RS Lvwg 2019/1/28 LVwG-AV-1017/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

GüterbefG 1995 §1 Abs5
GüterbefG 1995 §5
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 Z 3 GütbefG enthält (grundsätzlich) eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl VwGH Ra 2015/03/0018).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; reglementiertes Gewerbe; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1017.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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