TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 97/12/0157

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §136 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs4 idF 1997I/061;
BDG 1979 §153a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §4 Abs3;
B-VG Art65 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. Dr. J in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl u. a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 14. März 1997, Zl. 10.084/2-III 7/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstaatsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Justiz, in dem er seit 1990 die Abteilung IV/5 leitet.

Diese Verwendung wird in der Anlage 1 zum BDG 1979 im Rahmen der Verwendungsgruppe A1 unter 1.7.2 lit. g als Richtverwendung für die Funktionsgruppe 4 genannt, wobei die Kompetenzen mit "Einzelsachen der bedingten Entlassung und strafrechtliche Entschädigungssachen" ansatzweise, und zwar wie sich aus § 244 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, mit Stichtag 1. Jänner 1994, bezeichnet sind.

Die der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung zugewiesenen Aufgaben wurden - wie von der belangten Behörde insbesondere in der Gegenschrift eingeräumt wird - mit 1. April 1994 und nochmals mit 1. April 1995 nicht unbeträchtlich erweitert. Insbesondere die neue Kompetenz zur begleitenden Kontrolle des Strafregisters führte nach den Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu einer beachtlichen inhaltlichen/qualitativen als auch quantitativen Erweiterung seiner Aufgaben (wird in der Beschwerde näher ausgeführt).

Unter Hinweis auf § 137 Abs. 4 BDG 1979 regte der Beschwerdeführer (- damals noch als Ministerialrat Angehöriger des Dienstklassenschemas -) daraufhin die Neubewertung seines Arbeitsplatzes mit A1/5 an.

Dies wurde von der belangten Behörde damit beantwortet, dass eine Parteistellung des einzelnen Arbeitsplatzinhabers bei der Vornahme der Zuordnung und Bewertung seines Arbeitsplatzes im Gesetz nicht vorgesehen sei, dass ihm jedoch auf Grund der über Antrag des zuständigen Ressortleiters vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesregierung vorzunehmenden Zuordnung mitgeteilt werden würde, welche besoldungsrechtliche Stellung ihm im neuen Besoldungssystem zukommen würde, und er dann abzuwägen haben werde, ob er eine Optionserklärung für das neue System abgeben wolle.

Entsprechend § 153 a Abs. 3 BDG 1979 wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Überleitung die Funktion des Leiters der Abteilung IV/5 als Planstelle eines Oberstaatsanwaltes (= Funktionsgruppe 4) ausgeschrieben.

Auf Grund seiner Bewerbung wurde dann der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. April 1996 gemäß § 3 Abs. 1 und § 153 a Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auf Grund seiner der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, zugeordneten Funktion als Leiter der Abteilung IV/5 des Bundesministeriums für Justiz mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 zum Oberstaatsanwalt ernannt. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit als Intimationsbescheid zu wertender Erledigung der belangten Behörde vom 30. April 1996 bekannt gegeben und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Mit 1. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer aber die bescheidmäßige Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die wesentliche Erweiterung des Aufgabenbereiches "seiner" Abteilung IV/5.

Dieser Antrag wird mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion des Leiters der Abteilung IV/5 des Bundesministeriums für Justiz sei als gesetzliche Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Das gemäß § 137 BDG 1979 durchgeführte Verfahren zur Bewertung und Zuordnung dieses Arbeitsplatzes habe ergeben, dass auf Grund der zwischen 1. Jänner 1994 bis zum Wirksamwerden der zweiten Etappe der Besoldungsreform vorgenommenen Modifizierung der Kompetenzen dieser Abteilung keine Wertigkeitsverschiebung des Arbeitsplatzes eingetreten sei. Gemeinsam mit anderen Planstellen der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz sei auch die hier in Rede stehende Planstelle im Dezember 1995 gemäß § 153 a Abs. 1 BDG 1979 als staatsanwaltschaftliche Planstelle, und zwar im Sinne des Abs. 1 Z. 3 der genannten Bestimmung, öffentlich ausgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei über die Bewertung und Zuordnung der ausgeschriebenen Planstelle eingehend schriftlich informiert gewesen. Auf Grund seiner schriftlichen Bewerbung und nach Einholung eines Vorschlages der Personalkommission nach dem Staatsanwaltschaftsgesetz sei der Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 3 Abs. 1 und § 153 a Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 seinem Ansuchen entsprechend zum Oberstaatsanwalt bei der belangten Behörde ernannt worden. Der an den Beschwerdeführer gerichtete Ernennungsbescheid vom 30. April 1996 habe folgenden Wortlaut:

"Der Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 24. April 1996 gemäß § 3 Abs 1 und § 153a Abs 1 Z 3 BDG 1979 auf Grund Ihrer der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, zugeordneten Funktion als Leiter der Abteilung IV 5 des Bundesministeriums für Justiz mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 zum Oberstaatsanwalt im Bundesministerium für Justiz ernannt.

Auf Grund dieser Ernennung sind Sie berechtigt, den Amtstitel Oberstaatsanwalt zu führen.

Es gebührt Ihnen ab 1. Mai 1996 das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Gehaltsgruppe II, nächste Vorrückung am 1.1.1998, die Dienstzulage gemäß § 44 Abs 2 Z 2 lit b GehG sowie die Aufwandsentschädigung gemäß § 45 Z 3 GehG."

Die Kompetenzen sowie der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der in Rede stehenden Organisationseinheit (Abteilung IV/5) stelle sich auf Grund der gemäß § 7 des Bundesministeriengesetzes 1986 getroffenen Geschäftseinteilung seit 1. April 1996 wie folgt dar:

"Einzelsachen der bedingten Entlassung von Strafgefangenen und von im Maßnahmenvollzug Untergebrachten.

Vorbereitung und Durchführung periodischer Begnadigungen.

Einzelsachen nach dem Tilgungsgesetz und nach Amnestiegesetzen sowie der Strafunterbrechung und des Aufschubes des Strafvollzuges; Mitwirkung in Einzelsachen nach dem Strafregistergesetz, soweit sie nicht der Abteilung IV 1 zugewiesen sind; begleitende Kontrolle des Strafregisters in Bezug auf inländische Verurteilungen, insbesondere auch auf dem Gebiet der endgültigen Strafnachsicht und Entlassung, des endgültigen Absehens von der Verhängung einer Strafe und der Vollstreckungsverjährung.

Entschädigungen nach dem StEG und damit verbundene Ersatzansprüche nach Artikel 5 Abs. 5 MRK bzw. Art. 7 PersFrG;

Entschädigungsansprüche nach § 39 Mediengesetz; Mitwirkung in Angelegenheiten der Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen; Ansprüche nach §§ 373b, 444 und 444a StPO;

Entschädigungen aus verfallenen Haftkautionen nach § 191 Abs. 3 StPO.

Einzelsachen in Angelegenheiten der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschworenen und Schöffen in Strafsachen.

Fachaufsicht über die staatsanwaltschaftlichen Behörden und Aufsichtsbeschwerden im Wirkungsbereich.

Anfragen der Sozialversicherungsträger nach Haftzeiten in den Jahren 1938 - 1945.

Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei im Wirkungsbereich."

Dieser Kompetenzbereich habe seither keine Änderung erfahren.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag auf Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet. Dazu sei jedoch zu bedenken, dass seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ohnedies erst mit dem vorher genannten Bescheid festgestellt worden sei. In einer "erledigten Sache" könne aber nicht neuerlich entschieden werden; darauf gerichtete Anbringen seien vielmehr wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da seit dem Wirksamwerden der Ernennung des Beschwerdeführers sowie der Feststellungen zu seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der von ihm geleiteten Organisationseinheit und damit auch keine Änderung seines Arbeitsplatzes eingetreten sei, und überdies im Verwaltungsverfahren Feststellungsbescheide nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere nur bei "strittigen" Fragen und Rechtsverhältnissen) zulässig seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf gesetzmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes und gesetzmäßige besoldungsrechtliche Einstufung, damit auch in seinem Recht auf Bezüge in gesetzlicher Höhe, nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere §§ 137 und 153 a, und des Gehaltsgesetzes 1956, insbesondere §§ 42 ff, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie des § "69" (richtig wohl: § 68) AVG (in Verbindung mit § 1 DVG), weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, der Gesetzgeber habe mit der Statuierung von Richtverwendungen als maßgeblichen Faktor für Arbeitsplatzbewertung und besoldungsrechtliche Einstufung der Beamten eine (auch verfassungsrechtlich) mindestens problematische Vorgangsweise gewählt. Der gegebenen Regelung sei es zu Eigen, dass sie nicht allein aus sich heraus und dem jedermann zugänglichen Wissen interpretiert und angewendet werden könne. Anhand eines Beispieles führt die Beschwerde dann aus, dass der Gesetzgeber einen rechtlich nicht festgelegten Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem 1. Jänner 1994, zum Norminhalt erhebe. Der Gesetzesadressat wisse höchstens zufällig über diesen Anknüpfungstatbestand Bescheid, als Regelfall könne man das aber nicht voraussetzen. Es müsse daher erst in einem Verwaltungsverfahren dieser - in der Vergangenheit gelegene - Zustand erhoben und festgestellt werden. Andererseits sei der unmittelbar verfahrensgegenständliche Zustand ebenfalls erst zu erheben und festzustellen und erst aus der Gegenüberstellung beider Zustände ergebe sich dann, inwieweit Gleichheit oder Unterschiedlichkeit gegeben sei. Würden hiebei Unterschiede (Änderungen) festgestellt, so komme noch eine wesentlich weitere Schwierigkeit hinzu. Die Frage nämlich, welche rechtliche Bedeutung solche Unterschiede hätten, könne aus dem Vergleich der beiden Zustände im vorigen Sinn noch nicht gewonnen werden. Dazu müssten noch weitere "Normzustände" erhoben und festgestellt werden, weil erst aus solchen weiteren Vergleichen die Frage beantwortet werden könne, ob der gegebene Unterschied auch wesentlich sei oder ob er auf den Fall bezogen bedeutungslos wäre. Eine weitere "Verkomplizierung" dieses Systems sei darin gelegen, dass sich sogar bei gleich bleibenden Kompetenzen maßgebende Bewertungsfaktoren in einer für eine Neubewertung bestimmenden Weise ändern könnten. Das Ernennungsverfahren, der Ernennungsvorgang, das Ernennungsdekret seien ihrem Wesen nach für eine Überprüfung der Postenwertigkeit weder gedacht noch eingerichtet. Es werde dabei vielmehr - schon in der Ausschreibung - eine bestimmte Postenwertigkeit deklariert und vorausgesetzt. Der Beamte bewerbe sich unter dieser Prämisse und könne im Regelfall noch gar nicht beurteilen, ob er durch die ausschreibungsgemäße Einstufung im Ernennungsdekret in der materiell-richtigen Postenbewertung eingestuft worden sei. Es sei vor Erlassung des Ernennungsdekretes weder ein Verfahren über die Richtigkeit der vorausgesetzten Postenbewertung durchgeführt worden, noch sei irgendeinem der Bewerber Parteiengehör gewährt worden, damit er allfällige Einwände hätte erheben können. Es sei ihm nicht einmal eine Parteistellung zugebilligt worden. Wenn er dann schließlich auch noch überhaupt kein ordentliches Rechtsmittel gegen das Ernennungsdekret insgesamt und die darin enthaltene Einstufungsfestsetzung habe, so ergebe sich, dass das gesamte Verwaltungsverfahren betreffend die Ernennung samt Einstufung sowohl in seiner amtswegigen Gestaltung eine Überprüfung der Postenwertigkeit nicht enthalte, wie auch der Bescheidadressat - der durch das Dekret ernannte Beamte - im gesamten Verwaltungsverfahren überhaupt keine Möglichkeit habe, die Richtigkeit der gegebenen Postenbewertung zum Verfahrensgegenstand zu machen. Es seien ihm auch die zu diesem Thema maßgeblichen Tatsachen nie bekannt gegeben worden. Dass die Ausschreibung eine aktuelle Postenbeschreibung laut Geschäftseinteilung angeblich enthalten solle, reiche aus den vorher dargestellten Gründen aber für die Postenbewertung absolut nicht aus. Der behördliche Standpunkt, dass die Antragstellung des Beschwerdeführers unzulässig sei, weil durch das Ernennungsdekret über seine Einstufung entschiedene Sache vorliege, sei daher zweifellos verfehlt. Er würde darauf hinauslaufen, dass erst durch die außerordentlichen Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshof- oder der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Richtigkeit der Postenbewertung zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könnte, was im eigentlichen Verwaltungsverfahren aber nie Verfahrensgegenstand gewesen sei. Die belangte Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der betroffene Beamte am Postenbewertungsverfahren nach § 137 BDG 1979 nicht zu beteiligen sei. Das bedeute, dass ihre Entscheidung samt deren Begründung bewirke, dass der betroffene Beamte in Bezug auf die Bewertung seines Postens gänzlich rechtlos sei.

Im Beschwerdefall ist zunächst die Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf eine entsprechende Einstufung seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema und im Sinne des § 153 a BDG 1979 davon abgeleitet bei einer Ernennung in die Besoldungsgruppe der Staatsanwälte zukommt.

Für die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Funktionszulagenschema, auf die § 153 a Abs. 1 BDG 1979 abstellt, sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in der Anlage zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. 61/1997, maßgebend:

Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 leg. cit. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z. B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Besoldungsreformgesetzes 1994 (1577 der Beilagen NR, XVIII. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das "Funktionszulagenschema" eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Option in das Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - Folgendes klargestellt:

1. Mitteilungen der Dienstbehörde betreffend die Einstufung vor der Abgabe der Optionserklärung und die Bekanntgabe der tatsächlichen Einstufung nach Abgabe der Optionserklärung sind keine Bescheide (siehe dazu den Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041).

2. Der Antrag eines Beamten auf bescheidmäßige Feststellung, der darauf abzielt, bereits vor der zu seiner Überleitung führenden Optionserklärung rechtsverbindlich zu klären, welcher Funktionsgruppe (= FGr) im Rahmen des Funktionszulagensystems sein Arbeitsplatz dem Gesetz entsprechend zuzuordnen ist, ist mangels eines aus dem Gesetz ableitbaren rechtlichen Interesses zurückzuweisen. Das Recht des Beamten erschöpft sich in diesem Stadium vor der Überleitung nämlich in der Möglichkeit der Option zu den von der Dienstbehörde mitgeteilten Bedingungen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338).

3. Hat aber der Beamte für das neue Besoldungsschema optiert, besteht für ihn die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (so die beiden genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1996 und vom 24. September 1997).

Damit ist den gesetzlichen Vorgaben und den in den Materialien festgehaltenen Auffassungen zum Funktionszulagenschema entsprechend ein subjektives Recht der Beamten auf Überprüfung der Einstufung im Funktionszulagenschema gegeben. Daraus folgt weiters (- wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421, dargelegt hat -), dass eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes (vgl. § 137 Abs. 4 BDG 1979) nicht nur im Rahmen einer Organisationsänderung oder dann, wenn sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für die Bewertung maßgeblichen Weise geändert hätten, durchzuführen ist. Es besteht vielmehr beim gegebenen rechtlichen Zusammenhang die Verpflichtung der Behörde

-

wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zutage kommt -, so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes mit dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes (rückwirkend) zu beheben. Die rechtliche Verantwortung hiefür kommt

-

ungeachtet der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrechte - der Dienstbehörde zu. Es ist daher bei der vom Gesetz gewählten Regelungstechnik des Verweises auf Sachverhalte (einem zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt kommt durch die Statuierung als Richtverwendung normative Bedeutung zu, wobei aber der Inhalt dieser Richtverwendung noch nicht in einem entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt ist) Aufgabe der jeweiligen Dienstbehörde, sowohl den maßgebenden normativen Inhalt der gesetzlich festgelegten Tatbestände (§ 137 BDG 1979 in Verbindung mit den für die Einstufung nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung in Frage kommenden durch die Angabe der Richtverwendung bezeichneten Sachverhalten) als auch - in Relation dazu - den diesbezüglich entscheidenden Inhalt des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erbringenden Tätigkeiten, und zwar entsprechend den genannten Einstufungskriterien entsprechend gewichtet, zu ermitteln.

Alle diese Überlegungen wurden aber vor dem rechtlichen Hintergrund angestellt, dass die Überleitung in das Funktionszulagenschema auf Grund einer Optionserklärung des Beamten kraft Gesetzes, also ohne (Ernennungs-)Bescheid, erfolgt.

Im Beschwerdefall ist, den Grundgedanken der Besoldungsreform folgend und um eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der betroffenen Beamten zu vermeiden, davon auszugehen, dass auch einem Beamten des Dienststandes des Bundesministeriums für Justiz, der - wie der Beschwerdeführer - im Dienstklassensystem eine Planstelle der Verwendungsgruppe A innehat, das Recht auf Nachprüfbarkeit der - im Funktionszulagenschema kraft Gesetzes eintretenden - Überleitung in dieses Schema zukommt.

Die Überleitung in das Funktionszulagenschema nach § 254 BDG 1979 gliedert sich in folgende Stufen:

1.

Bekanntgabe der Einstufung vor der Option,

2.

Option, die die (rückwirkende) Überleitung kraft Gesetzes bewirkt,

              3.              tatsächliche Bekanntgabe der Einstufung nach der Überleitung und 4. Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der Bewertung.

Dementgegen gliedert sich die "Überleitung" nach § 153 a BDG 1979 wie folgt:

              1.              Ausschreibung der Planstelle (§§ 16 ff StAG, vor allem § 17),

2.

Bewerbung (§ 18 StAG),

3.

bescheidmäßige Ernennung (- wobei der Auffassung der belangten Behörde folgend kein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Einstufung gegeben wäre -).

Im Beschwerdefall ist unklar, ob für den Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit bestanden hat, seine Überleitung in das Funktionszulagenschema nach § 254 BDG 1979 - so wie vorher dargestellt - durch Optionserklärung kraft Gesetzes (also ohne Ernennungsbescheid) zu erwirken, weil für seinen Fall (offenbar nur) die Regelung des § 153 a BDG 1979 bestimmend gewesen ist. Nach Abs. 1 dieser Norm können in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz die Planstellen der Verwendungsgruppe A1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

"...

              2.              Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

              3.              Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt, ..."

Da im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Funktionszulagenschemas für die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers (zweite Etappe der Besoldungsreform) nach § 254 Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 bereits die Ausschreibung seiner Planstelle gemäß § 153 a nach § 247 a BDG 1979 erfolgt war und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers demnach im Sinne des § 137 Abs. 8 BDG 1979 nicht mehr als solcher des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, sondern als solcher des Staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu werten war, scheint es so, dass der Beschwerdeführer nur mehr durch Bewerbung um die - möglicherweise unrichtig eingestufte - Planstelle und die darauf aufbauende Ernennung gemäß § 3 Abs. 1 und § 153 a Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die für die Überprüfbarkeit der Einstufung erforderliche konkrete Rechtsbeziehung im Sinne des Funktionszulagenschemas herstellen konnte.

Bezogen auf das Funktionszulagenschema ist der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits ausgeführt - von einem Rechtsanspruch auf Überprüfung der Einstufung nach Option bzw. auf eine dem Gesetz entsprechende Einstufung ausgegangen. Es kann vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund keinen Zweifel daran geben, dass ein solcher Rechtsanspruch dem Grunde nach aber auch dann besteht, wenn wie im Beschwerdefall die konkrete Überleitung in eine andere Besoldungsgruppe durch Ernennungsbescheid erfolgt. Hiefür ist das Gesetz im Sinne eines gleichsam "arbeitsteiligen Verfahrens" verschiedener Organe in der Weise zu interpretieren, dass einerseits zwischen der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes (Antrag des Ressortministers, Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen, Zustimmung der Bundesregierung) und andererseits zwischen dem konkreten Ernennungsverfahren (Willensentscheidung, die unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 nach Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG letztlich grundsätzlich dem Bundespräsidenten zukommt) zu unterscheiden. Auch in dem bis zur Besoldungsreform 1995 allein maßgebenden Dienstklassensystem spielten die außerhalb des durch Gesetz gedeckten Bereiches von der Verwaltung bereits damals geübten Maßnahmen der Dienstposten-Bewertung (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1974, Zl. 1438/73, oder vom 15. Jänner 1976, Zl. 2138/75) hinsichtlich der Dienstklasse keine normative Rolle im Ernennungsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der verfassungsrechtlich garantierte Kernbereich der Ernennungskompetenz des Bundespräsidenten auch im Funktionszulagenschema und bei den davon abgeleiteten Ernennungen - so wie bisher - nicht die Überprüfung der Zuordnung und Bewertung des Arbeitsplatzes (dessen Einstufung), sondern nur die "persönliche" Komponente umfasst. Die Einstufung stellt demnach für den Bundespräsidenten ein ihm vorgegebenes Tatbestandselement dar, auf dem sein Ernennungsakt (Betrauung einer bestimmten Person mit der vorgegeben bewerteten Planstelle) beruht. Fehlleistungen im Bewertungsbereich hat daher der zuständige Ressortminister (zu dessen Zuständigkeit im Verhältnis zum Bundesminister für Finanzen bzw. zur Bundesregierung vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421) und nicht der Bundespräsident zu vertreten.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtsauffassung der belangten Behörde teilen, dass die "dienst- und besoldungsrechtliche Stellung" des Beschwerdeführers "ohnedies erst mit dem" Ernennungsbescheid (= Intimationsbescheid vom 30. April 1996) festgestellt worden und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung vom 1. Oktober 1996 wegen "entschiedener Sache" zurückzuweisen gewesen sei. Ungeachtet dieses vom Beschwerdeführer nicht bekämpften, seiner Bewerbung Rechnung tragenden Ernennungsbescheides, dem bei der gegebenen Fallkonstellation aber keine Bindungswirkung in der Frage der Einstufung zuzurechnen ist, hat der Beschwerdeführer auch als Staatsanwalt aus den vorher dargestellten rechtlichen Überlegungen einen Anspruch auf eine (nachträgliche) Überprüfung der ausgehend vom Funktionszulagenschema durchgeführten Bewertung und der davon abgeleiteten Einstufung seines Arbeitsplatzes nach § 153 a Abs. 1 BDG 1979.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120157.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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