TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/28 LVwG-AV-1017/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

GüterbefG 1995 §1 Abs5
GüterbefG 1995 §5
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A Gesellschaft m. b. H., vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. August 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 22. August 2018, Zl. ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Konzession für die Beförderung von Güter mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit acht Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) entzogen.

Begründend dazu wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einige im angefochtenen Bescheid angeführte „gravierende“ Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, da seine Schuld im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren festgestellt worden sei. Bei den gegenständlichen Übertretungen handle es sich um Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (insbesondere, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer am 24. März 2015 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l gelenkt habe) darüber hinaus Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), insbesondere im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ladung am Fahrzeug, sowie weitere Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 entsprochen habe.

Die Wirtschaftskammer Niederösterreich gab mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass sie sich gegen die Entziehung der Konzession ausgesprochen habe.

Abschließend stellte die belangte Behörde fest, dass die Gewerbebehörde aufgrund der Schwere der rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen (insbesondere des Alkoholdeliktes) und die diesem zugrundeliegenden Sachverhalt zum Schluss gelangt sei, dass eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit der Güterbeförderungsgewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen nicht entsprechen werde. Die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei demnach nicht mehr gegeben. Ein Entfernungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist von weiteren drei Monaten werde daher weiterhin als gerechtfertigt angesehen. Da dem Entfernungsauftrag bis dato nicht nachgekommen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, fristgerecht Berufung und brachte zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass es sich bei dem von der Behörde angenommen schwerwiegenden und wiederholten Verstößen keinesfalls um schwerwiegende Verstöße handle, sondern vielmehr um geringfügige Übertretungen. Im Zusammenhang damit werde bekannt gegeben, dass eine Änderung in der Gesellschaftsstruktur der Beschwerdeführerin stattfinden werde, da der handelsrechtliche Geschäftsführer zurücktreten werde und darüber hinaus bereits eine verantwortliche Beauftragte bestellt worden sei, die eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Unternehmen habe. Des Weiteren werde auf die aktuellen EU-Vorschriften verwiesen, welche klar und deutlich darlegen würden, welche Verstöße als schwerwiegend anzusehen seien und für die Behörde für die Entscheidung über den Entzug der Konzession maßgeblich seien. Seit 1. Jänner 2017 gelte darüber hinaus eine Verordnung der EU Nr. 2016/403 vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung EG Nr. 1071/2009 betreffend die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen Unionsvorschriften und würde keiner der angelasteten Verwaltungsübertretungen unter diese Kommissionsverordnung der Liste des Anhang 1 der Verordnung zu subsumieren seien.

Zu den einzelnen insgesamt 13 angelasteten Verwaltungsübertretungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich dabei insgesamt um geringfügige Übertretungen gehandelt habe, was auch die Verhängung der geringen, in den meisten Fällen Mindeststrafen, ergäbe.

Betreffend das schwerer wiegen würdende Delikt gemäß § 5 Abs. 1 StVO handle es sich ebenfalls um eine geringfügige Überschreitung, darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Verstoß schon dreieinhalb Jahre und somit sehr lange zurückliege und sich der handelsrechtliche Geschäftsführer seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten habe.

Weiters wurde vorgebracht, dass gegen die meisten verhängten Strafverfügungen aufgrund der Geringfügigkeit der Geldstrafe und mangels Deckung durch die Rechtsschutzversicherung sowie Kenntnis davon, dass die Konzession entzogen werden könne, die gegenständlichen Strafverfügungen nicht bekämpft worden seien. Die Bekämpfung stelle kein Schuldeingeständnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers dar. Auch würden die meisten erwähnten Strafverfügungen bereits mehrere Jahre zurückliegen und würden sich insgesamt alle im unteren Bereich ansiedeln.

Der Entzug einer Konzession, welcher hier den Entzug der Existenzgrundlage einer gesamten Familie bedeuten würde, sollte nur als ultima ratio angestrebt werden.

Als Indiz für die Schwere eines Verstoßes, könne die tatsächlich verhängte Strafe innerhalb des Strafrahmen des einzelnen Deliktes herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall heiße das, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer sehr geringen Strafe bzw. lediglich mit der Mindeststrafe geahndet worden seien.

