Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2196893-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, die Untersuchungshaft verhängt.Gegen den Beschwerdeführer (BF), wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde der BF aufgrund der strafbaren Handlungen nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , wurde der BF aufgrund der strafbaren Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.
Der BF stellte im Zuge der Strafhaft am 12.04.2018, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der BF stellte im Zuge der Strafhaft am 12.04.2018, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Am 12.04.2018 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 20.04.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zustellung aus dem Akt nicht ersichtlich, wurde der gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III., IV. u V.) gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt VI.) gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.) sowie abgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zustellung aus dem Akt nicht ersichtlich, wurde der gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. u römisch fünf.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) sowie abgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).
Mit per E-Mail am 24.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit per E-Mail am 24.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes in der Höhe von 5 Jahren ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; in eventu das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessen Dauer herabzusetzen sowie den BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen; sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes in der Höhe von 5 Jahren ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; in eventu das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessen Dauer herabzusetzen sowie den BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen; sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 04.06.2018 langte beim BVwG die Vorlage eines Beweismittels - nämlich die Beschwerde gegen den Auslieferungsbeschluss nach Serbien - ein.
Am 02.07.2018 langte die Mitteilung ein, dass der BF am XXXX.2018 von der Justiz an die serbischen Behörden ausgeliefert wurde.Am 02.07.2018 langte die Mitteilung ein, dass der BF am römisch 40 .2018 von der Justiz an die serbischen Behörden ausgeliefert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist serbisch.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Der BF reiste zuletzt illegal am 27.07.2017 in das Bundesgebiet ein, wo er im Stande der Strafhaft am XXXX.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der BF reiste zuletzt illegal am 27.07.2017 in das Bundesgebiet ein, wo er im Stande der Strafhaft am römisch 40 .2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der BF ist in Serbien aufgewachsen, besuchte ebendort mehrjährig die Schule und vermochte zuletzt seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat bestreiten.
Im Herkunftsstaat halten sich weiter Familienangehörige des BF auf.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde der BF aufgrund der strafbaren Handlungen nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , wurde der BF aufgrund der strafbaren Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet festgenommen und befand sich bis zur gegenständlichen Auslieferung am XXXX.2018 durchgehend in Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft).Der BF wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet festgenommen und befand sich bi