grundschule und eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Schuhputzer und Autowäscher gearbeitet und zwar bis zu seiner Ausreise. Er gehöre dem Clan Gabooye an und sei Moslem/Sunnit. Auch seinen Subclan und den Subsubclan nannte er. Sie würden zum Hauptclan der Hawiye gehören. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch in Somalia leben, seine Mutter und sein Bruder in XXXX, die verheirateten Schwestern in XXXX bzw. XXXX. Seine Mutter verkaufe vor dem Haus Gemüse und versorge dabei auch seinen Bruder. Zur Finanzierung der Ausreisekosten sei er von anderen unterstützt worden. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er bei der Ausreise gehabt, weil niemand aus seiner Familie ein Telefon oder einen Internetzugang habe. Er sei von XXXX nach XXXX gereist und dann mit dem Flugzeug in den Iran und anschließend mit einem Auto und teilweise zu Fuß in die Türkei, mit einem Boot nach Griechenland und von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. In der Folge wurde er zu XXXX befragt.Das nunmehr wiederum zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dann am 24.08.2017 eine ausgiebige Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er gesund sei, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort sechs Jahre die Grundschule und eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Schuhputzer und Autowäscher gearbeitet und zwar bis zu seiner Ausreise. Er gehöre dem Clan Gabooye an und sei Moslem/Sunnit. Auch seinen Subclan und den Subsubclan nannte er. Sie würden zum Hauptclan der Hawiye gehören. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch in Somalia leben, seine Mutter und sein Bruder in römisch 40 , die verheirateten Schwestern in römisch 40 bzw. römisch 40 . Seine Mutter verkaufe vor dem Haus Gemüse und versorge dabei auch seinen Bruder. Zur Finanzierung der Ausreisekosten sei er von anderen unterstützt worden. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er bei der Ausreise gehabt, weil niemand aus seiner Familie ein Telefon oder einen Internetzugang habe. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 gereist und dann mit dem Flugzeug in den Iran und anschließend mit einem Auto und teilweise zu Fuß in die Türkei, mit einem Boot nach Griechenland und von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. In der Folge wurde er zu römisch 40 befragt.

Er sei in Somalia nicht politisch tätig gewesen und habe es auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gegeben. Wegen seiner Religion habe er keine Probleme gehabt, aber wegen seiner Clanzugehörigkeit und zwar mit der Familie seiner Frau. Sie hätten Ende 2014 geheiratet, wann genau wisse er nicht, er nannte daraufhin den Namen seiner Frau und gab an, dass sie XXXX geboren sei und dem Clan Hawiye angehöre. Sie hätten geheim in einer traditionellen Feier geheiratet. Bei dieser Feier seien auch zwei Freunde von ihm und eine Freundin seiner Frau anwesend gewesen, sowie ein Mann, der sich ein bisschen mit der Religion ausgekannt habe, er sei aber kein Imam oder Scheich gewesen.Er sei in Somalia nicht politisch tätig gewesen und habe es auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gegeben. Wegen seiner Religion habe er keine Probleme gehabt, aber wegen seiner Clanzugehörigkeit und zwar mit der Familie seiner Frau. Sie hätten Ende 2014 geheiratet, wann genau wisse er nicht, er nannte daraufhin den Namen seiner Frau und gab an, dass sie römisch 40 geboren sei und dem Clan Hawiye angehöre. Sie hätten geheim in einer traditionellen Feier geheiratet. Bei dieser Feier seien auch zwei Freunde von ihm und eine Freundin seiner Frau anwesend gewesen, sowie ein Mann, der sich ein bisschen mit der Religion ausgekannt habe, er sei aber kein Imam oder Scheich gewesen.

