RS Lvwg 2019/2/6 VGW-152/071/12739/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
StbG 1985 §64a Abs11
StbG 1985 §10 Abs1 Z2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11a Abs1

Rechtssatz

Laut Rechtsprechung des VwGH ist die Entziehung der Staatsbürgerschaft nur „ausnahmsweise unverhältnismäßig“ (VwGH 26.01.2012, 2009/01/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – dem EuGH folgend – in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG grundsätzlich zu lässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014) 26 f, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Staatsbürgerschaft; Entziehung; Wiederaufnahme; Erschleichen eines Bescheides; Irreführungsabsicht; Kausalität; Verhältnismäßigkeit; Urteil Rottmann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.071.12739.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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