Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2170952-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer und AusländerInnen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer und AusländerInnen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 26.06.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Competence Center Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghuri, geboren worden und habe dort eine Grundschule besucht. Der BF machte keine Angaben zu bisher ausgeübten Tätigkeiten, aber zu seiner Familie:Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghuri, geboren worden und habe dort eine Grundschule besucht. Der BF machte keine Angaben zu bisher ausgeübten Tätigkeiten, aber zu seiner Familie:
Diese bestehe aus seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er sei wegen seiner Volksgruppe von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei. Er habe jeden Tag Angst um sein Leben gehabt und habe sich nicht frei bewegen können; ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe.
3. Am 31.03.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer rechtlichen Vertretung.
Der BF führte an, in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX , geboren worden zu sein. Er habe dort sechs Jahre eine Schule besucht, diese jedoch vor ca. vier Jahren aufgrund der Sicherheitslage abgebrochen. Zuletzt habe der BF in einer Konditorei gearbeitet.Der BF führte an, in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf römisch 40 , geboren worden zu sein. Er habe dort sechs Jahre eine Schule besucht, diese jedoch vor ca. vier Jahren aufgrund der Sicherheitslage abgebrochen. Zuletzt habe der BF in einer Konditorei gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es unsicher sei. Man könne nicht arbeiten und auch nichts unternehmen. Der BF habe als Wache arbeiten und gegen die Taliban kämpfen müssen.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.04.2017 wurde das Land XXXX als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des damals noch minderjährigen BF betraut.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.04.2017 wurde das Land römisch 40 als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des damals noch minderjährigen BF betraut.
5. Mit Bescheid vom 16.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 16.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
6. Der BF erhob am 13.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die individuelle Gefahr des BF hervorgehoben, ihm würde Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban sowie aufgrund der prekären Allgemeinlage, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbarer Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen drohen. Verwiesen wurde auch auf die ethnisch-religiöse Diskriminierung der Hazara und die Unmöglichkeit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der Minderjährigkeit des BF.
7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 15.09.2017. Am 19.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
8. Das BVwG führte am 21.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Weil der BF ohne rechtliche Vertretung zum Verhandlungstermin erschien, wurde diesem zum Schluss die Möglichkeit gegeben, binnen drei Wochen eine Stellungnahme zu den herkunftsbezogenen Berichten abzugeben und allenfalls eine Vollmacht für eine Rechtsvertretung vorzulegen.
9. Am 23.11.2018 wurde das Land XXXX vom BVwG telefonisch kontaktiert. Im Zuge dessen teilte die ehemalige gesetzliche Vertreterin des BF mit, dass die gesetzliche Rechtsvertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren mit der Volljährigkeit des BF erloschen sei, weshalb diesem kommuniziert worden sei, er könne sich für das weitere Verfahren an die ihm von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterorganisation wenden. Das entsprechende Schreiben wurde zum Nachweis mit E-Mail vom 23.11.2018 dem BVwG übersendet.9. Am 23.11.2018 wurde das Land römisch 40 vom BVwG telefonisch kontaktiert. Im Zuge dessen teilte die ehemalige gesetzliche Vertreterin des BF mit, dass die gesetzliche Rechtsvertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren mit der Volljährigkeit des BF erloschen sei, weshalb diesem kommuniziert worden sei, er könne sich für das weitere Verfahren an die ihm von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterorganisation wenden. Das entsprechende Schreiben wurde zum Nachweis mit E-Mail vom 23.11.2018 dem BVwG übersendet.
10. Am 07.12.2018 erstattete der BF erstattete eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten unter Einbringung einer Vollmacht seiner nunmehrigen Rechtsvertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig (etwa 18), ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig (etwa 18), ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift.
1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX , geboren und ging dort sechs Jahre lang in eine Schule, die er jedoch in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgrund der Sicherheitslage nicht weiter besuchen konnte. Bis zu seiner Ausreise nach Europa arbeitete dieser in mehreren Konditoreien. Der BF unterstützte mit dem verdienten Geld auch seinen Vater.1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf römisch 40 , geboren und ging dort sechs Jahre lang in eine Schule, die er jedoch in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgrund der Sicherheitslage nicht weiter besuchen konnte. Bis zu seiner Ausreise nach Europa arbeitete dieser in mehreren Konditoreien. Der BF unterstützte mit dem verdienten Geld auch seinen Vater.
