TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 W173 2003561-1

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Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2003561-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstr. 15-19, 1100 Wien, vom 26.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11, betreffend Versicherungspflicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstr. 15-19, 1100 Wien, vom 26.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11, betreffend Versicherungspflicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Frau XXXX in der Zeit vom 16.4.2010 bis 31.5.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Hilfskraft bei der XXXX nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Frau römisch 40 in der Zeit vom 16.4.2010 bis 31.5.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Hilfskraft bei der römisch 40 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und bestätigt, dass Frau XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Hilfskraft bei der XXXX in der Zeit vom 1.6.2010 bis 31.7.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und bestätigt, dass Frau römisch 40 auf Grund ihrer Beschäftigung als Hilfskraft bei der römisch 40 in der Zeit vom 1.6.2010 bis 31.7.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 1.6.2011 wandte sich Frau XXXX(in der Folge BF) persönlich an die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde). Über ihr Vorbringen wurde eine Niederschrift verfasst. Die BF vertrat die Meinung, vom 16.4.2010 bis 31.7.2010 geringfügig bei der XXXX(in der Folge DG) beschäftigt gewesen zu sein, wofür sie Kopien von Lohnabrechnungen vorlegte. Vom 1.8.2010 bis 2.9.2010 sei sie als Lagerarbeiterin vollbeschäftigt gewesen. Sie sei von Herrn XXXX, XXXX und Herrn XXXX aufgenommen worden, wobei ein Nettostundenlohn von Euro 5,50 vereinbart worden sei. Sie habe den Lohn auch auf ihr Konto erhalten. Sie habe im April 2010 insgesamt 24,5 Stunden und von Mai bis Juli 2010 jeweils 49 Stunden gearbeitet. HerrXXXX habe sie angewiesen und ihre Arbeitsleistung kontrolliert. Sie sei gekündigt worden. Da sie von 16.4.2010 bis 2.9.2010 von der belangten Behörde als vollversichert eingestuft worden sei, werde eine Überprüfung und Berichtigung ihrer Beitragsgrundlagen beantragt. Sollte ihre Einstufung beibehalten werden, werde von ihr der bescheidmäßige Abspruch über den betroffenen Zeitraum (16.4.2010 bis 31.7.2010) beantragt.1. Am 1.6.2011 wandte sich Frau XXXX(in der Folge BF) persönlich an die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde). Über ihr Vorbringen wurde eine Niederschrift verfasst. Die BF vertrat die Meinung, vom 16.4.2010 bis 31.7.2010 geringfügig bei der XXXX(in der Folge DG) beschäftigt gewesen zu sein, wofür sie Kopien von Lohnabrechnungen vorlegte. Vom 1.8.2010 bis 2.9.2010 sei sie als Lagerarbeiterin vollbeschäftigt gewesen. Sie sei von Herrn römisch 40 , römisch 40 und Herrn römisch 40 aufgenommen worden, wobei ein Nettostundenlohn von Euro 5,50 vereinbart worden sei. Sie habe den Lohn auch auf ihr Konto erhalten. Sie habe im April 2010 insgesamt 24,5 Stunden und von Mai bis Juli 2010 jeweils 49 Stunden gearbeitet. HerrXXXX habe sie angewiesen und ihre Arbeitsleistung kontrolliert. Sie sei gekündigt worden. Da sie von 16.4.2010 bis 2.9.2010 von der belangten Behörde als vollversichert eingestuft worden sei, werde eine Überprüfung und Berichtigung ihrer Beitragsgrundlagen beantragt. Sollte ihre Einstufung beibehalten werden, werde von ihr der bescheidmäßige Abspruch über den betroffenen Zeitraum (16.4.2010 bis 31.7.2010) beantragt.

2. Nach Ermittlungen wurde mit Bescheid vom 26.9.2011, VA - VR 19564199/11, von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG in der Zeit vom 16.4.2010 bis 31.7.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF zwar von der DG als geringfügig beschäftigte Hilfskraft ab 16.4.2010 gemeldet und mit Änderungsmeldung vom 2.8.2010 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt für die BF ab 1.8.2010 gemeldet worden sei. Nach dem Sanierungsverfahren bei der DG sei dieses mit Beschluss vom 1.4.2011 in ein Konkursverfahren geändert worden. Im Zuge einer Insolvenz- und Konkursabschlussprüfung und im Rahmen der GPLA-Prüfung über den Zeitraum ab 1.1.2010 habe sich aber herausgestellt, dass die von der DG vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit den Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe divergieren würden. Die Beschäftigungsbetriebe hätten die Leistungszahlungen an die DG mit einem Stundensatz pro geliehenen Arbeiter der DG verrechnet. Daraus resultiere für die Monate April 2010 bis Juli 2010 für die BF ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Lohn. Es sei im Zuge der Konkursprüfung aufgrund der von der Finanzbehörde übermittelten Stundenlisten für das Jahr 2010 für die BF die Beitragsgruppe geändert und die Beitragsgrundlage korrigiert worden. Zwar sei in den von der BF vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für April 2010 ein Bruttolohn von Euro 157,21 bzw. für Mai 2010 von Euro 291,96 und für Juni und Juli von Euro 241,42 festgehalten, die belangte Behörde sei aber zum selben Ergebnis gekommen, wie die GPLA- und Konkursprüfung ergeben habe. Auf Grund der Stundenaufzeichnungen des Beschäftigungsbetriebes, die Basis für die Zahlungen des Beschäftigungsbetriebes an die DG gewesen seien, ergebe sich eindeutig ein Entgelt, das über der Geringfügigkeitsgrenze liege.2. Nach Ermittlungen wurde mit Bescheid vom 26.9.2011, VA - VR 19564199/11, von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG in der Zeit vom 16.4.2010 bis 31.7.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF zwar von der DG als geringfügig beschäftigte Hilfskraft ab 16.4.2010 gemeldet und mit Änderungsmeldung vom 2.8.2010 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt für die BF ab 1.8.2010 gemeldet worden sei. Nach dem Sanierungsverfahren bei der DG sei dieses mit Beschluss vom 1.4.2011 in ein Konkursverfahren geändert worden. Im Zuge einer Insolvenz- und Konkursabschlussprüfung und im Rahmen der GPLA-Prüfung über den Zeitraum ab 1.1.2010 habe sich aber herausgestellt, dass die von der DG vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit den Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe divergieren würden. Die Beschäftigungsbetriebe hätten die Leistungszahlungen an die DG mit einem Stundensatz pro geliehenen Arbeiter der DG verrechnet. Daraus resultiere für die Monate April 2010 bis Juli 2010 für die BF ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Lohn. Es sei im Zuge der Konkursprüfung aufgrund der von der Finanzbehörde übermittelten Stundenlisten für das Jahr 2010 für die BF die Beitragsgruppe geändert und die Beitragsgrundlage korrigiert worden. Zwar sei in den von der BF vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für April 2010 ein Bruttolohn von Euro 157,21 bzw. für Mai 2010 von Euro 291,96 und für Juni und Juli von Euro 241,42 festgehalten, die belangte Behörde sei aber zum selben Ergebnis gekommen, wie die GPLA- und Konkursprüfung ergeben habe. Auf Grund der Stundenaufzeichnungen des Beschäftigungsbetriebes, die Basis für die Zahlungen des Beschäftigungsbetriebes an die DG gewesen seien, ergebe sich eindeutig ein Entgelt, das über der Geringfügigkeitsgrenze liege.

3. Gegen den Bescheid vom 26.9.2011 erhob die BF Einspruch (nunmehr Beschwerde). Die BF vertrat die Meinung, in der Zeit vom 16.4.2010 bis 31.7.2010 nur geringfügig gearbeitet zu haben. Sie stützte sich auf den von ihr besuchten Deutschkurs von Montag bis Donnerstag. Sie habe daher außer am Freitag wenig Zeit zum Arbeiten gehabt.

