TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/4 W271 2170958-1

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Veröffentlicht am 04.01.2019
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Entscheidungsdatum

04.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170958-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 15.04.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat AGM einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 16.04.2016 durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Afghanistan geboren worden und habe eine Grundschule in der Provinz Parwan besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Als letzte Wohnadresse nannte der BF Parwan, XXXX , XXXX . Er gab zudem an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und vier Schwestern.Er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren worden und habe eine Grundschule in der Provinz Parwan besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Als letzte Wohnadresse nannte der BF Parwan, römisch 40 , römisch 40 . Er gab zudem an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und vier Schwestern.

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass sein Vater in der Regierung gearbeitet habe. Dieser und die Familie seien durch unbekannte Leute bedroht worden und es habe Krieg in Afghanistan geherrscht. Weil der BF Angst vor dem Krieg und um sein Leben gehabt habe, sei er geflüchtet.

Der BF habe bei einer Rückkehr Angst vor den Taliban und dem Krieg.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 18.04.2017 wurde das Land XXXX als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des damals noch minderjährigen BF betraut.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.04.2017 wurde das Land römisch 40 als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des damals noch minderjährigen BF betraut.

4. Am 07.06.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner rechtlichen Vertretung.

Der BF führte an, in der Provinz Parwan, Distrikt Ghorban, Dorf XXXX , geboren worden zu sein. Er habe dort vier Jahre lang Unterricht in einer Moschee erhalten. Der BF sei bisher keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen; er habe nur seinem Vater ein bisschen bei der Landwirtschaft geholfen.Der BF führte an, in der Provinz Parwan, Distrikt Ghorban, Dorf römisch 40 , geboren worden zu sein. Er habe dort vier Jahre lang Unterricht in einer Moschee erhalten. Der BF sei bisher keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen; er habe nur seinem Vater ein bisschen bei der Landwirtschaft geholfen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass sein Vater bedroht worden sei; dieser sei eines Tages sehr spät nachhause gekommen und habe irgendetwas mit seiner Mutter besprochen. Eine Woche später sei der Vater wieder später von der Arbeit gekommen und sei ganz blutig gewesen. Als seine Eltern gesprochen hätten, habe der BF nicht mithören dürfen, aber er habe mitbekommen, dass sein Vater von jemandem geschlagen worden sei. Eine Woche später sei dieser überhaupt nicht nachhause zurückgekehrt. Etwas später habe jemand auf das Haus der Familie Steine geworfen und die Fenster seien zerbrochen. Man habe den Vater gesucht, aber keiner habe sagen können, wo er sei. Dann habe die Mutter des BF zu diesem gesagt, dass er weggehen müsse.

5. Mit Bescheid vom 18.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 18.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

6. Der BF erhob am 15.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die individuelle Bedrohung des BF hervorgehoben, ihm würde als ältester Sohn seines regierungstreuen Vaters eine Gefahr durch die Taliban drohen. Außerdem sei er als schiitischer Hazara bedroht, verfolgt, entführt, zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden. Verwiesen wurde auch auf die die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Parwan und der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der fehlenden familiären Anbindung. Als Minderjähriger wäre der BF nicht in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern.

7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 18.09.2017. Am 19.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

8. Das BVwG forderte zum Fall des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, die ohne Ergebnis blieb.

9. Am 20.11.2018 erstattete der BF erstattete eine Stellungnahme zu den mittels Ladung übersendeten Länderberichten.

10. Das BVwG führte am 26.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde auch eine Zeugin einvernommen.

11. Mit Schreiben vom 05.12.2018 reichte der BF eine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Person des BF

1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig (etwa 18), ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache und kann die Sprache etwas schreiben und lesen.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig (etwa 18), ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache und kann die Sprache etwas schreiben und lesen.

1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Parwan, Distrikt Ghorban, Dorf XXXX , geboren. Dort besuchte er vier Jahre lang eine Moschee, in der er unterrichtet wurde. Nebenbei half der BF seinem Vater bei der Bewässerung und beim Anbau auf den familieneigenen Grundstücken; er verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft.1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Parwan, Distrikt Ghorban, Dorf römisch 40 , geboren. Dort besuchte er vier Jahre lang eine Moschee, in der er unterrichtet wurde. Nebenbei half der BF seinem Vater bei der Bewässerung und beim Anbau auf den familieneigenen Grundstücken; er verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft.

1.1.3. Die finanzielle Situation der Familie des BF (Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder) ist "mittelmäßig". Diese lebt in einem kleinen Eigentumshaus und besitzt Grundstücke in der Größe eines halben Jirib. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen. Es konnten keine Feststellungen zu weiteren Verwandten getroffen werden.