Aufgefordert, seine Fluchtgründe näher darzulegen, gab er an, dass er bei der Arbeit eine junge Frau kennengelernt habe und dass sie beschlossen hätten zu heiraten. Er habe das seiner Mutter erzählt und diese habe ihn gewarnt, dass es Probleme geben könnte. Sie hätten dann beschlossen, am Stadtrand gemeinsam zu wohnen und hätten dort zwei Wochen gelebt, seine Frau sei dann aber von ihrer Familie gesucht worden und hätten diese auch seine Mutter aufgesucht. Eines Tages hätten sie sie am Stadtrand gesehen und angegriffen. Er sei von den Clanmitgliedern seiner Frau geschlagen worden und seine Frau sei von den Clanangehörigen mitgenommen worden. Sie seien sogar mit Gewehren gekommen und hätten sie angegriffen. Als er das gesehen habe, sei er geflüchtet und habe sich dann bei Freunden versteckt, welche ihm auch behilflich gewesen waren, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr würde er von der Familie seiner Freunde gesucht. Es könnte sein, dass er in ganz Somalia gefunden werde. Den Schutz der Behörden zu erlangen habe er nicht versucht. Er habe sich dann im Haus eines Freundes im gleichen Bezirk aufgehalten. Dass Männer aus einem Minderheitsclan eine Frau aus einem Mehrheitsclan heiraten, komme normalerweise nicht vor. Beim Angriff der Familienangehörigen seiner Frau habe er keine sichtbaren Verletzungen davongetragen, er sei aber am Rücken geschlagen worden. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen und wollte auch keine Stellungnahme zur Ländersituation in Somalia abgeben, da er diese kenne. Er legte ein Referenzschreiben der XXXX sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen im Niveau A1 und A2 vor.Aufgefordert, seine Fluchtgründe näher darzulegen, gab er an, dass er bei der Arbeit eine junge Frau kennengelernt habe und dass sie beschlossen hätten zu heiraten. Er habe das seiner Mutter erzählt und diese habe ihn gewarnt, dass es Probleme geben könnte. Sie hätten dann beschlossen, am Stadtrand gemeinsam zu wohnen und hätten dort zwei Wochen gelebt, seine Frau sei dann aber von ihrer Familie gesucht worden und hätten diese auch seine Mutter aufgesucht. Eines Tages hätten sie sie am Stadtrand gesehen und angegriffen. Er sei von den Clanmitgliedern seiner Frau geschlagen worden und seine Frau sei von den Clanangehörigen mitgenommen worden. Sie seien sogar mit Gewehren gekommen und hätten sie angegriffen. Als er das gesehen habe, sei er geflüchtet und habe sich dann bei Freunden versteckt, welche ihm auch behilflich gewesen waren, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr würde er von der Familie seiner Freunde gesucht. Es könnte sein, dass er in ganz Somalia gefunden werde. Den Schutz der Behörden zu erlangen habe er nicht versucht. Er habe sich dann im Haus eines Freundes im gleichen Bezirk aufgehalten. Dass Männer aus einem Minderheitsclan eine Frau aus einem Mehrheitsclan heiraten, komme normalerweise nicht vor. Beim Angriff der Familienangehörigen seiner Frau habe er keine sichtbaren Verletzungen davongetragen, er sei aber am Rücken geschlagen worden. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen und wollte auch keine Stellungnahme zur Ländersituation in Somalia abgeben, da er diese kenne. Er legte ein Referenzschreiben der römisch 40 sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen im Niveau A1 und A2 vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.08.2017, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig gewertet werde. Die Behörde schenke sogar der behaupteten Herkunft aus der Stadt XXXX keinen Glauben, da der Antragsteller nicht einmal rudimentäre Kenntnisse zu XXXX gehabt habe. Es hätten sich auch Widersprüche zu der Erstbefragung und inhaltliche Einvernahme ergeben. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Behörde bei der Einvernahme gewinnen haben können, gehe sie davon aus, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise glaubhaft habe machen können, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei und habe deswegen es nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen können, da die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnehme. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass der Antragsteller aufgrund seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon aufgrund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinde und habe der Antragsteller auch vor seiner Ausreise durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erwirtschaften können, sodass er bei einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde, zumal er auch die Unterstützung durch seine Angehörigen erfahren könnte. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens (in Österreich) zu negieren gewesen sei. Der Antragsteller sei erst im Juli 2015 eingereist, die Einreise sei illegal gewesen und sei er lediglich aufgrund seines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Da keine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich ebenfalls nicht ergeben.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig gewertet werde. Die Behörde schenke sogar der behaupteten Herkunft aus der Stadt römisch 40 keinen Glauben, da der Antragsteller nicht einmal rudimentäre Kenntnisse zu römisch 40 gehabt habe. Es hätten sich auch Widersprüche zu der Erstbefragung und inhaltliche Einvernahme ergeben. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Behörde bei der Einvernahme gewinnen haben können, gehe sie davon aus, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise glaubhaft habe machen können, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei und habe deswegen es nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen können, da die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnehme. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass der Antragsteller aufgrund seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon aufgrund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinde und habe der Antragsteller auch vor seiner Ausreise durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erwirtschaften können, sodass er bei einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde, zumal er auch die Unterstützung durch seine Angehörigen erfahren könnte. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens (in Österreich) zu negieren gewesen sei. Der Antragsteller sei erst im Juli 2015 eingereist, die Einreise sei illegal gewesen und sei er lediglich aufgrund seines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Da keine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich ebenfalls nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch den XXXX, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beweiswürdigung wurde zunächst entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer genaue und präzise Angaben zu seiner Herkunftsregion, zu seinen Stammesangehörigen und seinen Familienverhältnissen habe machen können und habe die Behörde dem nicht konkret entgegentreten können. Außer den geschilderten Erlebnissen gebe es noch weitere Gefährdungsmomente, denn er sei als kampffähiger Mann für die Al-Shabaab interessant, gehöre damit einer besonderen sozialen Gruppe an. Unbeschadet von der Frage der Asylrelevanz sei dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Lage in Somalia jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren und habe das Außenministerium eine Reisewarnung mit höchster Sicherheitsstufe hinsichtlich Somalia erlassen. Die Hungersnot in Somalia nehme riesige Ausmaße an, wie beispielsweise auch der Nachrichtensender XXXX berichtet habe und sei praktisch jeder in Somalia akut von der Hungerkatastrophe bedroht. Schließlich sei der Antragsteller in Österreich auch ausgesprochen gut integriert, lerne mit Erfolg die Deutsche Sprache und respektiere die Österreichische Kultur und sei auch die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig. Abschließend wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch den römisch 40 , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beweiswürdigung wurde zunächst entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer genaue und präzise Angaben zu seiner Herkunftsregion, zu seinen Stammesangehörigen und seinen Familienverhältnissen habe machen können und habe die Behörde dem nicht konkret entgegentreten können. Außer den geschilderten Erlebnissen gebe es noch weitere Gefährdungsmomente, denn er sei als kampffähiger Mann für die Al-Shabaab interessant, gehöre damit einer besonderen sozialen Gruppe an. Unbeschadet von der Frage der Asylrelevanz sei dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Lage in Somalia jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren und habe das Außenministerium eine Reisewarnung mit höchster Sicherheitsstufe hinsichtlich Somalia erlassen. Die Hungersnot in Somalia nehme riesige Ausmaße an, wie beispielsweise auch der Nachrichtensender römisch 40 berichtet habe und sei praktisch jeder in Somalia akut von der Hungerkatastrophe bedroht. Schließlich sei der Antragsteller in Österreich auch ausgesprochen gut integriert, lerne mit Erfolg die Deutsche Sprache und respektiere die Österreichische Kultur und sei auch die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig. Abschließend wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 05.07.2018 erging eine Verhandlungsbitte der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte sodann eine Beschwerdeverhandlung für den 04.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr durch den Verein Legal Focus vertreten. Der Beschwerdeführervertreter legte diverse Deutschkursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und eine Arbeitsbestätigung der XXXX vor und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs im Niveau B1 besuche.Am 05.07.2018 erging eine Verhandlungsbitte der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte sodann eine Beschwerdeverhandlung für den 04.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr durch den Verein Legal Focus vertreten. Der Beschwerdeführervertreter legte diverse Deutschkursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 vor und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs im Niveau B1 besuche.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass er kein Angehöriger der Hawiye sei, denn die Gabooye seien ein eigener Stamm. Auch sein Freund habe nicht dem Stamm Hawiye, sondern dem Stamm Gabooye angehört. Seine Frau sei aber eine Hawiye-Angehörige.