4. Mit Bescheid vom 5.7.2012, Zl MA 40-SR 17924/2011 und MA 40-SR 18078/2011, wurde der Einspruch der BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die BF habe als Hilfskraft bei der DG in der Zeit von April 2010 bis Juli 2010 einen Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegend erhalten. Die Geringfügigkeitsgrenze liege im Jahr 2010 für eine durchgehende Beschäftigung bei Euro 366,33. Die Angaben der BF vom 1.6.2011, im gegenständlichen Zeitraum unter der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet zu haben, seien als Schutzbehauptung zu werten. Selbst der behauptete Besuch eines Deutschkurses stehe der Absolvierung der Stunden laut Arbeitsaufzeichnung nicht entgegen. Die BF habe dafür nur die Kopien der Lohnabrechnung vorgelegt. Es wäre auch nicht erklärbar, warum die Beschäftigungsbetriebe detaillierte Arbeitsstundenaufzeichnungen führen sollten, wenn ohnehin diese im Verhältnis zur DG nicht relevant gewesen wären. Vielmehr seien die Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe als glaubwürdig zu werten. Dagegen sprechende Anhaltspunkte würden nicht vorliegen.

5. Gegen den Bescheid vom 5.7.2012 erhob die BF mit bei der belangten Behörde am 1.8.2012 eingelangtem Schreiben Berufung. Die BF wiederholte, in der Zeit vom 16.4.2010 bis 31.7.2010 bei der DG geringfügig gearbeitet zu haben. Der Bescheidbegründung, nur Lohnabrechnungskopien als Gegenbeweis vorgelegt zu haben, hielt die BF entgegen, dass alle in Österreich tätigen Arbeiter im Verdachtsfall über den Lohnabrechnung hinausgehend Beweise vorzulegen hätten. Die Beweiskraft ihres Lohnzettels sei ihrer Meinung nach hinreichend dafür, im gegenständlichen Zeitraum nur geringfügig tätig gewesen zu sein. Der Deutschkursbesuch von Montag bis Donnerstag hätte außerdem außer an Freitagen eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Arbeit nicht ermöglicht. Sie habe daher mit Ausnahme von Freitagen keine Zeit zum Arbeiten gehabt. Selbst der Firma, mit der sie Rücksprache gehalten habe, sei dieses Ausmaß der von ihr geleisteten Arbeitsstunden unbekannt. Die BF schloss an ihre Berufung wiederum Kopien ihrer Gehaltsabrechnungen für April 2010 bis Juli 2010 an.

6. Mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, wurde der angefochtene Bescheid vom 5.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dieser gemäß § 417a ASVG zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Nach Widergabe des Sachverhaltes wurde auf die amtswegige Löschung der DG per 8.8.2012 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG verwiesen. Es sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, um zu den vorliegenden rechtlichen Schlüssen zu kommen. Außer Streit stehe die Dienstnehmereigenschaft der BF. Lediglich die Entgelthöhe sei strittig. Dazu würden divergierende Aussagen vorliegen. Alle Dienstnehmer würden vorbringen, einerseits nur das vereinbarte Entgelt erhalten und andererseits nur 1x pro Woche acht Stunden gearbeitet zu haben. Es seien daher weitere Ermittlungsschritte erforderlich.6. Mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, wurde der angefochtene Bescheid vom 5.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dieser gemäß Paragraph 417 a, ASVG zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Nach Widergabe des Sachverhaltes wurde auf die amtswegige Löschung der DG per 8.8.2012 wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG verwiesen. Es sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, um zu den vorliegenden rechtlichen Schlüssen zu kommen. Außer Streit stehe die Dienstnehmereigenschaft der BF. Lediglich die Entgelthöhe sei strittig. Dazu würden divergierende Aussagen vorliegen. Alle Dienstnehmer würden vorbringen, einerseits nur das vereinbarte Entgelt erhalten und andererseits nur 1x pro Woche acht Stunden gearbeitet zu haben. Es seien daher weitere Ermittlungsschritte erforderlich.