1.1.4. Der BF verließ Afghanistan im Dezember 2015, reiste spätestens am 15.04.2016 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat seine Ausreise zum Teil selbstständig organisiert; diese hat zwischen USD 3.000,- und EUR 4.000,- gekostet.. Die genauen Kosten für die Ausreise sowie der Grund für die Weiterreise des BF aus Pakistan konnten nicht festgestellt werden.

1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.6. Er ist gesund und arbeits- sowie selbsterhaltungsfähig.

1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.

1.1.8. Er wohnt aktuell in einem Flüchtlingsheim in XXXX , geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF besucht keine Schule oder eine sonstige Bildungseinrichtung; vor kurzem hat er sich für einen Job als "Pizza-Koch" beworben, eine Antwort ist aber noch ausständig.1.1.8. Er wohnt aktuell in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 , geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF besucht keine Schule oder eine sonstige Bildungseinrichtung; vor kurzem hat er sich für einen Job als "Pizza-Koch" beworben, eine Antwort ist aber noch ausständig.

Zweimal in der die Woche tätigt der BF Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft, wofür er ein wenig Geld erhält. In der Vergangenheit hat er auch schon bei der Gemeinde ausgeholfen. Zukünftig möchte der BF die Hauptschule abschließen, die Handelsschule besuchen oder einen Beruf erlernen.

Der BF absolvierte seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet einen Deutschkurs und legte eine A1-Sprachprüfung ab. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch überwiegend verstehen und in bruchstückhaften deutschen Sätzen darauf antworten, wobei erkennbar war, was der BF meinte.

Darüber hinaus absolvierte er einen "Pole-Position"-Kurs und besuchte zwei Informationsveranstaltungen des ÖIF. Auch organisierte er in seiner alten Interessensgemeinschaft diverse Veranstaltungen oder engagierte sich ehrenamtlich im örtlichen Kulturverein.

In seiner Freizeit spielt der BF Fußball und geht laufen. Er trifft sich mit Freunden oder auch Betreuerinnen. Für den BF wurden drei Empfehlungsschreiben verfasst, aus denen hervorgeht, dass dieser ein lernwilliger, hilfsbereiter und an verschiedenen Kulturen interessierter junger Mann ist. Auch von den Betreuern in seiner ehemaligen Unterkunft in XXXX wird er noch immer geschätzt. Der BF will lernen, ein ruhiges Leben und einen guten Beruf haben.In seiner Freizeit spielt der BF Fußball und geht laufen. Er trifft sich mit Freunden oder auch Betreuerinnen. Für den BF wurden drei Empfehlungsschreiben verfasst, aus denen hervorgeht, dass dieser ein lernwilliger, hilfsbereiter und an verschiedenen Kulturen interessierter junger Mann ist. Auch von den Betreuern in seiner ehemaligen Unterkunft in römisch 40 wird er noch immer geschätzt. Der BF will lernen, ein ruhiges Leben und einen guten Beruf haben.

1.1.9. Der BF ist schiitischer Moslem. Er geht in Österreich nicht regelmäßig in die Moschee. Eine Apostasie ist beim BF nicht eingetreten. Auch ein nachlassendes Interesse an seinem Glauben konnte nicht festgestellt werden.

1.1.10. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF verschollen ist und für die Regierung gearbeitet hat. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan durch private/nicht-staatliche Akteure (unbekannte Personen bzw. Taliban) einer lebensbedrohlichen oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigenden Gefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Sohn seines Vaters ausgesetzt war oder dies bei einer Rückkehr der Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre. Auch, dass der BF im Fall seiner Rückkehr aus sonst einem Grund einem individuell erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Gewalttat oder Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder die Taliban zu werden, konnte nicht festgestellt werden.

Die Taliban sind aber in der Heimatprovinz des BF aktiv - insbesondere der Distrikt Ghorband zählt zu den umkämpften Distrikten der Provinz. Dem BF könnte daher bei einer Überstellung in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit durch die regierungsfeindliche Gruppierung drohen, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit der Gruppierung persönlich Probleme hatte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Parwan, insbesondere in Regionen, in denen regierungsfeindliche Elemente keinen maßgeblichen Einfluss haben, wie in Herat oder Mazar-e Sharif, würde dem BF nicht mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit durch die Taliban drohen.

1.2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte.

Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF überall in Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, seiner Denkweise zum Islam oder seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa, eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung erlitten hat, eine solche unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan speziell zu befürchten hätte.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Integrierte Kurzinformationen

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.74

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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