Er sei somalischer Staatsbürger, besitze darüber aber keine Dokumente, sei Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Gabooye an. Das sei ein Minderheitenstamm, der von den größeren Stämmen verfolgt wurde. Meistens würden sie als Friseur, Schuster oder Schmid arbeiten. Andere Bezeichnungen seien Midgo und Yibro. Sie seien in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft ganz unten. Auch die Bezeichnung Madhiban kenne er, dies sei sein Subclan. In der Folge nannte er auch seinen Subsubclan. Er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit manchmal beschimpft, geschlagen und bespuckt worden. Er habe deswegen auch in der Schule mit seinen Mitschülern Probleme gehabt. Diese hätten ihm auch den Handschlag verweigert, obwohl dies sonst in Somalia unter Schülern üblich sei.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Seine Heimatstadt liege in der Provinz Shabelle Hoose. Sie liege nicht direkt am Meer, sondern in der Nähe des Meeres. Es fließe der Fluss Shabelle dort. XXXX sei für das Fest Istunka bekannt. Sie würden dort mit Stöcken aufeinander einschlagen, dabei komme es regelmäßig zu Verletzungen. Über Vorhalt, dass andere somalische Asylwerber angegeben hätten, dass die verwendeten Stöcke so klein seien, dass es nicht zu Verletzungen komme, bestätigte er, dass es kleine Stöcke seien, es gäbe aber trotzdem Verletzungen, aber es seien keine schweren Verletzungen. Gefragt nach irgendwelchen Sehenswürdigkeiten führte der Beschwerdeführer nur viele Felder an. Über nähere Nachfrage gab er an, dass dort zwei Brücken bekannt seien, eine kleine und eine große Brücke, und dass ein paar Gebäude auch bekannt wären, aber diese zerstört worden seien. Die Gegend sei eher feucht. Es werde eher Ackerbau als Viehzucht betrieben, z.B. werde Obst und Gemüse, z. B. Zitronen, Bananen, Orangen, Guave etc. angebaut.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt. Seine Heimatstadt liege in der Provinz Shabelle Hoose. Sie liege nicht direkt am Meer, sondern in der Nähe des Meeres. Es fließe der Fluss Shabelle dort. römisch 40 sei für das Fest Istunka bekannt. Sie würden dort mit Stöcken aufeinander einschlagen, dabei komme es regelmäßig zu Verletzungen. Über Vorhalt, dass andere somalische Asylwerber angegeben hätten, dass die verwendeten Stöcke so klein seien, dass es nicht zu Verletzungen komme, bestätigte er, dass es kleine Stöcke seien, es gäbe aber trotzdem Verletzungen, aber es seien keine schweren Verletzungen. Gefragt nach irgendwelchen Sehenswürdigkeiten führte der Beschwerdeführer nur viele Felder an. Über nähere Nachfrage gab er an, dass dort zwei Brücken bekannt seien, eine kleine und eine große Brücke, und dass ein paar Gebäude auch bekannt wären, aber diese zerstört worden seien. Die Gegend sei eher feucht. Es werde eher Ackerbau als Viehzucht betrieben, z.B. werde Obst und Gemüse, z. B. Zitronen, Bananen, Orangen, Guave etc. angebaut.

Er sei sechs Jahre lang in die Schule gegangen. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei im Jahre 2011 aufgrund einer Verletzung, die man ihm zugefügt habe, verstorben. Zu der Verletzung sei es gekommen, da sein Vater eine Auseinandersetzung mit einem nicht zahlungswilligen Kunden gehabt habe und dieser mit einem Metallgegenstand auf ihn losgegangen sei und ihn am Hinterkopf verletzt habe. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Der Bruder sei jünger, die Schwestern seien älter. Beide Schwestern seien verheiratet. Bei seiner Ausreise sei sein Bruder noch bei seiner Mutter in XXXX gewesen. Seine Mutter habe Gemüse verkauft, sein Vater habe früher als Schuster gearbeitet. Er selbst habe teilweise als Autowäscher und teileweise als Schuhputzer gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Politisch habe er sich nie betätigt. Solange er in Somalia gewesen sei, habe er auch keine Probleme mit der Al-Shabaab gehabt.Er sei sechs Jahre lang in die Schule gegangen. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei im Jahre 2011 aufgrund einer Verletzung, die man ihm zugefügt habe, verstorben. Zu der Verletzung sei es gekommen, da sein Vater eine Auseinandersetzung mit einem nicht zahlungswilligen Kunden gehabt habe und dieser mit einem Metallgegenstand auf ihn losgegangen sei und ihn am Hinterkopf verletzt habe. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Der Bruder sei jünger, die Schwestern seien älter. Beide Schwestern seien verheiratet. Bei seiner Ausreise sei sein Bruder noch bei seiner Mutter in römisch 40 gewesen. Seine Mutter habe Gemüse verkauft, sein Vater habe früher als Schuster gearbeitet. Er selbst habe teilweise als Autowäscher und teileweise als Schuhputzer gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Politisch habe er sich nie betätigt. Solange er in Somalia gewesen sei, habe er auch keine Probleme mit der Al-Shabaab gehabt.

Seine spätere Frau habe er im Oktober 2014 kennengelernt. Er habe jemandem die Schuhe geputzt, dieser habe ihn kein Geld geben wollen, dann habe dieser begonnen ihn zu schlagen. Seine spätere Frau habe den Mann gefragt, warum er dies getan habe. Dieser sei dann weggelaufen und so sei er mit seiner Frau ins Gespräch gekommen. Sie sei damals 18 bis 19 Jahre alt gewesen und habe dem Clan Hawiye angehört. Aufgrund seines Berufes habe sie im Vorhinein gewusst, welchem Clan er angehöre. Sie hätten sich heimlich immer wieder getroffen, weil ihre Mutter in der Nähe seiner Arbeitsstelle Khat verkauft habe. Die Familie seiner Freundin habe der Mittelschicht angehört. Sie hätten sich einmal in der Woche getroffen, als sie ihrer Mutter das Mittagessen gebracht habe. Meistens wären sie dann am Stadtrand von XXXX zusammen gewesen, wo man sie nicht gekannt habe. Ende 2014 hätten sie beschlossen zu heiraten. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass sie Probleme bekommen könnten, aber sie hätten einander geliebt. Die Eheschließung habe glaublich Ende Dezember stattgefunden und zwar in der Wohnung eines Scheiches. Überdies seien noch zwei Freunde von ihm und eine Freundin seiner Frau, sowie ein Scheich anwesend gewesen. Über Vorhalt, dass er BFA (AS 104) dazu angegeben habe, dass bei der Eheschließung kein Scheich anwesend gewesen sei, gab er an, dass dieser Scheich bei ihnen nicht bekannt gewesen sei und dass er das auch beim BFA gesagt habe. Gefragt nach der Hochzeitszeremonie gab er an, dass sie nicht gefeiert hätten und nur ein paar Freunde von ihm, seine Frau und er gemeinsam Mittagessen gewesen wären. Weiter nachgefragt gab er an, dass der Scheich gepredigt habe und aus dem Koran vorgelesen habe. Weiter nachgefragt, ob er ihnen Fragen gestellt habe, gab er an, dass er viele Fragen gestellt habe. Über noch weitere Nachfrage gab er dann an, dass er die Brautleute auch gefragt hätte, ob sie heiraten wollen. Sie hätten dann zwei Wochen zusammengelebt und zwar hätten sie eine Hütte am Rande des Bezirkes XXXX aufgestellt. Zwei Wochen nach der Hochzeit hätten die Probleme begonnen. Die Familienangehörigen seiner Frau hätten diese zu suchen begonnen, da diese nicht heimgekommen sei. Eines Tages hätte die Familie dann erfahren, dass sie in dieser Hütte versteckt seien. Die Familienangehörigen seiner Frau seien mit Holzstöcken bewaffnet gewesen und seien auf ihn losgegangen. Er sei dann weggelaufen und sie hätten seine Frau mitgenommen. Er hätte keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Es seien ca. zehn Personen, aus der Familie seiner Frau gewesen. Dabei seien auch Frauen und Kinder, aber auch Geschwister und Cousins gewesen. Seine Frau sei auch geschlagen worden. Sie hätte geweint und hätten sie dann mitgenommen. Was dann weiter mit ihr passiert sei, wisse er nicht. Später habe er seine Mutter kontaktiert und diese habe ihm viele traurige Dinge über seine Frau erzählt. Sie habe ihm erzählt, dass seine Frau schwanger gewesen sei, aber sie das Kind habe abtreiben lassen müssen und dass die Geschwister seiner Frau auch bei seiner Mutter gewesen wären und sie geschlagen hätten, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 9) angegeben habe, dass er schon vor der Hochzeit Probleme mit seiner Frau gehabt hätte, beim BFA (AS 108) hingegen - so wie in der Beschwerdeverhandlung - ,dass die Probleme erst zwei Wochen nach der Hochzeit begonnen hätten, gab er an, dass seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung stimmen würden. Es sei eine traditionelle Eheschließung gewesen. Sie hätten aber auch eine Urkunde erhalten, diese sei allerdings in Somalia geblieben. Er habe sich dann im Haus eines Freundes von ihm, außerhalb von XXXX am Stadtrand aufgehalten. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 9) angegeben habe, dass er sich in einem weit entfernten Dorf versteckt habe, beim BFA (AS 105) jedoch, dass er sich im gleichen Stadtbezirk von XXXX bei einem Freund versteckt habe, gab er an, dass seine nunmehrigen Angaben die Wahrheit wären. Nach der gewaltsamen Mitnahme seiner Frau sei er noch zwölf Tage in Somalia geblieben. Er habe sich versteckt, daher hätten sie ihm nichts angetan. Er habe gehört, dass die Familie seiner Frau ihn weitersuchen würde und habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen, weil er kein normales Leben habe führen können.Seine spätere Frau habe er im Oktober 2014 kennengelernt. Er habe jemandem die Schuhe geputzt, dieser habe ihn kein Geld geben wollen, dann habe dieser begonnen ihn zu schlagen. Seine spätere Frau habe den Mann gefragt, warum er dies getan habe. Dieser sei dann weggelaufen und so sei er mit seiner Frau ins Gespräch gekommen. Sie sei damals 18 bis 19 Jahre alt gewesen und habe dem Clan Hawiye angehört. Aufgrund seines Berufes habe sie im Vorhinein gewusst, welchem Clan er angehöre. Sie hätten sich heimlich immer wieder getroffen, weil ihre Mutter in der Nähe seiner Arbeitsstelle Khat verkauft habe. Die Familie seiner Freundin habe der Mittelschicht angehört. Sie hätten sich einmal in der Woche getroffen, als sie ihrer Mutter das Mittagessen gebracht habe. Meistens wären sie dann am Stadtrand von römisch 40 zusammen gewesen, wo man sie nicht gekannt habe. Ende 2014 hätten sie beschlossen zu heiraten. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass sie Probleme bekommen könnten, aber sie hätten einander geliebt. Die Eheschließung habe glaublich Ende Dezember stattgefunden und zwar in der Wohnung eines Scheiches. Überdies seien noch zwei Freunde von ihm und eine Freundin seiner Frau, sowie ein Scheich anwesend gewesen. Über Vorhalt, dass er BFA (AS 104) dazu angegeben habe, dass bei der Eheschließung kein Scheich anwesend gewesen sei, gab er an, dass dieser Scheich bei ihnen nicht bekannt gewesen sei und dass er das auch beim BFA gesagt habe. Gefragt nach der Hochzeitszeremonie gab er an, dass sie nicht gefeiert hätten und nur ein paar Freunde von ihm, seine Frau und er gemeinsam Mittagessen gewesen wären. Weiter nachgefragt gab er an, dass der Scheich gepredigt habe und aus dem Koran vorgelesen habe. Weiter nachgefragt, ob er ihnen Fragen gestellt habe, gab er an, dass er viele Fragen gestellt habe. Über noch weitere Nachfrage gab er dann an, dass er die Brautleute auch gefragt hätte, ob sie heiraten wollen. Sie hätten dann zwei Wochen zusammengelebt und zwar hätten sie eine Hütte am Rande des Bezirkes römisch 40 aufgestellt. Zwei Wochen nach der Hochzeit hätten die Probleme begonnen. Die Familienangehörigen seiner Frau hätten diese zu suchen begonnen, da diese nicht heimgekommen sei. Eines Tages hätte die Familie dann erfahren, dass sie in dieser Hütte versteckt seien. Die Familienangehörigen seiner Frau seien mit Holzstöcken bewaffnet gewesen und seien auf ihn losgegangen. Er sei dann weggelaufen und sie hätten seine Frau mitgenommen. Er hätte keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Es seien ca. zehn Personen, aus der Familie seiner Frau gewesen. Dabei seien auch Frauen und Kinder, aber auch Geschwister und Cousins gewesen. Seine Frau sei auch geschlagen worden. Sie hätte geweint und hätten sie dann mitgenommen. Was dann weiter mit ihr passiert sei, wisse er nicht. Später habe er seine Mutter kontaktiert und diese habe ihm viele traurige Dinge über seine Frau erzählt. Sie habe ihm erzählt, dass seine Frau schwanger gewesen sei, aber sie das Kind habe abtreiben lassen müssen und dass die Geschwister seiner Frau auch bei seiner Mutter gewesen wären und sie geschlagen hätten, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 9) angegeben habe, dass er schon vor der Hochzeit Probleme mit seiner Frau gehabt hätte, beim BFA (AS 108) hingegen - so wie in der Beschwerdeverhandlung - ,dass die Probleme erst zwei Wochen nach der Hochzeit begonnen hätten, gab er an, dass seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung stimmen würden. Es sei eine traditionelle Eheschließung gewesen. Sie hätten aber auch eine Urkunde erhalten, diese sei allerdings in Somalia geblieben. Er habe sich dann im Haus eines Freundes von ihm, außerhalb von römisch 40 am Stadtrand aufgehalten. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 9) angegeben habe, dass er sich in einem weit entfernten Dorf versteckt habe, beim BFA (AS 105) jedoch, dass er sich im gleichen Stadtbezirk von römisch 40 bei einem Freund versteckt habe, gab er an, dass seine nunmehrigen Angaben die Wahrheit wären. Nach der gewaltsamen Mitnahme seiner Frau sei er noch zwölf Tage in Somalia geblieben. Er habe sich versteckt, daher hätten sie ihm nichts angetan. Er habe gehört, dass die Familie seiner Frau ihn weitersuchen würde und habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen, weil er kein normales Leben habe führen können.