1.1.3. Die Eltern und eine Schwester des BF wohnen nach wie vor in Jaghuri (Dorf XXXX bzw. Dorf XXXX ). Zwei weitere Schwestern leben seit etwa vier Jahren in Pakistan und sein Bruder seit etwa vier Jahren im Iran. Der Bruder im Iran unterstützt die Familie finanziell und hat die Kosten für die Ausreise des BF übernommen. Die Eltern des BF arbeiten nicht; diese leben von dem Geld, das ihnen ihr Sohn, der in einer Stofffabrik arbeitet, aus dem Iran schickt. Die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig. Diese wohnt in einem Eigentumshaus und besitzt ein kleines Grundstück. Der BF hatte regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern, dieser ist jedoch nach den jüngsten Angriffen der Taliban auf den Heimatdistrikt abgebrochen.1.1.3. Die Eltern und eine Schwester des BF wohnen nach wie vor in Jaghuri (Dorf römisch 40 bzw. Dorf römisch 40 ). Zwei weitere Schwestern leben seit etwa vier Jahren in Pakistan und sein Bruder seit etwa vier Jahren im Iran. Der Bruder im Iran unterstützt die Familie finanziell und hat die Kosten für die Ausreise des BF übernommen. Die Eltern des BF arbeiten nicht; diese leben von dem Geld, das ihnen ihr Sohn, der in einer Stofffabrik arbeitet, aus dem Iran schickt. Die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig. Diese wohnt in einem Eigentumshaus und besitzt ein kleines Grundstück. Der BF hatte regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern, dieser ist jedoch nach den jüngsten Angriffen der Taliban auf den Heimatdistrikt abgebrochen.
Er verfügt außerdem noch über zwei Onkel väterlicherseits in Jaghuri und zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits in Pakistan.
1.1.4. Der BF verließ Afghanistan im April 2016, reiste spätestens am 26.06.2016 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Schleppung des BF wurden ca. USD 3.500,-- gezahlt, für die dessen Bruder aufkam.
1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
1.1.6. Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann, der bereits Bartwuchs hat. Er ist gesund und arbeits- sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.
1.1.8. Er wohnt aktuell in XXXX in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen Personen aus Afghanistan, geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF nimmt am "Lehrangebot für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch" der XXXX teil: Im Juni 2018 schloss er erfolgreich die Übergangsstufe ab und besucht seit September 2018 die erste Klasse der Handelsschule. Der BF plant, den Pflichtschulabschluss nachzuholen.1.1.8. Er wohnt aktuell in römisch 40 in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen Personen aus Afghanistan, geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF nimmt am "Lehrangebot für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch" der römisch 40 teil: Im Juni 2018 schloss er erfolgreich die Übergangsstufe ab und besucht seit September 2018 die erste Klasse der Handelsschule. Der BF plant, den Pflichtschulabschluss nachzuholen.
Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet absolvierte der BF mehrere Deutschkurse und erwarb Sprachzertifikate bis zum Niveau B1. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch überwiegend verstehen und in überwiegend vollständigen Sätzen darauf antworten. Der BF hat zudem an diversen Veranstaltungen ("Pole Position", Workshop zur sexuellen Aufklärung, Erste-Hilfe-Kurs sowie Werte- und Orientierungskurs) teilgenommen.
In seiner Freizeit spielt er Fußball, Volleyball oder trainiert Eishockey. Er ist Mitglied eines Taekwondo-Vereins. Der BF hat mehrere soziale Kontakte durch die Schule und seine alte Flüchtlingsunterkunft geknüpft. Seine Freunde haben für ihn Empfehlungsschreiben verfasst, aus denen hervorgeht, dass er BF ein aufgeschlossener, freundlicher und wissbegieriger junger Mann ist.
1.1.9. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Das Heimatdorf des BF drohte, von den Taliban eingenommen zu werden. Um dies zu verhindern, entsandte jede dort ansässige Familie eine Person auf einen Berg zwischen der Ortschaft und der angrenzenden Provinz Zabul. Der BF trat stellvertretend für seine Familie den Wachdienst an. Dieser hatte während seines gesamten Aufenthalts an der "Grenze" niemals persönlichen Kontakt zu den Taliban und verließ sein Heimatdorf, bevor es zu Kampfhandlungen gekommen ist. Der BF brachte damit in Bezug auf Afghanistan nicht vor, einer Situation oder Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, die existenziell in seine physische oder psychische Integrität eingegriffen hat.
Die Taliban sind aber (weiterhin) in der Heimatprovinz des BF aktiv. Dem BF könnte daher bei einer Überstellung in die Provinz Ghazni drohen, wieder zur Verteidigung seines Dorfes rekrutiert zu werden oder hätten eine (Zwangs)Rekrutierung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit durch die Taliban zu befürchten, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit der Gruppierung persönlich Probleme hatte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Ghazni, insbesondere in Regionen, in denen regierungsfeindliche Elemente keinen maßgeblichen Einfluss haben, wie in Herat oder Mazar-e Sharif, würden dem BF nicht mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit eine (Zwangs)Rekrutierung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit durch diese drohen.
1.2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte.
Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF überall in Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder seiner Eigenschaft als junger Mann, eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung erlitten hat, eine solche unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan speziell zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Integrierte Kurzinformationen
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer