RS Lvwg 2019/3/6 LVwG-S-247/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AVG 1991 §34 Abs2
AVG 1991 §34 Abs3
VStG 1991 §24
StGG Art13
MRK Art10

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art 13 StGG und Art 10 EMRK dar. § 34 Abs 3 AVG ist jedoch zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG und des Art 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall […] im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl VwGH 2008/09/0344).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten