TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/20 Ra 2018/03/0121

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGBG 1998;
VStG §51 Abs7;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C B in F, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. September 2018, Zl. LVwG-S-1434/001-2017, betreffend Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG für die Vertretung nach außen berufene Organ der Q GmbH wegen der Übertretung des § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) (Spruchpunkt 1.) und des § 13 Abs. 1a Z 2 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Spruchpunkt 2.) für schuldig erkannt; es wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 108 Stunden) verhängt.

3 B. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und schrieb dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor (Spruchpunkt 2.). Bezüglich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde gab das VwG der Beschwerde des Revisionswerbers statt und behob in diesem Umfang das Straferkenntnis der belangten Behörde und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters erachtete es eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig.

4 In der Begründung seiner Entscheidung führte das VwG im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber laut Firmenbuch zum Tatzeitpunkt am 7. Februar 2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Q GmbH gewesen sei. Laut Firmenregister sei diese Gesellschaft vor Eintritt des Gesellschafters Q als E GmbH geführt worden. Die O GmbH sei nach dem auszugweise wiedergegebenen Vertragsinhalt verpflichtet, die Q GmbH mit vier Fahrzeugen mit jeweils einem Fahrer zu versorgen, die dann von der Q GmbH eingesetzt würden. Die O GmbH schulde keine Transportleistung, sondern die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Fahrern und habe keinen Einfluss, welche Beförderung der LKW durchführt. Somit sei die Q GmbH Beförderer nach dem GGBG. Der Revisionswerber trage gemäß § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum fraglichen Zeitpunkt die Verantwortung für die ihm unter Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als ein Delikt zu werten sei, da der Revisionswerber objektiv die ihm angelastete Tat begangen habe. Subjektiv sei dem Revisionswerber fahrlässiges Verschulden anzulasten, zumal er es unterlassen habe, ein Kontrollsystem einzurichten, das gegenständliche Übertretungen verhindern könne. Soweit sich der Revisionswerber darauf berufe, dass aufgrund der Bestellungsurkunde vom 18. Dezember 2014 gemäß § 9 Abs. 2 VStG eine dort namentlich genannte Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (auch) für die Einhaltung des GGBG sei, widerspreche diese Meinung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe bereits ausgesprochen, dass der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für das ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen sei. Erfolge eine solche klare Abgrenzung nicht, so liege keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die gegenständliche Bestellungsurkunde sehe eine Bestellung der angesprochenen Person ausschließlich für den räumlichen Zuständigkeitsbereich Logisticcenter Wien Nord West, Logisticcenter Schwechat und Logisticcenter Liesing für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere der in § 3 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) genannten Bereiche und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetz (AZG), vor. Hingegen erweise sich die unter dem Titel "sonstige des materiellen Verwaltungsstrafrechts" versuchte Bestellung der angesprochenen Person für Belange des GGBG als nicht klar abgegrenzt und daher für die Belange des GGBG als nicht rechtswirksam. Eine Revision sei nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen sei, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 C. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend machende Revision. In deren Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 6. September 2018 bereits abgelaufen sei, da das Erkenntnis durch Zustellung an die beteiligten Parteien des Verfahrens - die belangte Behörde und den Revisionswerber zu Handen seines Vertreter - erst am 11. September 2018 erlassen worden sei. Die gegenständliche Beschwerde des Revisionswerbers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 3. Mai 2017 sei am 1. Juni 2017 zur Post gegeben worden und unter Berücksichtigung des Postlaufs am 2. Juni 2017, längstens am 6. Juni 2017 bei der vor dem VwG belangten Behörde eingelangt. Weiters bedürfe es nicht der Abgrenzung der Verantwortung des nach § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich bestimmter räumlicher und sachlicher Bereiche, sondern genüge die Abgrenzung für einen bestimmten sachlichen oder räumlichen Bereich. Im vorliegenden Fall sei für den räumlichen Verantwortungsbereich (Logisticcenter Wien Nordwest) (P) E mit gegenständlicher Bestellungsurkunde bestellt worden. Aus dem dieser Urkunde zu entnehmenden Verantwortungsbereich der Einhaltung von sonstigen das materielle Verwaltungsstrafrecht betreffende Rechtsvorschriften ergebe sich die Verantwortung der dort genannten Person für alle strafrechtlich relevanten Normen, darunter insbesondere für die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des GGBG. Es wäre somit nicht der Revisionswerber, sondern allfällig der räumlich für das Logisticcenter Wien Nordwest gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte zu bestrafen gewesen.

6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 7 II. Rechtslage

8 A. Die für den vorliegenden Fall relevante

Bestimmung des VwGVG lautet wie folgt:

"Verjährung

§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet."

9 B. Die für den vorliegenden Fall relevante Bestimmung des VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

...

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben."

10 III. Erwägungen

11 A. Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergebenden Begründung des VwG erweist sich die Revision - wie schon in der Revision geltend gemacht wurde - angesichts der Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

12 B. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe 15- monatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (z.B. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwH). Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. wiederum VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwH). Die Zustellung an die vor dem VwG belangte Behörde, der nach § 18 VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem VwG zukommt, bewirkt die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des VwG (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0015; VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwH).

13 Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, langte die Beschwerde des Revisionswerbers am 6. Juni 2017 bei der belangten Behörde ein, weshalb die 15-monatige Frist des § 43 VwGVG gerechnet vom Datum der Beschwerdeeinbringung spätestens am 6. September 2018 endete. Das gegenständliche Erkenntnis vom 6. September 2018 wurde der belangten Behörde nachweislich am selben Tag zugestellt, weshalb - entgegen dem Revisionsvorbringen -

eine Verjährung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG nicht eingetreten ist.

14 C. Dennoch ist die Revision mit Erfolg beschieden. Mit der Beurteilung, die gegenständliche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG sei mangels klarer Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Bereichs nicht rechtswirksam und sei daher der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verantwortlich, ist das VwG (wie die Revision aufzeigt) von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

15 Nach der ständigen Judikatur ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den im Sinne des § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen". Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (vgl. etwa VwGH 23.4.2013, 2013/09/0026, mwH; VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041).

16 Der hier zu beurteilende räumliche oder sachliche Bereich iSd § 9 Abs. 2 VStG, für welchen ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, wird durch die unterzeichnete Bestellungsurkunde vom 18. Dezember 2014 abgegrenzt. Danach wurde eine namentlich genannte Person, wohnhaft in Wien, mit einem bestimmten Datum (30. Dezember 2014) bis auf Widerruf als verantwortlicher Beauftragter der (vormaligen) E GmbH gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. bestellt. Nach dieser Vereinbarung ist der Genannte leitender Angestellter und "verfügt über umfassende Leitungs-Weisungs- und Anordnungsbefugnisse als Standortleiter der Logisticcenter Wien Nordwest, Schwechat und Liesing zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften". Dabei wurden ihm "in diesem Rahmen folgende Verantwortungsbereiche übertragen: Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere der in § 3 Abs. 1 ArbIG genannten Bereiche und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften, Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, sowie Einhaltung von sonstigen des materiellen Verwaltungsstrafrechts betreffenden Rechtsvorschriften". Örtlich wurde der Verantwortungsbereich "auf die gesamten Logisticcenter Wien, Nordwest, Schwechat und Liesing" festgelegt.

17 Nach dieser Bestellungsurkunde wurde somit die genannte Person umfassend als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller "sonstigen (...) Rechtsvorschriften" im Bereich der genannten Logisticcenter bestellt. Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2013, 2013/03/0020, VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180, und VwGH 31.7.2007, 2006/02/0153, jeweils mwH). Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich aller sonstigen Rechtsvorschriften und damit für die Einhaltung der österreichischen Gesetze ganzheitlich bestellt wurde, kann - entgegen der Ansicht des VwG - nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Zudem ist auch der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich beauftragten bestellten Person iSd § 9 Abs. 4 VStG aus der Bestellungsurkunde klar zu entnehmen. Die Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Entgegen der ständigen Rechtsprechung ist das VwG zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, was eine (zudem schon in der Revision relevierte) krasse Fehlbeurteilung im Sinn der Judikatur darstellt (vgl. idZ etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041, und VwGH 24.9.2018, Ra 2018/05/0225), die seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wäre der Revisionswerber nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 VStG verantwortlich, das heißt, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Solches hat das VwG aber nicht angenommen.

18 IV. Ergebnis

19 A. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20 B. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unterbleiben, weil die in der angefochtenen Entscheidung getroffene rechtliche Beurteilung - wie dargestellt - von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG). Ferner konnte auch gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. dazu VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030).

21 C. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Februar 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030121.L00

Im RIS seit

14.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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