7. In der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2003540-1 (Beschwerdeführer Herr XXXX) und W173 2003584-1 (BeschwerdeführerXXXX) mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Die BF gab an, bei der DG eine geringfügige Beschäftigung angestrebt und dazu einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, wobei kein fixer Lohn vereinbart worden sei. Sie habe beim AMS vormittags von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Sie habe nur beim BeschäftigungsbetriebXXXXgearbeitet und sei dorthin mit dem Bus gefahren. Sie habe dort nur nachmittags gearbeitet. Manchmal sei dies von 15:00 Uhr bis 22:00 oder 23:00 Uhr einmal oder zweimal wöchentlich erfolgt. Es sei auch vorgekommen, eine Woche nicht gearbeitet zu haben. Über die geleisteten Arbeitsstunden habe sie HerrnXXXX Arbeitsaufzeichnung übergeben.7. In der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2003540-1 (Beschwerdeführer Herr römisch 40 ) und W173 2003584-1 (BeschwerdeführerXXXX) mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. Die BF gab an, bei der DG eine geringfügige Beschäftigung angestrebt und dazu einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, wobei kein fixer Lohn vereinbart worden sei. Sie habe beim AMS vormittags von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Sie habe nur beim BeschäftigungsbetriebXXXXgearbeitet und sei dorthin mit dem Bus gefahren. Sie habe dort nur nachmittags gearbeitet. Manchmal sei dies von 15:00 Uhr bis 22:00 oder 23:00 Uhr einmal oder zweimal wöchentlich erfolgt. Es sei auch vorgekommen, eine Woche nicht gearbeitet zu haben. Über die geleisteten Arbeitsstunden habe sie HerrnXXXX Arbeitsaufzeichnung übergeben.

Neben der BF wurden auch der bei der DG beschäftigte Herr XXXX und Herr XXXX einvernommen. Herr XXXX führte aus, auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung gewesen zu sein und bei der DG optional nur eine geringfügige Beschäftigung gefunden zu haben. Im Februar 2009 sei die Kündigung erfolgt. Im Februar 2010 habe er eine Vollbeschäftigung angenommen. Von ca. Juni/Juli 2009 bis Ende Jänner 2010 habe er von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Er habe nur beim Beschäftigungsbetrieb XXXX gearbeitet, wobei ursprünglich Arbeitszeitaufzeichnungen schriftlich erfolgt seien und anschließend die Arbeitszeit per Chip erfasst worden sei. Im mit der DG abgeschlossenen Arbeitsvertrag über seine geringfügige Beschäftigung sei kein fixer Lohn, aber Geringfügigkeit vereinbart worden. Er habe vom 20.7.2009 bis 29.1.2010 einen Deutschkurs beim BFI besucht.Neben der BF wurden auch der bei der DG beschäftigte Herr römisch 40 und Herr römisch 40 einvernommen. Herr römisch 40 führte aus, auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung gewesen zu sein und bei der DG optional nur eine geringfügige Beschäftigung gefunden zu haben. Im Februar 2009 sei die Kündigung erfolgt. Im Februar 2010 habe er eine Vollbeschäftigung angenommen. Von ca. Juni/Juli 2009 bis Ende Jänner 2010 habe er von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Er habe nur beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 gearbeitet, wobei ursprünglich Arbeitszeitaufzeichnungen schriftlich erfolgt seien und anschließend die Arbeitszeit per Chip erfasst worden sei. Im mit der DG abgeschlossenen Arbeitsvertrag über seine geringfügige Beschäftigung sei kein fixer Lohn, aber Geringfügigkeit vereinbart worden. Er habe vom 20.7.2009 bis 29.1.2010 einen Deutschkurs beim BFI besucht.

Herr XXXX führte weiter aus, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der DG in der Regel nur einmal pro Woche beim BeschäftigungsbetriebXXXX, manchmal aber in der Woche überhaupt nicht gearbeitet zu haben. Auch die Arbeitszeit habe variiert. Zur XXXX sei er mit dem Bus der DG transportiert worden, wobei mit dem Chip der XXXX eingestochen und ausgestochen worden sei. Dieser Chip sei bei der XXXX deponiert gewesen. Sowohl er selbst, als auch die DG hätten Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Er habe verschiedene Beträge als Lohn von der DG erhalten zu haben. Dazu übergab er Bankauszüge. Wegen verschiedener Bewerbungstermine habe er den Deutschkurs (Stufe B1) nicht durchgehend besuchen können. Er könnte auch manchmal krank gewesen sein. Zu den vorgehaltenen Aufzeichnungen über seine Kursabwesenheiten führte Herr XXXXaus, auf Grund von Bewerbungsterminen bzw. Krankenstand nicht den Kurs besucht zu haben.Herr römisch 40 führte weiter aus, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der DG in der Regel nur einmal pro Woche beim BeschäftigungsbetriebXXXX, manchmal aber in der Woche überhaupt nicht gearbeitet zu haben. Auch die Arbeitszeit habe variiert. Zur römisch 40 sei er mit dem Bus der DG transportiert worden, wobei mit dem Chip der römisch 40 eingestochen und ausgestochen worden sei. Dieser Chip sei bei der römisch 40 deponiert gewesen. Sowohl er selbst, als auch die DG hätten Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Er habe verschiedene Beträge als Lohn von der DG erhalten zu haben. Dazu übergab er Bankauszüge. Wegen verschiedener Bewerbungstermine habe er den Deutschkurs (Stufe B1) nicht durchgehend besuchen können. Er könnte auch manchmal krank gewesen sein. Zu den vorgehaltenen Aufzeichnungen über seine Kursabwesenheiten führte Herr XXXXaus, auf Grund von Bewerbungsterminen bzw. Krankenstand nicht den Kurs besucht zu haben.