Im April 2015 sei er von XXXX in den Iran geflogen. Gefragt, wie er sich die Ausreise per Flugzeug habe leisten können, da er angegeben habe, dass er aus einer armen Familie stamme und wirtschaftliche Probleme habe, bestätigte er dies, gab aber an, dass seine Familie und Freunde für ihn Geld gesammelt hätten. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte, weil er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe. In XXXX würde ein Freund seines Vaters arbeiten, aber mit diesem habe er nie Kontakt gehabt. Er habe deswegen keinen Kontakt zu seiner Familie, weil diese kein Telefon hätten und er auch keine Möglichkeit habe sie zu erreichen.Im April 2015 sei er von römisch 40 in den Iran geflogen. Gefragt, wie er sich die Ausreise per Flugzeug habe leisten können, da er angegeben habe, dass er aus einer armen Familie stamme und wirtschaftliche Probleme habe, bestätigte er dies, gab aber an, dass seine Familie und Freunde für ihn Geld gesammelt hätten. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte, weil er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe. In römisch 40 würde ein Freund seines Vaters arbeiten, aber mit diesem habe er nie Kontakt gehabt. Er habe deswegen keinen Kontakt zu seiner Familie, weil diese kein Telefon hätten und er auch keine Möglichkeit habe sie zu erreichen.

Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber wenn er an seine Familie und seine Frau denke, habe er immer wieder Kopfschmerzen.

Er gab in der Folge auf Deutsch an, dass er um 7 Uhr in der Früh aufstehe, zwei Tage in der Woche gehe er in die Schule. Er gehe auch in die Bibliothek. Er habe vor einem Jahr ein Schnitzel gegessen und mit Freunden auch Gemüse gegessen. Manchmal würden sie Fußball spielen und am Wochenende spazieren gehen. Ein Deutschdiplom habe er noch nicht, aber er möchte bald eines machen. Bei der XXXX habe er schon gebrauchte Möbel transportiert. Er habe auch schon Arbeit gesucht, z.B. bei einer Leasing-Firma. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe schon viele Österreichische Freunde. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft.Er gab in der Folge auf Deutsch an, dass er um 7 Uhr in der Früh aufstehe, zwei Tage in der Woche gehe er in die Schule. Er gehe auch in die Bibliothek. Er habe vor einem Jahr ein Schnitzel gegessen und mit Freunden auch Gemüse gegessen. Manchmal würden sie Fußball spielen und am Wochenende spazieren gehen. Ein Deutschdiplom habe er noch nicht, aber er möchte bald eines machen. Bei der römisch 40 habe er schon gebrauchte Möbel transportiert. Er habe auch schon Arbeit gesucht, z.B. bei einer Leasing-Firma. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe schon viele Österreichische Freunde. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft.

Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass Somalia noch immer unsicher sei und dass die Familie seiner Frau ihn töten würde, wenn sie ihn sehen würde. Außerdem habe er Angst vor der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab würde ihn auch suchen, weil sie gehört hätten, dass er mit einer Frau geschlafen hätte, mit der er nicht verheiratet gewesen sei. Tatsächlich sei er aber nach islamischen Recht verheiratet gewesen. Es gebe auch niemanden, weder von der Regierungsseite, noch von Seiten seiner Stammesangehörigen, welche ihm helfen könnten. Ende 2017 habe er von seiner Mutter erfahren, dass auch die Al-Shabaab ihn suchen würde. Gefragt, ob er sich nicht in XXXX aufhalten könnte, wo er den Angaben beim BFA zufolge einen Onkel habe, die Möglichkeiten der Al-Shabaab sehr beschränkt wären und er in der Anonymität der Großstadt vor der Familie seiner Frau sicher wäre, gab er an, dass sie ihn auch dort leicht finden würden. Der sogenannte Onkel sei auch nicht sein richtiger Onkel, sondern ein Freund seines Vaters, mit dem er allerdings nie Kontakt gehabt habe. Er habe auch von einem Vorfall in XXXX gehört, wo ein Angehöriger eines Minderheitstammes ein Mädchen geheiratet habe und sein Onkel verbrannt worden sei. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er in Somalia als Minderheitenangehöriger keine Möglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung zu machen.Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass Somalia noch immer unsicher sei und dass die Familie seiner Frau ihn töten würde, wenn sie ihn sehen würde. Außerdem habe er Angst vor der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab würde ihn auch suchen, weil sie gehört hätten, dass er mit einer Frau geschlafen hätte, mit der er nicht verheiratet gewesen sei. Tatsächlich sei er aber nach islamischen Recht verheiratet gewesen. Es gebe auch niemanden, weder von der Regierungsseite, noch von Seiten seiner Stammesangehörigen, welche ihm helfen könnten. Ende 2017 habe er von seiner Mutter erfahren, dass auch die Al-Shabaab ihn suchen würde. Gefragt, ob er sich nicht in römisch 40 aufhalten könnte, wo er den Angaben beim BFA zufolge einen Onkel habe, die Möglichkeiten der Al-Shabaab sehr beschränkt wären und er in der Anonymität der Großstadt vor der Familie seiner Frau sicher wäre, gab er an, dass sie ihn auch dort leicht finden würden. Der sogenannte Onkel sei auch nicht sein richtiger Onkel, sondern ein Freund seines Vaters, mit dem er allerdings nie Kontakt gehabt habe. Er habe auch von einem Vorfall in römisch 40 gehört, wo ein Angehöriger eines Minderheitstammes ein Mädchen geheiratet habe und sein Onkel verbrannt worden sei. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er in Somalia als Minderheitenangehöriger keine Möglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung zu machen.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Weiters wurden folgende Dokumente gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Weiters wurden folgende Dokumente gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

* Aktualisiertes LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2018

* WIKIPEDIA XXXX* WIKIPEDIA römisch 40

In seiner Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführervertreter auf eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage und Situation in XXXX, wo zusammenfassend gefolgert wurde, dass die Versorgungssituation nicht bloß prekär sei, sondern für einen hohen Prozentsatz der Bevölkerung eine temporäre oder ständige Unterversorgung bedeute. Für den Beschwerdeführer bestünde überdies nicht die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager unterzukommen, da die Unterkunftsplätze mit alleinstehenden Frauen, Witwen und Waisen belegt seien. XXXX sei daher keine taugliche, innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer, da dieser dort auf sich alleine gestellt wäre und auch wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme haben würde. Außerdem habe er sich fleißig um seine Integration bemüht. Es wurde daher Asyl beantragt, in eventu subsidiären Schutz oder in Hinblick auf die fortgeschrittene und solide Integration keine Ausweisungsentscheidung auszusprechen.In seiner Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführervertreter auf eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage und Situation in römisch 40 , wo zusammenfassend gefolgert wurde, dass die Versorgungssituation nicht bloß prekär sei, sondern für einen hohen Prozentsatz der Bevölkerung eine temporäre oder ständige Unterversorgung bedeute. Für den Beschwerdeführer bestünde überdies nicht die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager unterzukommen, da die Unterkunftsplätze mit alleinstehenden Frauen, Witwen und Waisen belegt seien. römisch 40 sei daher keine taugliche, innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer, da dieser dort auf sich alleine gestellt wäre und auch wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme haben würde. Außerdem habe er sich fleißig um seine Integration bemüht. Es wurde daher Asyl beantragt, in eventu subsidiären Schutz oder in Hinblick auf die fortgeschrittene und solide Integration keine Ausweisungsentscheidung auszusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Gabooye, sowie Moslem/Sunnit. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch vor seiner Ausreise immer gelebt hat. Nach sechs Jahren Schulbildung war er als Autowäscher und Schuhputzer tätig. Sein Vater, der früher Schuster gewesen sei, verlor nach einer Auseinandersetzung mit einem Kunden 2011 sein Leben. Seine Mutter arbeitete als Gemüseverkäuferin. Der Beschwerdeführer hatte wirtschaftliche Probleme in Somalia. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getrof

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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