Auch sei zu berücksichtigen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die gegenständlichen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse erhalten habe, allerdings, dass die Strafhandlungen einen Zeitraum von vier Jahren betreffe und dies unter Verwendung von acht Fahrzeugen.

Darüber hinaus sei der Geschäftsführer strafrechtlich unbescholten.

Auch sei zu erwähnen, dass für einige Verstöße nicht der Geschäftsführer die Schuld trage, sondern sind diese von den eingesetzten Lenkern zu verantworten. So habe jeder Lenker auf betrieblicher Anordnung des Geschäftsführers vor Antritt der Fahrt sowie in weiteren regelmäßigen Abständen die technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges zur überprüfen, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern und auch die Ladungssicherheit nach Antritt der Fahrt zu überprüfen.

Die bescheiderlassene Behörde habe sich kein umfassendes Gesamtbild der Persönlichkeit des Geschäftsführers hinsichtlich seines Vorliegens der Zuverlässigkeit gemacht.

In Anbetracht der oben getroffenen Ausführung sei die Entziehung der Konzession, welche lediglich ultima ratio sein sollte, unverhältnismäßig. Die Zukunftsprognose müsse aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere der lediglich geringfügig, teilweise lange zurückliegenden Delikte und dem bisherigen Wohlverhalten (Alkoholdelikt) sowie der angekündigten Umstrukturierungsmaßnahmen positiv ausfallen. Zur Zuverlässigkeit sei weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ein effektives und auf den Betrieb maßgeschneidertes Kontrollsystem eingerichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe Vorsorge getroffen, dass die Einhaltung von sämtlichen einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften als auch EU Vorschriften, bezogen auf die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen eingehalten werden. Unter anderem beinhalte das Kontrollsystem die Einsetzung eines verantwortlichen Beauftragten, regelmäßige Kontrolle der Fahrer und regelmäßige Weisungen, regelmäßige Auswertungen der Fahrerkarten, Gesprächsrunden mit den Mitarbeitern und regelmäßige Schulungen betreffend Ladungssicherung, Überprüfung der Fahrzeuge, Lenk- und Ruhezeiten sowie ein Sanktionssystem bei Verwaltungsübertretungen.

Allein diese Tatsache zeige, dass die Beschwerdeführerin zuverlässig im Sinne des § 5 GütbefG sei.

Die gegenständliche Entziehung sei vor dem Hintergrund des Art. 6 StGG ergebenen Gebotes der Verhältnismäßigkeit keinesfalls verhältnismäßig.

Auch habe sich der Fachverband der Wirtschaftskammer Niederösterreich in einer fundierten Stellungnahme gegen den Entzug der Konzession ausgesprochen.

Betreffend das gegenständliche einmalige Alkoholdelikt bereits aus dem Jahr 2015 sei auszuführen, dass dieses einen Konzessionsentzug nicht rechtfertige. Eine entsprechende Begründung seitens der belangten Behörde, weshalb sie dieser Ansicht nicht Folge, fehle jedoch im Bescheid.

Auch führe die Behörde nicht an (abgesehen vom Alkoholdelikt) welche Verwaltungsstrafe für sie als schwer einzustufen seien.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 09. Jänner 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zahl ***, Verlesung des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1017/001-2018 sowie Verlesung der vom erkennenden Gericht eingeholten Verwaltungsstrafakten zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsübertretungen.

Ebenso wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers F sowie des gewerberechtlichen Geschäftsführers C als Zeugen.

Zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Bestellungsurkunde der verantwortlich Beauftragten vom 23. Februar 2018 vor, zum Beweis dafür, dass diese alleine zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und des Gefahrengutbeförderungsgesetztes verantwortlich und ebenso Sicherheitsvertrauensperson ist.

Folgende entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Familienunternehmen, welches seit 1979 vom damaligen Vater der Gebrüder D gegründet wurde und im Jahr 1989 als GmbH weitergeführt wurde. Verfahrensgegenständlich geht es um die Entziehung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit acht Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***.

