Index
L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. G L in G, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A/1.St., gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. April 2018, Zl. 405- 1/254/1/11-2018, betreffend Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 I. Gegenstand 1 römisch eins. Gegenstand
2 A. Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 21. November 2017 wurde dem Revisionswerber die Übertretung des § 158 Abs. 1 Z 8d iVm § 61 Abs. 1 erster Satz und § 27 Abs. 1 Salzburger Jagdgesetz (JG) zur Last gelegt und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt, da er es als Jagdleiter einer näher bezeichneten Eigenjagd zu verantworten habe, dass der für das Jagdjahr 2015 für dieses Jagdgebiet festgesetzte Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit (1. Jänner 2017) nicht erfüllt worden sei. Mit Bescheid des Bezirksjägermeisters vom 31. März 2016 sei der Mindestabschuss für das Jagdjahr 2016 für dieses Jagdgebiet in Bezug auf Rotwild bestimmt worden und seien die darin festgelegten vier Kälber nicht erlegt worden. 2 A. Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 21. November 2017 wurde dem Revisionswerber die Übertretung des Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8 d, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 27, Absatz eins, Salzburger Jagdgesetz (JG) zur Last gelegt und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt, da er es als Jagdleiter einer näher bezeichneten Eigenjagd zu verantworten habe, dass der für das Jagdjahr 2015 für dieses Jagdgebiet festgesetzte Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit (1. Jänner 2017) nicht erfüllt worden sei. Mit Bescheid des Bezirksjägermeisters vom 31. März 2016 sei der Mindestabschuss für das Jagdjahr 2016 für dieses Jagdgebiet in Bezug auf Rotwild bestimmt worden und seien die darin festgelegten vier Kälber nicht erlegt worden.
3 B. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es in der Tatumschreibung die Jahreszahl "2015" auf "2016" korrigierte und erachtete eine Revision dagegen als unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, zu welcher der (im Verfahren vor dem VwG unvertretene) Revisionswerber nicht erschienen sei. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergebe sich, dass Verfahrensgegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nicht das Jagdjahr 2015 sondern 2016 sei. Dies sei auch unmissverständlich aus der Spruchformulierung der angefochtenen Ermahnung zu entnehmen. Für das im Verantwortungsbereich des Revisionswerbers gelegene Jagdgebiet sei ein Mindestabschuss von einem Hirsch Klasse III, ein Spießer, drei Tiere und vier Kälber vorgesehen. Aus der Abschussliste sei ersichtlich, dass der Abschuss von vier Kälbern nicht erfolgt sei. Gemäß § 61 Abs. 1 JG habe der Jagdinhaber den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Aus dem wiedergegebenen Sachverhalt ergebe sich eindeutig die Tatbildlichkeit hinsichtlich § 61 Abs. 1 leg. cit.. 3 B. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es in der Tatumschreibung die Jahreszahl "2015" auf "2016" korrigierte und erachtete eine Revision dagegen als unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, zu welcher der (im Verfahren vor dem VwG unvertretene) Revisionswerber nicht erschienen sei. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergebe sich, dass Verfahrensgegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nicht das Jagdjahr 2015 sondern 2016 sei. Dies sei auch unmissverständlich aus der Spruchformulierung der angefochtenen Ermahnung zu entnehmen. Für das im Verantwortungsbereich des Revisionswerbers gelegene Jagdgebiet sei ein Mindestabschuss von einem Hirsch Klasse römisch drei, ein Spießer, drei Tiere und vier Kälber vorgesehen. Aus der Abschussliste sei ersichtlich, dass der Abschuss von vier Kälbern nicht erfolgt sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, JG habe der Jagdinhaber den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Aus dem wiedergegebenen Sachverhalt ergebe sich eindeutig die Tatbildlichkeit hinsichtlich Paragraph 61, Absatz eins, leg. cit..
C. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der von der Behandlung der Beschwerde absah und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (VfGH 25.9.2018, E 2305/2018-6).C. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der von der Behandlung der Beschwerde absah und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (VfGH 25.9.2018, E 2305/2018-6).
4 D. In der Folge wurde die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision erhoben. Die belangte Behörde sah von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung ab.
5 II. Rechtslage 5 römisch zwei. Rechtslage
6 A. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 100/1993 idF LGBl. Nr. 21/2015 (JG), lauten (auszugsweise) wie folgt: 6 A. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2015, (JG), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Erlassung der Abschußpläne
§ 60 Paragraph 60
...
...
Erfüllung des Mindestabschusses
§ 61 Paragraph 61
...
Strafbestimmungen
§ 158 Paragraph 158
...
8. den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss
nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn auch der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit nicht erfüllt worden ist;nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn auch der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit nicht erfüllt worden ist;
8a. grob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein
Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschluss bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt worden ist;Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschluss bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt worden ist;
8b. in zwei aufeinander folgenden Jahren den für sein
Jagdgebiet jeweils festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der zweiten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschluss bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt worden ist;Jagdgebiet jeweils festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der zweiten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschluss bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt worden ist;
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt
worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete
Gesetzesbestimmung;
"Gemäß dem ersten Tatbestand des geltenden Abs 1 Z 8 begeht einer Verwaltungsübertretung, wer den festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt. Für die Strafbarkeit gemäß dem geltenden Abs 1 Z 8 ist es unbeachtlich, ob der für die betreffende Wildregion insgesamt festgelegte Mindestabschuss erfüllt wurde oder nicht."Gemäß dem ersten Tatbestand des geltenden Absatz eins, Ziffer 8, begeht einer Verwaltungsübertretung, wer den festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt. Für die Strafbarkeit gemäß dem geltenden Absatz eins, Ziffer 8, ist es unbeachtlich, ob der für die betreffende Wildregion insgesamt festgelegte Mindestabschuss erfüllt wurde oder nicht.
Wurde jedoch der für die betreffende Wildregion festgelegte Mindestabschuss insgesamt erfüllt, so besteht aus jagdfachlicher bzw wildökologischer Sicht kein Bedürfnis nach einer Bestrafung des säumigen Jagdberechtigten. Bezogen auf die der Festlegung der Mindestabschüsse für die gesamte Wildregion zu Grunde liegenden wildökologischen Überlegungen sind die Auswirkungen der Nichterfüllung der festgelegten Mindestabschüsse in einem Jagdgebiet vernachlässigbar bzw unbedeutend, wenn diese Nichterfüllung in einem einzelnen Jagdgebiet durch die Erfüllung der Mindestabschüsse in der gesamten Wildregion wieder aufgewogen wird. Ein Bedürfnis nach einer Bestrafung des säumigen Jagdberechtigten besteht unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten.
Diesen Überlegungen tragen die in der Z 8a und 8b enthaltenen Tatbestände Rechnung: Ein mit der Erfüllung seines Mindestabschusses säumiger Jagdberechtigter ist gemäß Abs 1 Z 8a nicht zu bestrafen, wenn der für die betreffende Wildregion insgesamt festgelegte Mindestabschuss erfüllt worden ist und der säumige Jagdberechtigte bei Nichterfüllung seiner Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Tatbestand der Z 8b des Abs 1 erfasst dagegen einen solchen Jagdberechtigten, der durch ein qualifiziertes Verhalten, das sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen, etwa in einer beharrlichen jagdlichen Untätigkeit, bestehen kann, die Erfüllung des für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschusses vereitelt hat. Einem solchen Jagdberechtigten kommt im Gegensatz zur Z 8a die Erfüllung des für die betreffende Wildregion insgesamt festgelegten Mindestabschusses nicht zugute.Diesen Überlegungen tragen die in der Ziffer 8 a und 8 b enthaltenen Tatbestände Rechnung: Ein mit der Erfüllung seines Mindestabschusses säumiger Jagdberechtigter ist gemäß Absatz eins, Ziffer 8 a, nicht zu bestrafen, wenn der für die betreffende Wildregion insgesamt festgelegte Mindestabschuss erfüllt worden ist und der säumige Jagdberechtigte bei Nichterfüllung seiner Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Tatbestand der Ziffer 8 b, des Absatz eins, erfasst dagegen einen solchen Jagdberechtigten, der durch ein qualifiziertes Verhalten, das sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen, etwa in einer beharrlichen jagdlichen Untätigkeit, bestehen kann, die Erfüllung des für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschusses vereitelt hat. Einem solchen Jagdberechtigten kommt im Gegensatz zur Ziffer 8 a, die Erfüllung des für die betreffende Wildregion insgesamt festgelegten Mindestabschusses nicht zugute.
Die Tatbestände der Z 8c und 8d des Abs 1 entsprechen den weiteren, im geltenden Abs 1 Z 8 enthaltenen Tatbeständen."Die Tatbestände der Ziffer 8 c und 8 d des Absatz eins, entsprechen den weiteren, im geltenden Absatz eins, Ziffer 8, enthaltenen Tatbeständen."
13 Vor diesem Hintergrund ist die Nichterfüllung des Mindestabschusses im eigenen Jagdgebiet nur in folgenden Fällen strafbar:
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030133.L00Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019