Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W166 2115807-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2018 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken aus der Provinz Kapisa, stellte am 23.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus Afghanistan geflohen zu sein, da sein Cousin sich geweigert habe, die Tochter einer anderen Familie zu heiraten und ein anderer Cousin drei Mitglieder dieser Familie umgebracht habe. Daraus habe sich eine Familienfehde entwickelt und nun bestehe in Afghanistan für ihn und seine Familie Lebensgefahr.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es in Afghanistan Probleme zwischen Völkern gebe, da eine Frau seinen Cousin väterlicherseits heiraten habe wollen und dieser sich geweigert habe. Ein General namens XXXX , ein Verwandter dieser Frau, habe auch gewollt, dass die Hochzeit stattfinde. Sein Cousin väterlicherseits habe drei Verwandte dieser Frau getötet und der Beschwerdeführer sei dafür beschuldigt worden. Der General XXXX habe dann einen Brand im Haus des Beschwerdeführers gelegt.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es in Afghanistan Probleme zwischen Völkern gebe, da eine Frau seinen Cousin väterlicherseits heiraten habe wollen und dieser sich geweigert habe. Ein General namens römisch 40 , ein Verwandter dieser Frau, habe auch gewollt, dass die Hochzeit stattfinde. Sein Cousin väterlicherseits habe drei Verwandte dieser Frau getötet und der Beschwerdeführer sei dafür beschuldigt worden. Der General römisch 40 habe dann einen Brand im Haus des Beschwerdeführers gelegt.
Mit Bescheid vom 05.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 05.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine staatliche Bedrohung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Persönliche Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat seien auch nicht feststellbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu rechtfertigen. Das Vorbringen sei gänzlich unglaubhaft und die von ihm behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Es sei kein die Flucht auslösendes Ereignis und kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und der Ausreise festzustellen. Für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wurden, seien in seiner Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig, an die sich der Beschwerdeführer nicht gewandt habe und es hierfür auch keine plausiblen Gründe gäbe. Es sei nicht feststellbar, dass diese Sicherheitsbehörden nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen ungerechtfertigten Übergriffen zu schützten und diese entsprechend zu verfolgen. Es sei überdies nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Eine Bedrohung durch Private, die den Behörden weder mittelbar noch unmittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verlassen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung iSd AsylG darstellen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar und auch möglich, da er einerseits einen Onkel sowie einen Cousin väterlicherseits dort habe und andererseits auch in der Lage sei, jede Arbeit zu verrichten. Der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. In Österreich besitze der Beschwerdeführer keine schützenswerte private Bindung und es bestünden keine Umstände, welche der Abschiebung seiner Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Afghanistan entgegenstehen würden.
Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit - rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, Zl. W218 2115807-1/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien und daher dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser nicht in den Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien und daher dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser nicht in den Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.
Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder sei aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, wo dieser und ein Cousin von Unbekannten getötet worden wären. Sein Vater habe per Telefon eine Todesdrohung von den Feinden der Familie erhalten. Der Beschwerdeführer habe nun Angst, von den Feinden getötet zu werden. Das afghanische Gericht suche nach ihnen, da bei einer Schlägerei einige ums Leben gekommen wären und seine Familie deshalb beschuldigt werden würde.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, an Halsschmerzen zu leiden, aber keine Medikamente zu benötigen. Er bestätigte seine Asylgründe und führte zusammengefasst aus, sein Bruder und sein Cousin seien im März 2017 getötet worden, er habe aber keine Beweise dafür. Sein Vater habe von seinem Onkel erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan getötet worden sei. Sein Vater sei von den Leuten des Ex-Generals XXXX im Jahr 2017 bereits dreimal angerufen und bedroht worden. Er habe einen Cousin in England, mit dem er monatlich telefoniere. In Österreich besuche er den Deutschkurs A1, habe die Pflichtschule absolviert und besuche eine Vorbereitung für die Berufsschule. Er habe auch weitere Kurse belegt. Er sei bereits seit drei Jahren in Österreich und habe die Kultur angenommen, habe aber keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich, lediglich österreichische Freunde. Er fürchte, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan sterben werde.Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, an Halsschmerzen zu leiden, aber keine Medikamente zu benötigen. Er bestätigte seine Asylgründe und führte zusammengefasst aus, sein Bruder und sein Cousin seien im März 2017 getötet worden, er habe aber keine Beweise dafür. Sein Vater habe von seinem Onkel erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan getötet worden sei. Sein Vater sei von den Leuten des Ex-Generals römisch 40 im Jahr 2017 bereits dreimal angerufen und bedroht worden. Er habe einen Cousin in England, mit dem er monatlich telefoniere. In Österreich besuche er den Deutschkurs A1, habe die Pflichtschule absolviert und besuche eine Vorbereitung für die Berufsschule. Er habe auch weitere Kurse belegt. Er sei bereits seit drei Jahren in Österreich und habe die Kultur angenommen, habe aber keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich, lediglich österreichische Freunde. Er fürchte, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan sterben werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2017 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, es gebe keine eindeutigen Beweise, dass sein Bruder und sein Cousin vom Ex-General XXXX getötet worden seien. Dies sei lediglich eine Vermutung. Er könne aufgrund der Familienfehde nicht zurück nach Afghanistan, da die Feinde sehr einflussreich seien. Er brachte auch Medikamente mit, die er derzeit einnehme. Medizinische Unterlagen habe er keine. Der Beschwerdeführer übergab der belangten Behörde überdies eine Bestätigung des Todes seines Bruders und seines Cousins, wobei auch daraus nicht hervorgeht, dass diese von der Familie des Ex-Generals XXXX getötet worden sei. Vielmehr werde darin ausgeführt, man wisse nicht, ob sie durch Feinde oder die Taliban getötet worden seien.Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2017 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, es gebe keine eindeutigen Beweise, dass sein Bruder und sein Cousin vom Ex-General römisch 40 getötet worden seien. Dies sei lediglich eine Vermutung. Er könne aufgrund der Familienfehde nicht zurück nach Afghanistan, da die Feinde sehr einflussreich seien. Er brachte auch Medikamente mit, die er derzeit einnehme. Medizinische Unterlagen habe er keine. Der Beschwerdeführer übergab der belangten Behörde überdies eine Bestätigung des Todes seines Bruders und seines Cousins, wobei auch daraus nicht hervorgeht, dass diese von der Familie des Ex-Generals römisch 40 getötet worden sei. Vielmehr werde darin ausgeführt, man wisse nicht, ob sie durch Feinde oder die Taliban getötet worden seien.
Mit Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sacherhalt vorgebracht habe. Er habe keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht und es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, sein Bruder sei zwischen Jänner und Februar 2017 aus dem Iran abgeschoben worden, habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.02.2017 jedoch angegeben, dieser sei noch im Iran aufhältig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sein Cousin in Afghanistan weiterleben habe können und erst bei Abschiebung des Bruders des Beschwerdeführers getötet worden sei. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 habe der Beschwerdeführer noch keinen Beweis für den Tod seines Bruders und Cousins vorlegen können, in der Einvernahme am 24.07.2017 habe er jedoch eine Farbkopie einer Kopie vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sowohl der Bruder als auch der Cousin getötet worden sei. Unbekannt sei jedoch, ob diese von den Feinden der Familie oder von den Taliban getötet worden seien. Die belangte Behörde ging dabei von einem Gefälligkeitsschreiben aus, da keine Adresse, Telefonnummer oder Aktenzahl der ausstellenden Behörde ersichtlich sei. Ein genaues Sterbedatum sei auch nicht ersichtlich. Auffallend sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2017 noch angab, es gebe keinerlei Beweise und zwanzig Tage später bereits eine Kopie vorweisen habe können. Er habe keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich, habe in Österreich Kurse besucht und eine Arbeitszusicherung. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und er sei bei Überstellung nach Afghanistan keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Bezüglich des Sachverhaltes des nunmehrigen Antrages und dem Sachverhalt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestehe somit Identität der Sache.In der Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sacherhalt vorgebracht habe. Er habe keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht und es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, sein Bruder sei zwischen Jänner und Februar 2017 aus dem Iran abgeschoben worden, habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.02.2017 jedoch angegeben, dieser sei noch im Iran aufhältig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sein Cousin in Afghanistan weiterleben habe können und erst bei Abschiebung des Bruders des Beschwerdeführers getötet worden sei. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 habe der Beschwerdeführer noch keinen Beweis für den Tod seines Bruders und Cousins vorlegen können, in der Einvernahme am 24.07.2017 habe er jedoch eine Farbkopie einer Kopie vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sowohl der Bruder als auch der Cousin getötet worden sei. Unbekannt sei jedoch, ob diese von den Feinden der Familie oder von den Taliban getötet worden seien. Die belangte Behörde ging dabei von einem Gefälligkeitsschreiben aus, da keine Adresse, Telefonnummer oder Aktenzahl der ausstellenden Behörde ersichtlich sei. Ein genaues Sterbedatum sei auch nicht ersichtlich. Auffallend sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2017 noch angab, es gebe keinerlei Beweise und zwanzig Tage später bereits eine Kopie vorweisen habe können. Er habe keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich, habe in Österreich Kurse besucht und eine Arbeitszusicherung. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und er sei bei Überstellung nach Afghanistan keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Bezüglich des Sachverhaltes des nunmehrigen Antrages und dem Sachverhalt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestehe somit Identität der Sache.
Das gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit - rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, Zl. W198 2115807-24E, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft habe dartun können. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten ist. Es hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Das Erkenntnis vom 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.09.2017 zugestellt, womit die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 22.03.2018 gab er befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass sich seit seinem zweiten Antrag in Österreich an seinen Gründen nichts geändert habe.
Am 04.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, zwei Mal beim Arzt gewesen zu sein, aber keine Befunde vorlegen zu können. Er habe starke Halsschmerzen und nehme die Medikamente Desloratadin Genericon 5mg, Alprazolam ratiopharm 0,5mg, Mefenabene 500mg und Quetiapine Tabl. 25mg. Befragt, ob seit der rechtskräftigen Entscheidung im August 2017 irgendwelche Neuerungen aufgetreten seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er denselben Fluchtgrund habe. Sein Bruder sei getötet worden und sein Vater sei aufgrund der Probleme mehrfach bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sogar auf Facebook Drohungen bekommen. Sollte der Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan gehen, würde ihn der General nicht mehr am Leben lassen. Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Screenshots, die er von den Drohungen gemacht habe, vorzulegen und legte er diese noch am selben Tag der belangten Behörde vor. Des Weiteren legte er ein Formular von einem Meldeamt sowie eine Heiratsurkunde vor. Die Unterlagen wurden einer Übersetzung zugeführt.
Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig und verlangte die Aushändigung der Orginial-Tazkira, um bei der afghanischen Botschaft einen Reisepass zu erhalten. Den afghanischen Reisepass würde er für eine rechtmäßige Heirat mit einer asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin namens XXXX beim Standesamt Wien benötigen. Betreffend seine Verlobte führte er aus, diese in Österreich kennen gelernt zu haben bzw. dass sich die Familien auch bereits aus Afghanistan kennen würden. Die erwähnte Verlobung mit seiner Cousine in seiner Einvernahme vom 04.06.2018 würde nicht mehr bestehen, da er diese aufgelöst habe. Von seiner Seite habe kein Interesse mehr an einer Heirat mit seiner Cousine bestanden.Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig und verlangte die Aushändigung der Orginial-Tazkira, um bei der afghanischen Botschaft einen Reisepass zu erhalten. Den afghanischen Reisepass würde er für eine rechtmäßige Heirat mit einer asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin namens römisch 40 beim Standesamt Wien benötigen. Betreffend seine Verlobte führte er aus, diese in Österreich kennen gelernt zu haben bzw. dass sich die Familien auch bereits aus Afghanistan kennen würden. Die erwähnte Verlobung mit seiner Cousine in seiner Einvernahme vom 04.06.2018 würde nicht mehr bestehen, da er diese aufgelöst habe. Von seiner Seite habe kein Interesse mehr an einer Heirat mit seiner Cousine bestanden.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemä0 § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemä0 Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:
"Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, die Sie bereits in Ihren zwei Asylverfahren angegeben haben. Sie bezogen sich lediglich auf die ausgehende Gefahr von diesem General XXXX , welche Ihnen bereits zweimal rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Demnach kann Ihnen auch in diesem Verfahren zu Ihrem Fluchtgrund kein Glaube geschenkt werden. Zumal Sie keine neuerlichen Beweismittel vorgelegt haben, welche die Wahrheit Ihrer Geschichte beweisen würden."Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, die Sie bereits in Ihren zwei Asylverfahren angegeben haben. Sie bezogen sich lediglich auf die ausgehende Gefahr von diesem General römisch 40 , welche Ihnen bereits zweimal rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Demnach kann Ihnen auch in diesem Verfahren zu Ihrem Fluchtgrund kein Glaube geschenkt werden. Zumal Sie keine neuerlichen Beweismittel vorgelegt haben, welche die Wahrheit Ihrer Geschichte beweisen würden.
...
Nebenbei handelt es sich dabei um eine veraltete Fluchtgeschichte. Denn Ihre beschriebenen Szenarien liegen bereits vier Jahre hinter Ihrer aktuellen Asylantragstellung, wonach hierzu ein Aktualitätsbezug fehlt.
Dem obigen hinzukommend können auch Ihre vermeintlichen Bedrohungsnachrichten auf der Social Media Plattform Facebook [Anmerkung: aus dem Zusammenhang gelesen fehlt an dieser Stellt das Wort "nicht"] glaubwürdig gewertet werden. Es ist nicht zum Überprüfen, wer diese Nachrichten an Sie verfasst hätte, und demnach auch, ob die Kontaktperson tatsächlich dieser besagte General wäre. Da dies unüberprüfbar für die Behörde ist und Sie bloß leere Behauptungen stellen, so können Ihre vorgelegten Nachrichten kein Glaube geschenkt werden.
...
Ihre damalige Behauptung, dass sie vom afghanischen Gericht gesucht werden würden, geht dahingehend ins Leere, zumal Sie dies mit keinem Wort in Ihrem jetzigen Verfahren erwähnten und darüber hinaus bestätigen Sie befragt, keine Probleme mit den afghanischen Behörden oder Institutionen gehabt zu haben. Wonach ein weiteres Indiz auf Ihre unglaubwürdige Fluchtgeschichte aufgedeckt wurde.
...
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf zwei bereits rechtkräftige abgeschlossene Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welche auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
So führten Sie auch an, dass es nun im Grunde die gleichen Fluchtgründe sind, die Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, Zl. 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/0776, vom 30.6.1994, Zl. 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, Zl. 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenlage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, Zl. 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/0776, vom 30.6.1994, Zl. 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, Zl. 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenlage muss dies auch bei Vo