Am 23. Februar 2018 wurde Frau E zur verantwortlichen Beauftragten des gegenständlichen Unternehmens bestellt, welche für die Einhaltung des Gefahrengutbeförderungsgesetzes, der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes verantwortlich ist.

Herr C ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein gut eingeführtes Kontrollsystem, welches beinhaltet, dass zu Beginn der Saison alle Fahrer und Mitarbeiter über die aktuellen berufsbedingten Rechtsvorschriften geschult werden, die eingesetzten LKWs regelmäßig zur betriebseigenen Werkstätte zwecks Überprüfung und Servicierung gebracht werden, die verantwortliche Beauftragte selbst Schulungen erhält sowie Schulungen betreffend die Arbeitnehmerschutzvorschriften gibt sowie bei Kenntnisnahme von Verwaltungsübertretungen einzelner Fahrer es zu Rücksprachen mit diesen, Ermahnungen und wenn notwendig auch zu deren Entlassung führt. Im Betrieb sind ca. 14 LKW-Fahrer beschäftigt.

Zuletzt hat die Beschwerdeführerin drei positive EU Kontrollen bestätigt erhalten.

Der bis zur gegenständlichen Bescheiderlassung eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer, F, ist mittlerweile aus der Gesellschaft ausgeschieden und ist Frau E seit 19.10.2018 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 2018 wurde die beschwerdeführe Gesellschaft aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens 20. April 2018 aus dessen Funktion zu entfernen, widrigenfalls die gegenständliche Gewerbeberechtigung der A GmbH für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitendem Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit acht Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen werde.

In der Folge wurde Frau E aufgrund einer Rückfrage bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich was aufgrund der gegenständlichen Verfahrensanordnung zu tun sei, zur verantwortlichen Beauftragten bestellt.

Eine Stellungnahme an die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Die Beschwerdeführerin entfernte daraufhin Herrn F als handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht innerhalb der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom 16. Jänner 2018 gesetzten Frist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit acht Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen.

Über den handelsrechtlichen Geschäftsführer wurden folgende – im Entziehungsbescheid wiedergegebene – Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Übertretungen:

1.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 31.8.2015, ERMAHNUNG weil es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft folgender nicht gefährlicher Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage bzw. eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ortes am 13.7.2015 auf den Grundstücken Nr. *** (nach Kommassierung Grundstücke Nr. ***) und Grundstück Nr. *** (nach Kommassierung Grundstück Nr. ***) in der KG *** abgelagert wurde: Betonbruch, Leichtbausteine, Bauschutt, Asphalt und Ziegel.

Eine ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall war im öffentlichen Interesse deswegen erforderlich, weil dadurch

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann und das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

Strafnorm:

§ 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Es wird jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

2.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, Niederschrift vom 15.4.2015, Straferkenntnis vom 15.04.2015 weil

1.

das Fahrzeug am 24.03.2015 gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,43 mg/l betrug.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 99 Abs. 1b StVO 1960                                                       € 800,00

3.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 5.5.2014, Strafverfügung weil es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat: Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug (Anhängerwagen) wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile dieser Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass am Anhängerwagen 3 Baggerschaufeln ohne jegliche Sicherung geladen waren.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967       € 100,00

4.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 11.01.2017, Strafverfügung, weil

es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass am angeführten Ort Bauarbeiten (Ausbaggern von zwei Asphaltfeldern) ohne Bewilligung der Behörde durchgeführt wurden und dadurch der Straßenverkehr beeinträchtigt wurde.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 99 Abs. 3 lit. k StVO 1960      € 70,00

5.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 14.09.2016, Strafverfügung, weil

es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A Gesellschaft mbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu verantworten hat, dass das Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt wurde.

(Der Lenker H hat sich die Probefahrtkennzeichen von der Firma A Gesellschaft mbH ausgeliehen und wollte mit dem Seat nach *** zur Begutachtung fahren).

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967       € 110,00

6.   Kennzeichen ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 20.07.2016, Strafverfügung, weil

es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft bis mindestens 18.07.2016 (Datum der Anzeige) der Auskunftspflicht für die Berichtswoche 01.05.2016 bis 07.05.2016 trotz nachweislicher Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich, ***, ***, mittels Rückscheinbrief vom 10.06.2016 nicht nachgekommen ist, obwohl die Meldung bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche (13.05.2016) zu erstatten ist.