Es wurde auch noch ein weiterer Dienstnehmer der DG, nämlich Herr XXXX, einvernommen. Herr XXXX stützte sich ebenfalls auf Kursbesuche beim BFI ab 2009. Er sei auf Empfehlung mit der DG in Kontakt gekommen, wobei die Geschäftsführer (XXXX und XXXX) mit ihm das Einstellungsgespräch geführt hätten. Aufgrund seiner laufenden Ausbildung habe er nur eine geringfügige Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen angestrebt und einen Vertrag darüber unterzeichnet, in dem die Überweisung seines Lohnes auf ein Konto vereinbart worden sei. Er sollte von der DG spontan bei Arbeitskräftebedarf telefonisch verständigt werden. Von der DG habe er zu Arbeitsbeginn einen Chip erhalten. Bei einem Anruf der DG sei er entweder direkt bei der DG erschienen oder sei mit einem Bus der DG zur jeweiligen Arbeitsstelle des Beschäftigungsbetriebes transportiert worden, wobei vom Fahrer des Busses der Chip ausgehändigt worden sei. Mit dem Chip habe er beim jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zu Arbeitsbeginn eingestochen und bei Arbeitsende wieder ausgestochen. In der Folge sei der Chip entweder beim Beschäftigungsbetrieb abgegeben oder dem Busfahrer der DG ausgehändigt worden. Manchmal habe er den Chip auch nach Hause mitgenommen und bei nächster Gelegenheit der DG überreicht. Diese Chip-Handhabung sei mit dem Busfahrer der DG vereinbart worden. Für ihn sei die Lohnüberweisung auf sein Konto wesentlich gewesen, wofür er auch Kopien von Bankauszügen vorlegte. Weder durch die DG, noch durch den Beschäftigungsbetrieb habe eine Überprüfung der Identität des Arbeiters zu Arbeitsbeginn stattgefunden.Es wurde auch noch ein weiterer Dienstnehmer der DG, nämlich Herr römisch 40 , einvernommen. Herr römisch 40 stützte sich ebenfalls auf Kursbesuche beim BFI ab 2009. Er sei auf Empfehlung mit der DG in Kontakt gekommen, wobei die Geschäftsführer (römisch 40 und römisch 40 ) mit ihm das Einstellungsgespräch geführt hätten. Aufgrund seiner laufenden Ausbildung habe er nur eine geringfügige Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen angestrebt und einen Vertrag darüber unterzeichnet, in dem die Überweisung seines Lohnes auf ein Konto vereinbart worden sei. Er sollte von der DG spontan bei Arbeitskräftebedarf telefonisch verständigt werden. Von der DG habe er zu Arbeitsbeginn einen Chip erhalten. Bei einem Anruf der DG sei er entweder direkt bei der DG erschienen oder sei mit einem Bus der DG zur jeweiligen Arbeitsstelle des Beschäftigungsbetriebes transportiert worden, wobei vom Fahrer des Busses der Chip ausgehändigt worden sei. Mit dem Chip habe er beim jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zu Arbeitsbeginn eingestochen und bei Arbeitsende wieder ausgestochen. In der Folge sei der Chip entweder beim Beschäftigungsbetrieb abgegeben oder dem Busfahrer der DG ausgehändigt worden. Manchmal habe er den Chip auch nach Hause mitgenommen und bei nächster Gelegenheit der DG überreicht. Diese Chip-Handhabung sei mit dem Busfahrer der DG vereinbart worden. Für ihn sei die Lohnüberweisung auf sein Konto wesentlich gewesen, wofür er auch Kopien von Bankauszügen vorlegte. Weder durch die DG, noch durch den Beschäftigungsbetrieb habe eine Überprüfung der Identität des Arbeiters zu Arbeitsbeginn stattgefunden.

