TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 G305 2188875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G305 2188875-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.02.2018, Zl. XXXX, nach einer am 20.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.02.2018, Zl. römisch 40 , nach einer am 20.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 13.10.2015 um 17:45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05.11.2015 (ab 14:00 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Anlässlich dieser Erstbefragung sagte er zu seiner Reiseroute befragt, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er den Herkunftsstaat am 08.06.2015 illegal verlassen hätte und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist sei, wo er am 11.10.2015 angekommen sei [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 4].Am 05.11.2015 (ab 14:00 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Anlässlich dieser Erstbefragung sagte er zu seiner Reiseroute befragt, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er den Herkunftsstaat am 08.06.2015 illegal verlassen hätte und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist sei, wo er am 11.10.2015 angekommen sei [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, Sitzung 4].

Seine Fluchtgründe stützte er auf "Nachteile", die er als Sunnit erlebt haben wollte und die Besetzung seiner Heimatstadt durch den IS und die Verhaftung eines Bruders, was ihn aus Angst um sein Leben zur Ausreise bewogen haben soll [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 05.11.2015, S. 5].Seine Fluchtgründe stützte er auf "Nachteile", die er als Sunnit erlebt haben wollte und die Besetzung seiner Heimatstadt durch den IS und die Verhaftung eines Bruders, was ihn aus Angst um sein Leben zur Ausreise bewogen haben soll [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 05.11.2015, Sitzung 5].

2. Anlässlich einer am 19.06.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er auf Grund eines Konflikts zwischen Schiiten und Sunniten zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2006 mit seiner Familie von seinem Heimatort XXXX nach XXXX umgezogen sei. Dort sei er nach einer Explosion am 27.05.2014 von schiitischen Milizangehörigen festgenommen worden, bis zum 10.06.2014 festgehalten und von ihnen in Haft geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden, bevor ihm acht Monate später - am 08.06.2015 - die Flucht aus dem Irak gelungen sei [BF in Niederschrift des BFA vom 05.11.2015, S. 6ff].2. Anlässlich einer am 19.06.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er auf Grund eines Konflikts zwischen Schiiten und Sunniten zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2006 mit seiner Familie von seinem Heimatort römisch 40 nach römisch 40 umgezogen sei. Dort sei er nach einer Explosion am 27.05.2014 von schiitischen Milizangehörigen festgenommen worden, bis zum 10.06.2014 festgehalten und von ihnen in Haft geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden, bevor ihm acht Monate später - am 08.06.2015 - die Flucht aus dem Irak gelungen sei [BF in Niederschrift des BFA vom 05.11.2015, Sitzung 6ff].

3. Mit Bescheid vom 02.02.2018, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde wurde im Wesentlichen mit den Anträgen verbunden, dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge, bzw. dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung behoben werden mögen.

5. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Am 17.08.2018 langten beim BVwG mit einem Schreiben der Rechtsvertreterin des BF vom 13.08.2018 Nachweise darüber ein, dass der Bruder des BF, als sich dieser in XXXX aufgehalten hatte, um dort als Arzt in einem Spital zu arbeiten, am 13.03.2018 vom irakischen Militär aufgesucht und nach dem BF befragt worden sei. Infolge eines Streitgesprächs am 15.03.2018 sei der Bruder des BF festgenommen und bis zum 02.05.2018 in Haft gehalten worden. Währenddessen sei er mehrmals einvernommen und gefoltert worden.6. Am 17.08.2018 langten beim BVwG mit einem Schreiben der Rechtsvertreterin des BF vom 13.08.2018 Nachweise darüber ein, dass der Bruder des BF, als sich dieser in römisch 40 aufgehalten hatte, um dort als Arzt in einem Spital zu arbeiten, am 13.03.2018 vom irakischen Militär aufgesucht und nach dem BF befragt worden sei. Infolge eines Streitgesprächs am 15.03.2018 sei der Bruder des BF festgenommen und bis zum 02.05.2018 in Haft gehalten worden. Währenddessen sei er mehrmals einvernommen und gefoltert worden.

7. Am 20.08.2018 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF (in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache) einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte, am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er lebte zunächst in XXXX, einer Stadt im Südirak, und in der Folge in XXXX.1.1. Der im Spruch genannte, am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er lebte zunächst in römisch 40 , einer Stadt im Südirak, und in der Folge in römisch 40 .

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:

Der BF ist Anfang Juni 2015 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei und die sogenannte Balkanroute nach Österreich gereist.

Nachdem er am 11.10.2015 ohne Mitnahme eines Reisedokuments (sohin illegal) und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben nach wie vor im Irak, und leben abgesehen von einem Bruder, der sich in Kirkuk niedergelassen hat, in XXXX in einem Miethaus. Die drei im Irak lebenden Brüder des Beschwerdeführers sind verheiratet und haben Kinder. Ein weiterer Bruder des BF befindet sich in der Türkei. Zu seinen im Irak befindlichen Familienangehörigen hat er nach eigenen Angaben regelmäßig Telefonkontakt.Seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben nach wie vor im Irak, und leben abgesehen von einem Bruder, der sich in Kirkuk niedergelassen hat, in römisch 40 in einem Miethaus. Die drei im Irak lebenden Brüder des Beschwerdeführers sind verheiratet und haben Kinder. Ein weiterer Bruder des BF befindet sich in der Türkei. Zu seinen im Irak befindlichen Familienangehörigen hat er nach eigenen Angaben regelmäßig Telefonkontakt.

Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule, erlernte jedoch keinen Beruf und ging im Herkunftsstaat keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er half jedoch seinem Cousin bei dessen Arbeit. Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Er ist nicht verheiratet, hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder und weist in Österreich weder ein Familienleben, noch ein nennenswertes Privatleben auf.

In Österreich besuchte er an der Volkshochschule und einer humanitären Hilfsorganisation in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Deutschkurse und erwarb im April 2016 ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 und Mitte Juni 2016 ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2. Dass er danach weitere Deutschkurse besucht hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Seit Jänner 2016 betätigt er sich ehrenamtlich bei einer XXXX und stellte er am XXXX.2017 einen Antrag auf Mitgliedschaft bei einer XXXX Organisation.Seit Jänner 2016 betätigt er sich ehrenamtlich bei einer römisch 40 und stellte er am römisch 40 .2017 einen Antrag auf Mitgliedschaft bei einer römisch 40 Organisation.

Er verfügt über ein zum XXXX.2018 datiertes Empfehlungsschreiben XXXX und ein weiteres, zum XXXX.2018 datiertes XXXXschreiben des XXXX einer XXXX.Er verfügt über ein zum römisch 40 .2018 datiertes Empfehlungsschreiben römisch 40 und ein weiteres, zum römisch 40 .2018 datiertes XXXXschreiben des römisch 40 einer römisch 40 .

1.4. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.4.1. Anlassbezogen konnte festgestellt werden, dass sich am 27.05.2014 in XXXX eine Explosion ereignete.1.4.1. Anlassbezogen konnte festgestellt werden, dass sich am 27.05.2014 in römisch 40 eine Explosion ereignete.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der hinter dieser Explosion mutmaßlich gesteckt habende Anschlag direkt dem BF gegolten hätte.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Gefolge dieser Explosion am 27.05.2014 in XXXX festgenommen, bis zum 10.06.2014 in Haft gehalten und nach seiner Freilassung vom Militär bedroht oder verfolgt worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7] [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 6f; BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9].Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Gefolge dieser Explosion am 27.05.2014 in römisch 40 festgenommen, bis zum 10.06.2014 in Haft gehalten und nach seiner Freilassung vom Militär bedroht oder verfolgt worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, Sitzung 7] [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, Sitzung 6f; BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 9].

Da ein Haftbefehl gegen den BF weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht wurde [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7], kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Inhaftierung drohen würde.Da ein Haftbefehl gegen den BF weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht wurde [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, Sitzung 7], kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Inhaftierung drohen würde.

Dass einer seiner Brüder wegen der Ausreise des BF im Jahr 2015 vom IS festgenommen worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S.7], konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Auch dass ein weiterer (nunmehr in XXXX niedergelassener) Bruder des BF, der wegen seiner Zuteilung als Arzt zu einem Krankenhaus in XXXX dorthin zurückgekehrt sein soll, wegen der Ausreise des BF am 13.03.2018 bzw. am 15.03.2018 von den irakischen Sicherheitskräften belangt und festgenommen worden wäre [BF in Verhandlungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 16], konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.Auch dass ein weiterer (nunmehr in römisch 40 niedergelassener) Bruder des BF, der wegen seiner Zuteilung als Arzt zu einem Krankenhaus in römisch 40 dorthin zurückgekehrt sein soll, wegen der Ausreise des BF am 13.03.2018 bzw. am 15.03.2018 von den irakischen Sicherheitskräften belangt und festgenommen worden wäre [BF in Verhandlungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, Sitzung 16], konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Vielmehr steht fest, dass die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen mit deren Familien unbehelligt im Herkunftsstaat leben. Dass auch nur einer von ihnen von den Organen der irakischen Sicherheitsbehörde bzw. sonstigen Dritten betreten, bedroht oder gar festgenommen worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

1.4.2. Dass der Beschwerdeführer mit den Behörden, den Gerichten, der Polizei oder den Milizen seines Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

1.4.3. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber, aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Muslime sunnitischer Glaubensrichtung, oder aus politischen Gründen verfolgt worden wäre.

Im Herkunftsstaat war er nach eigenen Angaben weder politisch, noch militärisch aktiv [BF in Niederschrift des BFA vom 05.05.2017, S. 4].Im Herkunftsstaat war er nach eigenen Angaben weder politisch, noch militärisch aktiv [BF in Niederschrift des BFA vom 05.05.2017, Sitzung 4].

1.5. Zur allgemeinen Situation des BF im Herkunftsstaat:

1.5.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz XXXX gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen XXXX, XXXX und XXXX im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des XXXX versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von XXXX, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt römisch 40 der Provinz römisch 40 gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des römisch 40 versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von römisch 40 , im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz XXXX bzw. deren Metropolen XXXX und XXXX als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen XXXX und XXXX zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des XXXX sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt XXXX durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz XXXX sowie eine Enklave um XXXX südwestlich von XXXX.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz römisch 40 bzw. deren Metropolen römisch 40 und römisch 40 als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen römisch 40 und römisch 40 zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von römisch 40 sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des römisch 40 sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von römisch 40 eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier römisch 40 für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von römisch 40 in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt römisch 40 durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz römisch 40 sowie eine Enklave um römisch 40 südwestlich von römisch 40 .

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, nämlich XXXX, XXXX und XXXX, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt XXXX betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt römisch 40 betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz XXXX, war als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in XXXX und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz römisch 40 , war als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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