(Auskunftspflichtig sind alle österreichischen Güterbeförderungsunternehmen, sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen).

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 200     € 50,00

7.   Kennzeichen; ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 12.05.2016, Strafverfügung, weil

es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem zugewiesenen Probekennzeichen folgende Übertretung begangen hat:

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I gelenkt, und hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:

dem § 36 lit. b KFG, da am Lastkraftwagen nur die vordere Kennzeichentafel angebracht war. Das zweite Probefahrtkennzeichen war auf dem Sattelanhänger montiert.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967       € 50,00

8.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 25.04.2016, Straferkenntnis, weil

es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 23.02.2016 um 14:05 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 23.02.2016 um 15:09 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: J, geb. ***, Arbeitsantritt: 23.02.2016, 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort: ***, *** (gegü. Haus Nr. ***), sichern der Ladung eines LKW-Zuges

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 ASVG     € 730,00

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro     € 73,00

Gesamtbetrag:          € 803,00

9.   Kennzeichen: ***, BH Waidhofen an der Thaya, vom 21.09.2017, Strafverfügung, weil

1.       es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

Dem § 6 Abs. 1 KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung oder Korrosion dir vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass laut Prüfgutachten des Amtes der NÖ Landesregierung v. 31.07.2017, Nr. ***, der Weg des Handbetätigungshebels der Feststellbremse zu groß war (schwerer Mangel – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers).

2.       es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass laut Prüfgutachten des Amtes der NÖ Landesregierung v. 31.07.2017, Nr. ***, die Halterung des rechten vorderen Schweinwerfers gebrochen und dieser dadurch mangelhaft befestigt war (schwerer Mangel – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers).

3.       es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass laut Prüfgutachten des Amtes des NÖ Landesregierung v. 31.01.2017, Nr. ***, beim Reifen der 1. Achse rechts ein Gegenstand (Stein) zwischen Felgenhorn und Reifen eingeklemmt war (schwerer Mangel – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers).

4.       es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass laut Prüfgutachten des Amtes der NÖ Landesregierung v. 31.01.2017. Nr. ***, die Stoßstangen vorne und hinten mangelhaft befestigt, die Halterung tlw. Gebrochen und rechts vorne rechts eingerissen waren (schwerer Mangel – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers).

5.       es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. A GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug hat folgender kraftrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

dem § 19 Abs. 2 KFG, da festgestellt wurde, dass laut Prüfungsgutachten des Amtes der NÖ Landesregierung v. 31.01.2017, Nr. ***, nicht mit allen Blinkleuchten gelbrotes Licht (Blicklicht) ausgestrahlt werden konnte, weil das Cellon links vorne ausgebrochen, der Reflektor bereits oxidiert bzw. stark verschmutzt war und daher bei Betrieb weißes Licht ausgestrahlt wurde (schwerer Mangel – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers).

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

zu 1. – 5.: § 134 Abs. 1 KFG 1967   zu 1. – 5.: € 75,00

                                                                        Gesamtbetrag: € 375,00

Zu den einzelnen Strafen ist auszuführen, dass - betreffend das Alkoholdelikt - es sich um eine einmalige Übertretung gehandelt hat und die Mindeststrafe über den (früheren) handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängt wurde. Auch hat sich dieser bei Tatbegehung am 24. März 2015 im Zuge der Kontrolle wohlverhalten, bei der Aufklärung mitgewirkt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er aufgrund des Geburtstages seines Bruders zwei Bier getrunken hat. Die Tat liegt fast fünf Jahre zurück und hat sich Herr F seitdem wohlverhalten.

Betreffend die angeführte Verwaltungsstrafe zur Zl. *** ist auszuführen, dass das gegenständliche Fahrzeug bereits innerhalb des Betriebes zur Seite gestellt wurde und nicht mehr für den Einsatz gedacht war. Aufgrund einer Ausnahmesituation eines Fahrers, und eines gerissenen Ölschlauches nahm dieser Fahrer im Unwissen der Aussonderung des gegenständlichen LKWs diesen LKW und wurde bei der Fahrt im Zuge einer mobilen Kontrolle angehalten und die Mängel festgestellt.