Herr XXXX gab weiter an, dass die mit XXXX, der bei der DG tätig gewesen sei, vereinbarte Arbeitszeit unterschiedlich gewesen sei. Dazu zählte er als Beispiele 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf. Manchmal habe er 10, 15 oder 20 Wochenstunden gearbeitet. Ein anderes Mal sei er in einer Woche überhaupt nicht tätig gewesen. Zu seinem Lohn gab er an, dass dieser monatlich konstant gewesen sei. Der monatliche Nettobetrag habe konstant ca. Euro 200 - 300 betragen. Aus den Kontoauszügen würden sich zwei Nettolöhne in der Höhe von Euro 309,56 bzw. 265,00 ergeben. Beim Betrag von Euro 461,40 könnte es sich um Urlaubs - und Weihnachtsgeld handeln. Die Anzahl der Arbeitsstunden sei mit der DG nicht vorweg vereinbart worden. Vielmehr sollte nur die Geringfügigkeitsgrenze nämlich Euro 416,-- bzw. Euro 420,-- netto pro Monat nicht überschritten werden. Exakte schriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden seien von ihm nicht geführt worden. Beschäftigungsbetriebe seien neben der XXXX, XXXX, und eine Catering-Firma gewesen. Der Chip sei nur bei derXXXX verwendet worden. Zeitaufzeichnungen der DG über seine geleistete Arbeitszeit seien ihm nicht bekannt. Er sei als Abwäscher oder Bäcker tätig gewesen. Er habe sämtliche Unterlagen der Arbeiterkammer übergeben. Sein Vertreter wies darauf hin, dass das Wochenende am Freitag beginne.Herr römisch 40 gab weiter an, dass die mit römisch 40 , der bei der DG tätig gewesen sei, vereinbarte Arbeitszeit unterschiedlich gewesen sei. Dazu zählte er als Beispiele 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf. Manchmal habe er 10, 15 oder 20 Wochenstunden gearbeitet. Ein anderes Mal sei er in einer Woche überhaupt nicht tätig gewesen. Zu seinem Lohn gab er an, dass dieser monatlich konstant gewesen sei. Der monatliche Nettobetrag habe konstant ca. Euro 200 - 300 betragen. Aus den Kontoauszügen würden sich zwei Nettolöhne in der Höhe von Euro 309,56 bzw. 265,00 ergeben. Beim Betrag von Euro 461,40 könnte es sich um Urlaubs - und Weihnachtsgeld handeln. Die Anzahl der Arbeitsstunden sei mit der DG nicht vorweg vereinbart worden. Vielmehr sollte nur die Geringfügigkeitsgrenze nämlich Euro 416,-- bzw. Euro 420,-- netto pro Monat nicht überschritten werden. Exakte schriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden seien von ihm nicht geführt worden. Beschäftigungsbetriebe seien neben der römisch 40 , römisch 40 , und eine Catering-Firma gewesen. Der Chip sei nur bei derXXXX verwendet worden. Zeitaufzeichnungen der DG über seine geleistete Arbeitszeit seien ihm nicht bekannt. Er sei als Abwäscher oder Bäcker tätig gewesen. Er habe sämtliche Unterlagen der Arbeiterkammer übergeben. Sein Vertreter wies darauf hin, dass das Wochenende am Freitag beginne.

Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene XXXX (Z1), der beim Beschäftigungsbetrieb XXXX die Funktion des Geschäftsführers einnahm, führte aus, aus Personalbedarfsgründen auf Arbeiter der DG zurückgegriffen zu haben. Mit der DG sei keine monatliche Pauschalabrechnung erfolgt, sondern seien die geleisteten Stunden der Arbeitnehmer der DG maßgebend gewesen. Für die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der DG sei der vereinbarte Lohn an die DG überwiesen worden. Anfangs sei eine händische Erfassung der Arbeitszeit der Arbeiter der DG mittels Formular erfolgt. Es sei bei der DG vorweg telefonisch oder per Mail eine bestimmte Anzahl von Arbeiter für einen bestimmten Tag und für bestimmte Arbeitsstunden angefordert worden, wobei in der Regel die Arbeiter für 8 Arbeitsstunden benötigt worden seien. Die angeforderten Arbeiter seien per Bus von der DG zum Beschäftigungsunternehmen XXXX gebracht worden. Ab ca. 2009 sei beim genannten Beschäftigungsunternehmen die Zeiterfassung mittels Chip erfolgt, der sehr gut funktioniert habe. Der Chip sei mit einer bestimmten Nummer auf eine bestimmte Person personalisiert gewesen und vom Beschäftigungsbetrieb (XXXX) verwaltet worden. Der auf einen bestimmten Arbeiter personalisierte Chip sei nur von diesem verwendet worden. Der jeweilige Arbeiter habe mit seinem Chip eingestochen, wieder ausgestochen und habe diesen wieder mitgenommen. Der auf den Arbeiter personalisierte Chip habe an das Beschäftigungsunternehmen retourniert werden müssen, sollte der jeweilige Arbeiter nicht mehr herangezogen werden. Sollte der Chip nicht mehr aufgetaucht sein, sei er der DG in Rechnung gestellt worden. Vom Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens (XXXX) seien grundsätzlich stichprobenartige Kontrollen erfolgt, ob tatsächlich der Chip vom dem auf ihn personalisierten Arbeiter verwendet worden sei. Dem Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens (XXXX) seien auch die Arbeiter der DG bekannt gewesen. Dieser habe auch die Arbeiter der DG kontrolliert und ihnen Weisungen erteilt. Es sei auch immer auf einen bestimmten Stamm von Arbeitern der DG zurückgegriffen worden. Er schließe nicht aus, dass in der Pause - wie es auch bei der Arbeitern der XXXX vorgekommen sei - ein Arbeiter der DG für die übrigen Arbeiter der DG gestochen habe. Dem Z 1 war nicht mehr in Erinnerung, ob Arbeiter der DG nur am Wochenende gearbeitet hätten.Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 (Z1), der beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 die Funktion des Geschäftsführers einnahm, führte aus, aus Personalbedarfsgründen auf Arbeiter der DG zurückgegriffen zu haben. Mit der DG sei keine monatliche Pauschalabrechnung erfolgt, sondern seien die geleisteten Stunden der Arbeitnehmer der DG maßgebend gewesen. Für die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der DG sei der vereinbarte Lohn an die DG überwiesen worden. Anfangs sei eine händische Erfassung der Arbeitszeit der Arbeiter der DG mittels Formular erfolgt. Es sei bei der DG vorweg telefonisch oder per Mail eine bestimmte Anzahl von Arbeiter für einen bestimmten Tag und für bestimmte Arbeitsstunden angefordert worden, wobei in der Regel die Arbeiter für 8 Arbeitsstunden benötigt worden seien. Die angeforderten Arbeiter seien per Bus von der DG zum Beschäftigungsunternehmen römisch 40 gebracht worden. Ab ca. 2009 sei beim genannten Beschäftigungsunternehmen die Zeiterfassung mittels Chip erfolgt, der sehr gut funktioniert habe. Der Chip sei mit einer bestimmten Nummer auf eine bestimmte Person personalisiert gewesen und vom Beschäftigungsbetrieb (römisch 40 ) verwaltet worden. Der auf einen bestimmten Arbeiter personalisierte Chip sei nur von diesem verwendet worden. Der jeweilige Arbeiter habe mit seinem Chip eingestochen, wieder ausgestochen und habe diesen wieder mitgenommen. Der auf den Arbeiter personalisierte Chip habe an das Beschäftigungsunternehmen retourniert werden müssen, sollte der jeweilige Arbeiter nicht mehr herangezogen werden. Sollte der Chip nicht mehr aufgetaucht sein, sei er der DG in Rechnung gestellt worden. Vom Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens (römisch 40 ) seien grundsätzlich stichprobenartige Kontrollen erfolgt, ob tatsächlich der Chip vom dem auf ihn personalisierten Arbeiter verwendet worden sei. Dem Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens (römisch 40 ) seien auch die Arbeiter der DG bekannt gewesen. Dieser habe auch die Arbeiter der DG kontrolliert und ihnen Weisungen erteilt. Es sei auch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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