Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2200324-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX, geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste spätestens am 13.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste spätestens am 13.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag befragt. Er brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass er in Afghanistan als Security gearbeitet habe und eines Abends bei einem Geschäft, welches er bewacht habe, eine weinende Frau vorgefunden habe, die ihm gesagt habe, dass ihr Bruder sie töten wolle. Die Frau sei dann über Nacht bei ihm geblieben. Es sei dem Beschwerdeführer sodann unterstellt worden, ein Verhältnis mit dieser Frau gehabt zu haben und "die Familienschande befleckt" zu haben, sodass der Bruder der Frau den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht habe. Deshalb sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, in Afghanistan getötet zu werden. Es gebe allerdings keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Das Protokoll der Erstbefragung wurde rückübersetzt. Der Beschwerdeführer bestätigte, alles verstanden zu haben und keine Ergänzungen/Korrekturen machen zu wollen.
Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan gearbeitet. Dann sei die Arbeit in Afghanistan weniger geworden. Sein Cousin habe ihm daraufhin eine Arbeit im Sicherheitsdienst vorgeschlagen, die der Beschwerdeführer dann auch 6 bis 7 Monate gemacht habe; er habe auf Geschäfte aufgepasst. Er habe immer um 19:00 Uhr angefangen und bis 06:00 Uhr in der Früh gearbeitet. Eines Tages habe er eine weinende Frau vorgefunden, die ihm erklärt habe, dass sie von zu Hause weggelaufen sei. Sie hätte Angst vor ihrem Mann, und sie hätte vorgehabt sich umzubringen. Daraufhin habe er sie mit zu sich nach Hause genommen, um ihr zu helfen. Einen Tag später habe er seinen Cousin angerufen, dieser habe wiederum einen seiner Bekannten angerufen. Daraufhin seien die Taliban mit 3 Autos zu ihm nach Hause gekommen. Einer von den Taliban habe behauptet, dass er die Frau kenne, und habe die Frau geschlagen. Die Taliban hätten die Frau dann mitgenommen. Sie hätten sich auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers geben lassen. Einen Tag später hätten sie ihn dann angerufen und hätten ihn treffen wollen. Zu diesem Treffpunkt sei der Beschwerdeführer aus Angst nicht gegangen, weil sie ihn beschuldigt hätten, ein Verhältnis zu dieser Frau zu haben. Zwei Tage später habe er einen Drohbrief von einem Herrn XXXX (dem Ehemann der Frau) bekommen. Dieser habe sich wieder mit dem Beschwerdeführer treffen wollen, der Beschwerdeführer sei aber wieder nicht zu dem Treffpunkt gegangen. Zwei Tage später habe er einen weiteren Drohbrief des Inhalts bekommen, dass sie seine Familie töten würden, wenn er zu dem nächsten Treffpunkt nicht komme. Deshalb habe er das Land alleine verlassen. Das Protokoll der Einvernahme wurde wortwörtlich rückübersetzt, der Beschwerdeführer bestätigte die richtige und vollständige Protokollierung.Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan gearbeitet. Dann sei die Arbeit in Afghanistan weniger geworden. Sein Cousin habe ihm daraufhin eine Arbeit im Sicherheitsdienst vorgeschlagen, die der Beschwerdeführer dann auch 6 bis 7 Monate gemacht habe; er habe auf Geschäfte aufgepasst. Er habe immer um 19:00 Uhr angefangen und bis 06:00 Uhr in der Früh gearbeitet. Eines Tages habe er eine weinende Frau vorgefunden, die ihm erklärt habe, dass sie von zu Hause weggelaufen sei. Sie hätte Angst vor ihrem Mann, und sie hätte vorgehabt sich umzubringen. Daraufhin habe er sie mit zu sich nach Hause genommen, um ihr zu helfen. Einen Tag später habe er seinen Cousin angerufen, dieser habe wiederum einen seiner Bekannten angerufen. Daraufhin seien die Taliban mit 3 Autos zu ihm nach Hause gekommen. Einer von den Taliban habe behauptet, dass er die Frau kenne, und habe die Frau geschlagen. Die Taliban hätten die Frau dann mitgenommen. Sie hätten sich auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers geben lassen. Einen Tag später hätten sie ihn dann angerufen und hätten ihn treffen wollen. Zu diesem Treffpunkt sei der Beschwerdeführer aus Angst nicht gegangen, weil sie ihn beschuldigt hätten, ein Verhältnis zu dieser Frau zu haben. Zwei Tage später habe er einen Drohbrief von einem Herrn römisch 40 (dem Ehemann der Frau) bekommen. Dieser habe sich wieder mit dem Beschwerdeführer treffen wollen, der Beschwerdeführer sei aber wieder nicht zu dem Treffpunkt gegangen. Zwei Tage später habe er einen weiteren Drohbrief des Inhalts bekommen, dass sie seine Familie töten würden, wenn er zu dem nächsten Treffpunkt nicht komme. Deshalb habe er das Land alleine verlassen. Das Protokoll der Einvernahme wurde wortwörtlich rückübersetzt, der Beschwerdeführer bestätigte die richtige und vollständige Protokollierung.
Mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann sei es - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits in Afghanistan gesammelten Berufserfahrung und seiner Vertrautheit mit den dortigen Gepflogenheiten und Sitten - ein Leichtes, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Anzumerken sei auch, dass in Afghanistan kein Meldewesen bestehe und der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ergreifen könne, um den von ihm behaupteten Problemen aus dem Weg zu gehen.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann sei es - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits in Afghanistan gesammelten Berufserfahrung und seiner Vertrautheit mit den dortigen Gepflogenheiten und Sitten - ein Leichtes, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Anzumerken sei auch, dass in Afghanistan kein Meldewesen bestehe und der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ergreifen könne, um den von ihm behaupteten Problemen aus dem Weg zu gehen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
Mit Schreiben vom 28.06.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe vor dem BFA ein substantiiertes Vorbringen erstattet, das mit den Länderfeststellungen übereinstimme. Er habe sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprochen, sondern die zentralen Punkte ohne wesentliche Abweichungen geschildert. Wie weit man bei einzelnen Fragen oder bei freier Erzählung ins Detail gehen müsse, könne der Beschwerdeführer nicht wissen, da er deren asylrechtliche Relevanz nicht kennen könne. Die ihm seiner Ansicht nach drohenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Afghanistan versuchte er durch verschiedene Zitate aus länderbezogenen Quellen zu untermauern.Mit Schreiben vom 28.06.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe vor dem BFA ein substantiiertes Vorbringen erstattet, das mit den Länderfeststellungen übereinstimme. Er habe sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprochen, sondern die zentralen Punkte ohne wesentliche Abweichungen geschildert. Wie weit man bei einzelnen Fragen oder bei freier Erzählung ins Detail gehen müsse, könne der Beschwerdeführer nicht wissen, da er deren asylrechtliche Relevanz nicht kennen könne. Die ihm seiner Ansicht nach drohenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Afghanistan versuchte er durch verschiedene Zitate aus länderbezogenen Quellen zu untermauern.
Am 14.01.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde u.a. zu seinen Fluchtgründen und zu verschiedenen Unstimmigkeiten in seinem bis dahin erstatteten Vorbringen befragt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen, er sei in Afghanistan auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam von Verfolgung betroffen.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung verschiedene Integrationsunterlagen vor.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2019 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD: Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7. Dezember 2018
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 23.11.2018
o Dossier der Staatendokumentation zur Stammes- und Clanstruktur (2016)
o UNHCR-Richtlinien Afghanistan vom 30.08.2018
o EASO Country Guidance Afghanistan: Guidance note and common analysis (June 2018)
o Mag. Zerka Malyar: Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan (27.07.2009)
o Landinfo report Afghanistan vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne
* Einsichtnahme in die vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Integrationsunterlagen
o Teilnahmebescheinigung des BFI Oberösterreich vom 07.11.2018 betreffend Deutschkurs A1, Modul A