TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 G312 2187200-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AlVG §24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2187200-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammerR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, SVNR: XXXX, vom 07.02.2018 gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 01.02.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Bescheide bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von den hiezu Berechtigten beantragt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2187200.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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