RS Lvwg 2019/1/28 LVwG-AV-1017/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

GüterbefG 1995 §1 Abs5
GüterbefG 1995 §5
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt und auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; reglementiertes Gewerbe; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1017.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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