Der LKW-Fahrer konnte in der Folge weiterfahren und wurde das gegenständliche Fahrzeug im Nachhinein weiterverkauft. Im Einsatz war es nicht mehr.

Betreffend die Nichtmeldung eines Mitarbeiters bei der NÖGKK ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um einige Stunden der Nichtmeldung gehandelt hat, welche aufgrund eines Engpasses an Mitarbeitern im Betrieb zustande gekommen ist.

Bei den gegenständlichen Übertretungen, insbesondere betreffend die Nichtbewilligung von Probefahrten, nichtbewilligte Durchführung von Bauarbeiten, nicht ordnungsgemäße Ladung und nicht ordnungsgemäße Lagerung von nicht gefährlichen Abfall, handelt es sich insgesamt um geringfügige Übertretungen, da im Rahmen des vorgesehenen Strafmaßes entweder die Mindeststrafen bzw. lediglich eine Ermahnung verhängt wurde. Über die übrigen Verwaltungsübertretungen wurde ebenso die Mindeststrafe verhängt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Einsichtnahme in die zugrundeliegenden Verwaltungsstrafbescheide betreffend den ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer. Auch erschienen dem Gericht die Rechtfertigung zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig, keinesfalls jedoch versuchte der Zeuge sich freizureden.

Betreffend das Kontrollsystem, welches bereits bei der Beschwerdeführerin eingerichtet war und auch weiterhin eingerichtet ist ergaben sich die Ausführungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit dieses Systems aus dem glaubwürdigen Ausführungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde betreffend die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten.

Ebenso wurde in das Firmenbuch zu Zl. *** Einsicht genommen, aus welchem sich die Vertretung der Frau E als hr. GF mit 10.10.2018 ergibt.

Auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des gewerblichen Geschäftsführers, dass ständiger Kontakt zur Interessensvertretung besteht und diese auch nach Erhalten des Entfernungsauftrages betreffend F kontaktiert wurde, ist dem Gericht erklärbar, dass in Folge Frau E zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge nicht daran gedacht, auch den hr. Geschäftsführer fristgerecht zu entfernen, was ebenso der gewerbliche Geschäftsführer in der Verhandlung glaubhaft ausführte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zu Anwendung:

§ 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet

auszugsweise:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren

einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu

erledigen.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur

Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des

Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)

lauten:

„Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat

verfügen;

b) zuverlässig sein;

c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und

d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht

diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die

Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“

„Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest,

welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen,

damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt

ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat,

berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner

Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter

maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile

und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen

selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat

bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von

diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht

zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund

eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in

folgenden Bereichen:

i) Handelsrecht,

ii) Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr

[…]

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem

Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion

verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen

Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der

Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im

grenzüberschreitenden Verkehr,

[…]

ix) Zugang zum Beruf,

x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder

mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine

Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß

Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des

Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein

ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls

einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens,

durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten

die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige

Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu

rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine

unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen,

dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung

in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird

in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen

Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder

Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

[…]

(3) Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt,

wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung

gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995

(GütbefG) lauten:

„§ 1. […]

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die

gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die

Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als

reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“

㤠5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen

Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende

Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang

(§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen

Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die

erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu

verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der

Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom

Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87

bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession

aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme

abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen.

Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in

Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der

Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.

1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem

Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer

Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die

Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem

Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter

aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des

Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen

schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und

Arbeitsbedingungen oder

b. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der

Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die

Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den

Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die

Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

lauten:

„§ 13. […]

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des

Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender

Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,

gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft

auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende

Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der

Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt

sinngemäß.“

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

[…]

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im

Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden

Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung

des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes

erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

[…]“

„§ 91. […]

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene

Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe

oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche

Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat

die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb

der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende

die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die

Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde ist begründet:

Zunächst ist auszuführen, dass das GütbefG keine Bestimmung über die Vorgehensweise enthält, wenn der Gewerbetreibende – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Fall § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe ua. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) betrifft und damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen miteinschließt (vgl. VwSlg. 16.602 A/2005).

Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der seit 04. Dezember 2011 geltenden – unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), wonach die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht nur das Verhalten des Unternehmens und seines Verkehrsleiters sondern auch anderer von den Mitgliedstaaten bestimmter maßgeblicher Personen berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).

Die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens wurde durch das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2018 festgelegt, welches auch die darin angeführten für die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers bestimmenden Gründe umfasst. Für die rechtliche Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind alleine die diesem Aufforderungsschreiben zugrunde gelegten Gründe, aus denen die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aus dessen Funktion für erforderlich erachtet wurde, maßgeblich (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063, VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Entfernung des hr. GF aus dessen Funktion im Hinblick auf die genannten Verwaltungsstrafen nach der StVO, KFG, Statistikgesetz und AWG wegen fehlender erforderlicher Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG von der belangten Behörde für erforderlich erachtet.

Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht vor, dass die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein darf, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften etwa im Bereich Straßenverkehr (iv).

§ 5 Abs. 1 GütbefG legt für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zusätzliche Voraussetzungen zu den Bestimmungen der GewO 1994 fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 5 Abs. 2 GütbefG regelt im Besonderen die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei auch auf die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fälle verwiesen wird und es sich bei den Z 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z 3 umfasst schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße, wodurch sichergestellt ist, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes in engem Zusammenhang stehe, wie insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG (grundsätzlich) eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018).

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG wird aber nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die betreffende Person sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018; VwSlg. 18.170 A/2011).

Bei den der Konzessionsentziehung zugrundeliegende rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen handelt es sich zum Teil um Übertretungen des KFG (Ladungssicherheit, Zustand des LKWs), welche im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers grundsätzlich zu berücksichtigen sind, handelt es sich doch dabei um Verstöße gegen Vorschriften, die die Sicherheit im Straßenverkehr betreffen, als auch um Übertretungen der StVO. Zu den Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass sie aufgrund der verhängten Mindeststrafen als geringfügig anzusehen sind. Darüber hinaus legte der frühere handelsrechtliche Geschäftsführer in der Verhandlung glaubhaft dar, wieso es zu den gegenständlichen Übertretungen gekommen ist und insbesondere betreffend das Alkoholdelikt führte er nachvollziehbar aus, dass er lediglich einmal geringfügig die Alkoholgrenze überschritten hat, dies aufgrund einer Geburtstagsfeier seines Bruders, bei der er Alkohol im geringen Ausmaß getrunken hat.

Im Zusammenhang damit ist schon insbesondere aufgrund der mit einer drohenden Entziehung durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Entziehung nicht gerechtfertigt.

Auch liegt die gegenständliche Tat fast fünf Jahre zurück und hat sich der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer seitdem wohlverhalten, ist mittlerweile nicht mehr im Betrieb und handelte es sich um eine einmalige Übertretung.

Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer nur aufgrund einer Information der Wirtschaftskammer Niederösterreich nicht rechtzeitig entfernt wurde, da aufgrund des Aufforderungsschreibens die Beschwerdeführerin intern eine verantwortliche Beauftragte bestellt hat, welche für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, der Straßenverkehrsordnung, und Kraftfahrgesetz verantwortlich ist.

Auch ist - ausgenommen die angelasteten Übertretungen - festzuhalten, dass es in letzter Zeit zu keinen weiteren Beanstandungen gekommen ist und darüber hinaus die Beschwerdeführerin drei positive EU Kontrollen bestätigt bekommen hat, was unter Berücksichtigung auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 1071/2009) eine Entziehung der gegenständlichen Konzession ebenso nicht rechtfertigt.

Betreffend die anderen festgestellten Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass diese insgesamt nicht schwerwiegend genug zu werten sind, dass sie zur Entfernung des früheren hr. Geschäftsführers ausgereicht hätten. Die einzelnen rechtskräftigen Bestrafungen waren Mindeststrafen bzw. eine Ermahnung und inhaltlich konnten die Verwaltungsübertretungen auf Grund der Feststellungen auch als nicht für die Entziehung schwerwiegend genug festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall kann auf Grund der getroffenen Feststellungen betreffend die Zahl der V

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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