RS Lvwg 2019/2/19 VGW-221/008/RP11/12683/2018, VGW-221/V/008/RP11/12684/2018, VGW-221/V/008/RP11/126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

B-VG Art. 132 Abs1
AVG §8
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5
BauO Wr §5 Abs6

Rechtssatz

Das in § 2 Abs. 5 des Wr. Gebrauchsabgabegesetzes 1966 normierte Frontrecht ist das einzig subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann. Es ist davon weder ein Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf Schaufenster- oder etwa Schaukästen, noch ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers, dass vor seiner Liegenschaft kein (fremder) Schanigarten betrieben werden durfte, umfasst (VwGH vom 20.01.2015, Ra 2014/05/0048).

Schlagworte

Gebrauchserlaubnis; Parteistellung; Einwendungen; subjektives Recht; Frontrecht; Verlust; Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.RP11.12683.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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